Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1955, Az.: IV ZR 6/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 6/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG in Berlin - 26.11.1954
Rechtsgrundlagen
- Art. 5 Abs. 4 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27.2.53 (Londoner Schuldenabkommen)
- Art. 77 Abs. 4 des Friedensvertrags mit Italien v. 10.2.47
Fundstellen
- BGHZ 19, 258 - 266
- DB 1956, 229-230 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1956, 181
- JZ 1956, 256
- NJW 1956, 343-344 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Victor M. in R., Via T.,
Prozessgegner
1. das Deutsche Reich, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Leiter der "Sondervermögens- und Bauverwaltung" beim Landesfinanzamt Berlin, in Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/194,
2. die Firma Gebr. v.d.W. GmbH in K., I., R.allee ..., gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Walter v.d.W., Ernst v.d.W., Dipl.-Ing. Gerhard F., Dipl.-Ing. Philipp C. in K., Dr. Dr. ing. B.R. in M. und Werner H. in W.,
Amtlicher Leitsatz
Forderungen italienischer Staatsangehöriger gegen das Deutsche Reich oder deutsche Staatsangehörige, die in der Zeit zwischen dem 1.9.1939 und dem 8.5.1945 entstanden sind, stehen dem italienischen Gläubiger nicht zu. Er kann wegen dieser Forderung weder auf Leistung noch auf Feststellung klagen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. November 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, lebte während des Krieges in P. Ihm gehörte ein Kraftwagen Marke Chrysler, der stillgelegt und in einer Garage eingestellt war. Am 1. Juli 1944 unterzeichnete der Kläger einen Vertrag, dessen Gegenstand dieser Wagen war und der wie folgt lautete:
"Bezirksbauleitung der Luftwaffe Ost
1. Kommando Flughafenbereich 19/XI
Mietvertrag.
Die obige Dienststelle als Mieter und die Firma Victor M., P., Rue de 1 ... Nr. ... Tel. ... als Vermieter schließen heute folgenden Mietvertrag:
Der Vermieter stellt bis auf weiteres der obigen Dienststelle das im folgenden beschriebene Kraftfahrzeug ohne Fahrer zur Verfügung: Polizeiliches Kennzeichen
...
Die Bezahlung erfolgt durch die Firma Gebrüder von der W. GmbH, F. M./S..
M., den 1. Juli 1944
Mieter: Vermieter: (gez.:) Unterschrift (gez.:) Unterschrift Bezirksbauleitung Ost
im Kommando Flughafenbereich 19/XI."
Die Höhe des Mietzinses ist in dem Vertrage nicht angegeben. Der unmittelbare Besitz an dem Kraftwagen ging sodann auf das beklagte Reich und auf die Beklagte zu 2 über. Keiner von beiden besitzt den Wagen jetzt noch.
Der Kläger macht Ansprüche wegen des Wagens geltend Er hat behauptet: Die Beklagte zu 2 habe den Wagen in ihren Besitz bringen wollen. Ihre Angestellte Frau S. habe sich Zugang zu der Garage verschafft und sodann mit Hilfe von Angehörigen der Luftwaffe und von Gestapobeamten ihn, den Kläger, unter Bedrohung mit der Verbringung ins Konzentrationslager genötigt, den Mietvertrag zu unterzeichnen und den Wagen herauszugeben. Der Mietvertrag entspreche nicht der tatsächlichen Rechtslage. Die Bezirksbauleitung der Luftwaffe sei in Wahrheit nicht Mieterin des Wagens gewesen. Dieser habe vielmehr in den Besitz der Beklagten zu 2 kommen sollen. Durch den "Mietvertrag" sei der wirkliche Sachverhalt nur verdeckt worden. Ende Juni 1944 seien auf Veranlassung der Beklagten zwei Gestapobeamte abends um 11 Uhr in seiner, des Klägers. Wohnung erschienen und hätten erklärt, daß sie den Vagen beschlagnahmen wollten. Auf seinen Widerspruch hin hätten sie angegeben, die Beklagte zu 2 sei eine große deutsche Firma, sie werde für die Rückgabe des Wagens sorgen und für jeden Schaden aufkommen. Er, der Kläger, und seine Ehefrau hätten sich in das Büro der Beklagten zu 2 begeben und dort die Frau S. kennengelernt. Diese habe das Verlangen der Gestapobeamten energisch unterstützt. Letztere und auch Frau S. hätten ihm angedroht, ihn ins Konzentrationslager zu verbringen, falls er sich weiter weigere. Am darauffolgenden Tage hätten ihm die Beamten des beklagten Reichs, als er sich immer noch geweigert hätte, den Wagen herauszugeben, angeboten, diesen für 170.000 ffrs zu kaufen. Auch das habe er abgelehnt. Daraufhin sei ihm angedroht worden, daß der Wagen entschädigungslos eingezogen würde. Nach weiteren Verhandlungen und unter dem Druck der Einschüchterungen und Drohungen habe er sich dann damit einverstanden erklärt, den Wagen zu vermieten. Frau S. habe zuvor noch erklärt, die Beklagte zu 2 werde für die sorgsamste Pflege und für die monatliche Miete von 15.000 ffrs aufkommen.
