Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1963, Az.: IV ZR 231/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1963
- Aktenzeichen
- IV ZR 231/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 20.11.1961
- LG Berlin - 30.04.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1963, 572 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2,
Prozessgegner
den Ingenieur Hans E., K./B., L.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Rentenbeträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geschuldet werden, ist ein Anspruch auf rückständige Rentenbeträge. Er kann abgetreten, verpfändet und auch gepfändet werden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das den Parteien an Stelle der Verkündung am 20. November 1961 zugestellte Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin wird insoweit aufgehoben, als das beklagte Land zur Zahlung von 896 DM an den Kläger verurteilt worden ist.
Die Berufung gegen das Urteil der 194. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 30. April 1958 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht Ansprüche wegen schaden an Körper und Gesundheit geltend. Mit Bescheid vom 30. Juni 1956 hat das Entschädigungsamt dem Kläger eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 1944 bis 31. Oktober 1953 und ferner eine monatliche Rente ab 1. November 1953 zuerkannt.
Durch einen weiteren Bescheid vom 13. November 1957 hat die Entschädigungsbehörde eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit angenommen. Sie hat festgestellt, daß dem Kläger gegenüber dem bis dahin ergangenen, erfüllten ersten Bescheid vom 30. Juni 1956 noch eine Kapitalentschädigung von 11.355 DM und ein Rentennachzahlungsanspruch bis zum 30. November 1957 von 4.709 DM zustehe. Sie hat ferner ausgesprochen, daß ihm ab 1. Dezember 1957 eine monatliche Rente von 432 DM zustehe.
Mit Bescheid vom 4. Dezember 1957 genehmigte das Entschädigungsamt die Pfändung des Entschädigungsanspruchs des Klägers durch die Berliner Industriebank AG auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. Februar 1957 in Höhe von 16.044 DM. Dieser Betrag entspricht der Summe der in dem Bescheid vom 13. November 1957 festgesetzten Kapitalentschädigung und der Rentennachzahlung. Der Genehmigungsbescheid ist rechtskräftig.
In dem hier anhängigen Verfahren begehrt der Kläger höhere Entschädigungsleistungen mit der Behauptung, seine Erwerbsfähigkeit sei in noch höherem Grade, als es bisher angenommen worden sei, beeinträchtigt. Außerdem sei er auf Grund seiner wirtschaftlichen Stellung vor der Verfolgung, die zu dem Gesundheitsschaden geführt habe, in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen.
Durch Urteil vom 30. April 1958 hat das Landgericht das beklagte Land für verpflichtet erklärt, dem Kläger wegen seines Gesundheitsschadens Entschädigung unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und nicht, wie es bisher geschehen war, in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf Grund dieses Urteils hat das Entschädigungsamt am 5. September 1959 einen weiteren Bescheid erlassen und die Entschädigungsleistungen neu festgesetzt. Es hat dem Kläger ab 1. Oktober 1959 eine monatliche Rente von 729 DM zugesprochen und ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 17.263,74 DM und einen Rentennachzahlungsanspruch bis zum 30. September 1959 von 18.418,70 DM zuerkannt.
Mit Bescheid vom 5. September 1959 genehmigte die Entschädigungsbehörde die Pfändung des Entschädigungsansprüche des Klägers durch das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15. Januar 1958 in Höhe von 215.000 DM. Auch dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 30. April 1958 Berufung eingelegt. Mit seiner Berufung begehrt er die Erhöhung seiner Entschädigungsrente für den Zeitraum vom 1. April 1957 bis zum 30. Juni 1961. Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 896 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, soweit der Kläger die Rente mit der Begründung beanspruche, die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit sei höher als die Entschädigungsbehörde angenommen habe, könne die Berufung schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Kläger den Berufungsantrag nicht umgestellt und Leistung an den Pfandgläubiger, das Land Berlin, verlangt habe. Wegen der bestehenden Pfändungen könne der Kläger keine Zahlung an sich beanspruchen.
