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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1960, Az.: IV ZR 47/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1960
Aktenzeichen
IV ZR 47/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 31.10.1959
LG München I

Fundstellen

  • DB 1960, 1211-1212 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 1003 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Frau M. W. in W., O.gasse ...,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen ...,

Amtlicher Leitsatz

Verfolgte, die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 27. Juli 1955 (Inkrafttreten des österreichischen Staatsvertrages) österreichische Staatsangehörige waren, können wegen des von der österreichischen Regierung in Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages erklärten Anspruchsverzichts keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend machen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, an Verkündungs Statt zugestellt der Klägerin am 31. Oktober 1959 und dem beklagten Land am 30. Oktober 1959, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.

Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist von Geburt österreichische Staatsangehörige. Durch die Einverleibung Österreichs wurde sie im Jahre 1938 deutsche Staatsangehörige. Seit dem 27. April 1945 besitzt sie wieder die Österreichische Staatsbürgerschaft. Vom April 1945 bis zum Februar 1955 lebte sie in Bayern; seit dem Februar 1955 wohnt sie in W..

2

Die Klägerin hat behauptet: Sie sei als Zigeunerin aus Gründen der Rasse verfolgt worden. Als im Juni 1942 in Österreich die allgemeine Verfolgung der Zigeuner begonnen habe, sei sie mit ihren zwei Kindern untergetaucht, um der Deportation zu entgehen. Ihr Ehemann sei 1943 nach Auschwitz verschleppt worden und seitdem verschollen. Sie selbst habe während der ganzen Verfolgungszeit unangemeldet an verschiedenen Orten unter menschenunwürdigen Verhältnissen illegal gelebt. Im April 1945 sei sie nach Bayern geflohen und habe hier bis zur Befreiung Anfang Mai 1945 versteckt gelebt.

3

Die Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen Schadens an Körper und Gesundheit, Freiheit und im beruflichen Fortkommen haben bei den Entschädigungsorganen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

Die Revision ist nicht begründet.

5

I.

1.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens vom 27. Februar 1953 (BGBl. II 331, 556) werden die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert oder am oder nach diesem Zeitpunkt mit ihm verbündet waren, und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen der Eingliederung und dem 8. Mai 1945 eingegangen, oder aus Rechten, die in diesem Zeitraum erworben worden sind, nach den Bestimmungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden. Das Londoner Schuldenabkommen ist dadurch, daß der Bundestag ihm durch Gesetz vom 24. August 1953 zugestimmt hat und daß es mit Gesetzeskraft im Bundesgesetzblatt (1953 Teil II S. 331) veröffentlicht worden ist, für die Bundesrepublik geltendes Gesetzesrecht geworden. (Vgl. BGHZ 16, 207, 208 f[BGH 31.01.1955 - II ZR 136/54];  19, 258, 263 [BGH 14.12.1955 - IV ZR 6/55]; Urteil des Senats vom 11. Dezember 1957 - IV ZR 207/56 -, nicht veröffentlicht).

6

Nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 des österreichischen Staatsvertrages mit den Alliierten vom 15. Mai 1955 (Österr. BGBl. 1955, 725) hat Österreich, unbeschadet aller zu seinen und seiner Staatsangehörigen Gunsten getroffenen Verfügungen der Besatzungsmächte in Deutschland und unbeschadet der Gültigkeit bereits getroffener Regelungen, im eigenen und seiner Staatsangehörigen Namen auf alle am 8. Mai 1945 noch offenen Forderungen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, mit Ausnahme derjenigen aus vor dem 13. März 1938 übernommenen Verpflichtungen und der vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte verzichtet. Nach Satz 2 a.a.O. umfaßt dieser Verzicht alle Forderungen hinsichtlich der während der Zeit der Annexion Österreichs durch Deutschland durchgeführten Transaktionen und alle Forderungen hinsichtlich der während dieses Zeitraums erlittenen Verluste und Schäden, insbesondere hinsichtlich der im Besitz der österreichischen Regierung oder österreichischer Staatsangehöriger befindlichen öffentlichen deutschen Schulden und der Zahlungsmittel, die zur Zeit der Geldkonversion eingezogen wurden.

7

2.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann die Klägerin keine Entschädigungsansprüche erheben, weil sie am 8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 österreichische Staatsbürgerin gewesen sei und der in dem österreichischen Staatsvertrag erfolgte Verzicht der Republik Österreich auch die Entschädigungsansprüche ihrer Staatsangehörigen gegen Deutschland umfasse.

8

Die Ansprüche der Klägerin seien, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, wie auch die §§8, 13 BEG zeigten, mit dem schadenstiftenden Ereignis und nicht erst mit dem Inkrafttreten des BEG entstanden; sie hätten daher bereits am 8. Mai 1945 bestanden. Dieses Gesetz und seine Vorgänger hätten lediglich die Ansprüche der begrenzten Leistungsfähigkeit Deutschlands angepaßt und durch Typisierung, Aufstellung von Beweisregeln und Normierung des Verfahrens die Durchsetzung erleichtert.

