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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1953, Az.: I ZR 106/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1953
Aktenzeichen
I ZR 106/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hans. OLG Hamburg - 08.04.1952
LG Hamburg

Fundstellen

  • JZ 1954, 121-122 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Ernst Wolff)
  • NJW 1954, 31 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Deutschen Reiches, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten H., Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen,

Prozessgegner

die R. S. L. in G. (Schweden), vertreten durch ihre Direktion,

Amtlicher Leitsatz

Auslandsgläubiger können Ansprüche aus Reichsverbindlichkeiten, die nicht unter das Londoner Schuldenabkommen vom 27. Februar 1953 fallen, zumindest im Wege der Feststellungsklage weiterhin gegen das Deutsche Reich, vertreten durch den örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten, geltend machen.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Christoph

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. April 1952 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 20. November 1941 stieß der Hilfskreuzer "Schiff 10" der früheren Deutschen Kriegsmarine auf einer von Kiel ausgehenden Kreuzerfahrt vor Brunsbüttelkoog mit dem Dampfer "B." der Klägerin, der dort vor Anker lag, im Nebel zusammen. Die "B." sank. Sie war bei einer schwedischen Versicherungsgesellschaft versichert. Das "Schiff 10" wurde leicht beschädigt und kehrte zur Vornahme der Ausbesserung nach Kiel zurück. Die Reparatur wurde dort in einigen Tagen ausgeführt. Danach fuhr "Schiff 10" wieder aus. Es führte etwa ein Jahr lang Kreuzerkrieg und kam Ende 1942 nach Yokohama. Dort wurde es bald darauf durch eine Explosion vernichtet.

2

Mit der im Jahre 1942 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst gemäß der Generalrechnung vom 11. Dezember 1941 Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 991.596,50 skr und 500 RM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1942 gefordert. Das Schiff allein sei 950.000 skr wert gewesen. Der Restschaden setze sich u.a. aus Aufwendungen zusammen, die infolge des Zusammenstoßes insbesondere für die Besatzung in schwedischen Kronen verauslagt worden seien. Der Beklagte hafte der Klägerin für den ganzen Schaden schon deshalb unbeschränkt, weil das "Schiff 10" nach dem Zusammenstoß neue Fahrten unternommen habe.

3

Die Klägerin hat die Klage später durch den Antrag erweitert, festzustellen, daß der beklagte Fiskus verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Totalverlust des Dampfers "B." entstanden sei.

4

Der Beklagte hat bestritten, zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, und geltend gemacht, der Zusammenstoß sei allein auf Verschulden der Besatzung des Schiffes der Klägerin zurückzuführen. Da die Klägerin von ihrer Versicherungsgesellschaft voll entschädigt worden sei, entfalle eine Haftung des Beklagten auch nach §839 Abs. 1 Satz 2 BGB.

5

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung den Zahlungsanspruch (Klagantrag zu 1) durch Zwischen- und Teilurteil vom 26. März 1945 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

6

Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Klagantrag zu 1) als Hauptantrag dahin gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an sie den bereits genannten Betrag nebst Zinsen zu zahlen, eventuell den Gegenwert in deutscher Währung zum Kurse des Zahlungstages zu zahlen, und hilfsweise beantragt, festzustellen, daß der Beklagte durch den Schiffszusammenstoß vom 20. November 1941 verpflichtet sei, der Klägerin als Schadensersatz für die Zerstörung ihres Dampfers "B." den Gegenwert des genannten Betrages nebst Zinsen in Reichsmark zum Kurse des Zahlungstages zu zahlen. Das Berufungsgericht hat weiteren Beweis erhoben und im Wege der schriftlichen Entscheidung durch Teilurteil vom 29. Januar 1949 die Berufung insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen folgende Teilforderungen der Generalrechnung vom 11. Dezember 1941 richtet:

  1. 1.

    Vergütung an die Besatzung für verlorene Effekten,

  2. 2.

    Extraheuer an die Besatzung infolge Verlustes,

  3. 3.

    chemische Reinigung von Kleidungsstücken,

  4. 4.

    Kosten für die Schiffstaxe,

  5. 5.

    Telefon, Telegramme und Porti,

7

jedoch mit der Maßgabe, daß die Ansprüche in Deutscher Mark dem Grunde nach berechtigt sind.

8

Wegen des eigentlichen Kaskoschadens hat das Oberlandesgericht die Entscheidungsreife im Hinblick auf die Behauptung des Beklagten, die "B." sei gehoben, repariert und wieder in Dienst gestellt worden, verneint mit der Begründung, daß sich die Schadensersatzforderung möglicherweise in eine nicht mehr als Wertschuld, sondern nach §§13, 14 Ziff 1 UmstG zu beurteilende Reichsmarkverbindlichkeit gegen das Reich verwandelt habe.

9

Auf die hiergegen eingelegte - erste - Revision des Beklagten hat der Oberste Gerichtshof für die britische Zone in Köln dieses Urteil durch Urteil vom 17. November 1949 (abgedruckt in OGHZ 2, 379 ff) aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

10

Daraufhin hat das Berufungsgericht weiteren Beweis erhoben und durch Teilurteil vom 6. März 1951 im Ergebnis ebenso erkannt wie in seiner vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen schriftlichen Entscheidung vom 29. Januar 1949.

11

Die - zweite - Revision des Beklagten gegen dieses Teilurteil wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1951 - I ZR 61/51 - zurückgewiesen (abgedruckt in BGHZ 3, 321 ff).

12

In der mündlichen Verhandlung, die am 1. April 1952 vor dem Oberlandesgericht wegen der noch streitigen Posten der Generalrechnung vom 11. Dezember 1941 in Höhe von zusammen 960.968,36 skr stattgefunden hat, hat die Beklagte den Einwand fallen lassen, die "B." sei gehoben, repariert und wieder in Dienst gestellt worden. Darauf hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten gegen das Zwischen- und Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 26. März 1945 auch im übrigen als unbegründet zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Ansprüche in DM dem Grunde nach berechtigt sind.

13

Mit der - dritten - Revision beantragt der Beklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage, soweit sie in ihm zuerkannt ist, abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des ihm zugrunde liegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, und zwar an einen anderen Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückzuverweisen. Die Klägerin ist mit Einwilligung des Beklagten von der Leistungsklage zur Feststellungsklage übergegangen. Sie bittet, die Revision des Beklagten mit folgender Maßgabe zurückzuweisen: "Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den durch den Schiffszusammenstoß vom 20. November 1941 entstandenen Schaden, nämlich Wert des Schiffes, Decksbedürfnisse, Maschinenbedürfnisse, Spirituosen und Tabakwaren, Seemannsbibliothek zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1942 zu zahlen."

Entscheidungsgründe:

14

I.

