Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1955, Az.: II ZR 136/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 136/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 11.05.1954
- Landgerichts in Berlin-Charlottenburg - 29.10.1952
Rechtsgrundlagen
- Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953 betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. II 1953, 331)
- Berliner Gesetz über die Anwendung des Gesetzes betreffend das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 2. September 1953 (Berl GVBl 1953, 979)
Fundstellen
- BGHZ 16, 207 - 213
- DB 1955, 283 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1955, 289 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1955, 631-632 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der N.- und G. GmbH in Sch./Krs. La., E., jetzt in Liquidation, vertreten durch ihren Liquidator, Rechtsanwalt Dr. Erwin Fr., H.-A., Ho.,
Prozessgegner
das Bankhaus E.v.N. & Co., W.,
Amtlicher Leitsatz
Bis zum Inkrafttreten des Friedensvertrages mit Österreich sind Ansprüche auf Leistung eines österreichischen gegen einen deutschen Staatsangehörigen, die in den Rahmen des Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens fallen, von den deutschen Gerichten als zur Zeit unbegründet abzuweisen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Kuhn
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Mai 1954 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Oktober 1952 verkündete Urteil der 66. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg wird mit nachfolgender Maßgabe zurückgewiesen:
Die Klage wird als zur Zeit unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft in W., ist Inhaberin eines am 19. März 1945 in B. ausgestellten, von der Bank der D. L. AG (im Nachfolgenden BDL) an eigene Order gestellten Wechsels über 250.000 RM. Als Bezogene bezeichnet der Wechsel die Beklagte, die ihn auch angenommen hat. Der Wechsel war am 19. Juni 1945 fällig und in Berlin zahlbar gestellt. Auf seiner Rückseite befindet sich ein Blanko-Indossament der Ausstellerin.
Die Klägerin hat, im Wechselprozeß klagend, beantragt, die Beklagte unter Berücksichtigung der Währungsreform zur Zahlung von 25.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat sich im Laufe des Prozesses bereit erklärt, eine Zahlung auf Sperrkonto an Erfüllungs Statt anzunehmen. Sie hatte eine Devisengenehmigung vom 9. Juni 1952 vorgelegt, inhalts deren ihr die Genehmigung zur Durchführung der Klage mit der Maßgabe erteilt wurde, daß im Falle eines obsiegenden Urteils der ihr zugesprochene Betrag auf ein von ihr zu errichtendes Sperrkonto bei einem im Bundesgebiet oder in Westberlin gelegenen Geldinstitut eingezahlt werde. Die Devisengenehmigung, die mehrmals verlängert worden ist, läuft bis zum 31. Dezember 1955. Sie ist dahin geändert worden, daß die Klagesumme gegebenenfalls auf ein liberalisiertes Konto der Klägerin zu zahlen ist.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Für den Fall ihrer Verurteilung hat sie beantragt, ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß der Geltendmachung des Wechselanspruchs die Einrede der Verjährung aus Art. 70 WG entgegenstehe. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, daß die Ansicht des Landgerichts, der Wechsel sei verjährt, unrichtig sei. Das Berufungsgericht hatte durch Urteil vom 13. März 1953 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 25.000 DM nebst Zinsen auf Sperrkonto zu zahlen. Es hat der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. In diesem Urteil hatte das Berufungsgericht ausgeführt, daß eine Verjährung des Wechselanspruchs nicht eingetreten sei, da ihr der §3 des Gesetzes vom 26. April 1951 über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen entgegenstehe (GVBl Berlin I 1953, 333). Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte Revision eingelegt, die zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung führte. In dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin geltend gemacht, daß sie den Wechsel am 19. März 1945 erworben habe. Die Beklagte hat ausgeführt, daß der Wechselanspruch der Klägerin verjährt sei. Die Bestimmung des §3 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 26. April 1951 sei verfassungswidrig, weil diese Vorschrift ihr die Verjährungseinrede gegen den Wechselanspruch trotz der bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 26. April 1951 vollendet gewesenen Verjährung versage und sie erneut mit dem Wechselanspruch belaste. Dies komme einer Enteignung gleich. Sie hat sich ferner darauf berufen, daß sie Vertriebene im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 sei, so daß der Wechselanspruch der Klägerin schon aus diesem Grunde erloschen sei.