Mit der den Beklagten am 2. und 4. April 1953 zugestellten Klage begehrt der Kläger Schadensersatz für den Verlust des Wagens und eine Nutzungsentschädigung. Er hat beantragt,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für den Kläger auf ein für ihn bei der B. Commerzbank einzurichtendes Ausländersperrkonto 12.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Februar 1954 zu zahlen,
- 2.
festzustellen, daß der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, nach Maßgabe des noch zu veröffentlichenden Entschädigungsgesetzes als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2 an den Kläger eine Entschädigung, die einer Summe von 12.000 DM entspricht, zu zahlen.
Ferner hat er verschiedene, hier nicht interessierende Hilfsanträge gestellt.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Prozeßbevollmächtigte des beklagten Reichs hat in den Tatsacheninstanzen erklärt, daß er zwar nach der ihm erteilten Vollmacht und auf Grund einer am 28. Februar 1953 zwischen dem Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Verwaltungsvereinbarung berechtigt sei, das beklagte Reich zu vertreten. Er hat aber geltend gemacht, daß der in Rede stehende Anspruch zur Zeit nicht gegen das Reich eingeklagt werden könne.
Beide Beklagten haben behauptet, der Kläger habe den Wagen freiwillig an die Bezirksbauleitung der Luftwaffe vermietet. Der Wagen sei infolge der Wirren des Krieges verlorengegangen. Im übrigen seien Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjährt und desgleichen Ansprüche aus dem Mietvertrag.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, für den Kläger auf ein für ihn bei der B. Commerzbank AG, Depositenkasse A, B., K. einzurichtendes Ausländersperrkonto 12.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Februar 1954 einzuzahlen, hilfsweise,
- a)
die Beklagte zu 2 zu verurteilen, für den Kläger auf ein für ihn bei der B. Commerzbank AG, Depositenkasse A, B., K. einzurichtendes Ausländersperrkonto 12.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Februar 1954 einzuzahlen,
- b)
festzustellen, daß der Beklagte zu 1 verpflichtet ist, an den Kläger nach Maßgabe des noch zu veröffentlichenden Entschädigungsgesetzes eine Entschädigung, welche einer Summe von 12.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Februar 1954 entspricht, zu zahlen, und zwar insoweit die Beklagte zu 2 verurteilt wird, als Gesamtschuldner mit dieser;
ganz hilfsweise, an Stelle des Hilfsantrages zu b) die Verurteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von 12.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Februar 1954 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2 unter Vorbehalt der gesetzlichen Regelung auszusprechen, wer für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches einzustehen hat und in welchem Umfange diese zu erfüllen sind.
Er hat erklärt, er begehre als Nutzungsentschädigung und als Schadensersatz für den Verlust des Wagens Teilbeträge von je 6.250 DM.
Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er gegen die Beklagte zu 2 seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge und gegen das beklagte Reich den im Berufungsrechtszug hilfsweise unter b) gestellten Antrag weiter verfolgt.
Die Beklagten haben beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das beklagte Deutsche Reich hat im Revisionsrechtszuge erklärt, der Bundesminister der Finanzen trete als sein Vertreter in den Rechtsstreit ein und genehmige die bisherige Prozeßführung. Er habe den Leiter der "Sondervermögens- und Bauverwaltung" beim Landesfinanzamt Berlin beauftragt, ihn in diesem Rechtsstreit zu vertreten.
