Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1962, Az.: IV ZR 230/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 230/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 07.07.1961
- OLG München - 06.07.1961
- LG München - 01.07.1960
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1962, 467 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Freistaats Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
Prozessgegner
Leon P. E.th. Street, N./USA,
Amtlicher Leitsatz
Mit der Entschädigung können ein zur Rückzahlung fälliges Darlehen und die für dieses Darlehen rückständigen Zinsen verrechnet werden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt:
Tenor:
Das den Parteien anstelle der Verkündung am 6. und 7. Juli 1961 zugestellte Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird aufgehoben. Das Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 1. Juli 1960 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten zu tragen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist als Jude längere Zeit verhaftet gewesen. Auf seinen Antrag gewährte ihm das Staatskommissariat für rassisch, religiös und politisch Verfolgte in München einen Kredit in Höhe von 3.000 DM. Am 17. Mai 1949 verpflichtete der Kläger sich, diesen Kredit ab 1. Oktober 1949 in Raten von monatlich 250 DM zurückzuzahlen, und erklärte sich mit einem Zinssatz von 6 % einverstanden. Zur Sicherheit dieses Darlehens übereignete der Kläger Hausratsgegenstände und einen Kraftwagen. Ferher bot er seine Haftentschädigung als Sicherheitsleistung an.
Der Kläger pachtete darauf in Roth bei Nürnberg ein Kaufhaus, das er bis dahin als Treuhänder verwaltet hatte. Im September 1949 wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Das Landesamt für Wiedergutmachung (LAW) meldete seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens an, der jedoch nicht befriedigt wurde. Die zur Sicherheit übereigneten Gegenstände waren nicht mehr vorhanden.
Nach dem Inkrafttreten des US-EG teilte das LAW dem Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 1949 mit, es sei bereit, auf Grund dieses Gesetzes eine Haftentschädigung von 3.000 DM zu zahlen und damit das gewährte Darlehen zu tilgen, die Sicherungen freizugeben und den Kläger von der Zinslast zu befreien. Voraussetzung hierfür sei jedoch, daß dieser sofort folgende Unterlagen übersende: Einen polizeilichen Nachweis für seinen Wohnsitz am 1. Januar 1947 in Bayern, eine Bestätigung seiner Betreuungsstelle über die erlittene Haft und das unterschriebene Formblatt "Sperreerklärung und Tilgungsauftrag". Der Kläger übersandte nur nur die zuletzt genannte Unterlage. In dieser von ihm am 18. Oktober 1949 unterschriebenen Erklärung heißt es u.a.:
"Mir steht ... ein Wiedergutmachungsanspruch für 54 Monate Haft ... im Betrage von 8.100 DM (i.W. achttausendeinhundert DM) zu. Ich bin damit einverstanden, daß dieser Wiedergutmachungsanspruch samt Zinsen im Betrage von 8.100 DM zur Sicherung eines mir gewährten LAG-Kleindarlehens im Betrage von 3.000 DM (i.W. dreitausend DM) zu Gunsten des Bayer. Staates, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, gesperrt wird.
Ich beantrage unwiderruflich, daß mein Wiedergutmachungsanspruch bei Fälligkeit und Auszahlung zur Tilgung des mir vom Bayer. Staat gegebenen LAG-Darlehens und der daraus noch rückständigen Zinsen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens verwendet wird."
Wegen der fehlenden Wohnsitz- und Haftbestätigung tilgte das LAW das Darlehen nicht.
Ende 1949 wanderte der Kläger nach den USA aus.
Mit Antrag vom 8. März 1950 beantragte er beim Bayer. Landesentschädigungsamt (LEA) eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens. In diesem Antrag gab er an, vor seiner Auswanderung vom 18. November 1945 bis November 1949 in Roth bei Nürnberg wohnhaft gewesen zu sein. Die angestellten Ermittlungen haben ergeben, daß er mit seiner Familie erst am 18. Januar 1947 von Waldenburg/Oberschlesien nach Roth zugezogen ist.
1957 strengte der Kläger eine Untätigkeitsklage an. Am 12. Dezember 1957 gewährte die Beklagte dem Kläger vergleichsweise eine Haftentschädigung in Höhe von 9.600 DM.
Ziffer 4 des Vergleichs lautet:
"Die Parteien gehen davon aus, daß die Klagepartei keine Vorleistungen erhalten hat. Sollten sich jedoch Vorleistungen ergeben, so erklären sich die Parteien schon jetzt mit deren Anrechnung durch das LEA einverstanden.
Die Anrechnung der Vorleistungen auf den geschuldeten Betrag erfolgt durch das LEA, das hierbei die Bestimmungen der §§10, 11, 170 Abs. 2 BEG zu beachten hat.