Das Berufungsgericht hat wiederum nach dem Klagantrage erkannt und der Beklagten ihre Rechte im Nachverfahren vorbehalten Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt; die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat hatte in seinem Urteil vom 16. Dezember 1953 zu der Frage der Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Wechselanspruchs ausgeführt, daß dieser grundsätzlich nach Art. 70 WG gegen die Beklagte als Akzeptantin des Wechsels in drei Jahren vom Verfalltage verjähre, so daß die Verjährung der wechselmäßigen Ansprüche gegen die Beklagte mit dem Ablauf des 19. Juni 1948 bei normalen Verhältnissen eingetreten wäre. Während des letzten Krieges sei aber eine allgemeine Hemmung der Verjährung angeordnet worden. Durch §32 der zweiten Kriegsmaßnahmeverordnung vom 27. September 1944 (RGBl I, 229 [233]) seien die Verjährungsfristen vom Inkrafttreten dieser Verordnung (15. Oktober 1944) bis zum Schlusse des Jahres 1945 gehemmt gewesen, so daß die Verjährung danach frühestens am 31. Dezember 1948 hätte eintreten können, da diese Verordnung bereits bei Ausstellung des Wechsels (19. März 1945) in Kraft gewesen sei. Während nach dem Zusammenbruch die meisten Länder im Bundesgebiet eine weitere Hemmung der Verjährung angeordnet haben, sei dies in Berlin nicht der Fall gewesen. Für Berlin habe erst das Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 26. April 1951 eine Neuregelung gebracht (GVBl Berlin I, 333). §3 dieses Gesetzes treffe eine Sonderregelung für Zahlungsansprüche aus dem zwischenstaatlichen Geld- oder Kapitalverkehr. Auch derartigen Ansprüchen solle nach dieser Gesetzesvorschrift die Einrede der Verjährung bis zu dem Ende des Kalenderjahres, vor dessen Beginn das Erfordernis einer devisenrechtlichen Sondergenehmigung zur Erfüllung des Anspruchs wegfalle, nicht entgegenstehen. Um einen solchen Anspruch handle es sich im vorliegenden Rechtsstreit. Die Klägerin sei devisenrechtliche Ausländerin, sie brauche daher zur Erfüllung ihres wechselrechtlichen Anspruchs eine Devisengenehmigung, da die Zahlung deutscher Zahlungsmittel seitens der Beklagten, einer Deviseninländerin, an sie vorbehaltlich einer Devisengenehmigung verboten sei. Die Voraussetzungen zur Anwendung des §3 seien auch insoweit gegeben als der erst am 19. Juni 1945 fällig gewesene Wechsel somit nicht bereits am 9. Mai 1945 verjährt gewesen sei.
Der Senat ist jedoch in seinem Urteil zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung gekommen, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hatte, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin den Wechselanspruch gegen die Beklagte erworben hat. Der Senat hatte hierzu ausgeführt, daß es als möglich erscheinen könne, daß die Klägerin den Wechsel erst nach Ablauf der Protestfrist erhalten habe und ihre Wechselansprüche in diesem Falle nur auf ein Nachindossament stützen könne. Dies würde zur rechtlichen Folge haben, daß diesem Nachindossament nur die Wirkung einer Abtretung zukomme (Art. 20 WG). Hieraus würde weiter folgen, daß die Klägerin sich alle Einwendungen gefallen lassen müßte, die gegenüber ihrem Zedenten etwa bestanden hätten. Dies könne auch für die Frage der Verjährung des Wechselanspruchs erheblich sein, nämlich dann, wenn die Klägerin den Wechselanspruch gegen die Beklagte in einem Zeitpunkt erlangt habe, in welchem diesem Anspruch bereits gegenüber der bisherigen Gläubigerin, auf welche die Bestimmungen des §3 des Gesetzes vom 26. April 1951 keine Anwendung finden, da sie devisenrechtliche Inländerin ist, die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden könne. Dies würde der Fall sein, wenn die Klägerin den Wechselanspruch erst nach dem 31. Dezember 1948 von einem devisenrechtlichen Inländer erworben haben würde, denn mit Ablauf des Jahres 1948 waren Ansprüche eines Inländers aus diesem Wechsel gegen die Beklagte verjährt (zweite Kriegsmaßnahmeverordnung vom 27. September 1944).