Entscheidungsgründe:
Obwohl die von dem Kläger vorgetragenen Verfahrensrügen begründet und auch die sachlich-rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht frei von Rechtsirrtum sind, konnte die Revision aus anderen sachlichrechtlichen Erwägungen doch nicht zum Erfolg führen.
Das Deutsche Reich besteht als Rechtssubjekt fort und kann Partei in einem Rechtsstreit sein. Es ist weder durch die bedingungslose Kapitulation noch durch Gesetze der Besatzungsmächte oder der Bundesrepublik oder durch sonstige Maßnahmen untergegangen (BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [6] und 308 [310]; 13, 265 [294]; Urteil des IV. ZS vom 21.6.1954 IV ZR 45/54 = NJW 54, 1724; Urteil des V. ZS vom 18.2.1955 V ZR 33/54; Urteil des I. ZS vom 23.10.1953 I ZR 106/52; Beschluß des Großen Zivilsenats vom 20.5.1954 GSZ 6/53 = BGHZ 13, 265 [292]; OGHZ 2, 379 [382]; BVerfGE 3, 288 [319 f]).
Dagegen, daß der Leiter der "Sondervermögens- und Bauverwaltung" beim Landesfinanzamt Berlin auf Grund einer ihm vom Bundesminister der Finanzen erteilten besonderen Vollmacht das Deutsche Reich vertritt, bestehen gleichfalls keine Bedenken. Die Annahme des Berufungsgerichts, Organe der Bundesrepublik könnten das Deutsche Reich in Rechtsstreitigkeiten, in denen Forderungen gegen das Reich geltend gemacht werden, nur vertreten, wenn die Forderung mit dem gemäß Art. 134 GrundG auf die Bundesrepublik übergegangenen Reichsvermögen gegenständlich zusammenhänge, ist unrichtig. In dem in BGHZ 8, 197 veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daraus, daß bisher keine Sondervorschriften darüber ergangen seien, wer das Deutsche Reich in Rechtsstreitigkeiten zu vertreten habe, da die Bundesrepublik bisher nur in Einzelfällen Verbindlichkeiten des Reichs ausdrücklich durch Gesetz übernommen habe und da die in Art. 134 Abs. 4 und Art. 135 Abs. 5 u 6 GrundG in Aussicht gestellten Ausführungsgesetze noch nicht ergangen seien, könne nicht geschlossen werden, es könnten zur Zeit bis auf weiteres Ansprüche gegen das Reich nicht gerichtlich geltend gemacht werden. Dies würde auf eine unbefristete Rechtsverweigerung für derartige Ansprüche hinauslaufen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, zu denen sich das Grundgesetz bekenne, nicht vereinbar wäre. Es sei ein unaufgebbarer Grundsatz des Rechtsstaates, daß jeder Bürger seine Ansprüche gegen den Fiskus jederzeit müsse gerichtlich geltend machen können. Das werde in den Art. 20 und 28, für ein Sondergebiet auch in dem Art. 19 Abs. 4 GrundG vorausgesetzt. Fehlten Sondervorschriften, dann ergebe die Natur der Sache, wer im Einzelfall den Fiskus vertrete, wenn Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht würden. In aller Regel werde ihn diejenige Stelle zu vertreten haben, die das durch den Anspruch betroffene Vermögen zu verwalten habe. Nun ergebe aber das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I, 448), insbesondere in seinen §§1, 3, 5 und 6, daß das Vermögen des Bundes und, soweit Vermögen des Reiches auf diesen übergegangen sei, auch das ehemalige Vermögen des Reiches, grundsätzlich von den Bundesvermögens- und Bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen in ihrer Eigenschaft als Bundesbehörden verwaltet werde, denen der Oberfinanzpräsident in seiner Eigenschaft als Bundesbeamter vorstehe. Auch der §6 des Vorschaltgesetzes vom 21. Juli 1951 bestimme, daß das von diesem Gesetz betroffene, auf den Bund übergegangene ehemalige Reichsvermögen bis auf weiteres von den Bundesvermögens- und Bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen verwaltet werde. Die Vermutung spreche also dafür, daß bei Klagen, die sich gegen das inzwischen auf den Bund übergegangene allgemeine Finanzvermögen des Reiches richteten, der örtlich zuständige Oberfinanzpräsident zur Vertretung des Fiskus sowohl des Bundes wie des Reiches berufen sei.
