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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1952, Az.: I ZR 57/52

Übergang des Reichsvermögens auf den Bund mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes; Geltung auch für die amerikanische Besatzungszone; Vertretung des Bundes in Klagen gegen das inzwischen auf den Bund übergegangene allgemeine Finanzvermögen des Reiches; Berufung des örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten zur Vertretung des Fiskus sowohl des Bundes wie des Reiches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1952
Aktenzeichen
I ZR 57/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 05.03.1952

Fundstellen

  • BGHZ 8, 197 - 202
  • DB 1953, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1953, 515 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1953, 184 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1953, 162-163 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.) Kaufmann Otto B. in W./P., S.strasse ...
2.) Kaufmann Wilhelm B., Bürgermeister a.D. in G., Obere G.strasse ...,
3.) Bürgermeister a.D. Paul Bu. in O., Kreis V./E.

Prozessgegner

Das Deutsche Reich,
vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in St.

Amtlicher Leitsatz

Solange die Fiskalvertretung des Bundes und des Reiches im Gebiet der Bundesrepublik nicht ausdrücklich geregelt ist, spricht die Vermutung dafür, dass der Fiskus des Bundes und des Reiches im Prozess durch diejenige Stelle vertreten wird, die das durch den Prozess betroffene Vermögen verwaltet.

Der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1952
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff und
der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Schmidt, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Benkard
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 5. März 1952 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Stuttgart zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die jüdische Firma F. & T. hat im Jahre 1942 die von ihr betriebene offene Handelsgesellschaft für den Grosshandel in Kurz-, Weiss-, Woll- und Strumpfwaren, Trikotagen und Garnen mit dem dazugehörigen Warenlager an den Kaufmann Christian Es. in G. verkauft. Es. hat das Geschäft durch den Geschäftskauf- und Mietvertrag vom 26. Juni 1942, der durch einen Notar beurkundet worden ist, an die Kläger und den Kaufmann E. weiter verkauft. Der Kaufpreis für den ideellen Wert des Geschäfts wurde auf 40.000 RM festgesetzt und alsbald bezahlt. Die Übergabe des Warenlagers, dessen Preis nach dem Fakturenwert bestimmt werden sollte, sollte am 1. August 1942 erfolgen. Kurz nach dem Vertragsschluss ist Es. vom Sondergericht in Stuttgart wegen Kriegswirtschaftsverbrechens zum Tode verurteilt und hingerichtet worden. Sein Vermögen wurde im Strafurteil vom Deutschen Reiche eingezogen. Der Kaufpreis für das Warenlager ist auf 90.000 RM festgesetzt und von den Käufern an den Beklagten gezahlt worden.

2

Nach dem Zusammenbruch haben die Erben der Inhaber der Firma F. & T. von den Klägern und E. die Rückgabe des Geschäftes verlangt. Es ist zwischen den Klägern und den Erben am 17. Juli 1950 ein Vergleich geschlossen worden, durch den die Rückerstattungsberechtigten gegen Zahlung von 12.000 DM und eines Kostenbetrages von 1.000 DM auf die Rückgabe des Geschäftes verzichtet haben. E. hat die ihm wegen der Rückerstattung des Geschäftes zustehenden Rechte an die Kläger abgetreten.

3

Die Kläger behaupten, weder sie noch E. hätten, als sie das Geschäft von Es. kauften, gewußt, dass es aus jüdischem Besitz stammte. Das hätten sie erst bei der Übergabe des Warenlagers am 1. August 1942 erfahren. Sie nehmen das Deutsche Reich als den Rechtsnachfolger des Es. mit der Begründung in Anspruch, dass Es. ihnen zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil er ihnen das Eigentum an dem an sie verkauften Geschäft nicht verschafft habe. Diese Schuld des Es. sei durch die Einziehung seines Vermögens auf das Deutsche Reich übergegangen. Von diesem verlangen die Kläger als Ersatz für die Abfindung, die sie an die F. & T. Erben gezahlt haben, den Betrag von 7.000 DM. Sie bitten unter Hinweis darauf, dass die gegen das Deutsche Reich gerichteten Forderungen bisher nicht umgestellt seien, um ein Feststellungsurteil.