Das Berufungsgericht hat nunmehr in seinem Urteil vom 11. Mai 1954 die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin den Wechsel erworben habe, geklärt. Es geht davon aus, daß die BDL den Wechsel vor dem 9. Mai 1945 giriert habe, es stützt sich hierfür auf die Vermutung des Art. 20 Abs. 2 WG und die Tatsache, daß die BDL mit Rücksicht auf die Besetzung Berlins und ihres Bankgebäudes nach diesem Zeitpunkt außerstande gewesen sei, den Wechsel zu indossieren und in den Verkehr zu bringen. Dieser Ausgangspunkt ist richtig. Nach Art. 20 Abs. 2 WG wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist. Das Berufungsgericht konnte daher mangels Beweises des Gegenteils davon ausgehen, daß der Wechsel von der BDL vor Verfall (19. Juni 1945) giriert worden ist. Nach Lage der Dinge kann auch die Annahme des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden, daß der Wechsel bereits vor dem 9. Mai 1945 mit dem Giro der BDL versehen worden ist. Damit ist allerdings nicht gesagt, daß die Klägerin das Papier vor diesem Zeitpunkt erworben haben müsse. Das verkennt auch das Berufungsgericht nicht. Es erwägt, daß die Klägerin den Wechsel unmittelbar aus der Hand der BDL und damit vor dem 9. Mai 1945 oder durch einen Dritten erworben haben könne, der den Wechsel seinerseits nicht indossiert habe. Es scheidet die letztere Möglichkeit aus. Es stellt fest, daß die Klägerin den Wechsel unmittelbar von der BDL, also vor dem 9. Mai 1945, erworben habe. Es folgert diese Feststellung aus dem Wechselbesitz der Klägerin, dem Fehlen jeglichen Zwischenindossaments und der Erwägung, daß für die Begebung des Wechsels durch die BDL nur der Zeitraum von der Ausstellung des Wechsels (19. März 1945) und dem 9. Mai 1945 in Betracht komme. Diese Feststellung ist zwar nicht zwingend, jedoch möglich. Sie bindet daher das Revisionsgericht, wenn nicht die von der Revision erhobene Verfahrensrüge durchgreift. Dies ist aber nicht der Fall. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der von ihm getroffenen Feststellung das von der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 5. Dezember 1953 überreichte Schreiben des Bankhauses M., F. & Co. vom 23. Oktober 1950 nicht berücksichtigt. Aus diesem Schreiben ergebe sich, daß der Wechsel bei den Aufräumungsarbeiten in den Trümmern des früheren Geschäftshauses der Firma M., F. & Co. in einer Kasette im Jahre 1950 aufgefunden worden sei. Wenn auch dieser Schriftsatz, so führt die Revision aus, mit dem anliegenden Schreiben erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht von der Klägerin eingereicht worden sei, so habe ihn das Berufungsgericht doch berücksichtigen müssen. Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils gehe hervor, daß wegen der Einzelheiten und des Vorbringens beider Parteien auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen werde.
