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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1957, Az.: IV ZR 207/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1957
Aktenzeichen
IV ZR 207/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DB 1958, 105 (Volltext)

Prozessführer

1. Arthur G. P., W., C.gasse ...,

2. Maria Pia B. H., S. A. bei W. (Oberösterreich),

Prozessgegner

Martha T., B., F. "H.",

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 4. Mai 1957 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Alleinerbin des im Jahre 1950 verstorbenen Otto T.. Durch Vertrag vom 29. November/7. Dezember 1939 erwarben die Kläger von dem Erblasser der Beklagten je zur Hälfte ein Grundstück zum Preise von 300.000 RM. Das Grundstück hatte der Erblasser der Beklagten einige Monate zuvor von dem Vermögenstreuhänder der Offenen Handelsgesellschaft N. in W., deren Gesellschafter Juden waren, erworben. Auf Grund des österreichischen 3. Rückstellungsgesetzes vom 6. Februar 1947 und eines Erkenntnisses der Rückstellungskommission beim Landgericht in Wien vom 18. November 1948 mußte der Kläger das Grundstück an die geschädigten Eigentümer N. gegen Zahlung von 66.055,85 österreichische Schillinge zurückstellen. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung des von ihnen für das Grundstück gezahlten Kaufpreises abzüglich der Leistungen der Rückstellungsberechtigten. Sie haben beantragt:

2

die Beklagte zu verurteilen, an die beiden Kläger je zur Hälfte einen Gesamtbetrag in deutscher Währung auf das Sperrkonto Nr. 1269 des Bankhauses N., R. & Co. in M. zu zahlen, der dem Betrag von 236.671,78 österreichischen Schillingen in dem zur Zeit der Urteilsfällung geltenden amtlichen Umrechnungskurs entspricht.

3

Die Beklagte hat beantragt,

4

die Klage abzuweisen.

5

Das Landgericht München I hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, und zwar durch Teilurteil vom 14. Juli 1954 in Höhe eines DM-Betrages, der 146.673,78 österreichischen Schillingen entspricht, und durch Schlußurteil vom 22. Dezember 1954 in Höhe eines weiteren DM-Betrages, der 90.000 österreichischen Schillingen entspricht. Das Berufungsgericht hat die Urteile des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen die Urteile des Landgerichts zurückzuweisen. Der Bundesgerichtshof hat auf Antrag der Beklagten die Revision der Kläger durch Versäumnisurteil vom 4. Mai 1957 zurückgewiesen. Gegen dieses ihnen am 10. Mai 1957 zugestellte Versäumnisurteil haben die Kläger am 22. Mai 1957 Einspruch eingelegt und beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und nach ihrem im Revisionsrechtszug gestellten Antrag zu erkennen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Entscheidungsgründe:

6

Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten; denn das Berufungsgericht hat die Klage auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen mit Recht abgewiesen.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch gehöre zur Gruppe derjenigen Ansprüche, auf die Österreich gemäß Art. 23 Abs. 3 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 (Öst. BGBl. 1955, 725 ff, 739) verzichtet habe. Dieser Verzicht sei nach Art. 5 Abs. 4 des Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 25. Februar 1953 (BGBl. II 333) auch von den deutschen Gerichten zu beachten.

8

Der in Art. 23 Abs. 3 des Österreichischen Staatsvertrags ausgesprochene Verzicht betreffe sachlich "alle am 8. Mai 1945 offenen Forderungen", soweit sie "nicht aus Verträgen oder Verpflichtungen stammten, die vor dem 13. März 1938 eingegangen worden seien." Die dem Klaganspruch zugrunde liegenden Verträge zwischen dem Treuhänder und dem Erblasser der Beklagten sowie zwischen der Beklagten und den Klägern seien im Jahre 1939 geschlossen. Auch soweit die Klage auf einen Betrug gestützt werde, sei dieser bei Abschluß des Kaufvertrags im Jahre 1939 begangen. Soweit der Anspruch der Kläger begründet sei, könne es sich dabei nur um einen Gewährleistungsanspruch nach §§922 ff ABGB handeln, der aus dem Kaufvertrag vom 29. November/7. Dezember 1939 stamme. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß im Zuge der Rückstellung des Grundstücks nach österreichischem Recht für die Kläger nach dem 8. Mai 1945 keine Ansprüche entstanden seien. Da der geltend gemachte Anspruch zu den in Art. 23 Abs. 3 des Österreichischen Staatsvertrages aufgeführten gehöre, könnten die Kläger ihn nicht geltend machen.

9

Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind unbegründet.

10

Die Frage, wann der geltend gemachte Anspruch entstanden ist und ob er am 8. Mai 1945 noch offen war, beurteilt sich nach österreichischem Recht. Auf die Verletzung dieses Rechts kann die Revision nach §549 ZPO nicht gestützt werden. Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung ist vielmehr insoweit nach §562 ZPO für das Revisionsgericht maßgebend. Das Revisionsgericht ist daher auch an die Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden, daß der geltend gemachte Anspruch zu denjenigen gehört, auf die Österreich nach Art. 23 Abs. 3 des Österreichischen Staatsvertrages vom 15. Mai 1955 verzichtet hat. Das angefochtene Urteil kann vom Revisionsgericht nur insoweit überprüft werden, als das Berufungsgericht angenommen hat, der von Österreich erklärte Verzicht auf die Ansprüche sei auch von deutschen Gerichten zu beachten. In dieser Hinsicht ist den Ausführungen des angefochtenen Urteils zuzustimmen. Wie der erkennende Senat bereits in dem rechtlich ebenso liegenden Fall einer Forderung eines italienischen Staatsangehörigen gegen einen deutschen Staatsangehörigen in dem in BGHZ 19, 258 veröffentlichten Urteil ausgeführt hat, kann die Klage des ausländischen Staatsangehörigen auch vor den deutschen Gerichten keinen Erfolg haben. Zwar ist der Österreichische Staatsvertrag nicht von Deutschland unterzeichnet und in Deutschland nicht als Gesetz verkündet. Der in dem Staatsvertrag enthaltene Verzicht ist aber nach Art. 5 Abs. 4 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (Londoner Schuldenabkommen) auch von den deutschen Gerichten zu beachten. Dort ist bestimmt, daß die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die nach dem 1. September 1939 mit dem Reich verbündet waren oder die vor dem 1. September 1939 in das Reich eingegliedert worden sind, und von Staatsangehörigen dieser Staaten, die zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechten, die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind, gemäß den Bestimmungen behandelt werden, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind. Dieses Abkommen ist dadurch, daß der Bundestag ihm durch das Gesetz vom 24. August 1955 zugestimmt hat und daß es mit Gesetzeskraft im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, für die Bundesrepublik geltendes Gesetzesrecht geworden. Danach kann die Klage auch vor den deutschen Gerichten keinen Erfolg haben.

11

Das Versäumnisurteil mußte daher nach den gesetzlichen Bestimmungen, an die der Senat gebunden ist, aufrechterhalten werden.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.

Schmidt Ascher Raske Johannsen Wilden