9

Durch Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens habe sich die Bundesrepublik Deutschland auch für Ansprüche Österreichs und seiner Staatsangehörigen späteren Verträgen der Alliierten mit Österreich über solche Ansprüche unterworfen.

10

Völkerrechtlich könne ein Staat auf Ansprüche seiner Angehörigen gegen einen fremden Staat oder dessen Angehörige mit der Folge verzichten, daß der verzichtende Staat seine von dem Verzicht betroffenen Angehörigen für den Rechtsverlust nach seinem innerstaatlichen Recht entschädigen müsse. Der von dem Verzicht begünstigte Staat könne sich gegenüber den betroffenen Angehörigen des verzichtenden Staates auf den Verzicht unmittelbar berufen. Da Art. 23 des österreichischen Staatsvertrages über §5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens innerdeutsches Recht geworden sei, könnten sich deutsche Schuldner auf den Verzieht berufen, obwohl die Bundesrepublik nicht Partnerin des österreichischen Staatsvertrages sei; hiervon gehe auch der deutsch-österreichische Vermögensvertrag vom 15. Juni 1957 (BGBl. 1958 II 129, 225) aus.

11

Aus diesem Vermögensvertrage folge, daß die Entschädigungsgesetze von den Vertragsparteien nicht als den Verzicht einschränkende "Regelungen" im Sinne des Art. 23 Abs. 3 des Österreichischen Staatsvertrages aufgefaßt worden seien. Art. 22 des Vermögensvertrages bestimme, wann eine Forderung gegen einen privaten deutschen Schuldner als in diesem Sinne "geregelt" anzusehen sei. Nach Art. 22 Abs. 3 a.a.O. stünden bei der Anwendung dieser Bestimmung den privaten deutschen Schuldnern Gemeinden und andere kommunale Körperschaften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich. Gemäß Ziffer 2 Buchst. a Satz 2 des Schlußprotokolls zum Vermögensvertrage gehörten, vorbehaltlich der Sonderbestimmung des Art. 22 Abs. 3 a.a.O., juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere das Deutsche Reich und die deutschen Länder, nicht zu den privaten Schuldnern im Sinne des Art. 22 a.a.O. Einer Erwähnung der Bundesrepublik Deutschland in diesem Zusammenhange habe es nicht bedurft, weil Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages nur Ansprüche aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 betreffe. Nach Ziffer 2 Buchstabe b Satz 1 des Schlußprotokolls zum Vermögensvertrage seien nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte Forderungen gegen andere als die in Art. 22 a.a.O. genannten Schuldner nur als geregelt anzusehen, wenn und soweit in Bezug auf die Forderung nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 27. Juli 1955 ein Feststellungs- oder Leistungsurteil eines deutschen Gerichts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin ergangen sei. Diese Bestimmung wahre den Besitzstand auf Grund rechtskräftiger Urteile für an sich unter den Verzicht fallende Forderungen. Nach den Auslegungsregeln des Schlußprotokolls könne eine gesetzliche Regelung von Ansprüchen nicht als "Regelung" im Sinne des Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages betrachtet werden.

12

Daraus, daß das BEG, obwohl es erst nach dem Staatsvertrag ergangen sei, österreichische Staatsbürger nicht ausdrücklich von der Entschädigung ausschließe, folge nicht, daß der Verzicht für Entschädigungsansprüche nicht gelte. Sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß sich der Verzicht auf Entschädigungsansprüche erstrecke, so habe er keinen Anlaß gehabt, dies im Gesetz besonders hervorzuheben. Dagegen sei es notwendig gewesen, Verfolgte, die als Österreicher durch die Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten und durch deren Verlust staatenlos geworden seien, durch §160 Abs. 2 Satz 2 BEG von der Entschädigung für Staatenlose ausdrücklich auszuschließen; denn Österreich habe auf Ansprüche von Personen, die am 27. Juli 1955 nicht seine Staatsangehörigen gewesen seien, nicht verzichten können. Aus §160 Abs. 2 Satz 2 BEG könne daher nicht im Wege des Gegenschlusses gefolgert worden, alle übrigen Österreicher seien anspruchsberechtigt. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch diese Vorschrift zu erkennen gegeben, er berücksichtige den Verzicht Österreichs auch im Entschädigungsrecht.

