Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1951, Az.: II ZR 126/50
Haftung des Mieters von Baugeräten für den zufälligen Untergang der Mietsache; Untergang einer gemieteten Lokomotive durch Beschlagnahme von Feindeshand; Schadensersatzansprüche in Geld nach dem Umstellungsgesetz bei Schadensfällen vor der Währungsreform ; Verhältnis von Naturalanpruch und Barentschädigungsanspruch in § 11 EMV (Einheitlicher Mietvertrag für Baugeräte)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 126/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 28.09.1950
Rechtsgrundlagen
- § 11 EMV
- § 249 BGB
- § 16 UmstG
Fundstellen
- BGHZ 2, 192 - 198
- DB 1951, 564 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 479-481 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Gustav B., Eisenbetonbau-G.m.b.H.,
vertreten durch den Geschäftsführer, Ingenieur Gustav B. in E., J. str. 40
Prozessgegner
Firma Robert L., Tiefbauunternehmung in W.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird dem Mieter eines Baugerätes durch eine Beschlagnahme von hoher Hand das Baugerät entzogen und verliert er damit jede Einwirkung auf Einsatzort und Einsatzzeit des Gerätes, dann entfällt seine Haftung für den zufälligen Untergang des Gerätes aus § 11 EMV.
- 2.
Der Anspruch auf Barentschädigung aus § 11, EMV ist kein Schadensersatzanspruch im Sinn des § 249 Satz 2 BGB, er unterliegt der Umstellung im Verhältnis 10: 1.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1951
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter sowie
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. September 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte mietete an 8. Dezember 1942 von der Klägerin zwei werkneue Diesel-Lokomotiven nebst Werkzeugen und Ersatzteilen. Grundlage dieses Mietvertrags, der zunächst auf die Dauer von sechs Monaten geschlossen und später verlängert wurde, war der Einheitsmietvertrag für Baugeräte (EMV), der durch Anordnung des Reichsjustizministers und des Reichskommissars für die Preisbildung vom 6. Juni 1940 mit Wirkung vom 10. Juni 1940 für allgemein verbindlich erklärt worden war (Deutscher Reichsanzeiger 1940 Nr. 132 vom 8. Juni 1940). Der Einheitsmietvertrag bestimmt unter anderem folgendes:
§ 11. Untergang des Geräts
(1)
Geht das Gerät nachweislich während der Mietzeit infolge eines Umstandes unter, den keiner der Vertragsteile zu vertreten hat, so hat der Mieter dem Vermieter einen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen oder, wenn dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange nicht zumutbar ist, eine Barentschädigung nach der Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte Werkzeugmaschinen und Baugeräte vom 15. Dezember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 298 vom 20. Dezember 1939) zu leisten.(2) ff ...
§ 13. Beendigung der Mietzeit
(1)
Die Mietzeit endet an dem Tage, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebsetzung erforderlichen Teilen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem anderen Bestimmungsort eintrifft.(2) ff ...
Die Beklagte setzte die gemieteten Lokomotiven auf ihren Baustellen in der Umgebung von Lublin ein. Am 28. März 1944 telegrafierte sie an die Klägerin:
"Wollen Dieselloks zurückgeben. Drahtet wohin".
Die Beklagte erhielt daraufhin von der Klägerin die Antwort:
"Verladet Loks nach W. zurück. L. W."
Trotz dieses Telegrammwechsels kam es jedoch nicht zu einer Rückgabe der Lokomotiven, und zwar, wie die Beklagte behauptet, weil die Lokomotiven zwischen zeitlich von der Ostbahn (Reichsbahn) beschlagnahmt und von dieser wieder eingesetzt worden seien. Sie fielen dann Ende Juli 1944 beim Vormarsch der Bussen diesen, und zwar nach der Behauptung der Beklagten in unbeschädigtem Zustand, in die Hände. Die Klägerin erhielt für den eingetretenen Schaden vom Reich keine Entschädigung mehr.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 16.000 DM verlangt. Für die Höhe des Schadens hat sie den heutigen Verkehrswert der in Verlust geratenen Lokomotiven zugrunde gelegt und ausgeführt, dass der seinerzeit nach der damaligen Anordnung über Höchstpreise vereinbarte Verkehrswert von 13.000 RM nicht mehr in Betracht komme, weil die damaligen Höchstpreise inzwischen überholt seien und nunmehr eine neue Höchstpreisanordnung gelte.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat ausgeführt, durch den Telegrammwechsel im März 1944 sei der Mietvertrag beendet worden. Abgesehen davon seien die Lokomotiven auch nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 EMV untergegangen, vor allem wenn man berücksichtige, dass der Verlust eine Folge der vorausgegangenen Beschlagnahme seitens der Ostbahn wäre. Auch sei die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag fortgefallen. Ferner hat sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 21 Abs. 4 ümstG berufen. Schliesslich hat die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten und ausgeführt, dass die Klägerin allenfalls 80 % des 1942, vereinbarten Verkehrswertes der Lokomotiven beanspruchen könne.