Der Beklagte hat mit der vorliegenden Revision erstmalig Bedenken wegen des Passivrubrums erhoben und ausgeführt, daß dieses nach seiner Auffassung wie folgt lauten müsse: "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser wiederum vertreten durch die Oberfinanzdirektion H., Bundesvermögens- und Bauabteilung". Nach Ansicht der Bundesregierung sei der Bund mit dem Reich identisch. Neben dem Bundesvermögen existiere kein besonderes Reichsvermögen mehr; Art. 134 Abs. 1 GrundG beziehe sich nicht nur auf die Aktiven, sondern auch auf die Passiven des Reiches. Trotz der hiernach an sich gegebenen Passivlegitimation des Bundes könne dieser jedoch aus Reichsverbindlichkeiten der vorliegenden Art nicht verklagt werden. Wie im Falle des Art. 131 Satz 3 GrundG zunächst Ansprüche der unter diese Bestimmung fallenden Personen nicht auf dem Wege der Klage hätten verfolgt werden können, sei dies auch nach Art. 134 Abs. 4 GrundG der Fall. Bis zu der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Regelung bestehe keine "klagbare Verbindlichkeit". Die Schulden des Reiches seien nicht "sofort fällig", sondern unterlägen der "allgemeinen Sperre" des Art. 134 Abs. 4 GrundG. Diese Sperrwirkung ergebe sich auch aus §5 des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 ("Vorschaltgesetz", BGBl I, 467). Das in Art. 134 Abs. 4 GrundG angeordnete "Leistungsverweigerungsrecht" habe seinen besonderen Sinn deshalb, weil der Gesetzgeber entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bundes und unter Berücksichtigung der territorialen Beschränkung seines Herrschaftsbereiches sowie der aus der verminderten Finanzkraft zu ziehenden Folgerungen die Verbindlichkeiten des Reiches regeln müsse, und zwar sowohl der Quote wie der Rangfolge nach. Auch sei es schließlich gleichgültig, daß - wie im vorliegenden Fall - Ansprüche gegen das Deutsche Reich geltend gemacht würden; auch insoweit müßten sie unter den Schutz des Art. 134 Abs. 4 GrundG fallen; denn nur der Bund bzw. die Länder könnten derartige Ansprüche erfüllen.

15

Die Revision wendet sich also gegen die Beibehaltung des Passivrubrums "Deutsches Reich" mit der Begründung, daß das Deutsche Reich und die Bundesrepublik Deutschland "identisch" seien, lehnt aber trotz dieser "Identität" des Schuldners mangels besonderer gesetzlicher Regelung - jedenfalls vorläufig - die Inanspruchnahme des Bundes aus Reichsverbindlichkeiten der vorliegenden Art ab. Die Klägerin ist der Anregung des Beklagten, das Passivrubrum dementsprechend zu ändern, nicht gefolgt, ist aber insbesondere im Hinblick auf das inzwischen auch von Schweden ratifizierte Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Gesetz vom 24. August 1953, BGBl. II, 331; Bekanntmachung vom 30. September 1953 Abs. 2, BGBl II, 556; Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953, BGBl. I, 1003) von der mit dem Klagantrag zu 1) erhobenen Zahlungsklage zur Feststellungsklage übergegangen. Der Beklagte hat dieser Änderung des Klagantrages, durch die sich seine gegen die auf Zahlung gerichtete Leistungsklage im Hinblick auf die angebliche "allgemeine Sperrwirkung" des Art. 134 Abs. 4 GrundG erhobenen Bedenken erledigt haben, zugestimmt. Könnte auch nach dem Hinweis der Revision auf die "entsprechende" Vorschrift des Art. 131 Satz 3 GrundG angenommen werden, daß die Revision aus Art. 134 Abs. 4 GrundG den prozessualen Einwand der - einstweiligen Unzulässigkeit des Rechtswegs herleiten wolle, so kann doch nach dem gesamten sonstigen Vorbringen des Beklagten nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß er auf Grund des Art. 134 Abs. 4 GrundG ein materiellrechtliches "Leistungsverweigerungsrecht" geltend machen will. Insoweit wendet sich die Revision also nur gegen einen durch Leistungsurteil möglicherweise zu erzwingenden Zugriff auf Bundes- oder Reichsvermögen. Nachdem die Klägerin aber einen solchen - möglicherweise vollstreckungsfähigen - Leistungsanspruch aufgegeben hat und zum reinen Feststellungsanspruch übergegangen ist, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob sich aus Art. 134 Abs. 1 GrundG und aus §5 des "Vorschaltgesetzes" eine "allgemeine Sperrwirkung" nicht nur zugunsten der Bundesrepublik, der Länder und sonstiger Gebietskörperschaften, sondern auch zugunsten des Deutschen Reiches ergibt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof eine solche über §14 Ziff 1 UmstG hinausgehende "allgemeine Sperrwirkung" in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1952 - I ZR 57/52 - in BGHZ 8, 197 [201]; Urteil vom 5. Februar 1951 - IV ZR 109/50 - in ÖVerw 1951, 218 = JZ 1951, 230; Urteil vom 20. Dezember 1951 - IV ZR 163/50 in BGHZ 4, 266[BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [277]; Urteil vom 1. Dezember 1952 - III ZR 114/52 - in BGHZ 8, 169 ff; zur Geltendmachung von Forderungen gegen das Deutsche Reich im Wege der Aufrechnung insbesondere BGHZ 2, 300 ff; Reinhardt NJW 1952, 441 ff, 464 [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52] unter Ziff 3, 466 unter Ziff 3; Krüger NJW 1952, 1283).

16

II.

Zu prüfen bleibt aber, ob die Klage zulässigerweise weiter gegen das Deutsche Reich, und zwar auch in Form eines bezifferten Feststellungsantrages gerichtet werden kann. Beide Fragen sind zu bejahen.

17

1)

Die Frage der Parteibezeichnung ist bereits in den beiden vorhergehenden Revisionsrechtszügen Gegenstand besonderer Nachprüfung gewesen und in den bereits angegebenen Urteilen des Obersten Gerichtshofs und des erkennenden Senats ausdrücklich erörtert worden. Zu einer abweichenden Beurteilung geben auch die weiteren Ausführungen der Revision keinen Anlaß.

18

Wie der Oberste Gerichtshof in dieser Sache in seinem Urteil vom 17. November 1949 (OGHZ 2, 379 [382]) ausgeführt hat, betrifft die eingeklagte Forderung unstreitig eine das Deutsche Reich berührende Verbindlichkeit. Demgemäß ist die vorliegende Klage auch von vornherein gegen das Deutsche Reich gerichtet gewesen. Auch als die Klägerin nach der Kapitulation im Verfahren vor dem Berufungsgericht die Bezeichnung der beklagten Partei entsprechend einer von dieser ausgegangenen Anregung auf "Marinedienstgruppe H." umstellte, waren beide Parteien darüber einig, daß die Marinedienstgruppe H. nur als Prozeßvertreterin des Deutschen Reiches anzusehen sei. Deshalb wurde gemäß einer erneuten Anregung des Beklagten das frühere Passivrubrum "Deutsches Reich" wieder eingeführt (Schriftsätze des Beklagten vom 6. und 29. April und 23. Mai 1949, Bl 13, 17 f, 20-22 SA I ZS 36/49 des Obersten Gerichtshofs).