13

Einer Anrufung des in Art. 98 ff des Vermögensvertrages vorgesehenen Schlichtungsausschusses durch die Klägerin oder das beklagte Land vor der Geltendmachung des Anspruchs habe es nicht bedurft. Nach Art. 99 Satz 1 des Vermögensvertrages seien Streitigkeiten über Rechte oder Ansprüche, auf deren Geltendmachung, Bestand oder Umfang Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung fänden oder deren Geltendmachung hierdurch erst ermöglicht werde, vor Anrufung der Gerichte oder sonst zuständigen Behörden dem Schlichtungsausschuß zu unterbreiten. Die Bestimmungen des Vermögensvertrages seien jedoch auf die Entschädigungsansprüche der Klägerin nicht anzuwenden; vielmehr sei deren Geltendmachung bereits durch Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages in Verbindung mit dem Londoner Schuldenabkommen ausgeschlossen. Der Vermögensvertrag sei nur zur Auslegung der Verzichtsklausel des Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages heranzuziehen. Aus dem gleichen Grunde brauche der Rechtsstreit auch nicht gemäß Art. 110 des Vermögensvertrages ausgesetzt und dem in Art. 108 ff a.a.O. vorgesehenen Schiedsgericht vorgelegt zu werden.

14

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

15

Die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung macht es erforderlich darüber zu befinden, ob der von der Klägerin auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes erhobene Anspruch seinem Wesen nach überhaupt im Sinne des Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages eine "am 8. Mai noch offene Forderung gegen Deutschland" sein kann. Das Bedenken, das sich hier erhebt, ist, daß das Bundesentschädigungsgesetz erst nach dem genannten Stichtag erlassen ist.

16

Die Beantwortung dieser Frage hängt auch wesentlich davon ab, wie der Art. 23 Abs. 3 a.a.O. zu verstehen und gegebenenfalls auszulegen ist, und dies nötigt zur Stellungnahme zu der in diesem Rechtsstreit streitig gewordenen Frage, ob deutsche Gerichte überhaupt befugt sind, diesen Vertrag auszulegen, sowie zu der weiteren Frage, ob die Auslegung, die der Berufungsrichter diesem Vertrag, der ja nicht deutsches Recht ist und nicht dadurch zu einem inländischen wird, daß in deutschen Gesetzen auf ihn verwiesen wird, in diesem Rechtszug nachgeprüft werden kann, da in der Regel nach §549 ZPO die Revision nicht auf die Verletzung nichtdeutschen Rechts gestützt werden kann.

17

1.

Zuvor soll aber untersucht werden, ob der Umstand, daß das Bundesentschädigungsgesetz erst nach dem maßgebenden Stichtag vom 8. Mai 1945 erlassen worden ist, nicht schon unter Berücksichtigung des deutschen Rechts allein es ausschließt, daß der Art. 23 Abs. 3 a.a.O. sich auf die durch dieses Gesetz geregelten Ansprüche beziehen kann. Denn Ansprüche, die erst nach dem 8. Mai 1945 nach dem für sie maßgebenden Recht begründet worden sind, können nicht ohne weiteres als solche behandelt werden, die schon an diesem Tag "offen" waren. Die Revision wendet sich daher zunächst auch gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die etwaigen Entschädigungsansprüche der Klägerin wegen eines ihr durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zugefügten Schadens hätten bereits an diesem Tag bestanden.

18

Dieser Angriff ist jedoch ohne Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 3 zu §46 BEG 1956 = RzW 1957, 238 Nr. 32; LM Nr. 2 zu §140 BEG 1956 = RzW 1959, 512 Nr. 29; LM Nr. 2 zu §13 BEG 1956) ist der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgegangen, daß die Entschädigungsansprüche der Verfolgten nicht erst durch das BEG, sondern schon durch das schadenstiftende Ereignis entstanden sind. Dieser Standpunkt ist deswegen gerechtfertigt, weil die Schadenstatbestände des Bundesentschädigungsgesetzes auch solche des allgemeinen Schadensersatzrechts nach bürgerlichem Recht (§§823, 826 und 839 BGB) oder nach öffentlichem Verfassungsrecht (Art. 131 WeimRV) sind und als solche die Ansprüche schon zu dem Zeitpunkt begründeten, als die nationalsozialistische Gewaltmaßnahme widerrechtlich in die Rechtssphäre des Verfolgten eingriff. Der Entschädigungsanspruch nach den Landes- oder Bundesentschädigungsgesetzen ist entweder an die Stelle oder neben den nach anderen Gesetzen begründeten Schadensersatzanspruch getreten (vgl. §8 BEG).Diese Zusammengehörigkeit der Schadensersatzansprüche und der Entschädigungsansprüche begründet eine Einheit zwischen ihnen, die es zuläßt, den Entschädigungsanspruch als schon zur Zeit der Verfolgung entstanden zu behandeln (vgl. hierzu auch Becker/Huber/Küster, BErgG, Einl. S. XXVIII Anm. 1).

19

2.

Sind somit auf Grund der einschlägigen Vorschriften des deutschen Rechtes keine Bedenken dagegen zu erheben, daß Ansprüche auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes als solche behandelt werden können, die schon am 8. Mai 1945 bestanden haben, so kommt es für alles weitere nur noch auf den Sinn und die Auslegung des Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages an. Hier wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht diese Bestimmung selbständig ausgelegt hat. Sie meint, die Auslegung dieser Vorschrift sei an das in Art. 35 des österreichischen Staatsvertrages vorgesehene Verfahren gebunden.