Diese zutreffenden Rechtsausführungen ergeben nur, daß, falls eine andere Regelung nicht getroffen ist, der gegenständliche Zusammenhang der gegen das Reich geltend gemachten Forderung mit etwaigen auf den Bund übergegangenen Vermögensgegenständen des Reichs dafür maßgebend ist, welche Bundesbehörde das Reich in dem Rechtsstreit zu vertreten hat. Sie ergeben indes nicht, daß in allen den Fällen, in denen ein solcher gegenständlicher Zusammenhang mit einzelnen, bestimmten auf den Bund übergegangenen Vermögensgegenständen fehlt, ohne eine besondere Regelung eine Vertretung des Deutschen Reichs nicht möglich ist. In solchen Fällen, zu denen auch der hier zu entscheidende gehört, in denen sich die Klage gegen das inzwischen auf den Bund übergegangene allgemeine Finanzvermögen richtet, ohne daß aus dem erwähnten gegenständlichen Zusammenhang ein zur Vertretung befugter örtlich zuständiger Oberfinanzpräsident bestimmt werden kann, kann das Deutsche Reich nur von dem Bundesminister der Finanzen als der allen Oberfinanzpräsidenten vorgesetzten Dienststelle des Bundes vertreten werden. Diesem ist es unbenommen, andere Behörden mit seiner Vertretung zu beauftragen. Dieser Rechtsauffassung entspricht, daß auch der Bundesminister der Finanzen selbst nunmehr als Vertreter des Deutschen Reichs in den Rechtsstreit eingetreten ist und die bisherige Prozeßführung der nichtvertretungsberechtigten Behörde genehmigt hat.
Die Klage ist vom Landgericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden, da dem Kläger, auch wenn sein Vorbringen als wahr unterstellt wird und ihm daraus früher Ansprüche gegen die Beklagte zugestanden haben sollten, jetzt zur Zeit doch keine Forderung gegen sie mehr zusteht.
In Art. 77 Abs. 4 des Friedensvertrages mit Italien, den Italien am 10. Februar 1947 in Paris unterzeichnet hat, ist bestimmt:
"Unbeschadet dieser und irgendwelcher anderen Anordnungen zugunsten Italiens und italienischer Staatsangehöriger durch die Besatzungsmächte Deutschlands begibt Italien sich in seinem Namen und im Namen italienischer Staatsangehöriger aller Ansprüche gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige, die am 8. Mai 1945 ausstanden, ausgenommen derjenigen aus Verträgen und anderen Verpflichtungen sowie Rechten, die vor dem 1. September 1939 eingegangen bzw. erworben worden sind. Dieser Verzicht soll so verstanden werden, daß er Schulden, alle Ansprüche von Regierung zu Regierung bezüglich im Laufe des Krieges eingegangener Abmachungen und alle Ansprüche auf während des Krieges entstandene Verluste oder Schäden umfaßt."
Dieser Vertrag hat für die italienischen Staatsangehörigen durch das Gesetzesdekret Nr. 1430 vom 28. November 1947 Gesetzeskraft erlangt. Die Vereinigten Zivilsenate des italienischen Kassationshofes haben daher in dem Urteil Nr. 285 vom 2. Februar 1953 entschieden, daß der in dem Friedensvertrag ausgesprochene Verzicht in vollem Umfang auch gegenüber dem einzelnen italienischen Staatsangehörigen wirksam sei. Er enthalte einen völligen und umfassenden Verzicht Italiens und seiner Staatsangehörigen auf jegliches Vorgehen gegen Deutschland und deutsche Staatsangehörige. Ausgenommen seien Klagen aus vertraglichen oder obligatorischen Beziehungen, die vor dem 1. September 1939 entstanden seien (BB 1954, 148). Der Kläger könnte daher, falls er seine Ansprüche vor einem italienischen Gericht verfolgen müßte, mit seiner Klage keinen Erfolg haben. Denn, wie der italienische Kassationshof weiter ausgeführt hat, können italienische Staatsangehörige gegen den deutschen Staat und dessen Staatsangehörige keine Verfahren einleiten, die sich irgendwie auf Rechtsbeziehungen oder Tatsachen beziehen, die nach dem 1. September 1939 und vor dem 8. Mai 1945 eingetreten sind, da die Jurisdiktion der italienischen Gerichte über derartige Ansprüche weggefallen ist (wiedergegeben nach Gurski BB 1954, 909).