Es ist richtig, daß die Klägerin nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor der Revisionsinstanz den Schriftsatz vom 15. Dezember 1953, dem das Schreiben des Bankhauses M., F. & Co. vom 23. Oktober 1950 beilag, beim Revisionsgericht eingereicht hat. Das Schreiben hat den von der Revision wiedergegebenen Inhalt. Dieser Schriftsatz und der Inhalt des Schreibens vom 23. Oktober 1950 konnte bei der Urteilsfällung des Revisionsgerichts jedoch keine Berücksichtigung finden. Einmal handelte es sich um eine neue Tatsache, und ferner war der Schriftsatz verspätet eingegangen. Die Beklagte hatte jedoch, da das Revisionsgericht unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung gerade wegen Klärung des Zeitpunkts, in welchem die Wechselverpflichtung der Beklagten gegen die Klägerin entstanden war, an das Berufungsgericht zurückverwiesen hatte, die Möglichkeit, diese ihr bekannte Tatsache nunmehr in der Berufungsinstanz vorzutragen. Dies hat sie nicht getan. Der Ansicht der Revision, daß die Bezugnahme auf die Schriftsätze der Parteien im Tatbestand des Berufungsurteils sich auch auf den Schriftsatz vom 15. Dezember 1953 und somit auch auf den Brief vom 23. Oktober 1950 beziehe, kann nicht gefolgt werden. Dieser Schriftsatz war dem Berufungsgericht nicht bekannt, da er bei den Gerichtsakten des Bundesgerichtshofs, wie es üblich ist, verblieben war. Das Berufungsurteil nimmt überdies in seinem Tatbestand "auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien" Bezug. Ein Vortrag der Beklagten in dieser Richtung ist aber vor dem Berufungsgericht auch nach der Zurückverweisung nicht erfolgt. Bei einer solchen Sachlage ist die Rüge aus §286 ZPO unbegründet. Es muß daher bei der Beurteilung der Rechtslage allein von dem Tatbestande ausgegangen werden, der dem Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen hat, er allein bildet die Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts. Daher konnte die durchaus mögliche Tatsache, daß der Wechsel bei dem Bankhaus Merk, Fink & Co. erst im Jahre 1950 aufgefunden worden sei, bei der Beurteilung der Rechtslage keine Berücksichtigung finden und konnten rechtliche Schlüsse aus diesem Umstande vom Revisionsgericht nicht gezogen werden.
Es mußte also bei der Feststellung des Berufungsgerichts verbleiben, daß die Klägerin den Wechsel vor dem 9. Mai 1945 erworben hat. Damit rechtfertigt sich auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Wechselanspruch der Klägerin nicht verjährt ist. Die Voraussetzungen des §3 des Gesetzes vom 26. April 1951 liegen vor. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß §3 dieses Gesetzes nicht verfassungswidrig ist. Der Senat macht sich die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu eigen, die die Ansicht der Revision widerlegen.
II.
Der Anspruch der Klägerin entfällt auch nicht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, aus dem Grunde, weil der Beklagten die Schutzbestimmungen der §§82, 85 des Bundesvertriebenengesetzes zur Seite stehen. Die wechselmäßige Verpflichtung der Beklagten ist erst nach ihrer Vertreibung aus Metz zur Entstehung gelangt; und zwar an dem Ausstellungstage des Wechsels, dem 19. März 1945, gegenüber der BDL, der Ausstellerin des Wechsels, gegenüber der Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts vor dem 9. Mai 1945. Die feindlichen Truppen haben sich, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Richtung festgestellt hat, Ende 1944 Metz genähert. Die Revision gibt zu, daß die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Lothringen verlassen und seit diesem Zeitpunkt nach Metz nicht mehr zurückgekehrt sei, sie habe ihren Sitz wieder im Bundesgebiet gehabt. Die Revision führt lediglich aus, daß die Tatsache der Vertreibung von der Beklagten nicht unbedingt schon bei ihrem Beginn als solche zu erkennen gewesen sei, sondern von ihr als zeitweise Evakuierung oder als ein Ausweichen vor den Kampfhandlungen betrachtet worden sein könnte. Den Tatbestand der Vertreibung habe sie erst mit dem Abschluß der Kampfhandlungen, dem 9. Mai 1945, endgültig erkennen können. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Kriegsausgang war bereits Anfang 1945 für alle Deutschen vorauszusehen; insbesondere war es nach dem Fehlschlag der Offensive im Westen Ende 1944 für jeden, der die Kriegslage verfolgte, vor allem für die Beklagte, einem Rüstungsbetrieb, welche die Kriegsereignisse in dem fraglichen Gebiet miterlebte, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest insoweit voraussehbar, daß eine Rückkehr nach Metz unmöglich erschien. Das Verlassen von Metz seitens der Beklagten und die sich in diesem Zeitpunkt abspielenden Kriegsereignisse im dortigen Kampfgebiet mußten ihr die Gewißheit geben, daß eine Rückkehr nach Metz und eine Wiederaufnahme ihrer Produktion dort unmöglich geworden war. Wenn sie daher noch im März 1945 der BDL die Möglichkeit gab, ein ihr Akzept tragendes Wechselblankett zu vervollständigen und den Wechsel in diesem Zeitpunkt in Umlauf zu setzen, so kann sie sich, nachdem sie nach Deutschland zurückgekehrt war, auf ihre Vertriebeneneigenschaft gegenüber der Klägerin nicht berufen.