Das Landgericht hat dem Klaganspruch in Höhe von 10.400 DM, d.h. in Höhe von 80 % des 1942 vereinbarten Verkehrswertes der Lokomotiven entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht aufgrund seiner tatsächlichen Feststellungen davon aus, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien durch den Telegrammwechsel im März 1944 nicht beendet worden ist. Diese Tatsachenfeststellung ist von der Revision nicht angegriffen worden, so dass für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden muss, dass auch noch nach dem Telegrammwechsel der Mietvertrag zwischen den Parteien weiter bestanden hat.
Soweit die Revision geltend macht, eine Haftung der Beklagten für den Verlust der zwei Diesel-Lokomotiven könne schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Lokomotiven unbeschädigt in Feindeshand gefallen und deshalb im Sinne des § 11 Abs. 1 EMV nicht untergegangen seien, kann der Revision nicht gefolgt werden. Es wird insoweit auf die Ausführungen in dem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 1951 - II ZK 71/50 - verwiesen. Das gleiche gilt für den Einwand der Revision, die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag sei in Wegfall geraten, sowie für die Einrede eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 21 Abs. 4 UmstG.
1)
Des weiteren wendet die Revision ein, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Haftung der Beklagten auch deshalb nicht bejaht werden könne, weil die Geräte vor der Erbeutung durch den Feind von der Ostbahn (Reichsbahn) beschlagnahmt und von dieser selbständig auf Baustellen der Ostbahn eingesetzt worden seien. Das Berufungsgericht hat diese Beschlagnahme für unerheblich gehalten, weil sie das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht berührt habe und aus § 9 EMV auch für den Fall der Beschlagnahme die ungeminderte Fortgeltung der sich aus den Mietverhältnis für die Beklagte ergebenden Pflichten, also auch die Haftung des § 11 EMV bei zufälligem Untergang der gemieteten Lokomotiven zu folgern sei. Der Revision ist zuzugeben, dass diese Auffassung des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die Beschlagnahme der gemieteten Lokomotiven durch die Ostbahn eine unmittelbare Wirkung auf den Bestand der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien und auf die Leistungsverpflichtung der Beklagten gehabt hat oder nicht. Selbst wenn diese Frage zu verneinen wäre, weil etwa die Beschlagnahme aus Gründen in der Person der Beklagten ausgesprochen wäre (RGZ 147, 157), dann könnte trotz des Fortbestands des Mietvertrags eine Haftung der Beklagten aus § 11 EMV für den Verlust der Lokomotiven während der Zeit der Beschlagnahme nicht anerkannt werden. Das folgt, aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die dem Mieter abweichend von den Vorschriften des BGB die Gefahr für den zufälligen Untergang von gemieteten Baugeräten aufgebürdet hat.
