Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1955, Az.: IV ZR 5/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 5/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 01.10.1954
- Landgerichts in Braunschweig - 14.04.1954
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Schneidermeisters Heinz S. in B., S.
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister des Innern in Hannover,
Amtlicher Leitsatz
Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden sind, sind grundsätzlich auch auf eine Entschädigung für Freiheitsentziehung anzurechnen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 1. Oktober 1954 wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger 150,- DM zu zahlen. Das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Braunschweig vom 14. April 1954 wird auch insoweit abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die aussergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der im Jahre 1921 geborene Kläger ist halbjüdischer Abstammung und wohnt seit dem Jahre 1945 in Braunlage. Er wurde am 6. November 1944 im Rahmen einer gegen jüdische Mischlinge gerichteten Aktion zur OT eingezogen. Er kam zunächst in ein Lager in Zerbst, in dem ausschliesslich Männer halbjüdischer Abstammung oder Männer, die mit jüdischen Frauen verheiratet waren, untergebracht waren. Von hier kam der Kläger am 16. November 1944 nach Braunlage, wo er bis zum Einmarsch der amerikanischen Truppen am 17. April 1945 zu Holzfällerarbeiten eingesetzt wurde.
Der Kläger hat eine Haftentschädigung für 6 Monate in Höhe von 900,- DM begehrt. Die Niedersächsischen Ausschüsse für Sonderhilfssachen haben ihm eine Entschädigung versagt, mit Ausnahme des Niedersächsischen Beschwerdeausschusses. Dieser wie das Landgericht haben die beantragte Entschädigung zugebilligt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Haftentschädigung nur in Höhe von 150,- DM zugesprochen; eine vom Beklagten begehrte Anrechnung von Beihilfen, die der Kläger für den Besuch einer Textilfachschule zur Ablegung der Meisterprüfung erhalten hatte, und die Anrechnung einer weiteren an ihn auf Grund der britischen Zonenpolitik-Anweisung Nr. 20 gezahlten Beihilfe von 150,- DM hat das Berufungsgericht ebenso wie das Landgericht abgelehnt. Es hat die Revision zugelassen.
Beide Parteien haben Revision eingelegte. Der Kläger hat mit ihr eine Zubilligung der abgewiesenen 750,- DM erstrebt, während der Beklagte die dem Kläger gewährten Beihilfen auf die ihm zugesprochene Entschädigung angerechnet haben will. Der Kläger hat vor Beginn der mündlichen Verhandlung seine Revision zurückgenommen. Er bittet, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Nachdem der Kläger seine Revision zurückgenommen hat, ist das Urteil des Berufungsgerichts in der Revisionsinstanz nur noch insoweit nachzuprüfen, als der Beklagte mit der von ihm eingelegten Revision rügt, das Berufungsgericht habe auf die dem Kläger zugesprochenen 150,- DM zu Unrecht die ihm zuvor gewährten Beihilfen nicht angerechnet. Diese 150,- DM hat das Berufungsgericht dem Kläger als Entschädigung für die Zeit seines Aufenthalts im Lager Zerbst zugebilligt, in dem ihm nach den tatsächlichen Feststellungen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen die Freiheit entzogen war oder er eine Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des §16 Abs. 3 BEG hat leisten müssen.
Die Gerichte der Vorinstanzen haben eine Anrechnung der unstreitig dem Kläger gewährten Beihilfen abgelehnt, weil es sich bei der Entschädigung für eine Freiheitsentziehung nach §16 BEG um eine Art Schmerzensgeld, somit um eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden handele und der Sinn und Zweck des §4 BEG sei, Beihilfen nur auf Ansprüche wegen materieller Schäden nach den §§14, 15, 18 f BEG anzurechnen.
Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrig.