III.
Ist somit mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der vor dem 9. Mai 1945 entstandene Wechselanspruch der Klägerin nicht verjährt ist und das Bundesvertriebenengesetz eine Leistungsverweigerung der Beklagten nicht rechtfertigt, so konnte dennoch das Urteil des Berufungsgerichts nicht aufrecht erhalten werden, da es die Bestimmungen des Londoner Schuldenabkommens außer acht gelassen hat.
Dieses von der Bundesrepublik ratifizierte Abkommen, das auch für Berlin Geltung hat, bestimmt in Art. 5 Abs. 4, der im Rahmen dieses Abkommens durch die Ratifizierung geltendes deutsches Recht geworden ist (vgl. Gurski, Deutsches Devisenrecht, das Abkommen über deutsche Auslandsschulden Anm. 15 d S. 49):
Die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert oder am oder nach dem 1. September 1939 mit dem Reich verbündet waren und von Staatsangehörigen dieser Staaten aus Verpflichtungen, die zwischen dem Zeitpunkt (bei mit dem Reich verbündet gewesenen Staaten dem 1. September 1939) und dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind, werden gemäß den Bestimmungen behandelt, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind oder noch getroffen werden. Soweit gemäß den Bestimmungen dieser Verträge solche Schulden geregelt werden können, finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
Eine solche Forderung, die in den Rahmen des Art. 5 Abs. 4 des Abkommens fällt, macht die Klägerin geltend. Es handelt sich um eine Forderung einer österreichischen offenen Handelsgesellschaft gegen eine deutsche im Bundesgebiet ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die zwischen dem Zeitpunkt der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich, dem 13. März 1938 (Gesetz über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938, das am gleichen Tage in Kraft getreten ist [RGBl. I 1938, 239]) und dem 8. Mai 1945 von der österreichischen Firma erworben worden ist. Daß diese Forderung erst nach der Eingliederung Österreichs entstanden ist, geht aus dem Wechsel hervor, der erst am 19. März 1945 ausgestellt ist, daß die Forderung vor dem 9. Mai 1945 begründet worden ist, hat das Berufungsgericht festgestellt. Art. 3 des Abkommens bestimmt, daß in diesem Abkommen unter dem Begriff "Person" natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu verstehen sind. Das gleiche muß sinngemäß für den Begriff "Staatsangehörige" gelten, wobei nach Art. 3 j eine juristische Person oder Gesellschaft als in dem Staate ansässig angesehen wird, nach dessen Recht sie errichtet ist (vgl. Gurski, Die Forderungen der Verbündeten des Deutschen Reichs gegen deutsche Schuldner nach dem Londoner Schuldenabkommen in BB 1954, 909 [910 Ziff 4]). Die Zugehörigkeit der Klägerin zu Österreich, die auch heute noch ihren Sitz dort hat, ist unstreitig.
Während mit dem Reich verbündet gewesenen Staaten, wie mit Japan, Italien, Ungarn, Bulgarien und Rumänien, bereits "die einschlägigen Verträge" die sog. Nebenfriedensverträge, abgeschlossen worden sind und demgemäß sich die Verpflichtungen im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 des Abkommens deutscher im Bundesgebiet und Berlin ansässiger Schuldner gegenüber Angehörigen dieser Staaten nach diesen Verträgen richten, ist der Friedensvertrag mit Österreich noch nicht geschlossen. Er liegt lediglich im Entwurf vor. Die Bestimmungen des einschlägigen Vertrages, nach welchem sich Schuldverhältnisse deutscher Staatsangehöriger gegen österreichische Gläubiger im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 des Abkommens richten, müssen also noch "getroffen werden".