20

Hier sowie bei allen weiteren Fragen, die die Auslegung des österreichischen Staatsvertrages betreffen, bedarf es, wie schon angedeutet wurde, der Untersuchung, ob im Hinblick auf die auch im Entschädigungsverfahren "sinngemäß" anzuwendende Vorschrift des §549 ZPO diese auf die Auslegung bezüglichen Ausführungen des Berufungsurteils in diesem Rechtszug nachgeprüft werden können. Nach Ansicht des erkennenden Senats steht §549 ZPO, der ja im Entschädigungsverfahren auch nur "sinngemäß" gilt (§209 BEG), der Nachprüfung nicht entgegen.

21

Zwar begründet nach §549 ZPO die Verletzung von Gesetzen des Auslandes die Revision in der Regel nicht. Diese Regel gilt schon im ordentlichen Zivilprozeßverfahren nicht ausnahmslos; so ist z.B. auch dort ausländisches Recht vom Revisionsgericht nachprüfbar, soweit in Frage steht, ob deutsches Recht anzuwenden ist. (Vgl. Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl., §549 ZPO, Anm. 4 e, S. 9 b). Ob man sagen kann, die Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes sei im vorliegenden Falle davon abhängig, daß der Forderungsverzicht in Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages sich auch auf die Ansprüche der Klägerin bezieht, kann dahinstehen. Denn das hier zu lösende Problem, ob Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages und seine sonstigen Vorschriften österreichischen Staatsangehörigen die Berufung auf das Bundesentschädigungsgesetz versagen, liegt denjenigen Fällen ähnlich, in denen eine Nachprüfung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte ausnahmsweise zulässig ist, und §549 ZPO ist auch nach §209 Abs. 1 BEG nur sinngemäß anwendbar. Dies erlaubt es, den besonderen Anforderungen des Entschädigungsrechts Rechnung zu tragen. Eine der Aufgaben der Entschädigungsrechtsprechung des Revisionsgerichts besteht in der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. §219 Abs. 2 Nr. 2 BEG); hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn hingenommen werden müßte, daß in der Frage der Anspruchsberechtigung österreichischer Verfolgter des Nationalsozialismus mehrere Oberlandesgerichte zu entgegengesetzten Ergebnissen kommen könnten.

22

Was nun die Bedeutung des Art. 35 des österreichischen Staatsvertrages anlangt, so wird hiernach, soweit kein anderes Verfahren in dem Staatsvertrage vorgesehen ist, jede Meinungsverschiedenheit über dessen Auslegung oder Durchführung, die nicht durch unmittelbare diplomatische Verhandlungen beigelegt wird, den vier Missionschefs überwiesen, die gemäß Art. 34 des Vertrages vorgehen, jedoch mit der Maßgabe, daß sie in diesem Falle nicht durch die daselbst vorgesehene Frist beschränkt sind. Jede Meinungsverschiedenheit dieser Art, die von ihnen nicht innerhalb von zwei Monaten beigelegt worden ist, wird, falls sich die streitenden Parteien nicht über andere Mittel der Beilegung einigen, auf Ersuchen einer der beiden Parteien einer Kommission überwiesen, die aus einem Vertreter jeder Partei und einem dritten Mitglied besteht, das von den beiden Parteien einvernehmlich aus Angehörigen eines dritten Staates ausgewählt wird. Sollten sich die beiden Parteien innerhalb eines Monats nicht über die Bestellung des dritten Mitgliedes einigen können, so kann der Generalsekretär der Vereinten Nationen von jeder der beiden Parteien ersucht werden, die Bestellung vorzunehmen. Die Entscheidung der Mehrzahl der Mitglieder der Kommission stellt die Entscheidung der Kommission dar und ist von den Parteien als endgültig und bindend anzunehmen.

23

Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt eine Beschreitung dieses Weges zur Auslegung des österreichischen Staatsvertrages im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht in Betracht. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Vertragsschließende an dem österreichischen Staatsvertrage nicht beteiligt. Der Umstand, daß sie diesen, wie noch näher auszuführen sein wird, nach Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens als für sich verbindlich hinzunehmen hat, gibt ihr nicht die rechtliche Möglichkeit, sich wegen einer Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages im vorliegenden Rechtsstreit an die vier Missionschefs zu wenden, wie es die Revision für geboten hält. Hierzu besteht auch keine Veranlassung; denn in dem deutsch-österreichischen Vermögensvertrage sind für das rechtliche Verhältnis der Bundesrepublik zu Österreich auch in dieser Frage ins einzelne gehende Auslegungsgrundsätze vorgesehen und eigene Möglichkeiten einer schiedsgerichtlichen Regelung von Streitigkeiten geschaffen worden. (Im Ergebnis gleicher Auffassung: Urteil des Senats vom 11. Dezember 1957 - IV ZR 207/56 -, nicht veröffentlicht).