19

Der Oberfinanzpräsident H. trat als gesetzlicher Vertreter des Deutschen Reiches in dieser Sache auf und berief sich für seine Vertretungsmacht auf die von ihm mit Schriftsatz vom 23. Mai 1949 vorgelegten Verfügungen der britischen Militärregierung vom 29. März und 23. Dezember 1946 (Bl 21/22 a.a.O.). Nach dem in diesen Verfügungen sachlich und örtlich abgegrenzten Geschäfts- und Vertretungsbereich konnte die gesetzliche Vertretungsmacht des Oberfinanzpräsidenten Hamburg für den Schadensersatzanspruch, der im vorliegenden Rechtsstreit gegen das Deutsche Reich wegen des auf der Unterelbe erfolgten Schiffszusammenstoßes geltend gemacht wird, zumindest zweifelhaft erscheinen. Diese Bedenken sind aber durch die ausdrückliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums, wie sie im Schriftsatz des Beklagten vom 7. November 1949 (Bl 45 a.a.O.) wiedergegeben worden ist, ausgeräumt worden. Durch die am 6. September 1949 in Kraft getretene MilitärregierungsVO Nr. 202 wurde nämlich im Hinblick auf das Grundgesetz die Verwaltung des Vermögens des Deutschen Reiches wieder deutschen Stellen in eigener Verantwortlichkeit übertragen, und zwar "nach den Vorschriften des Grundgesetzes und der darunter erlassenen Gesetze" (Artt I, III). Die Kontrolle der Militärregierung über dieses Vermögen hörte auf (Art VI §1). Nach Art VI §2 haben "diejenigen deutschen Landesbehörden, die an dem Tage, an dem diese Verordnung anzuwenden ist, Vermögen verwalten, auf das die Verordnung anzuwenden ist, diese Verwaltung im Auftrag und unter der Weisung der Bundesregierung fortzusetzen". Damit wurde klargestellt, daß vom Inkrafttreten der Verordnung ab der Oberfinanzpräsident die Verwaltung für die Bundesregierung führt. Auch im Rahmen dieser gesetzlichen Neuregelung verblieb es nach der bereits erwähnten ausdrücklichen Anweisung des Bundesfinanzministeriums bei dem Passivrubrum "Deutsches Reich, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten H.".

20

In Übereinstimmung mit der in Rechtslehre und Rechtsprechung herrschenden Meinung geht der Oberste Gerichtshof a.a.O. davon aus, daß das Deutsche Reich als "Staat" weder durch die Kapitulation untergegangen noch später durch einen Gesetzgebungsakt der Besatzungsmächte aufgelöst worden sei; er läßt aber eine allgemeine Entscheidung der Frage, inwieweit das Grundgesetz hierin einen Wandel geschaffen habe, ausdrücklich offen und führt aus: "Es genügt vielmehr die Feststellung, daß für die Abwicklung von Verbindlichkeiten des Reiches als Trägers der früheren Kriegsmarine das Deutsche Reich, insoweit vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten H. als Abwicklungsstelle, zum mindesten so lange als fortbestehend zu behandeln ist, als weder die Übernahme dieser Verbindlichkeiten noch deren Streichung, sei es ausdrücklich oder sinngemäß, bestimmt ist. Das ist bislang weder durch das Grundgesetz noch durch ein anderes Gesetz, etwa die VO Nr. 202 der britischen Militärregierung, geschehen, kann insbesondere vor Erlaß der vorbehaltenen Ausführungsvorschriften nicht aus der grundsätzlichen Übernahme des Reichsvermögens durch die Bundesrepublik - Art. 134 GrundG - gefolgert werden."

21

Diese rechtliche Beurteilung muß auch heute noch als zutreffend angesehen werden.

22

Aus dem von dem Beklagten angeführten Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. 448), durch das die Oberfinanzpräsidenten zugleich Bundesbeamten geworden sind, hat sich hieran nichts geändert. Im Hinblick auf diese Neuregelung wurde die VO Nr. 202 der britischen Militärregierung durch Gesetz A 16 der Alliierten Hohen Kommission vom 4. Mai 1951 aufgehoben. Rein sachlich blieb es aber dabei, daß der Oberfinanzpräsident auch als Bundesbeamter weiter als "Abwicklungsstelle" das Reichsvermögen verwaltete. Insoweit ist auch durch das vom Beklagten weiter herangezogene "Vorschaltgesetz" vom 21. Juli 1951 (BGBl. I, 467) keine Änderung eingetreten. Der Beklagte hat vor dem erkennenden Senat im zweiten Revisionsrechtszug, also nach dem Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes, das Passivrubrum nicht beanstandet. Zutreffend hat sich der erkennende Senat auf den Standpunkt gestellt, daß gegen die von der Klägerin gewählte Bezeichnung der Beklagten als "Deutsches Reich" in der Eigenschaft als Träger des in den Westzonen, der Ostzone und dem Ausland befindlichen Vermögens keine rechtlichen Bedenken bestehen.

23

Hinsichtlich des Fortbestehens der Passivlegitimation des Deutschen Reiches für Schadensersatzforderungen von Auslandsgläubigern hat sich auch durch das inzwischen im Verhältnis zu Schweden in Kraft getretene Londoner Schulden-Abkommen vom 27. Februar 1953 (BGBl. II, 331; II, 556) nichts geändert. Nach Art. 4 Abs. 1 a) gehören zu den "gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen zu regelnden Schulden nichtvertragliche Geldverbindlichkeiten, die der Höhe nach vor dem 8. Mai 1945 festgestellt und fällig waren". Nach Art. 3 e) bedeutet "festgestellt" (in Bezug auf die Höhe einer Schuld): festgesetzt durch Vereinbarung, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluß eines Gerichts oder durch rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz oder durch Rechtsvorschrift. Da der Anspruch der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift noch nicht "festgestellt" ist, findet das Londoner Schuldenabkommen schon aus diesem Grunde auf die hier streitige Reichsverbindlichkeit keine Anwendung. Aber selbst wenn sie vor dem 8. Mai 1945 "festgestellt" worden wäre, würde sie zu den in Art. 5 festgelegten Ausnahmen gehören, also trotzdem nicht unter das Abkommen fallen. Nach Art. 5 Abs. 3 ist nämlich u.a. eine Prüfung der während des Zweiten Weltkrieges entstandenen Forderungen von Staaten, die sich während dieses Krieges mit Deutschland nicht im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet nicht von Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich zurückgestellt worden, bis die Regelung dieser Forderungen im Zusammenhang mit der Regelung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen behandelt werden kann (hierzu Wolff, NJW 1953, 1409 [1411] unter Ziff 6). Gemäß §12 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I, 1003) darf ein Schuldner bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflichtungen aus dem Abkommen und seinen Anlagen erledigt sind, Zahlungen und sonstige Leistungen zwecks Erfüllung "nicht geregelter Schulden" nicht bewirken. Jedoch wird in diesen Fällen, in denen Zahlungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen sind, "die Befugnis eines Gläubigers, bei einem Gericht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zur Wahrung seiner Rechte ein Feststellungsurteil zu erwirken, nicht berührt" (§12 Abs. 4). Da also auch durch die bisherige Regelung der deutschen Auslandsschulden für die hier streitige Verbindlichkeit weder die Übernahme durch den Bund noch deren Streichung bestimmt ist, bleibt entsprechend der vom Obersten Gerichtshof a.a.O. dargelegten Auffassung, ohne daß über das durch das Grundgesetz zwischen dem Deutschen Reich und der Bundesrepublik geschaffene Rechtsverhältnis allgemein entschieden zu werden braucht, der Oberfinanzpräsident H. auch in seiner Eigenschaft als Bundesbeamter und Leiter der Oberfinanzdirektion Hamburg - Bundesvermögens- und Bauabteilung - außer zur Vertretung des Bundes nach wie vor als Abwicklungsstelle zur Vertretung des Fiskus des Deutschen Reiches befugt. Als Trägerin der Verbindlichkeiten der früheren Kriegsmarine muß das Deutsche Reich zumindest für die Abwicklung dieser Verbindlichkeiten als fortbestehend behandelt werden. Dementsprechend hat auch der erkennende Senat in der Entscheidung vom 12. Dezember 1952 - I ZR 57/52 - (BGHZ 8, 197 [202]) den örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten weiterhin zur Vertretung des Fiskus sowohl des Bundes wie des Reiches für berufen gehalten (ebenso Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Dezember 1952 - I ZR 30/52 - in dem in BGHZ 8, 193 nicht mit abgedruckten Schlußabsatz der Entscheidungsgründe; HansOLG Hamburg Urteil vom 1. April 1952 in MDR 1952, 555 [OLG Hamburg 01.04.1952 - 1 U 347/51]; abzulehnen ist die vom Rheinschiffahrtsobergericht Köln in der Entscheidung vom 25. September 1952 - NJW 1952, 1301 f [OLG Köln 25.09.1952 - 3 U 36/50] - vertretene Auffassung, soweit sie - abgesehen von §14 Ziff 1 UmstG - "die Verklagung des handlungsunfähigen Deutschen Reiches" für "zur Zeit nicht möglich" hält. Anscheinend wird hier nicht genügend zwischen der Zulässigkeit gerichtlicher Geltendmachung - "Verklagung" -, insbesondere mittels Feststellungsklage, und der Möglichkeit vollstreckungsmäßiger Verwirklichung des gegen das Deutsche Reich gerichteten Anspruchs unterschieden).