In den im Vorstehenden erwähnten bereits abgeschlossenen Friedensverträgen befinden sich Verzichtsklauseln (vgl. Gurski im BB 1954, 909), nach welchen diese Staaten und deren Staatsangehörige gegen die Bundesrepublik oder deren Staatsangehörige auf alle Ansprüche aus dem zweiten Weltkriege verzichten. Der Verzicht erstreckt sich gleichmäßig auf alle Ansprüche, die am 8. Mai 1945 bestanden, mit Ausnahme solcher Forderungen, die sich aus Verträgen herleiten, die vor dem 1. September 1939 geschlossen worden sind. Es fallen weiter nicht unter die Verzichtsklausel Forderungen auf feststellbares Eigentum der ehemaligen Verbündeten Deutschlands oder deren Staatsangehörigen, das nach einem bestimmten Stichtage gewaltsam oder zwangsweise aus dem betreffenden Staat entfernt und nach Deutschland verbracht wurde. Auch der Entwurf des österreichischen Staatsvertrages enthält eine dem Verzicht in den übrigen Nebenfriedensverträgen entsprechende Erklärung (Gurski im BB 1954, 909 [910]).
Der Senat schließt sich der Ansicht Gurskis an, daß mit dem Verzicht, soweit er in den abgeschlossenen Verträgen ausgesprochen ist - anders in dem japanischen Friedensvertrag, in dem der Verzicht unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ausgesprochen wurde -, die Forderung des verzichtenden Staates oder seiner Staatsangehörigen gegenüber dem deutschen Schuldner mit Abschluß des entsprechenden Friedensvertrages erloschen ist, da diese Forderungen gemäß Art. 5 Abs. 4 des Abkommens, welches durch die Ratifikation bindendes Recht für die Bundesrepublik und Berlin geworden ist, "nach den Bestimmungen behandelt werden, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind". Demzufolge ist, wie Gurski weiter ausführt, die Verzichtswirkung nicht in das Belieben des deutschen Schuldners gestellt, sondern als gesetzliche Vorschrift von Amts wegen zu beachten. Der Senat kann sich jedoch der Ansicht Gurskis insoweit nicht anschließen, als Gurski annimmt, daß auch bereits durch die Aufnahme der Verzichtsklausel in den Entwurf des österreichischen Staatsvertrages der Verzicht Österreichs und seiner Staatsangehörigen wegen Forderungen im Rahmen des Art. 5 Abs. 4 des Abkommens gegenüber Deutschland und seinen Staatsangehörigen schon mit dem Tage des Inkrafttretens des Londoner Schuldenabkommens rechtswirksam geworden sei. Seine Auffassung, daß der Drei-Mächte-Ausschuss in London davon ausgegangen sei, daß die im Verhältnis zwischen den Siegermächten und Österreich noch nicht wirksam gewordene Verzichtsklausel für das innerstaatliche Recht im Bundesgebiet und Berlin sofort wirksam werden sollte, mag zwar richtig sein, reicht aber nicht aus, um die von ihm vertretene Rechtsansicht zu rechtfertigen (Gurski in BB 1954, 909 [910], in Deutsches Devisenrecht, das Abkommen über die deutschen Auslandsschulden Anm. 15 zu Art. 5 Abs. 4 A (3) S. 51/6). Solange der Friedensvertrag mit Österreich nicht geschlossen ist, solange die Verzichtsklausel nicht vertraglich verankert ist, kann sie nicht zur Grundlage von Rechtsverhältnissen gemacht werden, mag auch mit ihrer Aufnahme in den Friedensvertrag mit Österreich mit Sicherheit zu rechnen sein. Bis zum Abschluß des Vertrages mit Österreich sind die Rechtsbeziehungen aus Verbindlichkeiten deutscher gegen österreichische Staatsangehörige, die dem Art. 5 Abs. 4 unterfallen, in der Schwebe, sie werden nach den Bestimmungen behandelt werden, "die in den einschlägigen Verträgen (nämlich dem Friedensvertrag mit Österreich) noch getroffen werden". Verzichtet Österreich auf diese Forderungen, was durchaus angenommen werden kann, so gelten sie als erloschen, und demzufolge müßte der klagweisen Geltendmachung einer solchen Forderung dann der Erfolg versagt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt, bis zu dem das Schicksal dieser Forderungen ungewiß ist, kann aber eine gerichtliche Entscheidung eines deutschen Gerichts über deren Bestand nicht ergehen, da sich ihr Bestand nach den Bestimmungen richtet, die erst in dem Friedensvertrag mit Österreich in Zukunft getroffen werden. Dieser Bestimmung des Art. 5 Abs. 4 des Abkommens müssen die Gerichte als geltendes innerstaatliches Recht im Bundesgebiet und in Berlin Rechnung tragen. Über derartige Ansprüche können sie zur Zeit nicht entscheiden, über sie wird erst der österreichische Friedensvertrag endgültig bestimmen. Die Klage ist daher zur Zeit als unbegründet abzuweisen. Auch Gurski ist der Auffassung, sofern man seine Ansicht nicht teile, daß schon mit Inkrafttreten des Londoner Schuldenabkommens der Verzicht Österreichs rechtswirksam geworden sei, daß keine Behandlung der österreichischen Forderungen, die stillgelegt seien, möglich sei (Gurski in BB 1954, 909 [910], im Devisenrecht S. 51/6).