24

3.

Die Revision ist der Ansicht, der nach Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens zu beachtende Verzicht in Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages beziehe sich nicht auf Ansprüche der einzelnen österreichischen Staatsangehörigen kraft der innerdeutschen Gesetzgebung und nicht auf Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder. Diese Ansicht ist rechtsirrig.

25

a)

Allerdings vertritt Verdroß in dem von der. Klägerin vorgelegten Rechtsgutachten, den Standpunkt, der Verzicht betreffe nur die völkerrechtlichen Ansprüche des österreichischen Staates; gegen den deutschen Staat wegen des den österreichischen Staatsangehörigen von der nationalsozialistischen Regierung oder in ihrem Auftrage oder unter ihrer Verantwortung zugefügten Unrechts, nicht aber die Ansprüche, welche österreichischen Staatsangehörigen auf Grund der innerdeutschen Gesetzgebung wegen solchen Unrechts zustünden. Diese Ansicht entspricht weder dem allgemeinen Völkerrecht noch ist sie mit den Bestimmungen des Staatsvertrages und des Londoner Schuldenabkommens vereinbar.

26

Es hat sich im Völkerrecht der Satz herausgebildet, daß es im Belieben der Staaten steht, private Rechtsbeziehungen ihrer Staatsangehörigen auch ohne deren Zustimmung zum Gegenstand von vertraglichen Vereinbarungen mit anderen Staaten zu machen, und daß dieses Recht auch das Recht des vertragschließenden Staates umfaßt, auf Forderungen seiner Staatsangehörigen ohne ihre Zustimmung zu verzichten (Menzel, Die Forderungsverzichtsklauseln gegenüber Deutschland in den Friedensverträgen von 1947, Rechtsgutachten, veröffentlicht als Nr. 20 der Hektographierten Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, 1955, S. 30 f, 34 und 40; Mc Nair, Legal Effects of War 3 rd Ed. 1948 S. 391, 393, 395). Dieses Recht des Staates, über Privatrechte seiner Angehörigen zu verfügen, beruht nicht darauf, daß diese Rechte der Staatsgewalt des betreffenden Staates wegen ihrer Belegenheit unterworfen sind, sondern auf der Personalhoheit des Staatesüber seine Staatsangehörigen, die unabhängig von dem jeweiligen Aufenthalt des Staatsangehörigen auch dann besteht, wenn sich der Angehörige in dem Bereich eines fremden Staates aufhält (Mc Nair a.a.O. S. 392). So betrifft in dem vorerwähnten, von dem Senat in BGHZ 19, 258 entschiedenen Fall der in dem Friedensvertrag mit Italien ausgesprochene Verzicht Rechte, die aus einem in Paris während des Krieges abgeschlossenen Vertrag eines Italieners mit einer deutschen Dienststelle herrührten, also als solche der Verfügungsgewalt Italiens nicht unterlagen. Ist aber die Verfügungsbefugnis eines Staates Ausfluß der Personalhoheit, so muß diese zu der Zeit bestehen, zu der der Vertrag, in dem der Staat über Rechte seiner Angehörigen verfügt, seine Wirksamkeit erlangt (Mc Nair a.a.O. S. 392). Wenn daher in Art. 21 des deutsch-österreichischen Vermögensvertrages vom 15. Juni 1957 bestimmt wird, von Art. 23 Abs. 3 des Staatsvertrages seien nur solche Forderungen betroffen, die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am 27. Juli 1955 einem österreichischen Staatsangehörigen zugestanden hätten, so wird hiermit nicht mehr gesagt, als was sich schon aus dem erwähnten Rechtssatz des allgemeinen Völkerrechts ergibt. Durch diese Vereinbarung wird die Regel nur noch ausdrücklich bestätigt. Nur in diesem Sinne kann auch der Vorbehalt in Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens verstanden werden, und nur, soweit dieses es zuläßt, kann, wie oben ausgeführt, auch der österreichische Staatsvertrag durch deutsche Gerichte berücksichtigt werden. Deshalb ist in Deutschland der Verzicht des Art. 23 Abs. 3 des Österreichischen Staatsvertrages nur insoweit beachtlich, als von ihm Forderungen solcher Personen erfaßt werden, die auch zur Zeit des Verzichts österreichische Staatsangehörige waren.

27

Wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages keine Einschränkung im Sinne der Auffassung von Verdroß; vielmehr umfaßt, wie bereits hervorgehoben, nach Satz 2 a.a.O. der Verzicht u.a. alle Forderungen österreichischer Staatsangehöriger hinsichtlich der während der Zeit der Annexion Österreichs durch Deutschland erlittenen Verluste und Schäden. Ebenso betrifft nach dem deutsch-österreichischen Vermögensvertrage von 1957 der Verzicht auch privatrechtliche Ansprüche österreichischer Staatsbürger gegen deutsche Staatsangehörige.

