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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1955, Az.: IV ZR 225/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1955
Aktenzeichen
IV ZR 225/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 28.07.1954

Prozessführer

der Frau Klara Z. geb. B., B., I.str. ...,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamts Berlin, in Berlin W 35, Potsdamerstraße 186,

Amtlicher Leitsatz

Für die Zubilligung einer Rente im Falle einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch nationalsozialistische Verfolgung ist es im Rahmen des §15 Abs. 5 S. 2 BEG ohne Bedeutung, daß auch ohne die Verfolgung eine Minderung oder ein Fortfall der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten infolge zunehmenden Alters eintritt. Voraussetzung für eine erhöhte Mindestrente nach §15 Abs. 5 S. 2 BEG ist nicht, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 v.H. ausschließlich auf der Verfolgung beruht.

Im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus sind Leistungen bewirkt, die gewährt worden sind, weil es sich bei den Empfängern um Opfer des Nationalsozialismus gehandelt hat. Die Berliner PrV-Renten sind auf die nach dem BEG zu zahlenden Renten anzurechnen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Juli 1954 wird hinsichtlich der Höhe der der Klägerin zugebilligten Rente aufgehoben und unter Zurückweisung des weitergehenden Revisionsantrages folgendermaßen neu gefaßt:

  1. 1)

    Es wird festgestellt, daß der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung für die Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 v.H. abzüglich der in dieser Zeit an die Klägerin für Schaden an Körper und Gesundheit und als Rente auf Grund des Berliner PrV-Versorgungs-Gesetzes gezahlten Beträge zusteht.

  2. 2)

    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vom 1. November 1953 ab, eine lebenslängliche Rente von monatlich 250,- DM zu zahlen.

  3. 3)

    Mit den Mehransprüchen wird die Klägerin abgewiesen.

  4. 4)

    Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

    Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am ... 1876 geborene, am 1. Januar 1947 in Berlin wohnhaft gewesene Klägerin ist wegen ihrer jüdischen Abstammung am 7. Januar 1944 verhaftet und in ein Konzentrationslager gebracht worden. Aus diesem ist sie am 8. Mai 1945 entlassen worden. Sie behauptet, durch ihre Verhaftung und ihren Aufenthalt im Konzentrationslager gesundheitlichen Schaden erlitten zu haben und dadurch zu 60 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert zu sein.

2

Das Entschädigungsamt hat eine Hinderung ihrer Erwerbsfähigkeit für die Zeit bis zum 31. Mai 1946 in Höhe von 30 % und für die Zeit danach in Höhe von 40 % anerkannt und ihr dementsprechend eine nach dem Berliner Entschädigungsgesetz bemessene Kapitalentschädigung und Rente zugebilligt, auf die Kapitalentschädigung jedoch die Rente angerechnet, die die Klägerin auf Grund des Berliner Gesetzes über die Versorgung der politisch, rassisch und religiös Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen (PrV-VersG) vom 27. März 1952 - Berl GVBl. S. 226 - erhalten hatte. Das Landgericht hat unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von 30 % eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 30. September 1953 unter Anrechnung der an die Klägerin bereits für Gesundheitsschäden gezahlten Beträge und vom 1. Oktober 1953 ab die im §15 Abs. 5 Satz 2 BEG bestimmte Mindestrente von monatlich 250,- DM zugebilligt. Eine Anrechnung der gezahlten PrV-Rente hat das Landgericht abgelehnt.

3

Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht entsprechend dem Antrag des Beklagten der Klägerin eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis zum 31. Oktober 1953 und vom 1. November 1953 ab eine Rente nur in Höhe von monatlich 100,- DM zugebilligt und auf die Kapitalentschädigung auch die Beträge angerechnet, die die Klägerin in der Zeit bis zum 31. Oktober 1953 als PrV-Rente erhalten hat.

4

Mit der Revision, die das Kammergericht zugelassen hat, beantragt die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, an sie eine Rente von monatlich 250,- DM vom 1. Oktober 1953 an zu zahlen und festzustellen, daß auf die ihr nach dem BEG zustehenden Leistungen die ihr gezahlte PrV-Rente nicht anzurechnen sei.