24

2)

Die Klägerin will die zunächst auf Zahlung gerichtete Leistungsklage (Klagantrag zu 1) nicht weiter verfolgen. Sie ist deshalb wegen des noch streitigen Rechtsverhältnisses, auf Grund dessen der Schadensersatzanspruch erhoben worden ist, zum Feststellungsantrag übergegangen. Mit dieser Änderung des Klagantrages, die das streitige Rechtsverhältnis als solches nicht berührt, hat sich der Beklagte einverstanden erklärt. Das ändert aber nichts daran, daß die rein prozessualen Voraussetzungen des Feststellungsantrages in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind (RGZ 100, 123, [126]). Der neue Antrag der Klägerin betrifft die Feststellung der dem Grunde nach noch streitigen Teile des Schadensersatzanspruchs. Mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1951 sind die Schadensersatzansprüche der Klägerin, soweit sie 1) die Vergütung an die Besatzung für verlorene Effekten (23,721,66 skr), 2) die Extraheuer an die Besatzung infolge Verlustes (6.656,48 skr), 3) die chemische Reinigung von Kleidungsstücken (50 skr), 4) die Kosten für die Schiffstaxe (100 skr) und 5) Telefon, Telegramme und Porti (100 skr) betreffen, dem Grunde nach in Deutscher Mark für berechtigt erklärt worden. Wegen der noch streitigen Höhe dieser Posten ist der Rechtsstreit beim Landgericht anhängig und kann dort auch von der Klägerin mit dem Antrag auf Feststellung der Teilforderungen in der von ihm bezifferten Höhe fortgesetzt werden. Der Streit über den Grund der übrigen Teilforderungen der Generalrechnung vom 11. Dezember 1941, betreffend den Wert des Schiffes (950.000 skr), die Decksbedürfnisse (5.994,55 skr), die Maschinenbedürfnisse (4.407,70 skr), die Spirituosen- und Tabakwaren (266,11 skr) und die Seemannsbibliothek (300 skr), ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.

25

Gegen die Geltendmachung dieser Teilforderungen im Wege einer bezifferten Feststellungsklage bestehen keine prozessualen Bedenken. Mag auch regelmäßig die Feststellungsklage nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten Betrag gehen (Baumbach-Lauter bach ZPO 21. Aufl. §256 Anm. 4 B), so beruht dies nur darauf, daß ein bezifferter Anspruch in der Regel mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann und daß deshalb aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit für eine denselben Anspruch betreffende Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, nämlich das nach §256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens des streitigen Rechtsverhältnisses verneint werden muß. Ist aber zweifelhaft, ob eine Leistungsklage zulässig und möglich ist, oder erscheint die Leistungsklage aus irgendwelchen Gründen weniger zweckmäßig, z.B. weil sie zu einer Erschwerung der Beziehungen der Parteien führen könnte, so ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine das Verfahren vereinfachende oder verbilligende Feststellungsklage, die annähernd dasselbe erreicht, zu bejahen (vgl. BGHZ 2, 250 [253 f]). Das gilt insbesondere auch in den Fällen, wo eine Behörde kraft Amtspflicht die Rechtskraft voraussichtlich ohne Zwang anerkennen und dem Spruch genügen wird (RGZ 129, 31 [34]). Mit Rücksicht auf das Londoner Schuldenabkommen und das hierzu ergangene Ausführungsgesetz vom 24. August 1953 kann es zumindest rechtlich zweifelhaft sein, ob die Klägerin ihren Anspruch aus einer Reichsverbindlichkeit zur Zeit überhaupt im Wege einer Leistungsklage geltend machen kann. Aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens muß deshalb das rechtliche Interesse der Klägerin bejaht werden, wenn sie im Hinblick auf §12 des Ausführungsgesetzes vom 24. August 1953 den prozessual sicheren Weg der Feststellungsklage wählt, zumal sie auf diesem Weg voraussichtlich für die Verwirklichung ihres Anspruches zu demselben Ziel wie bei Erhebung einer Leistungsklage gelangen wird. Sie kann wegen ihres Anspruches im Ergebnis nicht besser gestellt werden als andere schwedische Gläubiger, deren Ansprüche nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach gegen das Deutsche Reich bereits vor dem 8. Mai 1945 festgestellt waren (Art. 4 Abs. 1 a, Art. 5 Abs. 3 des Londoner Abkommens). Sie hat aber auf jeden Fall ein rechtliches Interesse daran, daß die Reichsverbindlichkeit nach Grund und Höhe festgestellt wird und bei der zu erwartenden allgemeinen Regelung der Auslandsschulden als fester Rechnungsposten Berücksichtigung finden kann. Eine solche Feststellung des Umfangs der Reichsverbindlichkeiten ist aber gerade auch für die von der Schuldnerseite her beabsichtigte Regelung von Bedeutung (vgl. hierzu auch den Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage nach §146 Abs. 3 KO).

26

Bei bezifferten Feststellungsklagen ist auch der Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund nach §304 ZPO zulässig (RGZ 8, 360 [362]; 93, 152 [154]; 131, 119 [125]). Diese Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Leistungs- und Feststellungsklage. Für beide Arten von Klagen kann aus den gleichen Erwägungen eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs zweckmäßig und gerechtfertigt erscheinen. Für die Fassung und den Inhalt des Ausspruches über das Bestehen der streitigen Verbindlichkeiten sind in beiden Fällen sachliche Unterschiede nicht vorhanden. In beiden Fällen kann ein Zwischenurteil nach §304 ZPO erlassen werden, wenn der den Gegenstand der Klage bildende Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, d.h. wenn der Anspruch des Klägers bzw. die diesem entsprechende Verbindlichkeit des Beklagten dem Grunde nach "festgestellt" wird. Deshalb hätte es auch für den Fall der Zurückweisung der Revision des Beklagten nicht der von der Klägerin mit Rücksicht auf die Feststellungsklage beantragten Änderung der Urteilsformel bedurft. Da die Revision aber schon aus rein verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg hat, kann dem Berufungsgericht für den Fall, daß es im Ergebnis zu der gleichen Entscheidung kommt, auch die Fassung der Urteilsformel über den Grund des Feststellungsanspruchs überlassen bleiben.