28

Dieser Verzicht erstreckt sich aber auch auf Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz, wie der Berufungsrichter zutreffend ausgeführt hat. Zwingende Grundsätze des Entschädigungsrechts stehen dem nicht entgegen. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung (LM Nr. 9 zu §43 BEG 1956) niemals einen Zweifel daran gelassen, daß es Ziel und Zweck der Entschädigungsgesetzgebung ist, das verursachte Unrecht so bald und so weit wie irgend möglich wiedergutzumachen. Deshalb verdient eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziele entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht. Das berechtigt aber nicht dazu, die der Entschädigung vom Gesetz erkennbar gesetzten Grenzen zu überschreiten. Wie Pagendarm (RzW 1958, 43 f, mit weiteren Nachweisungen) zutreffend hervorhebt, sind die im Bundesentschädigungsgesetz vorgenommenen Kürzungen und Streichungen von Entschädigungsansprüchen dadurch gerechtfertigt, daß es sich insoweit um die "Abwicklung des Bankrotts des Dritten Reiches" handelt. Die gesamte Regelung der Währungsreform, des Lastenausgleichsgesetzes, des Kriegsfolgenschlußgesetzes und auch des Entschädigungsrechts ist wirtschaftlich als eine Einheit zu betrachten, nämlich als die konkursmäßige Herabsetzung aller Forderungen im Zuge der Abwicklung nach dem Zusammenbruch seit dem 8. Mai 1945. Wie Pagendarm a.a.O. S. 43 mit Recht ausführt, wird auf diesen Gedanken der Konkursabwicklung und der sich daraus ergebenden Zulässigkeit der Kürzung oder völligen Streichung bisheriger Ansprüche auch in der Zukunft zurückgegriffen werden müssen (vgl. auch: Becker/Huber/Küster a.a.O.). Es unterliegt daher keinem rechtlichen Bedenken, wenn das Oberlandesgericht den seinem Inhalt nach allgemeinen und umfassenden Charakter des Anspruchsverzichts im österreichischen Staatsvertrage, neben dem Wortlaut, unter Hinweis auf die geschichtlichen Zusammenhänge auch daraus entnimmt, er sei das Gegenstück dazu, daß die Alliierten dem österreichischen Staat das gesamte auf seinem Gebiet befindliche deutsche Vermögen übertragen hätten; hierdurch habe Österreich, entsprechend dem Vorbild in den von den Alliierten mit den ehemaligen Verbündeten Deutschlands geschlossenen Friedensverträgen, für alle Ansprüche des österreichischen Staates und seiner Angehörigen gegen Deutschland aus der Zeit, in der Österreich ein Teil des Deutschen Reiches gewesen sei, abgefunden werden sollen. Es ist angemessen und widerspricht nicht den Grundsätzen des Entschädigungsrechts, vor allem demjenigen der Subsidiarität gegenüber anderen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Wiedergutmachung (vgl. z.B. §§5, 171 BEG) sowie dem Territorialitätsprinzip (vgl. §§4, 185 BEG), daß Personen, für die andere Wege der Wiedergutmachung vorgesehen sind, von einer allgemeinen Entschädigungsberechtigung ausgeschlossen sind (vgl. van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, §5 Anm. 1 a S. 104, §171 Anm. 8 S. 712; Blessin/Wilden/Ehrig, a.a.O., §5 BEG Anm. 1 S. 227, §171 BEG Anm. 5 S. 772).

29

b)

Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, der Verzicht in Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages beziehe sich nicht auf Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder, weil er nur Forderungen gegen "Deutschland" zum Gegenstande habe und die Bundesrepublik Deutschland und ihre Länder nicht mit "Deutschland" identisch seien.