5

Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

6

1)

Das Kammergericht ist rechtlich bedenkenfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin aus Gründen der Hasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und daher die nach §1 BEG erforderlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung vorliegen. Es hat weiter angenommen, daß zwar im Zeitpunkt der Haftentlassung die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin 30 % betragen habe, daß jedoch die heute bestehende Erwerbsminderung allein durch das Alter der jetzt 79-jährigen Klägerin und die anlagemäßige Weiterentwicklung ihrer konstitutionellen Leiden bedingt sei. Das BEG gewähre eine Entschädigung nur für die Dauer einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung. Der Klägerin stände daher eine Rente nach dem BEG und infolgedessen auch die Altersvergünstigung des §15 Abs. 5 Satz 2 BEG nicht zu.

7

Hiernach will das Kammergericht eine Rente für verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden von dem Augenblick an nicht mehr zubilligen, in dem der Verfolgte, wenn er Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt gewesen wäre, dieselbe Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit erfahren hätte.

8

Dieser Auffassung des Kammergerichts kann, jedenfalls soweit es sich bei Gesundheitsschäden um die Hinderung oder Aufhebung der Erwerbsfähigkeit infolge Alters der Verfolgten handelt, die bei Inkrafttreten des BEG das 65. bezw. 60. Lebensjahr vollendet haben (§15 Abs. 5 Satz 2 BEG), nicht gefolgt werden. Zwar bestimmt §3 Abs. 3 BEG, daß für Schäden, die auch ohne die Verfolgung entstanden wären, eine Entschädigung grundsätzlich nicht zu gewähren ist. Grundsätzlich ist auch bei der Zubilligung eines Schadensersatzes wegen unerlaubter Handlung die nach §843 BGB zustehende Geldrente nur entsprechend der Dauer der in Betracht kommenden Erwerbsfähigkeit abzustufen und zeitlich zu begrenzen (vgl. RGRK 10. Aufl. Anm. 3 c zu §843 BGB S. 858) und §96 BEG läßt eine Minderung oder Entziehung von wiederkehrenden Leistungen zu, wenn sich die Verhältnisse, die für deren Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Diese Bestimmungen oder der in ihnen enthaltene Grundgedanke sind jedoch bei einer Rente auf Grund des §15 BEG auf den Fall der Minderung oder Aufhebung der Erwerbsfähigkeit nur infolge zunehmenden Alters nicht anwendbar. Denn wie §3 Abs. 3 BEG dies ausdrücklich zulässt, muß von dem in ihm enthaltenen Grundsatz eine Ausnahme für solche Fälle gelten, in denen das BEG etwas Abweichendes bestimmt. Eine solche abweichende Bestimmung muß aber dem §15 BEG entnommen werden. Denn dieser bestimmt in seinem Abs. 5 Satz 2, daß der Verfolgte, der bei Inkrafttreten des BEG das 65. Lebensjahr (bei Frauen das 60. Lebensjahr) vollendet und in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % gemindert ist, eine erhöhte Mindestrente erhalten soll. Die Vollendung des 65. Lebensjahres wird im allgemeinen als ein Zeichen dafür angesehen, daß ein Mensch dieses Alters regelmäßig nicht mehr voll erwerbsfähig ist (vgl insbes die Bestimmungen über die Zahlung von Renten in der Sozialversicherung und über die Altersgrenze der Beamten). Wenn aber das BEG die infolge zunehmenden Alters zu erwartende Beschränkung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt hätte haben wollen, so würde es nicht ausdrücklich und uneingeschränkt - eine dem §32 Abs. 1 BEG entsprechende Bestimmung ist für Gesundheitsschäden nicht getroffen - die Erhöhung der Mindestrente für einen Verfolgten im Alter von 65 (bezw. 60 Jahren bei Frauen) Jahren angeordnet haben. §15 BEG enthält somit insoweit für die im Abs. 5 S. 2 erwähnten Personen eine von dem Grundsatz des §3 Abs. 3 BEG abweichende Bestimmung. Der sich aus §843 BGB ergebende Grundsatz kann auf derartige Fälle nicht angewendet werden, da das BEG, insbesondere dessen §15, nicht wie es §843 BGB tut, dem durch nationalsozialistische Verfolgung Geschädigten einen vollen Ausgleich des ihm durch die Verfolgung zugefügten Schadens gewährt und auch auf anderen Erwägungen beruht, als die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

9

2)

Das Kammergericht hat sodann der Klägerin die im §15 Abs. 5 Satz 2 vorgeschriebene Mindestrente von 250,- DM monatlich versagt, weil die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nicht in einer Höhe von 50 % auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sei.