27

Schließlich steht auch der bereits im ersten Rechtszug gestellte und dort noch anhängige Feststellungsantrag dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorgenommenen Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage nicht entgegen. Jener gemäß Schriftsatz vom 18. November 1943 gestellte Antrag ist zwar so allgemein gefaßt, daß er seinem Wortlaut nach den gesamten aus dem Totalverlust der "B." entstandenen Schaden umfaßt. Aus der Begründung dieses Antrages, dem Hinweis, daß eine Bezifferung des Schadens zur Zeit nicht möglich sei, ist aber ohne weiteres zu entnehmen, daß er nur den über den bereits gestellten Zahlungsantrag hinausgehenden, weiteren Schaden betreffen soll. Das ergibt sich auch aus der Angabe des für diesen Feststellungsantrag vorläufig angenommenen Streitwerts von 200.000 skr. Der beim Landgericht anhängige Feststellungsantrag betrifft also andere als die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildenden Schadensersatzansprüche.

28

III.

1)

Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß der Beklagte, nachdem die Revision gegen das Teilurteil vom 6. März 1951 zurückgewiesen worden sei, gegen die übrigen Posten der Generalrechnung vom 11. Dezember 1941 weitere Einwendungen, soweit es sich um den Grund des Anspruchs handele, nicht mehr erhoben habe; das Berufungsgericht schließe sich auch bezüglich dieser Posten der Beurteilung des Bundesgerichtshofes in jeder Beziehung an.

29

Gegenüber der Revision, die das Berufungsurteil mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Einwendungen angreift (§§161, 286 ZPO; Art. 131 WeimVerf; §§254, 276, 839 BGB; §774 HGB; Art. 7 EG HGB; §14 UmstG; Art. 134 GrundG), vertritt die Klägerin in erster Linie die Auffassung, daß die Revision wegen der vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellung, der Beklagte habe "gegen die übrigen Posten der Generalrechnung vom 11. Dezember 1941 weitere Einwendungen, soweit es sich um den Grund des Anspruchs handele, nicht mehr erhoben", gegenstandslos sei. Gegenüber dieser ihrem Sinne nach tatbestandlichen Feststellung habe der Beklagte eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt. Das Verhalten einer Partei im Prozeß unterliege der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts (RGZ 168, 57). Die ausdrücklich oder stillschweigend abgegebene Erklärung des Beklagten, er wolle weitere Einwendungen zum Grund des Anspruchs nicht erheben, bedeute die abschließende Preisgabe seiner bisherigen Einwendungen. Nachdem das Revisionsgericht bereits zu allen den Grund des Anspruchs betreffenden Fragen Stellung genommen habe, sei es der Beklagten von ihrem Standpunkt aus zwecklos erschienen, den vom Revisionsgericht mißbilligten bisherigen Rechtsstandpunkt beizubehalten. Die Erklärung des Beklagten sei dahin zu verstehen, daß über den Grund des Anspruchs im Sinne des Revisionsgerichts entschieden werden möge, und daß er sich vorbehalte, seine weiteren Rechte im Betragsverfahren vor dem Landgericht geltend zu machen. Die Stellung des Antrages auf Klagabweisung stehe dieser Auslegung nicht entgegen, da noch über die Höhe des Anspruchs Streit bestanden habe. Hätte der Beklagte die Absicht gehabt, seinen bisherigen Rechtsstandpunkt aufrecht zu erhalten und das Gericht um eine Nachprüfung seiner Entscheidung zu bitten, so hätte dies einer eindeutigen Erklärung des Beklagten bedurft. Er hätte dann vortragen müssen, daß er seine bisherigen Einwendungen im vollen Umfange aufrecht erhalte und um eine Sachentscheidung auch über den Rest des Klaganspruchs bitte. Das sei nicht geschehen. Der Beklagte habe also ein Anerkenntnis zum Grunde des Anspruchs abgegeben und sich dabei des Rechts auf nochmalige richterliche Nachprüfung seiner Einwendungen begeben. Er könne eine solche Nachprüfung weder in derselben noch in der höheren Instanz verlangen. Das Berufungsgericht habe die anerkannte und jedenfalls nicht bestrittene Rechtsfolge ohne weiteres feststellen und seinem Urteil zugrunde legen müssen (Rosenberg ZZivPr 55, 423). Nehme man dagegen kein Anerkenntnis zum Grunde des Anspruchs an, so müsse die Erklärung des Beklagten jedenfalls als Zugeständnis der auf den Grund des Anspruchs bezüglichen Tatsachen aufgefaßt werden (§288 ZPO). In diesem Fall seien die gegen die Tatsachenfeststellungen erhobenen Prozeßrügen grundlos; der Beklagte könne allenfalls die aus diesen Tatsachen gezogenen Rechtsfolgen erneut zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht stellen.

30

2)

Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils kann weder auf ein den Grund des Anspruchs betreffendes Anerkenntnis noch auf ein Geständnis nach §288 ZPO geschlossen werden. Aus der Sitzungsniederschrift vom 1. April 1952 folgt nur, daß die Parteien streitig zur Sache verhandelt und ihre Anträge wiederholt haben. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils hat der Beklagte in dieser mündlichen Verhandlung nur den Einwand fallen lassen, die "B." sei gehoben, repariert und wieder in Dienst gestellt worden. Im übrigen liegt aber nichts dafür vor, daß die Parteien ihren bisherigen Sachvortrag in rechtlicher oder in tatsächlicher Hinsicht hätten ändern wollen. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils enthält eine uneingeschränkte Bezugnahme auf den Akteninhalt. Danach ist davon auszugehen, daß die Parteien ihr gesamtes Vorbringen aufrecht erhalten haben. Wenn es in den Entscheidungsgründen heißt, der Beklagte habe hinsichtlich des Grundes des Anspruchs " weitere Einwendungen nicht mehr erhoben", so kann dies nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte keine neuen Einwendungen gegen den Grund des noch streitigen Teils des Zahlungsanspruchs vorgebracht hat. Der Beklagte hat nach dem Erlaß des Revisionsurteils zur Sache nichts mehr schriftsätzlich vorgetragen. Das Berufungsgericht war aber trotz des Teilurteils und des Revisionsurteils in der Beurteilung der noch im Berufungsrechtszug anhängigen Schadensteilforderungen in keiner Weise rechtlich gebunden. Der Beklagte hat keinen Anlaß gesehen, dem Berufungsgericht die rechtliche Nachprüfung hinsichtlich der streitigen Posten abzunehmen. Aus der Tatsache, daß er nichts Neues vorgetragen hat, ergibt sich nicht, daß er für diesen streitwertmäßig viel größeren Betrag des Zahlungsanspruchs die von ihm bis dahin mit allem Nachdruck bekämpfte Rechtsauffassung hat anerkennen wollen. Hätte er diese Absicht gehabt, so hätte er die Möglichkeit gehabt, die noch nicht erledigte Berufung zurückzunehmen. In diesem Fall wäre das Zwischenurteil des Landgerichts in vollem Umfange rechtskräftig geworden. Das hat der Beklagte aber nicht getan, sondern im Gegenteil die Abweisung des noch anhängigen Zahlungsanspruchs beantragt. Dieser Klagabweisungsantrag läßt sich nicht im Sinne der Revisionserwiderung damit erklären, daß noch "über die Höhe Streit bestanden habe"; denn die Entscheidung über die Höhe blieb in jedem Fall dem Betragsverfahren beim Landgericht vorbehalten. Daß auch das Berufungsgericht das Ver[xxxxx] 1939, 434 Nr. 38; HRR 1940 Nr. 1258). Eine andere Richterbank als die der Vernehmung darf die nichtprotokollierten Aussagen nicht als Zeugenbeweis verwerten.

