Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1962, Az.: IV ZR 119/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 119/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14528
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 07.02.1962
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1963, 207 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten ...,
Prozessgegner
1. Fritz R., E., S.str. ...,
2. Max R., E., G.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Erbe des Verfolgten, nachdem dieser die Berufsschadensrente gewühlt hatte, die Kapitalentschädigung verlangen kann.
Zur Frage der Vererblichkeit von Rentenerhöhungen der Berufsschadensrente, die durch die Änderungsverordnungen vorgesehen sind.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Jahre 1891 oder 1896 geborene Erblasserin der Kläger war Jüdin. Ihr erster Ehemann betrieb in E. ein Abzahlungsgeschäft. Nachdem er im Jahre 1921 gestorben war, führte die Erblasserin ein Abzahlungsgeschäft mit dem Verkauf von Wäsche, Bilderrahmen und Bildervergrößerungen weiter. Im Oktober 1933 wanderte sie wegen des gegen die Juden gerichteten Boykotts nach Palästina aus. In Palästina versuchte sie, ihren Lebensunterhalt durch den Betrieb einer Gastwirtschaft zu verdienen. Sie mußte diese aber wieder verkaufen. Nach einer im Jahre 1957 durchgeführten Brustoperation war sie arbeitsunfähig.
Die Erblasserin hat Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt. Am 4. August 1958 hat der von ihr bevollmächtigte Kläger zu 2) erklärt, daß sie die Rente wähle.
Durch Bescheid vom 5. August 1958 hat die Entschädigungsbehörde ihr für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in Höhe von 3.240 DM, für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. August 1958 eine Rentennachsahlung von 16.428 DM und für die Zeit vom 1. September 1958 an eine monatliche Rente von 294 DM zuerkannt. Sie hat die Erblasserin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft.
Der Bescheid, der der Erblasserin am 15. August 1958 zugestellt worden ist, enthält die folgende "Rechtsmittelbelchrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten, vom Tage der Zustellung an, Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen das Land Nordrhein-Westfalen - vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, zu richten und muß beim Landgericht Düsseldorf - Entschädigungskammer - in Düsseldorf, ..., innerhalb der vorerwähnten Frist eingehen. Die Klage ist schriftlich, möglichst in doppelter Ausfertigung, einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Düsseldorf zu erklären. Im Verfahren vor dem Landgericht besteht kein Anwaltszwang."
In einem an die Entschädigungsbehörde gerichteten, dort am 23. Januar 1959 eingegangenen Schreiben hat der Kläger zu 2) erklärt, daß er gegen den Bescheid vom 7. August 1958 bezüglich der Einstufung Widerspruch erhebe.
Die Erblasserin ist am 17. Februar 1959 gestorben und von ihren Söhnen, den Klägern zu 1) und 2) je zur Hälfte beerbt worden. Nach einem Testament der Erblasserin vom 5. Februar 1959 ist der Kläger zu 2) Testamentsvollstrecker.
Die Entschädigungsbehörde hat auf Grund des Bescheides vom 5. August 1958 insgesamt 21.432 DM gezahlt.
Am 30. Juli 1959 haben beide Kläger durch einen Rechtsanwalt in D. bei der Entschädigungsbehörde Gegenvorstellungen gegen die Einstufung der Erblasserin in den mittleren Dienst erhoben. Am 24. August 1960 haben sie durch diesen Rechtsanwalt bei dem Landgericht eine Klage eingereicht, die dem beklagten Land am 14. Oktober 1960 zugestellt worden ist.
Sie haben zunächst die Zahlung von Rentenrückständen unter Einstufung der Erblasserin in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes verlangt und im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 11.506 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben Berufung eingelegt und zunächst angegeben, daß sie ihren bisherigen Antrag weiter verfolgten. In der mündlichen Verhandlung haben sie jedoch erklärt, sie begehrten nicht mehr die rückständigen Rentenbeträge, sendern eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM abzüglich der bisher geleisteten Rentenzahlungen.
Die Kläger haben im zweiten Rechtszug den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 18.568 DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem im Berufungsrechtszug gestellten Antrag der Kläger erkannt.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird.
Der Kläger zu 2) beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Kläger zu 1) hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
1.