10

Dem Kammergericht ist zuzugeben, daß der Wortlaut des §15 BEG Zweifel darüber läßt, was unter "Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit" zu verstehen ist, ob damit stets nur die verfolgungsbedingte oder etwa auch die gesamte Erwerbsbeschränkung gemeint ist. Diese Frage ist jedoch inzwischen durch die gemäß §15 Abs. 8 BEG erlassene 2. DVO-BEG vom 24. Dezember 1954 (BGBl. I S. 510) beseitigt worden. Wie sich aus deren §18 ergibt, ist zwar für die Bemessung der Renten grundsätzlich nur die durch die verfolgungsbedingte Schädigung herbeigeführte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zugrunde zu legen. Nach §21 Abs. 2 dieser Verordnung ist jedoch für die im §15 Abs. 5 Satz 2 BEG bestimmte Hinderung der Erwerbsfähigkeit nicht Voraussetzung, daß sie ausschließlich auf einer Verfolgung beruht. Die 2. DVO-BEG ist zwar erst erlassen, nachdem bereits das Berufungsurteil ergangen war. Es bestehen aber auch mit Rücksicht auf §31 2. DVO-BEG keine Bedenken, sie im vorliegenden Falle anzuwenden (vgl. BGHZ 9, 101[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]).

11

Die Revision ist somit in dieser Hinsicht begründet.

12

3)

Dagegen konnte der Revision nicht stattgegeben werden, soweit sie sich gegen eine Anrechnung der der Klägerin gezahlten PrV-Rentenbeträge wendet. Das Kammergericht hat ihre Anrechnung auf Grund des §4 BEG vorgenommen. Nach dieser Bestimmung sind auf die Entschädigung nach dem BEG Leistungen anzurechnen, die im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus bewirkt worden sind.

13

Das Kammergericht hat festgestellt, daß Leistungen, die auf Grund dieses Gesetzes gewährt worden sind, dem Ausgleich nationalsozialistischen Unrechts dienen sollten, das politisch, rassisch oder religiös Verfolgten zugefügt worden ist. Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des PrV-VersG durch das Kammergericht sind nicht begründet. Ob bei diesem Gesetz, wie die Revision meint, neben dem Entschädigungsgedanken auch der Versorgungsgedanke der Zahlung der PrV-Rente zugrunde liegt, was das Kammergericht dahinstehen läßt, ist unerheblich. Denn einmal dient jede Entschädigungsrente, die das BEG nach seinem §15 den Verfolgten gewährt, auch deren Versorgung, wie sich dies insbesondere aus der Abstufung der Rente nach dem Grad der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der Bestimmung des Abs. 3 ergibt, demzufolge die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verfolgten, insbesondere seine nachhaltigen Einkünfte zu berücksichtigen sind (vgl. auch §24 2. DVO-BEG).

14

Sodann beschränkt §4 BEG die Anrechnung nicht auf die Leistungen, die als Entschädigung bewirkt worden sind, sondern erstreckt sie auf alle Leistungen, die "im Zuge der Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus" bewirkt worden sind. Entscheidend für eine Anrechnung ist daher allein, ob Leistungen gewährt worden sind, weil es sich bei den Empfängern um Opfer des Nationalsozialismus gehandelt hat.

15

Diese Voraussetzung ist aber nach den Feststellungen des Kammergerichts gegeben. Infolgedessen mußte insoweit die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden.

16

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§87 BEG, 97, 92 ZPO.

Schmidt Ascher Kregel v. Werner Scheffler