Soweit etwa Streit über die Höhe der anrechenbaren Vorleistungen entsteht, wird der Beklagte durch das LEA über die angerechneten Vorleistungen einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen.
Das gleiche gilt bei Abtretungen, Pfändungen, Verpfändungen, ferner bei Leistungen nach dem LAG und SHG, Leistungen von Versorgungsämtern und nach Maßgabe von §10 Abs. 2 BEG bei Fürsorgeleistungen."
Mit Anordnung vom 27. März 1958 verfügte das LEA die Auszahlung von 5.005 DM an den Kläger. Es behielt 3.000 DM für das Darlehen ein, ferner 1.595 DM für Darlehenszinsen von Mai 1945 bis 10. April 1958.
Am 4. November 1958 verlangte der Kläger die Auszahlung des einbehaltenen Zinsbetrages von 1.595 DM. Dies lehnte das LEA mit Bescheid vom 9. Mai 1959 ab und führte zur Begründung aus: Die Zinspflicht des Klägers ergebe sich aus dem Darlehensvertrag vom Mai 1949. Das LAW sei seinerzeit nur dann bereit gewesen, das Darlehen zu tilgen und den Kläger von den Zinsen zu befreien, wenn dieser sofort die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach §6 US-EG nachgewiesen hätte. Dies habe er aber nicht getan.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.595 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach dem Antrag des Klägers erkannt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Obwohl die Haftentschädigung des Klägers durch den gerichtlichen Vergleich auf 9.600 DM festgesetzt worden war, konnte die Entschädigungsbehörde einen Bescheid dahin erlassen, daß dem Kläger der von ihm über die auf Grund des Vergleichs gezahlte Summe von 5.005 DM hinaus begehrte weitere Betrag von 1.595 DM nicht zustehe. Die Haftentschädigung von 9.600 DM war dem Kläger nur vorbehaltlich der Anrechnung von Vorleistungen gewährt worden. Der Kläger konnte daher, wie es auch in Ziff. 4 Abs. 3 des Vergleichs ausdrücklich vorgesehen worden war, beanspruchen, daß ihm über den von ihm angemeldeten Entschädigungsanspruch insoweit ein Bescheid erteilt wurde, als dieser infolge einer Anrechnung bereits bewirkter Leistungen nicht durch Zahlung an ihn erfüllt werden sollte. Dem Kläger war es nach dem Inhalt des Vergleichs vom 12. Dezember 1957 nicht möglich, wegen dieses Teiles seiner Forderung die Zwangsvollstreckung gegen das beklagte Land aus dem Vergleich zu betreiben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen, da nach Ansicht des Oberlandesgerichts die Darlehenszinsen nicht nach §10 BEG auf die Haftentschädigung angerechnet werden können und da auch eine Aufrechnung mit der Zinsforderung gegen den Anspruch des Klägers auf Haftentschädigung nicht zulässig sei.
Die von der Revision gegen diese Rechtsansicht gerichteten Angriffe sind begründet.
Diese dem §4 BErgG entsprechende Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß niemand doppelt aus öffentlichen Mitteln entschädigt werden soll, da es ohnehin unmöglich ist, das gesamte von der nationalsozialistischen Herrschaft angerichtete Unrecht wiedergutzumachen. Die im Zuge der Entschädigung bereits bewirkten geldlichen oder sachlichen Zuwendungen sind daher als Vorleistung auf die Entschädigung unabhängig von dem in Betracht kommenden Anspruch anzurechnen. Diese Anrechnung ist keine Aufrechnung, sondern es wird bei der Bemessung des nach dem BEG bestehenden Entschädigungsanspruchs dem Umstand Rechnung getragen, daß der Verfolgte wegen des erlittenen Schadens bereits zu einem Teil entschädigt worden ist (BGH RzW 1955, 299).
Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben werden weil das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß eine dem Verfolgten obliegende Zinsverbindlichkeit nicht auf einen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch nach §10 BEG angerechnet werden könne. Diese Vorschrift bestimmt schlechthin, daß die aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährten "Leistungen" anzurechnen seien. Unter Leistungen sind nicht nur Geldzahlungen, sondern auch Sachleistungen und Leistungen anderer Art zu verstehen. Auch ein dem Verfolgten gewährtes Darlehen, das zur Rückzahlung fällig ist, kann angerechnet werden (vgl. van Dam/Loos BEG §10 Anm. 5 a), obwohl hier rechtlich gewürdigt nicht eigentlich eine früher bewirkte Leistung auf den Entschädigungsanspruch angerechnet, sondern die Darlehensschuld mit dem Anspruch auf Entschädigung verrechnet wird. Entscheidend ist, daß auch das Darlehen nur mit Rücksicht auf den erlittenen Schaden gewährt worden ist. §10 BEG soll es ermöglichen, die gesamte Entschädigung eines Verfolgten in einem möglichst einfachen und schnellen Verfahren abschließend zu bereinigen. Das ist nur möglich, wenn der Begriff "Anrechnen" nicht in seinem engen wörtlichen, sondern in dem weiteren Sinn von Verrechnung ausgelegt wird.