Gegen die Befugnis der Kläger, im eigenen Namen gemeinsam die von ihnen erhobenen Ansprüche gerichtlich zu verfolgen, obwohl allein der Kläger zu 2) zum Testamentsvollstrecker ernannt ist, bestehen keine Bedenken. Zwar kommt, wenn die Erblasserin, was ihren Angaben im Antrag auf Entschädigung und in ihren Testament entsprechen würde, zur Zeit des Todes die israelische Staatsangehörigkeit besessen hat, nach dem aus den Art. 24, 25 EGBGB abzuleitenden Grundsatz als Erbstatut das israelische Recht in Betracht (Urteil des Senats BGHZ 19, 315), und dieses Recht ist dann auch maßgebend dafür, welche Wirkungen die Ernennung eines Testamentsvollstreckers hat (RG JW 1929, 434 Nr. 1; BGH V. ZS. vom 3. Oktober 1962 V ZR 212/60; Palandt/Lauterbach 21. Aufl. Art. 24 EGBGB Anm. 3; Erman/Marquordt 3. Aufl. Art. 24, 25 EGBGB Anm. 4 f). Aber auch wenn nach israelischem Recht allein der Testamentsvollstrecker Rechte, die zum Nachlaß gehören, wahrnehmen kann, muß er, jedenfalls soweit es sich um zum Nachlaß gehörige Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz handelt, als befugt gelten, die Erben selbst zur Verfolgung dieser Ansprüche im eigenen Namen zu ermächtigen. Dagegen ist mindestens dann nichts einzuwenden, wenn der Testamentsvollstrecker, wie es hier der Fall ist, als Sohn der Erblasserin selbst zu den Erben gehört und außer ihm der einzige Miterbe, sein Bruder, im beiderseitigen Einverständnis als Kläger im Rechtsstreit auftritt. Beide Kläger sind mithin in ihrer Eigenschaft als Erben sowohl prozeßrechtlich wie materiellrechtlich befugt, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Klagefrist durch die Zustellung des Bescheids vom 5. August 1958 nicht in Lauf gesetzt worden ist. Dafür ist zwar ohne Bedeutung, daß die in dem Bescheid enthaltene Belehrung über die für eine Anfechtung des Bescheids bestehenden Möglichkeiten den unzutreffenden Hinweis enthält, die Klage könne auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erhoben werden (Urteil des Senats RzW 1962, 521 Nr. 31); erheblich ist jedoch, daß die Belehrung keine Angaben darüber aufweist, welchen Inhalt eine Klage haben muß, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde wendet. Zu der in §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG angeordneten Belehrung über die Form, in der die Klage zu erheben ist, gehören auch Angaben über den Inhalt, der für die Klageschrift vorgeschrieben ist. Eine Belehrung, die darüber nicht das Notwendige sagt, ist in einem wesentlichen Punkt unvollständig. Die Zustellung eines Bescheids, der eine solche unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthält, läßt deshalb den Lauf der Klagefrist nicht beginnen (Urteile des Senats RzW 1959, 332 Nr. 37, 1961, 85 Nr. 47).
3.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klagebefugnis verwirkt sei, verneint. Auch dem ist im Ergebnis beizutreten.
Es ist ein allgemeiner Grundsatz, daß dann, wenn eine fehlerhafte Belehrung den Lauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs nicht in Gang gesetzt hat, eine Änderung der Entscheidung nicht noch nach unbegrenzter Zeit verlangt werden kann. Darüber, daß dieser Grundsatz, der in anderen Verfahrensordnungen einen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, auch gilt, wenn ein ablehnender Bescheid einer Entschädigungsbehörde mit einer unzureichenden Belehrung über die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Klagerhebung versehen ist, hat sich der erkennende Senat in dem RzW 1962, 327 Nr. 42 veröffentlichten Urteil eingehend geäußert. Es kommt darauf an, ob das Land, von dem die Entschädigung begehrt wird, noch mit einer Klagerhebung rechnen muß. Wenn in der Belehrung lediglich versäumt wurde, über den notwendigen Inhalt der Klageschrift Klarheit zu verschaffen, aber doch auf die Notwendigkeit und Möglichkeit der Klage überhaupt hingewiesen wurde, kann erwartet werden, daß der Antragsteller jedenfalls demnächst zu erkennen gibt, er wolle den Bescheid nicht hinnehmen (ebenso Bettermann RzW 1962, 426 in einer Anmerkung zu der angeführten Entscheidung des Senats).
Eine solche Erklärung ist rechtzeitig abgegeben worden. Die Erblasserin selbst hat noch durch ihren damaligen Bevollmächtigten, den späteren Kläger zu 2), vor dem Ablauf von sechs Monaten nach der Zustellung des Bescheids bei der Entschädigungsbehörde einen "Widerspruch" gegen den Bescheid wegen der Einstufung geltend gemacht. Wenn dieses Schreiben auch nicht als Klage aufzufassen ist und ein gerichtliches Verfahren nicht eingeleitet hat, so ersah die Entschädigungsbehörde daraus doch, daß die Erblasserin sich mit dem Bescheid nicht zufrieden geben wollte. Das Schreiben war also, wie dem Berufungsgericht einzuräumen ist, geeignet, eine Verwirkung der Klagebefugnis zunächst zu verhindern.