31

Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 6. November 1951 ausgeführt hat, ist die Tatsache, daß der Zeuge S. nicht erneut vernommen worden ist, für sich allein nicht entscheidungserheblich, weil seine Bekundungen nur für die Feststellung des einen Verschuldens - Vorwurf des zu schnellen Fahrens - nicht aber auch des anderen Verschuldensvorwurfs eine Rolle gespielt haben.

32

Wenn auch die Rüge der Revision insoweit gerechtfertigt ist, als die Verwertung der nichtprotokollierten Aussage des Zeugen Schierloh verfahrensrechtlich unzulässig war, so kann hierauf mangels Entscheidungserheblichkeit die Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht gestützt werden. Die Aufhebung des Urteils und des durch Verletzung des §161 ZPO betroffenen Verfahrens ist aber erforderlich, weil das Berufungsgericht die nichtprotokollierte Aussage des Sachverständigen L. sowohl für die Feststellung des weiteren Verschuldens von "Schiff 10" - mangelnde Vorsicht trotz Sichtens eines Lichtes - als auch für die Verneinung eines Mitverschuldens der "B." verwertet hat.

33

Hinsichtlich dieses weiteren Verschuldens rügt die Revision Verletzung des §276 BGB mit der Begründung, daß die Sorgfaltspflicht überspannt sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb "Schiff 10" ein zweites Ankerlicht habe vermuten müssen; vielmehr habe "Schiff 10", das kein weiteres Ankerlicht gesehen habe, davon ausgehen dürfen, daß ein kleineres Schiff im Wasser vor Anker gelegen habe. Ein solches kleineres Schiff wäre aber von "Schiff 10" nicht gerammt worden. Da ein Ankerlicht der "B." von Anfang an für "Schiff 10" sichtbar gewesen sei, sei das Vorhandensein eines zweiten Ankerlichts gänzlich unwahrscheinlich gewesen.

34

Das Berufungsgericht hat auf Grund der Darlegungen der Sachverständigen W. und L. ein fahrlässiges Verhalten der Führung des "Schiffs 10" bejaht. Für diese Würdigung des Sachverhalts war zumindest mitbestimmend, daß der Sachverständige L. die Bekundungen des Sachverständigen Witt in allen Punkten bestätigt hat; L. hat im übrigen auch bestätigt, daß sich kleine Schiffe in der Nähe des Landes gehalten und nicht am oder im Fahrwasser geankert hätten.

35

Hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens der "B." rügt die Revision Verletzung des §286 ZPO mit der Begründung, "B." habe, da "nur Nebelschwaden gezogen seien und es inzwischen aufgeklart habe", die Möglichkeit gehabt, am Rande des Fahrwassers zu ankern. Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung dieser Fragen auf die Bekundungen des Zeugen H. und des Sachverständigen W. gestützt. Soweit des Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen W. gefolgt ist, hat es, wie bereits erwähnt, wiederum den Umstand herangezogen, daß der Sachverständige L. die Bekundungen des Sachverständigen ... bestätigt hat.

36

Der Sachverständige L. ist nicht ordnungsmäßig gehört worden, weil Oberlandesgerichtsrat Li. an seiner Vernehmung nicht teilgenommen hat und weil die Sachverständigenvernehmung weder protokolliert noch in einer dem §161 ZPO entsprechenden Form (RGZ 145, 390 [392]; 151, 239 [250]) festgelegt worden ist. Deshalb muß schon wegen Verletzung dieser Vorschrift das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

37

Ein Mangel bei der Urteilsfällung wäre allenfalls dann vermieden worden, wenn das Berufungsgericht die im Tatbestand des Teilurteils vom 6. März 1951 niedergelegten Bekundungen des Sachverständigen L. nicht im Wege des Sachverständigenbeweises, sondern im Wege des Urkundenbeweises gewertet hätte (RG HRR 1940 Nr. 1258). Hierzu hätte es eines entsprechenden Antrages der Parteien bedurft. In der mündlichen Verhandlung vom 1. April 1952 haben die Parteien jedoch in dieser Hinsicht keine neuen Beweisanträge gestellt. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ist vielmehr davon auszugehen, daß sie unter Bezugnahme auf den Akteninhalt ihr gesamtes Vorbringen, also auch ihre früheren Anträge auf Zeugen- und Sachverständige beweis, wiederholt haben. Das Verhalten der Parteien im Prozeß unterliegt zwar der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts (RGZ 168, 56 [57]). Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 1. April 1952 und nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils kann aber das Verhalten der Parteien keinesfalls dahin gedeutet werden, daß die Klägerin hinsichtlich der von Lensch gemachten Angaben Urkundenbeweis angetreten habe. Dahingehende Ausführungen hat die Klägerin auch im Revisionsrechtszug nicht gemacht. Gegen die Antretung des Urkundenbeweises spricht im übrigen der Umstand, daß die Prozeßbeteiligten, die sich aus dem Richterwechsel für die Beweiserhebung und die Beweiswürdigung ergebende neue Lage offenbar nicht erkannt haben. Nach der ganzen Art der Verteidigung des Beklagten wäre schließlich auch nicht anzunehmen, daß er sich mit der Antretung eines solchen Urkundenbeweises zufrieden gegeben haben würde. Der Beklagte hatte den Sachverständigen L. in der mündlichen Verhandlung vom 14. November 1950 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und, nachdem dieses Ablehnungsgesuch erfolglos geblieben war, in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1951 zur Frage des Verschuldens die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen beantragt. Da der Beklagte mit dem Antrage auf erneute Sachverständigenvernehmung jederzeit eine urkundenbeweisliche Verwertung der Angaben des Sachverständigen L. hätte ausschließen können, ist den Umständen nach ohne weiteres anzunehmen, daß er dies auch getan haben würde. Bei dieser Sachlage läßt sich hinsichtlich der Angaben des Sachverständigen L. die Antretung eines Urkundenbeweises nicht feststellen. Daher braucht auch nicht geprüft zu werden, ob der vom Reichsgericht in der bereits angeführten Entscheidung RG HRR 1940 Nr. 1258 vertretenen Ansicht ohne Einschränkung zu folgen ist; der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung vom 8. November 1951 - IV ZR 55/51 - (Lindenmaier-Möhring ZPO §161 Nr. 1 = BGB §1421 Nr. 1) ausdrücklich Bedenken getragen, der Ansicht des Reichsgerichts in der allgemein gehaltenen Fassung zu folgen.

38

V.

Einer Zurückverweisung wegen erneuter Feststellung des Sachverhalts zur Beurteilung der Frage des Verschuldens und Mitverschuldens würde es nur dann nicht bedürfen, wenn die weiteren sachlichrechtlichen Rügen der Revision, die sich gegen die entsprechende Anwendung des §774 HGB und gegen die Nichtanwendung des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die nach Art. 7 EGHGB gegebene Reederhaftung richten, zu einem Ausschluß der Haftung des Beklagten führen würden. Mit diesen Rügen wiederholt der Beklagte im wesentlichen seine früheren Rechtsausführungen. Sie geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner im Urteil vom 6. November 1952 dargelegten Auffassung abzugehen.

39

1)

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die in dieser Sache ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. November 1951 die Vorschrift des §774 HGB entsprechend angewendet und damit eine auf den Wert des "Schiffes 10" beschränkte persönliche Haftung des Beklagten bejaht.