Der Grundgedanke des § 11 EMV knüpft an die Erwägungen an, die bereits vor Aufstellung des Einheitsmietvertrags für Baugeräte dafür massgeblich waren, dass bei der Vermietung von Baugeräten die Mieter im allgemeinen die Haftung für den zufälligen Untergang des Geräts ausdrücklich übernahmen. Diese Erwägungen gehen von der allgemeinen Erfahrung aus, dass der Mieter ohne eine solche Haftung allzu leicht bei dem auf Baustellen üblichen. Einsatz von eigenen und fremden (gemieteten) Geräten die fremden Geräte bewusst an den gefährdeten Stellen verwendet und sie dadurch in verstärktem Masse einer Beschädigung oder Vernichtung durch höhere Gewalt aussetzt. Die Haftung für den zufälligen Untergang gemäss § 11 EMV fusst auf dem Umstand, dass bei der Vermietung von Baugeräten allein der Mieter die massgebliche Einwirkungsmöglichkeit auf Einsatzort und Einsatzart der Geräte hat, während dem Vermieter die Einleitung irgendwelcher Sicherungs- und Rettungsmassnahmen praktisch unmöglich ist. Dieser wesentliche Grundgedanke des § 11 EMV wird durch eine Beschlagnahme seitens der öffentlichen Hand entscheidend berührte. Die Beschlagnahme entzieht auch dem Mieter jede Einwirkungsmöglichkeit auf das Baugerät und führt dazu, dass nunmehr nur noch die öffentliche Hand über Einsatzort und Einsatzart des Gerätes die massgeblichen Massnahmen und Entscheidungen trifft. Der Mieter befindet sich in diesen Fall in der gleichen Lage wie der Vermieter, so dass eine besondere Schutzwürdigkeit des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht mehr gegeben ist. Auch der Mieter wird durch die Beschlagnahme gehindert, bei Gefahr die erforderlichen und zweckdienlichen Sicherungs- und Rettungsmassnahmen einzuleiten. Damit entfällt bei einer Beschlagnahme die entscheidende Erwägung für die Risikobelastung des Mieters nach § 11 EMV und damit für die Ausnahmebestimmung von den allgemeinen Grundsatz casum sentit dominus. Bei dieser Sachlage ist es nicht angängig, an der weitgehenden Haftung des Mieters aus § 11 EMV festzuhalten. Sinn und Zweck dieser Vorschrift gebieten eine einschränkende Auslegung dahin, dass diese Sonderregelung dann nicht eingreift, wenn den Mieter durch eine Beschlagnahme jede Einwirkungsmöglichkeit auf das Gerät ganz allgemein entzogen ist. Es würde andernfalls diese Vorschrift ihres allein sinnvollen Grundgedankens völlig entkleidet werden.
Einer solchen einschränkenden Auslegung stehen auch keine sonstigen Vorschriften des Einheitsmietvertrags entgegen insbesondere lässt sich nicht aus § 9 Abs. 4 Satz 2 EKV, wie das Berufungsgericht meint, entnehmen, dass der Mieter auch dann für den zufälligen Untergang zu haften habe, wenn ihn der Gebrauch des Geräts durch eine Beschlagnahme entzogen ist. Diese Vorschrift befasst sich in der bis zum 31. Juli 1944 geltenden Fassung lediglich mit den Ansprüchen des Mieters gegenüber den Vermieter für den Fall, dass er aus Gründen in seiner Person oder in seinem Betrieb an der Ausübung des Gebrauchsrechts gehindert ist, besagt aber nichts darüber, dass die Haftung des Mieters für den zufälligen Untergang unbeschadet des für den § 11 EMV massgeblichen Grundgedankens auch bei Beschlagnahme Platz zu greifen habe.
Somit erweist sich dieser Einwand der Revision von rechtlicher Bedeutung. Das Berufungsgericht hätte daher der Behauptung des Beklagten über die ausgesprochene Beschlagnahme durch die Ostbahn nachgehen und die hierfür angetretenen Beweise der Beklagten erheben müssen. Die Revision führt aus diesen Grunde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
2)
Sollte sich in der erneuten Verhandlung herausstellen, dass die von der Beklagten behauptete Beschlagnahme der gemieteten Diesel-Lokomotiven seitens der Ostbahn nicht festzustellen ist, dann wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigung nachstehender Gesichtspunkte erneut zu der Frage Stellung zu nehmen haben, in welchem Verhältnis der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Barentschädigung nach den Vorschriften des Umstellungsgesetzes umzustellen ist.
Bei Schadensersatzansprüchen in Geld, die nach der Währungsreform für zurückliegende Schadensfälle gemäss § 249 Satz 2 BGB geltend gemacht werden, besteht in Rechtssprechung und Schrifttum im allgemeinen Einigkeit darüber, dass diese einer Umstellung nach dem Umstellungsgesetzüberhaupt nicht zugänglich sind. Die Höhe dieser Ansprüche richtet sich nach den Umständen, wie sie zur Zeit der Zahlung oder bei gerichtlicher Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sind. Die Höhe ist bis zu diesem Zeitpunkt gleitend und von dem zur Herstellung in Natur jeweils erforderlichen Geldbetrag abhängig. Der Anspruch steht somit bis zu den massgeblichen Zeitpunkt seiner Höhe nach überhaupt noch nicht fest, so dass vor der Währungsreform überhaupt noch kein Anspruch mit einem bestimmten Betrag gegeben ist, der einer Umstellung zugeführt werden kann. Voraussetzung für die Anwendung dieser in Rechtssprechung und Schrifttum anerkannten Grundsätze ist es aber, dass es sich um Schadensersatzansprüche in Geld handelt, die gemäss. § 249 Satz 2 BGB dem Berechtigten statt der Naturalherstellung den "dazu" erforderlichen Geldbetrag gewähren. Diese Voraussetzung ist jedoch, wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in einem anderen Zusammenhang hervorgehoben hat (BGH 1, 52), nicht gegeben, wenn der Geschädigte durch den Ersatzanspruch in Geld nicht zur Wiederbeschaffung des in Verlust geratenen Gegenstandes instandgesetzt werden soll. In diesen Fällen tritt der ursprüngliche Wiederherstellungszweck des Schadensersatzrechts zurück, so dass der Ersatzanspruch auch nicht einen gleichwertigen Ursatz gegenüber der Naturalherstellung darstellt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Ersatzanspruch auf eine ziffernmässig bestimmte Höchstgrenze festgelegt ist (BGH a.a.O. für Ansprüche aus den §§ 89, 91 Eisenbahnverkehrsordnung) kann aber auch dann zutreffen, wenn die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Geldwert eines Gegenstandes in einen bestimmten Zeitpunkt abgestellt ist (vgl. für Ansprüche aus § 430 HGB Skaupy in Probleme der Währungsreform 1949 S 81 f; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 13. Bearbeitung 1950, § 18 III S 86).