Dann aber müssen auch etwaige für das Darlehen noch rückständige Zinsen auf die Entschädigung angerechnet werden können. Es wäre wirtschaftlich wenig sinnvoll, diese Anrechnung auszuschließen und den Darlehensgeber darauf zu verweisen, gegenüber dem durch Bescheid oder Urteil rechtskräftig festgesetzten Anspruch auf Entschädigung mit seiner Zinsforderung aufzurechnen oder deswegen den Anspruch auf Entschädigung zu pfänden. Damit wäre weder dem Interesse des verfolgten Schuldners noch dem Interesse der Allgemeinheit gedient. Abgesehen davon läßt auch der Wortlaut des §10 BEG diese Anrechnung eher zu als die Verrechnung der fälligen Darlehensschuld. Denn mit der Hingabe des Darlehens wird dem Verfolgten der Vorteil eingeräumt, die Darlehenssumme bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung zu verwenden. Damit wird ihm ein Vermögensvorteil zugewandt und eine Leistung i.S. des §10 BEG erbracht. Sie ist nach dieser Bestimmung mit ihrem Wert, der sich in den geschuldeten Zinsen ausdrückt, auf den Entschädigungsanspruch anzurechnen.
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und entsprechend dem Antrag des beklagten Landes mußte die Klage abgewiesen werden. Denn nach den rechtlich zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht erkennbar übernommen hat, ist dem Kläger das Darlehen im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gewährt worden. Der Kläger hat es also allein deswegen erhalten, weil er ein Opfer des Nationalsozialismus war (BGH RzW 1955, 219). Die fällige Darlehensschuld ist daher nach §10 BEG zusammen mit den rückständigen Zinsen auf die dem Kläger zustehende Haftentschädigung anzurechnen, so daß ihm die geltend gemachte Haftentschädigung nicht mehr zusteht.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, daß das beklagte Land gegen Treu und Glauben verstoße, wenn es ihm gegenüber die Zinsforderung überhaupt oder wenigstens in dieser Höhe geltend mache. Der Kläger hat sich schon in der Verpflichtungserklärung vom 30. April 1949 und später wiederum in der Erklärung vom 17. Mai 1949 ausdrücklich mit einem Zinssatz von 6 % einverstanden erklärt. Der Kläger hat das Kapital zu Beginn des Jahres 1949 erhalten, weil er Verfolgter war. Damit wurde ihm vor anderen und auch vor anderen Verfolgten, die kein solches Darlehen erhielten, ein erheblicher Vorteil gewährt. Er wurde in die Lage gesetzt, das Kapital, das damals einen erheblichen Wert hatte, in einer Zeit zu nutzen, die für den Aufbau geschäftlicher Unternehmen sehr günstig war, Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, mit diesem Kapital beträchtliche Gewinne zu erzielen. Der vereinbarte Zins war in Anbetracht der damals herrschenden Kapitalknappheit nicht ungewöhnlich hoch. Daß die Zinsen so hoch aufgelaufen sind, hat der Kläger selbst verschuldet, da er das Darlehen nicht in den vorgesehenen Raten getilgt hat. Dadurch, daß er ausgewandert ist und seinem Gläubiger seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hat, hat er es dem Beklagten Land auch unmöglich gemacht, ihn zu mahnen oder wegen seiner Verbindlichkeiten früher in Anspruch zu nehmen.
Die dem Kläger mit Schreiben vom 7. Oktober 1949 vorgeschlagene Verrechnung mit seinem Anspruch auf Haftentschädigung konnte nicht erfolgen. Denn nach den damals geltenden Gesetzen gehörte der Kläger nicht zu dem Kreis der entschädigungsberechtigten Personen. Er wohnte am 1. Januar 1947 noch nicht in Bayern und konnte daher auch den in dem Schreiben vom 7. Oktober 1949 geforderten polizeilichen Nachweis für seinen Wohnsitz am 1. Januar 1947 in Bayern nicht beschaffen. In seinem am 16. März 1950 eingegangenen Antrag auf Entschädigung hat er wahrheitswidrig angegeben, daß er am 18. November 1945 bis November 1949 in Bayern wohnhaft gewesen sei. Zu dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehört der Kläger erst seit dem Inkrafttreten des 3. ÄndG vom 20. Juni 1956 (BGBl. I, 559). Es ist nichts dafür dargetan, daß das beklagte Land danach die Bearbeitung seines Entschädigungsantrags in solcher Weise schuldhaft verzögert hat, daß die Anrechnung der rückständigen Zinsen auf die Haftentschädigung gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.