40

a)

Die Revision meint, daß schon im Hinblick auf die §§318, 565 Abs. 2 ZPO die vom Berufungsgericht vorgenommene Änderung seiner Rechtsansicht unzulässig gewesen sei. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 6. November 1951 zu §565 Abs. 2 ZPO bereits mit eingehender Begründung ausgeführt hat, ist das Berufungsgericht, dessen Urteil vom Revisionsgericht aufgehoben wird, im Falle der Zurückverweisung an die Beurteilung des Revisionsgerichts nur in denjenigen Punkten gebunden, wegen deren die Aufhebung als solche unmittelbar erfolgt ist; im übrigen ist es in der Beurteilung frei. Ist ein Urteil nur wegen Verfahrensmängel aufgehoben, so ist es in der sachlichrechtlichen Beurteilung ganz frei; es kann insoweit auch von seiner früheren, vom Revisionsgericht gebilligten Rechtsauffassung abweichen. Das Berufungsgericht konnte also hinsichtlich der Anwendung des §774 HGB seine ursprüngliche Auffassung, die vom Obersten Gerichtshof im ersten Revisionsrechtszug gebilligt worden war, ändern. Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren, das sich auf andere Schadensteilforderungen bezieht, kommt es aber auf die rechtliche Beurteilung, die das Berufungsgericht in dem früheren, das Zwischenurteil des Landgerichts teilweise bestätigenden Teilurteil vorgenommen hat, überhaupt nicht mehr an. Für die hier dem Grunde nach zu beurteilenden Teilforderungen besteht keinerlei Bindung an frühere Zwischenurteile. Die Vorschrift des §318 ZPO bindet das Gericht nur für denjenigen Umfang des Anspruchs, der auf Grund der letzten Tatsachenverhandlung Gegenstand des Zwischenurteils wurde, bei Teilforderungen also auch nur hinsichtlich des Umfangs dieser Teilforderungen. Nachdem über den Grund der Teilforderungen, die im wesentlichen die der Besatzung entstandenen Schäden betreffen, rechtskräftig entschieden worden war, blieb das Berufungsgericht in der rechtlichen Beurteilung der weiteren, im wesentlichen den eigentlichen Kaskoschaden betreffenden Teilforderungen völlig frei. Es konnte sich insoweit also auch die vom Revisionsgericht in dem Urteil vom 6. November 1951 vertretene Rechtsauffassung zu eigen machen.

41

b)

In dieser Entscheidung hat der Senat die entsprechende Anwendung des §774 HGB damit begründet, daß die Fortsetzung der Kaperfahrt des "Schiffes 10" nachdem es die "B." gerammt hatte und deshalb mit einem Schiffsgläubigerrecht belastet war, mit ganz ungewöhnlichen Gefahren verknüpft gewesen sei, die sich mit den übrigen Gefahren, die eine Durchführung einer geplanten Schiffsreise sonst mit sich bringe, gar nicht vergleichen lasse; es sei zwar nicht zu verkennen, daß im Zweiten Weltkrieg alle deutschen Schiffe, gleich ob sie sich auf Fahrt befunden oder in einem Hafen gelegen hätten beträchtlichen Gefahren ausgesetzt gewesen seien; jedoch sei das Maß der Gefährdung von Handelsschiffen wie auch von Schiffen der Kriegsmarine, die die Küsten zu bewachen hätten oder auch Truppentransporte durchgeführt hätten, nicht zu vergleichen mit den Gefahren, denen das "Schiff 10" auf der befehlsmäßig angeordneten Kreuzerfahrt ausgesetzt gewesen sei. "Schiff 10" habe die Aufgabe gehabt, sich in ganz besonders starkem Maße aktiv am Kriege zu beteiligen.

42

Die Revision meint, daß auf diese Weise der Staat als Reeder schlechter behandelt werde als alle sonstigen Reeder, "Schiff 10" sei ein gechartertes Handelsschiff gewesen. Der private Reeder könne sich deshalb ohne weiteres auf den Verlust des Schiffes berufen. Der Senat habe in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Gleichstellung der Haftung des Staates mit der Haftung der Reeder nach §484 HGB anerkannt. Daraus folge, daß der Staat auch nicht schlechter gestellt werden dürfe.

43

Wie die Klägerin demgegenüber zutreffend ausführt, geht der Vergleich mit dem Reeder eines Handelsschiffes im vorliegenden Fall schon deshalb fehl, weil Handelsschiffe nicht auf eine mehrjährige Kaperfahrt ausgesandt und laufend auf hoher See verproviantiert werden. Daß das Schiff nicht auf der langen Kaperfahrt gesunken ist, spricht nicht gegen die vom Senat angenommene besonders große Gefahr dieser Fahrt. Der Senat hat schließlich auch berücksichtigt, daß Kriegsschiffe und Handelsschiffe im Kriege allgemein einer größeren Gefahr als im Frieden ausgesetzt sind. Aus dieser allgemeinen Gefahrenerhöhung kann noch nichts für eine entsprechende Anwendung des §774 HGB hergeleitet werden. Eine solche Anwendung ist aber im Hinblick auf den Beginn besonderer Gefahren gerechtfertigt, die in ganz ungewöhnlicher Weise die sich aus den allgemeinen Umständen in Kriegszeiten ergebenden Gefahren überschreiten. Erst mit dem Verlassen des Schutzbereichs der deutschen Küstengewässer begann der mit sonstigen Seereisen nicht zu vergleichende, besonders gefährliche Teil der Kreuzerfahrt. Diese besondere Sachlage rechtfertigt die analoge Anwendung des §774 HGB. Für die Anwendung des §774 HGB und die Entstehung der auf den Wert des Schiffes beschränkten persönlichen Haftung des Reeders ist auch ohne Bedeutung, ob später ein Verlust des Schiffes auf die besonderen Gefahren der angetretenen Reise oder auf andere Umstände zurückzuführen ist.

44

2)

Die Revision bittet weiter um Nachprüfung der Frage, ob der Ausschluß der Staatshaftung für Amtspflichtverletzungen gegenüber Ausländern nach §7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 auch im Falle des Art. 7 EGHGB seine Geltung habe. Die Revision meint, daß die Haftung des Staates aus einer schuldhaften Amtspflichtverletzung im vorliegenden Fall mit der Haftung aus Art. 7 EGHGB zusammenfalle; sei die erste ausgeschlossen, so sei es ungleich, die zweite bestehen zu lassen.

45

Hierbei verkennt die Revision den Unterschied zwischen der Staatshaftung aus Amtspflichtverletzung und der Haftung aus §§485, 486, 735 HGB, Art. 7 EGHGB. Die vorliegende Klage findet ihre Stütze ausschließlich in den letztgenannten Vorschriften. Der Beklagte wird hier nicht als öffentlichrechtlicher Dienstherr aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen. Auf seine Reederhaftung kommt aber, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 6. November 1951 ausgeführt hat, eine Anwendung des §839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Die Reederhaftung für staatliche Hoheitsfahrzeuge ist in gewisser Hinsicht, insbesondere wegen der dinglichen Beschränkung auf das Schiff, enger als die allgemeine Staatshaftung (Art. 131 WeimVerf, Art. 34 GrundG, Reichsbeamtenhaftungsgesetz vom 22. Mai 1910); sie geht aber im Hinblick auf §839 Abs. 1 Satz 2 BGB auch weiter als die Staatshaftung. Daß schwedische Staatsangehörige gegen das Deutsche Reich nach §7 des Gesetzes Amtshaftungsansprüche nicht geltend machen können, beruht auf dem Mangel der Gegenseitigkeit. Dieser Mangel ist aber im Bereich der hier allein maßgebenden Reederhaftung ohne Bedeutung. Im übrigen ist die Gegenseitigkeit für diesen Bereich durch das von Deutschland und Schweden ratifizierte Internationale Abkommen vom 10. April 1926 zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe anerkannt (RGBl 1927 II, 484; 1936 II, 303; 1938 II, 834).