Zu berücksichtigen seien jedoch auch die Rentensteigerungen, die sich kraft Gesetzes aus der 3. ÄndVO zur 1., 2. und 3. DV-BEG vom 8. Mai 1961 ergeben. Danach stunde dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1960 eine monatliche Rente von 773 DM und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1961 eine monatliche Rente von 827 DM zu.
Der Kläger habe sonach für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 30. Juni 1961 noch 896 DM zu beanspruchen. Hierbei handle es sich nicht um einen Anspruch auf eine rückständige Rente, die von dem Pfandgläubiger gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden sei. Von einem Rentenrückstand könne nur gesprochen werden, sobald sich ein solcher aus der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs durch Bescheid, Vergleich oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergebe. Die hier in Betracht kommende Rentensteigerung sei nur die Folge der gesetzlichen Rentenerhöhungen auf Grund der 3. ÄndVO. Sie ergebe sich bereits mittelbar aus den gesetzlichen Vorschriften zugunsten des Klägers und bedürfe daher keiner Gestsetzung durch die Entschädigungsbehörde mehr. Wenn die Entschädigungsbehörde gleichwohl Änderungsbescheide erlasse und darin die Rentensteigerung feststelle, so handle es sich dabei nicht um eine höhere Festsetzung des Rentenanspruchs im eigendlichen Sinne, sondern nur um eine aus verwaltungsmäßigen Gründen notwendige Feststellung dessen, was ohnehin nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften rechtens sei.
Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil insoweit zugelassen, als es sich um den Anspruch des Klägers auf die Körperschadenrente handelt, die sich daraus ergibt, daß die dem Kläger nach dem Bescheid vom 5. September 1939 zustehende Rente für die Zeit vom 1. Juni 1960 bis 30. Juni 1961 durch die 3. Verordnung zur Änderung der 1., 2. und 3. Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 8. Mai 1961 erhöht worden ist.
Das beklagte Land hat wegen dieses Anspruchs Revision eingelegt und beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen. Der Kläger hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Kläger die Zahlung von 896 DM an sich verlangen könne. Mit Rücksicht auf die bestehende Pfändung kann er auch nur verlangen, daß dieser Betrag an den Pfandgläubiger gezahlt wird. Denn auch dieser Anspruch ist pfändbar und wirksam gepfändet.
Nach §851 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Nach §14 BEG kann der Anspruch auf Entschädigung abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Hiervon macht §39 Abs. 1 BEG eine Ausnahme für den Anspruch auf die laufende Rente. Dieser ist weder übertragbar noch vererblich.
Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß der Anspruch auf Rente für die Zeiträume, die nach dem Zeitpunkt liegen, in dem der Entschädigungsanspruch durch Bescheid festgesetzt oder durch rechtskräftiges Urteil über ihn entschieden worden ist, ein Anspruch auf laufende Rente im Sinne des §39 Abs. 1 BEG sei. Daß diese Ansicht nicht zutreffend sein kann, ergibt sich schon daraus, daß der Rentenberechtigte dann auch über fällig gewordene Rentenbeträge nicht verfügen könnte und daß der Anspruch auf sie auch nicht vererblich wäre. Daß diese Ansprüche vererblich sind, hat der Senat bereits für einen ähnlich liegenden, die insoweit gleichlautende Bestimmung des §140 BEG betreffenden Fall entschieden (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 28. November 1962 - IV ZR 119/62 -).
Anspruch auf die laufende Rente ist nur der Anspruch auf die für den laufenden Monat geschuldete und auf die künftig fällig werdende monatliche Rente. Der hierauf gerichtete Anspruch ist weder übertragbar noch pfändbar. Der Anspruch auf bereits fällig gewordene Rentenbeträge, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geschuldet werden, ist kein Anspruch auf eine laufende Rente, sondern auf rückständige Rentenbeträge. Er kann nach §14 BEG abgetreten, verpfändet und auch gepfändet werden.
Da gegen die Wirksamkeit des nach §14 BEG genehmigten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 15. Januar 1953 keine Bedenken bestehen, ist die dem Kläger vom Berufungsgericht zugesprochene Forderung von 896 DM gleichfalls gepfändet worden. Das Urteil des Berufungsgerichts mußte daher insoweit aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §225 Abs. 1 BEG, §97 ZPO.