Die Gegenvorstellungen gegen die Einstufung der Erblasserin in den mittleren Dienst, die die Kläger am 30. Juli 1959, einige Monate nach dem Tode der Erblasserin, durch einen Rechtsanwalt bei der Entschädigungsbehörde erheben ließen, machten erneut deutlich, daß der Bescheid nicht hingenommen werden sollte. Bis dahin war die Klagebefugnis keinesfalls verwirkt, zumal die durch den Tod der Erblasserin und den Eintritt der Erbfolge sich ergebenden Schwierigkeiten und Verzögerungen berücksichtigt werden müssen (vgl. §239 Abs. 1 ZPO).
Nunmehr ließen die durch den Rechtsanwalt vertretenen Kläger allerdings länger als ein Jahr nichts mehr von sich hören. Das könnte zunächst für eine Verwirkung sprechen, zumal wenn die Kläger die Antwort der Entschädigungsbehörde auf die Gegenvorstellungen vom 1. September 1959 erhalten haben, in der mitgeteilt wird, daß die beantragte Einstufung der Erblasserin in den gehobenen Dienst nicht erfolgen könne, und anheimgestellt wird, gegebenenfalls vom Rechtsmittel Gebrauch zu machen. Aber auch in diesem Zusammenhang mußte das beklagte Land beachten, daß die Kläger die Rechte ihrer verstorbenen Mutter verfolgten, und daß sie es für zweckmäßig halten konnten, sich einen Nachweis über die Erbfolge zu verschaffen, bevor diese Rechte gerichtlich geltend gemacht wurden. Die Entschädigungsakten deuten darauf hin, daß die Kläger sich nunmehr einen Erbschein für den in der Bundesrepublik befindlichen Nachlaß erteilen ließen, der spätestens im Januar 1960 beantragt worden sein muß, da das Nachlaßgericht zu dieser Zeit die Akten der Entschädigungsbehörde anforderte, und der im Juli 1960 erteilt wurde. Wenn sie alsdann im August 1960 die Klage einreichten, so kann ihr Klagerecht bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch nicht als verwirkt gelten.
4.
Darin, daß die Kläger im Berufungsrechtszug anstelle der Zahlung von Rentenrückständen die Zahlung einer Kapitalentschädigung verlangt haben, liegt eine Klageänderung. Das Berufungsgericht hat zwar anscheinend Zweifel, ob es sich um eine Klageänderung handele; es hat diese aber auf alle Fälle als sachdienlich zugelassen. Das ist rechtlich unangreifbar.
Aus der Regelung des gerichtlichen Entschädigungsverfahrens ergeben sich keine Bedenken gegen die Klageänderung. Der Bescheid der Entschädigungsbehörde ist schon mit der Klage in vollem Umfang insoweit angefochten worden, als er der Erblasserin eine Rente versagt hatte, die sich bei einer über den mittleren Dienst hinausgehenden Einstufung ergab. Die in früheren Entscheidungen des Senats offen gelassene Frage, ob ein im ersten Rechtszug nicht angegriffener Teil des Bescheids noch in der Berufungsinstanz durch eine Erweiterung der Klage in den Rechtsstreit einbezogen werden kann (RzW 1957, 415 Nr. 40, 1961, 230 Nr. 27), stellt sich hier deshalb nicht.
5.
In der Sache selbst kann dem Berufungsgericht dagegen nicht in vollem Umfang zugestimmt werden.