46

VI.

Der Beklagte rügt schließlich noch wegen des Umfangs der Haftung, wie er das schon in den beiden früheren Revisionen getan hat, Verletzung des §14 UmstG. Die Klägerin mache einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme geltend, die früher nur in Reichsmark begründet gewesen sein könne. Nach der genannten Vorschrift seien aber Reichsmarkforderungen nicht in DM umgestellt worden, sofern sie sich gegen das Reich richteten.

47

Auch diese Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner im Urteil vom 6. November 1952 dargelegten Rechtsauffassung abzugehen.

48

1)

Die Klägerin macht eine Schadensersatzforderung geltend, die auch wegen der noch streitigen Beträge einen echten Wertanspruch darstellt. Dieser Anspruch hat sich auch nicht etwa nachträglich in eine reine Geldsummenforderung, d.h. in eine auf Zahlung eines bestimmten Reichsmarkbetrages gerichtete Forderung verfestigt. Sie unterliegt deshalb nicht der Währungsumstellung. Auch steht ihr §14 Ziff 1 UmstG nicht entgegen. Eine Schadensersatzforderung kann zwar dann eine reine Reichsmarkforderung werden, wenn sie z.B. - wie in dem in BGHZ 1, 34 ff entschiedenen Fall - die Erstattung bestimmter Beträge zum Gegenstand hat, die zum Zwecke der Ersatzbeschaffung in Reichsmark aufgewendet worden sind. Die bisher mit der Revision angegriffenen Teilurteile des Berufungsgerichts hatten Aufwendungen in schwedischen Kronen zum Gegenstand; die Höhe dieser Ersatzansprüche kann bei der Bemessung in Inlandswährung - früher RM, jetzt DM - nur nach dem am Tage der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Kurse bemessen werden. Es ist zwar richtig, daß es sich bei den jetzt noch streitigen Schadensposten nicht um Aufwendungen in schwedischen Kronen handelt. Trotzdem läßt sich auch im Hinblick auf die Entscheidung BGHZ 1, 34 ff keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Denn die hier streitigen Ansprüche, die auf Erstattung des durch den Verlust der "B." entstandenen Schadens gerichtet sind, stellen immer echte Wertansprüche dar, die vom Umstellungsgesetz nicht betroffen werden. Ein solcher Wertanspruch würde allerdings z.B. dann nicht vorliegen, wenn die "B." - entsprechend dem früheren Vortrag des Beklagten - unter Aufwendung von Kosten in Reichsmark gehoben, repariert und wieder in Dienst gestellt worden wäre. In diesem Fall wären die Forderungen auf Erstattung der ziffernmäßig bestimmten Reichsmarkbeträge nach dem Umstellungsgesetz zu beurteilen gewesen. Daß keine Herstellung nach §249 BGB, sondern eine Geldentschädigung nach §251 Abs. 1 BGB verlangt wird, macht den Anspruch nicht zu einer auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteten Reichsmarkforderung im Sinne der §§13, 14 Ziff 1 UmstG. Die Schadensersatzforderung behält vielmehr den Charakter eines echten Wertanspruches.

49

2)

An diesem Rechtscharakter wird auch dadurch nichts geändert, daß der Beklagte seit der Aussendung des "Schiffes 10" im Jahre 1941 für die entstandene Schadensforderung bis zur Höhe des Wertes dieses Schiffes beschränkt persönlich haftet. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 6. November 1951 dargelegt hat, ist die Frage, welchen Charakter die Schadensersatzforderung der Klägerin besitzt, unabhängig von der Frage, ob der Beklagte dinglich mit dem Schiff oder persönlich in Höhe des Wertes des Schiffes haftet. Die beschränkt persönlich Haftung aus §774 HGB bedeutet keine inhaltliche Änderung des Anspruches gegen den Reeder. Der Schadensersatzanspruch wird nur seinem Umfang nach in gleicher Weise beschränkt wie der ursprünglich beschränkt dingliche Anspruch aus dem Schiffsgläubigerrecht. Wäre "Schiff 10" noch vorhanden und aus dem öffentlichen Dienst entlassen, so könnte die Klägerin aus ihm wegen ihres vollen Wertanspruches Befriedigung verlangen. Es ist deshalb auch nicht richtig, wenn die Revision meint, daß sich mit der Aussendung des Schiffes die Haftung auf einen dem derzeitigen Wert des Schiffes entsprechenden Reichsmarkbetrag beschränkt habe und daß dieser Reichsmarkbetrag "nicht mehr variiere". Nicht die Schadensersatzforderung, sondern die persönliche Haftungsgrenze wird durch den Wert bestimmt, den das "Schiff 10" in dem Zeitpunkt besaß, in dem es nach dem Zusammenstoß seine Reise fortsetzte. Dieser Wert wird im vorliegenden Fall der entsprechenden Anwendung des §774 HGB durch das spätere Schicksal des Schiffes, also auch durch seinen Untergang, nicht berührt (RGZ 151, 271 [276 ff]). Die ursprünglich in Reichsmark ausgedrückte Wert- und Haftungsgrenze wird nach Einführung der DM-Währung durch den entsprechenden Betrag in DM bestimmt. Der die Haftungsgrenze bildende Wert des Schiffes bleibt als solcher unabhängig von der jeweiligen Währung bestehen. Im übrigen hat der Beklagte auch nicht behaupten können, daß der Kaskoschaden der "B." durch den Wert des "Schiffes 10" nicht gedeckt werde (§774 Abs. 2 HGB).

50

3)

Die Revision kann sich schließlich für ihre Rechtsauffassung daß der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung einer Person der Schiffsbesatzung kein echter Wertanspruch sei, auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen BGHZ 1, 52 ff;  2, 196 ff[BGH 23.05.1951 - II ZR 126/50] berufen. Bei den Ersatzansprüchen des Versenders aus Transportschäden nach §§85, 91 EVO und des Vermieters von Baugeräten nach §11 EMV handelt es sich um besonders geregelte vertragliche Ansprüche, die nach der Art ihrer Beschränkung umstellungsmäßig anders als echte Schadensersatzansprüche aus §249 BGB zu beurteilen sind.

51

VII.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht auch mit dem von der Klägerin erhobenen Zinsanspruch von jährlich 5 % seit dem 1. Januar 1942 zu befassen haben. Zu der vom Berufungsgericht zu treffenden Entscheidung über den Grund der noch streitigen Ansprüche gehört auch die Entscheidung der Frage, ob und aus welchem Rechtsgrunde ein Zinsanspruch gegeben ist und ob über einen Anspruch auf Zahlung von Prozeß- oder Verzugszinsen (4 %) hinaus ein Anspruch auf 5 % Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens gerechtfertigt ist.

52

Der Beklagte hat beantragt, die Sache an einen anderen Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zurückzuverweisen. Der erkennende Senat hat keinen hinreichenden Anlaß gesehen, diesem Antrag stattzugeben.

Lindenmaier Bock Krüger-Nieland Nastelski Christoph