30

Entgegen der Auffassung von Schüler (RzW 1959, 344, 345; 1960, 197), dieses "Deutschland" sei mit der Bundesrepublik nicht identisch und könne nur im Sinne von "Reich" verstanden werden, die Bundesrepublik sei aber nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches (vgl. zu dieser Frage: BGHZ 13, 265, 292[BGH 20.05.1954 - GSZ - 6/53]-295), trifft das Oberlandesgericht das Richtige, wenn es ausführt, die Parteien des österreichischen Staatsvertrages hätten, ohne sich in dieser Frage völkerrechtlich festlegen zu wollen, jedenfalls für den Bereich dieses Vertrages den Ausdruck "Deutschland" als Sammelbezeichnung für das Deutsche Reich und seine Nachfolger auf dem alten deutschen Staatsgebiet gewählt. Aus den im deutsch-österreichischen Vermögensvertrag über den Umfang des Verzichts getroffenen Bestimmungen schließt das Oberlandesgericht ebenfalls zu Recht, mit "Deutschland" sei nicht nur ein fortbestehendes, zur Zeit nicht handlungsfähiges Deutsches Reich gemeint, sondern es seien hierunter auch die auf dem deutschen Staatsgebiet gegenwärtig bestehenden staatlichen Gebilde zu verstehen. Dementsprechend hat auch die Bundesrepublik Deutschland in den von ihr erlassenen Entschädigungsgesetzen die Erfüllung der gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderungen in begrenztem Umfange übernommen (vgl. §238 BEG). Aber auch, wenn man mit der Revision, im Rahmen des Art. 23 Abs. 3 a.a.O., zwischen "Deutschland" einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und ihren Ländern andererseits einen Unterschied machen wollte, so würde der Verzicht sich trotzdem auf die Forderungen der Klägerin beziehen; denn es handelt sich hierbei, wie oben dargelegt, um Ansprüche, die nicht erst durch das BEG, sondern schon durch das schadenstiftende Ereignis begründet, also in der Zeit von 1938 bis 1945 gegen das Deutsche Reich entstanden sind.

31

Schüler vermag seine Auffassung, Ansprüche nach dem BEG würden von dem im österreichischen Staatsvertrag enthaltenen Verzicht nicht betroffen, auch nicht mit einem Hinweis (a.a.O. S. 346) auf die Stellung des Artikels 23 im System des österreichischen Staatsvertrages zu rechtfertigen. Zwar befindet sich diese Bestimmung in dem mit der Überschrift "Aus dem Krieg herrührende Ansprüche" versehenen Teil IV des Staatsvertrages. Art. 23 a.a.O. spricht aber, darüber hinausgehend, selbst von Forderungen aus der Zeit der "Annexion", und der deutsch-österreichische Vermögensvertrag behandelt ebenfalls auch nicht aus dem Kriege herrührende Ansprüche als unter den Verzicht fallend.

32

Ebensowenig überzeugend ist der Hinweis Schülers (a.a.O. S. 346) auf Anlage VIII zum Londoner Schuldenabkommen. Hiernach darf Art. 5 Abs. 2 dieses Abkommens, welcher die Prüfung von Forderungen der ehemaligen Kriegsgegner Deutschlands bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückstellt, nicht so ausgelegt werden, als würden dadurch Rechte gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften beeinträchtigt. Schüler meint (a.a.O.), auch hieraus folge, daß Ansprüche auf Grund des BEG und der vorangegangenen Entschädigungsgesetze nicht unter den Verzicht in Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages fielen. Schüler würdigt jedoch nicht hinreichend, daß Anlage VIII a.a.O. sich nur auf den die ehemaligen Kriegsgegner Deutschlands betreffenden Abs. 2 des Art. 5 a.a.O. bezieht, nicht dagegen auf Abs. 4 dieses Artikels, welcher die Forderungen der ehemaligen Verbündeten Deutschlands und der ehemals in dieses eingegliederten Staaten, also auch Österreichs, behandelt. Die von Schüler befürwortete analoge Anwendung der Anlage VIII a.a.O. auf Abs. 4 des Art. 5 a.a.O. hat das Oberlandesgericht mit Recht als nicht zulässig erklärt. Vielmehr folgt daraus, daß zu Absatz 4 keine der Anlage VIII entsprechende einschränkende Auslegung vereinbart worden ist, umgekehrt, daß eine solche auch nicht beabsichtigt war.

33

4.

Die Revision bekämpft weiter die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Anspruch der Klägerin falle auch nicht unter eine der in Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages vorgesehenen Ausnahmen von dem Verzicht.

34

a)

In dem angefochtenen Urteil ist allerdings unerörtert geblieben, ob der in Art. 23 Abs. 3 a.a.O. enthaltene Vorbehalt nicht durchgreift, daß durch den Verzicht nicht eine zugunsten Österreichs oder seiner Staatsangehörigen getroffene. "Verfügung der Besatzungsmächte in Deutschland" berührt wird. Hier kommt in Betracht, daß die Bundesrepublik Deutschland im vierten Teil des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl. II 405, 431) den ehemaligen westlichen Besatzungsmächten gegenüber die Verpflichtung übernommen hat, Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung, ihrer Hasse, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung verfolgt wurden und hierdurch Schäden an Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben, eine angemessene Entschädigung sicherzustellen nach Maßgabe weiterer in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.