Die Regelung des § 11 EMV, über die Ansprüche des Vermieters bei Untergang des vermieteten Baugeräts stellt gegenüber der Vorschrift des § 249 BGB eine Sonderregelung dar. Der Anspruch des Vermieters auf gleichwertigen Ersatz (Naturalanspruch) ist nur gegeben, wenn dem Mieter eine Ersatzleistung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange zuzumuten ist, während der Anspruch auf eine Barentschädigung den Vermieter ohne Rücksicht auf die Zumutbarkeit zusteht. Diese unterschiedliche Regelung für Naturalanspruch und Entschädigungsanspruch lässt erkennen, dass § 11 EMV davon ausgeht, dass die Barentschädigung gegenüber der gleichwertigen Ersatzleistung in wirtschaftlicher Hinsicht ein Weniger darstellt. Diese Auffassung wird durch den gewählten Ausdruck "Barentschädigung" unterstrichen; bei ihr handelt es sich nicht um den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Satz 2 BGB. Zur Zeit der Abfassung des Einheitsmietvertrags hatte sich bereits ein fühlbarer Mangel an Sachwerten geltend gemacht, der die wirtschaftliche Äquivalenz von Sachwert und gesetzlich zulässigem Geldwert bereits in einem weiten Umfange beseitigt hatte. Bei dieser Sachlage war der Anspruch auf Barentschädigung gemäss § 11 EMV von vornherein dem Anspruch auf Naturalherstellung nicht gleichwertig. Die Barentschädigung ist nicht dazu bestimmt, den Vermieter in die Lage zu versetzen, die in Verlust Geratenen Geräte wieder zu beschaffen. Der Anspruch auf Barentrschädigung ist rechtlich kein Schadensersatzanspruch im Sinne des § 249 Satz 2 BGB. Bei diesem Anspruch tritt der Wiederherstellungszweck des § 249 Satz 2 BGB gegenüber dem Geldforderungscharakter zurück. Der Vermieter wird auf die Barentschädigung verwiesen, weil dem Mieter die Herstellung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Dieser Rechtslage entspricht es, dass das Landgericht die Höhe des Anspruchs nicht nach den heutigen Anschaffungswert unter Berücksichtigung der jetzt geltenden Höchstpreise festgesetzt, sondern insoweit auf die inzwischen überholte. Anordnung über Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte Baugeräte vom 15. Dezember 1939 zurückgegriffen hat. Auch hierin kommt zum Ausdruck, dass die Barentschädigung kein echter Schadensersatz im Sinne des § 249 Satz 2 BGB ist und nicht zur Wiederherstellung des früheren Zustandes dienen soll. Es kann daher auch der Anspruch auf die Barentschädigung nicht wie ein Schadensersatzanspruch aus § 249 Satz 2 BGB in voller Höhe in D-Mark erwachsen. Er stellt vielmehr eine echte Geldsummenforderung dar, die einer Umstellung nach § 16 UmstG im Verhältnis von 10: 1 unterliegt (vgl. Skaupy a.a.O. S 72, 82). Die Klägerin könnte daher als Barentschädigung nur den Betrag von 1.040 DM verlangen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Berufungsurteil vorbehalten, weil eine abschließende Entscheidung in der Sache noch nicht möglich ist.
Dr. Drost
Dr. Selowsky
Dr. Kaidinger
Dr. Fischer