Dieser Entscheidung steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen I ZR 106/52 vom 23. Oktober 1953 (Fall Bothnia) entgegen (im Auszug abgedruckt in NJW 1954, 31). In diesem Rechtsstreit hatte sich das Gericht u.a. mit der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 des Londoner Schuldenabkommens zu befassen, nach welchem eine Prüfung der während des zweiten Weltkrieges entstandenen Forderungen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutschland nicht im Kriegszustand befanden, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich zurückgestellt wird. Auch in diesem Rechtsstreit hat der I. Zivilsenat es mit Rücksicht auf diese Vorschrift im Londoner Schuldenabkommen als zumindest rechtlich zweifelhaft erachtet, ob die Klägerin ihren aus einer Reichsverbindlichkeit entstandenen Anspruch zur Zeit überhaupt im Wege einer Leistungsklage geltend machen könne (S. 14 des Urteils). Der I. Senat hat aber in diesem Falle, nachdem die Klägerin im Einverständnis mit dem Beklagten zur Feststellungsklage übergegangen war, diese für zulässig erachtet. Dieser Auffassung hat Gurski mit eingehender Begründung widersprochen und nachdrücklichst den Standpunkt vertreten, daß jede Klage "wegen irgendeines unter Art. 5 des Abkommens fallenden Anspruchs" von einem deutschen Gericht als unzulässig abgewiesen werden müsse (BB 1954, 397 [398]). Es erübrigt sich, im vorliegenden Rechtsstreit zu der Frage, ob eine Feststellungsklage möglich wäre, Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt; hätte sie ihn gestellt, so wäre er schon aus prozeßrechtlichen Gründen unzulässig gewesen. Die Klägerin klagt im Wechselprozeß. Der Wechselprozeß ist eine Unterart des Urkundenprozesses (§602 ZPO). Der Urkundenprozeß läßt nach §592 ZPO nur eine Leistungsklage nicht aber eine Feststellungsklage zu (Stein-Jonas-Schönke 1951 zu §592 ZPO Anm. II und zu §602 ZPO Anm. I).
Auch die von der Klägerin eingereichte Devisengenehmigung kann an der Entscheidung nichts ändern. Diese Genehmigung setzt eine Schuld, einen fälligen Anspruch auf Zahlung voraus. Ein solcher besteht aber mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens nicht (Gurski, Deutsches Devisenrecht, das Abkommen über deutsche Auslandsschulden zu Art. 5 Abs. 4 (6) (a) S. 51/10, 51/11). Der gleichen Ansicht ist die Bank der deutschen Länder in ihrem Schreiben an die Continentale Metall-Aktiengesellschaft vom 22. Juni 1954, das der Revisionsbegründung beigefügt ist. In diesem Schreiben wird ausgeführt, eine Devisengenehmigung entbinde ein deutsches Gericht nicht von der Prüfung der Frage, ob der Schuldner im Falle einer Verpflichtung gegenüber dem Ausland etwa auf Grund von Vorschriften nicht devisenrechtlicher Art ein Leistungsverweigerungsrecht habe.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen, ohne daß die weiteren Angriffe der Revision eine Prüfung erforderlich machten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.