35

Diese Vereinbarung kann aber nicht als Verfügung der Besatzungsmächte im Sinne des Vorbehalts in Art. 23 Abs. 3 a.a.O. angesehen werden. Dem Begriff der Verfügung, der in der deutschen Fassung gebraucht wird, entspricht im englischen und französischen Text das Wort "disposition". Hierunter kann aber nur eine Maßnahme verstanden werden, die ihre bindende und verpflichtende Kraft aus der von den drei Vertragspartnern der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten der Bonner Verträge (BGBl. II 305 ff) ausgeübten Besatzungsgewalt herleiten. Diese ist aber nicht die Grundlage des erwähnten Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen. Wenn dieser Vertrag wie die übrigen sog. Bonner Verträge auch aus Anlaß der Beendigung des Besatzungsregimes geschlossen worden sind (Art. 1 Abs. 1 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten [BGBl. 1955 II 305, 306]), so handelt es sich jedoch bei allen diesen Verträgen um völkerrechtliche Verträge, die die Drei Mächte mit der als souveräner Staat anerkannten Bundesrepublik Deutschland geschlossen haben (Art. 1 Abs. 2 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten [BGBl. 1955 II 305, 306]). Die Wirksamkeit dieser Verträge beruht somit nicht auf einem Rechtsakt der Besatzungsmächte, sondern auf einer vertraglich übernommenen Verpflichtung der Bundesrepublik, deren rechtliche Wirksamkeit und Bindung wesentlich auch auf der Ratifikation dieser Verträge durch die Bundesrepublik Deutschland als souveräner Staat beruht. Von einer Verfügung im Sinne des in Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages kann daher insoweit nicht gesprochen werden.

36

b)

Dem Oberlandesgericht ist auch in seiner Auffassung zu folgen, eine gesetzliche Regelung von Ansprüchen sei keine "Regelung" (englisch: "settlement", französisch: "règlement") im Sinne des Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages.

37

Diese Ansicht ist in dem angefochtenen Urteil unter Heranziehung der zu Art. 23 Abs. 3 a.a.O. in dem deutschösterreichischen Vermögensvertrage vereinbarten Auslegungsgrundsätze zutreffend und überzeugend begründet worden. Der Senat schließt sich dem an. Die Revision hat selbst eingeräumt, der Vermögensvertrag sei ein "Interpretationsmittel" des Staatsvertrages; sie hat jedoch mit ihren weiteren Darlegungen die Argumentation des Oberlandesgerichts nicht zu erschüttern vermocht. Auch Schüler (RzW 1960, 197, 198) gibt zu, die Entschädigungsgesetze seien keine "Regelung" in dem oben angegebenen Sinne. Soweit aus seinen Ausführungen (a.a.O. S. 198) entnommen werden soll, der deutsch-österreichische Vermögensvertrag stelle selbst eine solche "Regelung" dar, so würde dem schon allein unter zeitlichen Gesichtspunkten entgegenstehen, daß Österreich den Verzicht, unbeschadet der Gültigkeit " bereits getroffener" Regelungen, im Staatsvertrage vom 15. Mai 1955 ausgesprochen hat, während der deutsch-österreichische Vermögensvertrag erst am 15. Juni 1957 geschlossen worden ist.

38

5.

Unbegründet ist schließlich der Angriff der Revision gegen die Ansicht des Oberlandesgerichts, aus §160 Abs. 2 S. 2 BEG könne nicht im Wege des Gegenschlusses gefolgert werden, alle durch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht staatenlos gewordenen früheren Österreicher seien anspruchsberechtigt. Vielmehr ist dem Berufungsgericht in seiner Annahme zu folgen, der Gesetzgeber habe durch diese Vorschrift zu erkennen gegeben, er berücksichtige den Verzicht Österreichs auch im Entschädigungsrecht. Da Österreich auf Ansprüche von Personen, die am 27. Juli 1955 nicht seine Staatsangehörigen waren, nicht verzichten konnte, bedurfte es eines anderweiten Ausschlusses von Ansprüchen der früher Österreichischen, alsdann staatenlosen Verfolgten auf Entschädigung für Staatenlose durch eine besondere Vorschrift im BEG.

39

Zu der Frage einer Anspruchsberechtigung von Staatenlosen oder Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951, die nicht früher die österreichische Staatsangehörigkeit erworben hatten, bedarf es in diesem Zusammenhange keiner Stellungnahme.

40

6.

Da der österreichische Vermögensvertrag auf die Entschädigungsansprüche der Klägerin nicht anzuwenden ist, weil deren Geltendmachung bereits durch Art. 23 Abs. 3 des österreichischen Staatsvertrages in Verbindung mit dem Londoner Schuldenabkommen ausgeschlossen ist, bedarf es, wie vom Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt, keiner Anrufung des in Art. 98 ff des Vermögensvertrages vorgesehenen Schlichtungsausschusses durch die Klägerin oder das beklagte Land vor der Geltendmachung des Anspruchs. Aus dem gleichen Grunde brauchte der Rechtsstreit auch nicht gemäß Art. 110 des Vermögensvertrages ausgesetzt und dem in Art. 108 ff a.a.O. vorgesehenen Schiedsgericht vorgelegt zu werden.

41

III.

Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Ascher Bundesrichter Johannsen ist beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen Ascher Maaß Wilden Dr. Loewenheim