4

Die Kläger haben die Klage dem Oberfinanzpräsidenten St. zustellen lassen. Dieser ist im Rechtsstreit mit der Erklärung aufgetreten, dass er als Beamter des Landes Württemberg-Baden nicht berechtigt sei, das Deutsche Reich zu vertreten und Anträge für es zu stellen. Das Landgericht in Stuttgart hat die Klage durch das Urteil vom 20. Juli 1951 als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist durch das Urteil vom 5. März 1952 zurückgewiesen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger, die die Verurteilung des Beklagten verlangen. Der Oberfinanzpräsident St. hat seine Erklärung, dass er zur Vertretung des Deutschen Reiches nicht berechtigt sei, wiederholt.

Entscheidungsgründe

5

Die gegen das Deutsche Reich gerichtete Klage ist dem Oberfinanzpräsidenten in St. in seiner Eigenschaft als Standesbeamter wirksam zugestellt worden; er vertritt im Rechtsstreit das Deutsche Reich. Die Klage hat einen Rückgriffsanspruch zum Gegenstand, den die Kläger an sich gegen ihren Rechtsvorgänger Es. (G.) erheben, der ihnen im Jahre 1942 ein aus jüdischer Hand stammendes Geschäft verkauft hatte, weil sie aufgrund des REG für die amerikanische Besatzungszone im Jahre 1950 gezwungen waren, den Erben des ursprünglichen jüdischen Geschäftsinhabers vergleichsweise eine Entschädigung dafür zu zahlen, dass diese ihnen das Geschäft beliessen. Diesen an sich gegen ihren Rechtsvorgänger Es. gerichteten Rückgriffsanspruch machen die Kläger jedoch gegen das Deutsche Reich geltend, weil dieses im Jahre 1942 nach dem Geschäftsverkauf durch ein vom Sondergericht Stuttgart gegen Es. verhängtes Strafurteil dessen ganzes Vermögen eingezogen hatte. Das Vermögen Es. ist ursprünglich für den damaligen Reichsjustizfiskus eingezogen worden, dann aber offenbar in die Verwaltung des Reichsfinanzfiskus übergegangen, und zwar als sog. Finanzvermögen. Der Rückgriffsanspruch der Kläger entspringt also einem Rechtsakt, nämlich dem zwischen ihnen und den Rechtsnachfolgern des ursprünglichen Geschäftsinhabers geschlossenen Vergleich, der 1950 im Gebiet der Bundesrepublik vollzogen wurde. Er stützt sich aber zugleich auf einen Rechtsakt, nämlich das Urteil des Sondergerichts Stuttgart, den Organe des Reiches im Jahre 1942 im Gebiet der heutigen Bundesrepublik vollzogen hatten. Das von Es. eingezogene Vermögen befindet sich, soweit es noch vorhanden ist, noch heute im Gebiet der Bundesrepublik, und zwar der amerikanischen Besatzungszone.

6

Die materielle Rechtslage mag verschieden sein, je nachdem man das Rechtsverhältnis auffasst, in dem das Deutsche Reich und die Bundesrepublik zueinander stehen. Nimmt man an, der Bund sei seit seiner Errichtung das nur verfassungsmässig umgeformte und in seiner Gebietshoheit vorübergehend eingeschränkte Reich selbst, das von 1945 bis zur Errichtung des Bundes, wenn auch handlungsunfähig, weiterbestanden habe und das nun wieder handlungsfähige Organe erhalten habe, so richtet sich die Klage in Wirklichkeit gegen den Bund und haftet dieser u.U. auch ohne besondere gesetzgeberische Regelung für solche Verbindlichkeiten des Reiches, die, wie die hier in Rede stehende, auf Rechtsakte von Reichsorganen zurückgehen, die im Gebiet der Bundesrepublik vorgenommen wurden. Nimmt man an, der Bund sei nicht das Reich, sondern dieses bestehe nach wie vor handlungsunfähig weiter, so tritt die Frage auf, ob der durch Art. 134 GrundG vollzogene grundsätzliche Übergang des gesamten im Gebiet der Bundesrepublik vorhandenen Reichsvermögens auf den Bund nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und unabhängig von besonderen gesetzgeberischen Regelungen zur Folge habe, dass der Bund dann auch für die auf diesem Vermögen lastenden Verbindlichkeiten des Reiches einzustehen habe. Bejaht man dies, so würde sich die Klage wiederum in Wirklichkeit gegen den Bund richten. Nimmt man endlich an, das Reich bestehe handlungsunfähig weiter und der Bund hafte, trotzdem er das gesamte Vermögen des Reiches übernommen habe, nur für solche Reichsverbindlichkeiten, die er ausdrücklich gesetzgeberisch übernommen habe, und zu diesen gehöre die mit der Klage geltend gemachte Verbindlichkeit nicht, so richtet sich die Klage in Wirklichkeit gegen das Reich, und es wäre nur zu fragen, ob sich aus der Tatsache, dass der Bund das gesamte Reichsvermögen in Eigentum und Verwaltung übernommen hat, eine Prozeßstandschaft von Bundesorganen für die gegen das Reich gerichtete Klage ableiten lässt.