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger etwaige Rückstände der Berufsschadensrente, die sich ergeben würden, wenn die Entschädigungsbehörde die Erblasserin statt in den mittleren Dienst in den gehobenen Dienst hätte einstufen müssen, nicht verlangen können. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß Rentenrückstände, die im Zeitpunkt des Todes des Verfolgten noch nicht festgesetzt sind, nicht vererbt werden (Urteile RzW 1960, 467 Nr. 31, 1961, 402 Nr. 36, 1962, 34 Nr. 19, 284 Nr. 37, 318 Nr. 32). Daran ist festzuhalten. Der Senat hat weiter dargelegt, daß dann, wenn der Verfolgte nach der Rentenwahl, aber vor der Festsetzung der Rente gestorben und dadurch der auf Rentenleistungen gerichtete Anspruch des Verfolgten gegenstandslos geworden ist, und wenn auch Ansprüche auf Rente für die Hinterbliebenen nach den §§85, 86, 97, 98 BEG nicht in Betracht kommen, die Erben die Kapitalentschädigung beanspruchen können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch gegeben sind (RzW 1962, 34 Nr. 19). In einem weiteren Urteil hat der Senat diese Grundsätze fortentwickelt. Ist dem Verfolgten eine zu geringe Rente zuerkannt worden und die Ablehnung einer höheren Rente rechtzeitig durch Klage angefochten, darüber vor seinem Tod jedoch nicht mehr rechtzeitig entschieden worden, so kann die selbst verfolgte oder von der Verfolgung mitbetroffene Witwe in entsprechender Anwendung der §§86, 98 BEG verlangen, daß die ihr nach diesen Vorschriften zustehende Rente auf der Grundlage der richtig berechneten höheren Rente des verstorbenen Verfolgten berechnet wird; die nicht verfolgte und auch nicht von der Verfolgung mitbetroffene Witwe dagegen hat in diesem Fall die Möglichkeit, zu wählen, ob sie die in den §§85, 97 BEG vorgesehene Rente beziehen will, die auf der Grundlage der ihrem Ehemann zuerkannten geringeren Rente berechnet ist, oder ob die Kapitalentschädigung an die Erben gezahlt werden soll (RzW 1962, 318 Nr. 32). Ebenso müssen auch die Erben trotz der vom Verfolgten erklärten Rentenwahl die Leistung der Kapitalentschädigung beanspruchen können, wenn dem Verfolgten eine zu geringe Rente zugesprochen und dagegen rechtzeitig geklagt worden ist und er eine Witwe und Kinder nicht hinterlassen hat, denen Ansprüche nach den §§85, 86, 97, 98 BEG zustehen können. Andernfalls würde im Ergebnis wegen des von dem Verfolgten erlittenen Berufsschadens eine Entschädigung geleistet werden, die geringer ist, als sie das Gesetz vorsieht. Der Schutz des Vertrauens auf die Rechtmäßigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts, wie ihn der Rentenbescheid darstellt, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung, denn es soll den Erben ein Ausgleich dafür zuteil werden, daß der Verfolgte durch diesen Bescheid nicht die Rente erhalten hat, die ihm zustand und die den Erben nicht mehr nachgezahlt werden kann. Eine Voraussetzung dafür ist, daß die in dem Bescheid ausgesprochene Ablehnung einer höheren Rente noch nicht unanfechtbar geworden ist; andernfalls könnte nämlich nicht mehr geltend gemacht werden, daß dem Verfolgten eine höhere als die zuerkannte Rente zugestanden hätte. Aus dem Hinweis der Revision, daß anfechtbare und nicht anfechtbare Rentenbescheide im Bundesentschädigungsgesetz weithin gleichgestellt sind, läßt sich deshalb in diesem Zusammenhang nichts herleiten.
Für die Kläger kommen Renten nach den §§85, 86 BEG nicht in Frage. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß sie die Kapitalentschädigung unter Anrechnung der an die Erblasserin geleisteten Rentenzahlungen nur verlangen können, wenn die Erblasserin eine geringere Rente bezogen hat, als sie sie zu beanspruchen hatte. In dem angefochtenen Urteil ist es offen gelassen worden, ob die Entschädigungsbehörde die Erblasserin mit Recht in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingestuft hat, oder ob sie sie in die Beamtengruppe des gehobenen Dienstes hätte einstufen müssen; denn, so meint das Berufungsgericht, der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung habe bis zum Tode der Erblasserin angedauert, und auch bei einer Einstufung in den mittleren Dienst sei der Höchstbetrag von 40.000 DM erreicht. Diese Frage durfte jedoch nicht dahingestellt bleiben. Denn wenn die Erblasserin mit Recht in den mittleren Dienst eingestuft worden ist, ist ihr die ihr zustehende Rente zuerkannt worden, und die Erben können dann nicht auf die Kapitalentschädigung zurückgreifen. Darauf, ob die bis zum Tode der Erblasserin geleisteten Rentenzahlungen insgesamt den Betrag der Kapitalentschädigung erreichen, den die Erblasserin zu beanspruchen gehabt hätte, wenn sie die Rente nicht gewählt hätte, kommt es nicht an.
Die Entscheidung hängt also davon ab, in welche vergleichbare Beamtengruppe die Erblasserin einzustufen ist. Insoweit bedarf es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
6.
Hinzuweisen ist noch darauf, daß den Klägern dann, wenn sie die Kapitalentschädigung nicht zu beanspruchen haben, möglicherweise noch Rentenrückstände zustehen, nämlich soweit die Erblasserin nicht mehr in den Genuß der Rentenerhöhung gekommen ist, die noch zu ihren Lebzeiten durch die Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1958 mit Rückwirkung vom 1. April 1957 an vorgesehen wurde. Die durch die Änderungsverordnungen vorgenommenen Erhöhungen festgesetzter Renten gelten ohne weiteres, soweit die Vererblichkeit in Frage steht, ebenfalls als festgesetzt.
7.
Nach §225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.