Die Klage kann aber auch vor deutschen Gerichten keinen Erfolg haben. Zwar ist der italienische Friedensvertrag als solcher nicht von Deutschland unterzeichnet und in Deutschland nicht als Gesetz verkündet. Der in dem Friedensvertrag enthaltene Verzicht ist aber nach Art. 5 Abs. 4 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (Londoner Schuldenabkommen) auch von den deutschen Gerichten zu beachten. Dort ist bestimmt, daß die gegen Deutschland oder deutsche Staatsangehörige gerichteten Forderungen von Staaten, die nach dem 1. September 1939 mit dem Reich verbündet waren und von Staatsangehörigen dieser Staaten, die zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 eingegangen worden sind, oder aus Rechtens die in dem genannten Zeitraum erworben worden sind, gemäß den Bestimmungen behandelt werden, die in den einschlägigen Verträgen getroffen worden sind. Dieses Abkommen ist dadurch, daß der Bundestag ihm durch das Gesetz vom 24. August 1953 zugestimmt hat und daß es mit Gesetzeskraft im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist, für die Bundesrepublik geltendes Gesetzesrecht geworden.
Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche fallen unter Art. 77 Abs. 4 des italienischen Friedensvertrages. Denn es handelt sich dabei um Ansprüche, die sich zu einem Teil auf Abmachungen, Verträge, gründen, die während des Krieges eingegangen sind und zum anderen Teil um Ansprüche auf Ersatz für während des Krieges entstandene Verluste und Schäden. Unerheblich ist, daß die Beklagte zu 2 keine natürliche Person ist. Denn Art. 77 Abs. 4 bezieht sich auch auf Ansprüche gegen juristische Personen, die dem deutschen Recht unterstehen und ihren Sitz in der Bundesrepublik haben, in diesem Sinn ist der Artikel auch von dem italienischen Kassationshof angewandt worden. Für das Deutsche Reich folgt dasselbe aus Art. 3 i und j des Londoner Schuldenabkommens, in dem ausgeführt ist, daß das Abkommen unter Personen auch eine juristische Person versteht, und daß diese in dem Staate ansässig ist, nach dessen Recht sie sich richtet. Entsprechendes muß für den Begriff Staatsangehörige in Art 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens gelten (BGHZ 16, 207 [209]). Unbestritten ist die Beklagte eine juristische Person, die dem Recht der Bundesrepublik untersteht.
Aus Art. 77 Abs. 4 des italienischen Friedensvertrages folgt, daß dem Kläger die hier geltend gemachten Ansprüche nicht mehr zustehen. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem in BGHZ 16, 207 veröffentlichten Urteil die Rechtsansicht vertreten, daß, soweit in den abgeschlossenen Verträgen Verzichte ausgesprochen seien, die betreffenden Forderungen gemäß Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens mit dem Abschluß des entsprechenden Friedensvertrages erloschen seien. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dagegen in dem in BGHZ 18, 22 veröffentlichten Urteil ausgeführt, Art. 5 des Londoner Schuldenabkommens komme in seinen rechtlichen Wirkungen für die "nicht unter das Abkommen fallenden Forderungen" bis zum Zustandekommen der im einzelnen vorgesehenen internationalen "Regelung" - einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Stillhalteabkommen gleich. Die genannten Forderungen seien also vorläufig "gestundet"; sie müßten deshalb mangels Fälligkeit "als zur Zeit unbegründet" abgewiesen werden (a.a.O. S. 30). Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Art. 5 des Londoner Schuldenabkommens solle bis zu einer anderweitigen internationalen Regelung die Erfüllung der dort bezeichneten Forderungen solange ausgeschlossen sein, als durch eine solche Erfüllung die Durchführung des nach dem Abkommen vorgesehenen Aufbringungs- und Transferplans für eine Regelung der deutschen Vorkriegsschulden gefährdet werden könnte. Die hierfür notwendige Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland solle durch eine Befriedigung der genannten "Kriegsforderungen" nicht beeinträchtigt werden (a.a.O. S. 34).