7

Diese sachlich-rechtlichen Fragen bedürfen im gegenwärtigen Stand des Verfahrens keiner abschliessenden Entscheidung. Denn bei allen drei Annahmen vertreten diejenigen Organe des Bundes, die das ehemalige Reichsvermögen verwalten, den Bund oder das Reich in Rechtsstreitigkeiten in denen Verbindlichkeiten des Reiches oder des Bundes behauptet werden, die mit dem auf den Bund übergegangenen Reichsvermögen im Zusammenhang stehen.

8

Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHZ 3, 308 ausgesprochen, dass aufgrund des Art. 134 GrundG der dort angeordnete Übergang des Reichsvermögens auf den Bund grundsätzlich schon mit dem Inkrafttreten des GrundG, also mit dem 23. Mai 1949, eingetreten sei. Daran hält er fest. Während es sich in jener Entscheidung um Reichsvermögen handelte, das in der britischen Besatzungszone belegen war, handelt es sich hier um Reichsvermögen, das in der amerikanischen Besatzungszone belegen ist. Für dieses gilt insofern eine Besonderheit, als das Militärregierungsgesetz Nr. 19, amerik. Kontrollgebiet vom 20. April 1949 das Vermögen des Reiches in der amerikanischen Besatzungszone weitgehend auf die Länder übertragen hatte, allerdings vorbehaltlich der Regelung, die ein künftiger deutscher Bundesstaat treffen werde. Dieses Gesetz ist jedoch durch das Gesetz Er A - 16 der AHK vom 4. Mai 1951 (Amtsblatt 1951 Seite 881), von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Sonderregelungen abgesehen, wieder aufgehoben worden. Ausserdem hat jedenfalls das sog. Vorschaltgesetz des Bundes vom 21. Juli 1951 (BGBl I, Seite 467) aufgrund des Vorbehalts im Militärregierungsgesetz Nr. 19 den Obergang des Reichsvermögens der amerikanischen Besatzungszone auf die Länder wieder rückgängig gemacht, wenn diese Rechtsfolge nicht schon durch Art. 134 GrundG selbst eingetreten sein sollte. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist daher davon auszugehen, dass auch in der amerikanischen Besatzungszone das Reichsvermögen grundsätzlich auf den Bund übergegangen ist.

9

Während früher die Fiskalvertretung des Reiches teils durch Gesetz, teils durch Verwaltungsanordnung genau geregelt war, fehlt es ersichtlich bis heute an einer Bundesvertretungsordnung. Es lassen sich also keine Sondervorschriften darüber ermitteln, wer heute in Fiskalprozessen zur Vertretung des Bundes oder des Reiches berufen sei. Auch hat der Bund bisher erst in Einzelfällen Verbindlichkeiten des Reiches ausdrücklich durch Gesetz übernommen. Die in Art. 134 Abs. 4 und Art. 135 Abs. 5 und 6 GrundG in Aussicht gestellten Ausführungsgesetze sind noch nicht ergangen; sie sind auch in den §§ 5 und 6 des Vorschaltgesetzes vom 21. Juli 1951 noch vorbehalten.