Das BEG enthält in seinem ersten Abschnitt Vorschriften, die, wie die Überschrift dieses Abschnitts ergibt, grundsätzlich für alle Entschädigungsansprüche zu gelten haben. Zu diesen Vorschriften gehört auch der §4, der ganz allgemein anordnet, dass auf die Entschädigung nach dem BEG Leistungen anzurechnen sind, die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden sind. Schon seinem Wortlaut nach müssen daher diese Leistungen unabhängig von der Art der in Frage stehenden Entschädigung angerechnet werden. Eine solche Anrechnung widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des §4 BEG. Denn bei den beschränkten Mitteln, die für die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus zur Verfügung stehen, will das Gesetz bei Verfolgten, denen bereits vor Inkrafttreten des BEG eine Entschädigung oder Beihilfe gewährt worden ist, dies bei Entschädigungen nach dem BEG berücksichtigt haben. Es besteht auch kein sinnvoller Anlass, solche Verfolgten günstiger als die Verfolgten zu stellen, die derartige Leistungen noch nicht erhalten haben. Welcher Art der erlittene Schaden ist, ist dabei unerheblich. Auf die Bemerkung von Blessin-Wilden Seite 176 in Anm. 1. zu §17 BEG, dass die Haftentschädigung ihrem Wesen nach eine Art Schmerzensgeld sei, weil mit ihr ein immaterieller Schaden entschädigt werde, lässt sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht stützen. Denn Blessin-Wilden will hieraus ersichtlich nur herleiten, dass, wenn eine Inhaftierung auch einen Vermögensschaden zur Folge gehabt hat, dieser Schaden gesondert zu entschädigen sei. Dies ist aber nicht eine Frage der Anrechnung einer gewährten Beihilfe, sondern eine solche der Entschädigung, d.h. für welche Schäden ein Ersatz nach dem BEG gewährt werden kann.
Grundsätzlich geht §4 BEG davon aus, dass Leistungen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden sind, als eine Art Vorschuss auf die Leistungen angesehen werden müssen, die das BEG den Verfolgten des Nationalsozialismus zubilligt (so auch Becker-Huber-Küster §4 BEG Anm. 2 S. 95). Nur bei einer solchen Anrechnung lässt sich die grundsätzlich gebotene gleichmässige Behandlung aller Verfolgten erreichen. Die Anrechnung ist auch keine Aufrechnung, so dass ihr auch die Vorschriften der §§17 Abs. 2 BEG, 851 ZPO, 394 BGB nicht entgegenstehen.
Allerdings kann dem Beklagten nicht gefolgt werden, soweit er eine Anrechnung der dem Kläger durch Sonderhilfsbescheid vom 21. Juli 1949 bewilligten Ausbildungsbeihilfen begehrt. Denn diese Beihilfen hat der Kläger erhalten, weil ihm wegen seiner halbjüdischen Abstammung die Möglichkeit genommen wurde, die von ihm erstrebte Meisterprüfung als Schneider abzulegen. In einem derartigen Falle hat aber ein Verfolgter auch nach den Bestimmungen des BEG einen Anspruch auf Ausbildungsbeihilfen (vgl. §§51 ff), und zwar, falls die Ausbildung, wie dies hier der Fall ist, bereits bei Inkrafttreten des BEG beendet war, gemäss §54 BEG unter Anrechnung der früher gewährten Ausbildungsbeihilfe. Abgesehen davon, dass somit über die Anrechnung dieser Beihilfe eine Sonderregelung getroffen ist, die der allgemeinen Regelung des §4 BEG vorgeht, ist in einem solchen Falle auch die Gefahr einer doppelten Entschädigung nicht gegeben, die §4 BEG ja nur verhindern will (vgl. hierzu auch Huber in Das Deutsche Bundesrecht V. F. 50 Anm. zu §4 S. 45).
Dem Kläger ist aber über die Ausbildungsbeihilfe hinaus noch in seiner Eigenschaft als Verfolgter des Nationalsozialismus eine allgemeine Beihilfe in Höhe von 150,- DM auf Grund der britischen Zonenpolitik-Anweisung Nr. 20 gezahlt worden, die Hilfsleistungen für frühere Häftlinge der nationalsozialistischen Konzentrationslager und andere Personen vorsieht, die Unterdrückung erlitten haben. Da diese 150,- DM somit im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus gewährt worden sind, muss sie der Kläger sich auf die ihm vom Berufungsgericht zugebilligte Haftentschädigung anrechnen lassen (vgl. auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 30. März 1955 - IV ZR 225/54 -).