Das Urteil des II. Zivilsenats betrifft die Forderung einer österreichischen Gesellschaft. Es ist ergangen vor Abschluß des Staatsvertrages mit Österreich. Das Urteil des I. Zivilsenats betrifft die Forderung einer schwedischen Reederei, die unter Art. 5 Abs. 3 des Londoner Schuldenabkommens fällt. Die hier zu entscheidende Frage, ob die Forderung eines Italieners noch besteht und von dem Gläubiger vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden kann, beurteilt sich gemäß Art. 5 Abs. 4 des Londoner Schuldenabkommens allein nach Art. 77 Abs. 4 des italienischen Friedensvertrages. Es ist fraglich, ob nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung mit der vom II. Zivilsenat allerdings nur beiläufig vertretenen Rechtsansicht angenommen werden kann, daß die Forderungen italienischer Gläubiger durch den ausgesprochenen Verzicht im Sinne des bürgerlichen Rechts gänzlich untergegangen und erloschen sind. Die Alliierten Mächte forderten von Italien den Verzicht ausschließlich in ihrem Interesse. Sie wollten verhindern, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Deutschlands durch Forderungen der ehemals dem Reich verbündeten Staaten und deren Staatsangehörigen beeinträchtigt würde, um ihre eigenen Forderungen und die ihrer Staatsangehörigen besser verwirklichen zu können. Der Verzicht sollte nicht zu einer im eigenen Interesse der Schuldner liegenden Bereicherung führen. Durch den Verzicht sollte auch noch keine endgültige Regelung getroffen werden. Denn es heißt in Art. 77 Abs. 4 ausdrücklich, daß der Verzicht ausgesprochen werde, unbeschadet irgendwelcher anderer Anordnungen zugunsten Italiens und italienischer Staatsangehöriger durch die Besatzungsmächte Deutschlands. Hierin drückt sich die Gewohnheit der anglo-amerikanischen Staaten aus, weitgefaßte Rechtsnormen zu schaffen und es der praktischen Handhabung dieser Normen zu überlassen, ihren Anwendungsbereich den gegebenen Durchführungsmöglichkeiten gemäß abzugrenzen. Dieser Umstand muß bei der Auslegung solcher Normen beachtet werden (ebenso Gurski BB 1954, 909). Während Gurski (BB 1954, 909 und Deutsches Devisenrecht, Das Abkommen über deutsche Auslandsschulden 1953 Erl B 6 c 2 zu Art. 5 Abs. 4 Londoner Schuldenabkommen), die maßgebenden Ministerien der Bundesrepublik und die Bank deutscher Länder (vgl. die Ausführungen bei Gurski a.a.O.) die Rechtsansicht vertreten, die Forderungen der italienischen Staatsangehörigen seien erloschen, nimmt Wilmanns (BB 1955, 820) an, die Verzichtsklausel bedeute nur, daß die betreffende Forderung der ausländischen Gläubiger gegen deutsche Schuldner nur für die Dauer des Bestehens dieser Klausel nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne. Auch der italienische Kassationshof hat in der oben wiedergegebenen Entscheidung nur ausgesprochene daß sie der "Juridiktion" der Gerichte nicht unterstehe. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, wie der Verzieht im Sinne des bürgerlichen Rechts wirkt. Jedenfalls steht die Forderung nach dem Sinn und Zweck des von Italien erklärten Verzichts im Augenblick keinesfalls dem Kläger mehr zu. Falls sie nicht gänzlich erloschen ist, sondern als Verpflichtung, des Schuldners fortbesteht, ist es Sache der Bundesrepublik, deren gesetzgebender Gewalt der Schuldner untersteht, zu bestimmen, wer Gläubiger der Forderung ist, nachdem Italien für sich und seine Staatsangehörige auf die Gläubigerrechte verzichtet hat.
Der Kläger kann daher weder auf Leistung noch auf Feststellung gegen die Beklagten klagen. Da seine Klage somit, wenn auch mit rechtlich unzutreffender Begründung, aber im Ergebnis doch mit Recht abgewiesen ist, mußte seine Revision zurückgewiesen werden.
Die Kosten der Revision hat der Kläger nach §97 ZPO zu tragen, da er in diesem Verfahren unterlegen ist.