10

Aus alledem darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, man könne zur Zeit bis auf weiteres Ansprüche gegen den Fiskus des Bundes oder des Reiches nicht gerichtlich geltend machen, weil keine ausdrückliche Vorsorge für die Vertretung des Fiskus in solchen Prozessen getroffen sei. Das würde auf eine unbefristete Rechtsverweigerung für derartige Ansprüche hinauslaufen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, zu denen sich das GrundG bekennt, nicht vereinbar wäre. Es ist ein unaufgebbarer Grundsatz des Rechtsstaates, dass jeder Bürger seine Ansprüche gegen den Fiskus jederzeit muss gerichtlich geltend machen können. Das wird in den Art. 20 und 28, für ein Sondergebiet auch in dem Art. 19 Abs. 4 GrundG vorausgesetzt. Fehlen Sondervorschriften, dann ergibt die Natur der Sache, wer im Einzelfall den Fiskus vertritt, wenn Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden. In aller Regel wird ihn diejenige Stelle zu vertreten haben, die das durch den Anspruch betroffene Vermögen zu verwalten hat. Nun ergibt aber das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl I, Seite 448), insbesondere in seinen §§ 1, 3, 5 und 6, dass das Vermögen des Bundes und, soweit Vermögen des Reiches auf diesen übergegangen ist, auch das ehemalige Vermögen des Reiches, grundsätzlich von den Bundesvermögens- und Bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen in ihrer Eigenschaft als Bundesbehörden verwaltet wird, denen der Oberfinanzpräsident in seiner Eigenschaft als Bundesbeamter vorsteht. Auch der § 6 des Vorschaltgesetzes vom 21. Juli 1951 bestimmt, dass das von diesem Gesetz betroffene, auf den Bund übergegangene ehemalige Reichsvermögen bis auf weiteres von den Bundesvermögens- und Bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen verwaltet wird. Die Vermutung spricht also dafür, dass bei Klagen, die sich, wie die vorliegende, gegen das inzwischen auf den Bund übergegangene allgemeine Finanzvermögen des Reiches richten, der örtlich zuständige Oberfinanzpräsident zur Vertretung des Fiskus sowohl des Bundes wie des Reiches berufen ist. Dem entspricht es, dass, wie zahlreiche Gerichtsurteile ergeben, die Oberfinanzpräsidenten schon in vielen ähnlich liegenden Aktiv- oder Passivprozessen als Fiskalvertreter des Bundes und des Reiches aufgetreten sind.

11

Im vorliegenden Fall wurde daher die Klage mit Recht und rechtswirksam dem Oberfinanzpräsidenten in Stuttgart zugestellt.

12

Das Ergebnis ändert sich nicht dadurch, dass Art. 61 des REG für die amerikanische Besatzungszone dem Rückerstattungsberechtigten für die Zustellung des Rückerstattungsanspruches gegen das Deutsche Reich ein besonderes Zustellungsprivileg insofern eröffnet, als dieser Rückerstattungsanspruch - und zwar mit der Wirkung, dass er rechtshängig wird - dem Finanzminister des zuständigen Landes zugestellt werden kann. Das Ergebnis würde sich auch dann nicht ändern, wenn aus Abs. 3 und insbesondere aus Abs. 5 des Art. 61 geschlossen werden müsste, dass dieses besondere Zustellungsprivileg auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn sich eine Rückerstattungsklage oder sogar eine Rückgriffsklage ausserhalb des im REG geregelten Rückerstattungsverfahrens gegen das Deutsche Reich richtet. Denn dieses besondere Zustellungsprivileg würde immer nur zusätzlich gegeben sein; es würde die dem Regelfall entsprechende Zustellung an den Oberfinanzpräsidenten weder ausschliessen noch ihr vorgehen.

13

Hiernach muss das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen werden. Gemäss § 538 ZPO muss sie an das Landgericht zurückverwiesen werden, dem das Berufungsgericht die weitere Verhandlung und Entscheidung hätte übertragen müssen.

Weinkauff
Heidenhain
Schmidt
Krüger-Nieland
Benkard