Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1954, Az.: IV ZR 45/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 45/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 01.12.1953
Rechtsgrundlagen
- Art. 39 REG (brit. Zone)
- § 242 BGB
Fundstellen
- DB 1954, 760 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1724-1725 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Deutschen Reichs, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten Hamburg, Hamburg 11, Rödingsmarkt 83,
Prozessgegner
Frau Anneliese F. geb. T. in H., U.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Rückgriffsansprüche können auch gegen das Deutsche Reich geltend gemacht werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für sie.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. von Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Dezember 1953 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die alleinige Erbin ihrer am 26. September 1944 verstorbenen Mutter. Diese hatte durch Vertrag vom 13. Februar 1943 von dem Beklagten ein in Hamburg belegenes Grundstück im Einheitswert von 39.100 RM zu einem Preise von 70.000 RM käuflich erworben. Der Kaufpreis, auf den ihr ein Betrag von 18.500 RM, darunter eine von ihr übernommene Hypothek von 12.750 RM angerechnet wurde, ist von ihr mit 51.500 RM in bar an den Beklagten gezahlt worden.
Das Grundstück gehörte früher einem Dr. E., dessen gesamtes Vermögen wegen seiner jüdischen Abstammung im Jahre 1940 zugunsten des Beklagten eingezogen worden ist. In einem Rückerstattungsverfahren, das Dr. E. gegen die Klägerin anhängig gemacht hat, ist ein Vergleich zwischen ihm und der Klägerin geschlossen worden. Nach diesem Vergleich, zu dem der Beklagte seine Zustimmung gegeben hat, wurde Dr. E. wieder Eigentümer des Grundstücks. Er verpflichtete sich, an die Klägerin 6.000 DM als Abfindung zu zahlen, verzichtete auf Ansprüche auf entgangene Nutzungen und trat etwaige Ausgleichsansprüche gegenüber dem Beklagten an die Klägerin ab.
Mit der Behauptung, daß der heutige Wert des Grundstücks sich auf 60-70.000 DM belaufe und durch die Rückerstattung des Grundstücks ihr ein Schaden von mindestens 39.100 DM entstanden sei, verlangt die Klägerin vom Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung, hilfsweise die Feststellung einer Schadenersatzpflicht des Beklagten in dieser Höhe.
Das Landgericht hatte zunächst die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten abgewiesen. Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung hatte das Oberlandesgericht den Rechtsweg für zulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision ist vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden (BGHZ 8, 193 f). Durch Teilurteil hat dann das Landgericht den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1950 verurteilt. Die vom Beklagten hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, begehrt der Beklagte, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß ein Rückerstattungsfall vorliege und der Beklagte der Klägerin entsprechend dem Art. 39 Abs. 1 REG Britische Zone schadensersatzpflichtig sei. Es führt weiter aus, daß der heutige Verkehrswert des Grundstücks mindestens seinem Einheitswert von 39.100 DM entspreche und daß sich somit bei Anrechnung der Hypothek zum vollen DM-Betrage und der Zahlung des Dr. E., selbst bei Berücksichtigung der der Klägerin verbliebenen Grundstücksnutzungen, mindestens ein Betrag von 20.000 DM ergebe. Es ist ferner der Rechtsauffassung, daß der Beklagte auch unabhängig davon, ob eine Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages gegen ihn möglich sei, verurteilt werden könne; den Betrag zu zahlen. Die Revision greift das Urteil in mehrfacher Hinsicht an.
Während die übrigen Bemängelungen nicht durchgreifen, führt die Rüge, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des §242 BGB verletzt dazu, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
1.
Parteifähigkeit des Beklagten:
Der herrschenden Auffassung (vgl. insbesondere OGHZ 2, 382, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - insbesondere BGHZ 3, 6[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] u. 310; 8, 175; JZ 1951, 231, Urteil des I. Zivilsenats vom 23. Oktober 1953 - I ZR 106/52 - auszugsweise abgedruckt NJW 54, 31 und den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53 - sowie BVGE 3, 288 [S 319 f]) ist darin zu folgen, dass das Deutsche Reich fortbesteht. Weder ist es durch die bedingungslose Kapitulation noch durch einen Gesetzgebungs- oder sonstigen Akt der Besatzungsmächte untergegangen (vgl. insbesondere die Erklärung der westalliierten Regierungen und der Sowjetunion vom 5. Juni 1945 und der Proklamation Nr. 1 und 2 des Kontrollrats). Ein solcher Untergang ist auch nicht durch deutsche Gesetze, insbesondere das Grundgesetz der Bundesrepublik und das sog. Vorschaltgesetz vom 21. Juli 1951 (RGBl I, 467), oder durch sonstige deutsche Maßnahmen herbeigeführt worden. Art. 134 Abs. 4 des GrundG und §5 des Vorschaltgesetzes sehen nur eine Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen des Reichs durch ein - bisher noch nicht erlassenes - Bundesgesetz vor.
Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie aus der Nichterwähnung des Deutschen Reichs in §882 a ZPO, der Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts enthält, sowie aus der Entfernung des Wortes "Deutsches Reich" aus der Zivilprozeßordnung auf Grund der Novelle des Jahres 1950 den Schluß ziehen will, daß die Existenz des Deutschen Reiches vernichtet sei. Es war weder Aufgabe noch Absicht der Novellen der Jahre 1950 und 1953, Bestimmungen staatsrechtlicher Art über die Auflösung des Deutschen Reichs zu treffen, und sodann will auch die Zivilprozeßordnung, wie sich aus ihrem §50 ergibt, grundsätzlich nicht von sich aus bestimmen, wann Körperschaften des öffentlichen Rechts als rechtsfähig anzusehen sind.
2.
Gesetzliche Vertretung des Beklagten:
Gegen die Vertretung des Beklagten durch den örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten bestehen, wie bereits der I. Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 1952 (BGHZ 8, 197 f [202]) und vom 23. Oktober 1953 (NJW 1954, 31) ausgesprochen hat, und denen sich auch der erkennende Senat anschließt, keine rechtlichen Bedenken.
3.
Zulässigkeit der Leistungsklage:
Die Revision hält eine solche nicht für zulässig. Sie will dies daraus herleiten, daß eine Leistungsklage stets unzulässig sei, wenn das ihr entsprechende Urteil nicht vollstreckt werden könnte. Dies ist rechtsirrig. Das Gesetz läßt z.B. eine Verurteilung auf Herstellung des ehelichen Lebens gemäß den §§1353 f BGB, wie eine Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrage zu, obwohl solche Urteile nach §888 Abs. 2 ZPO nicht vollstreckt werden können. Auf die Möglichkeit einer Vollstreckung allein kann daher die Zulässigkeit einer Leistungsklage nicht abgestellt werden. Vielmehr ist die Geltendmachung eines fälligen Leistungsanspruchs im Wege einer Klage grundsätzlich zulässig (so auch Rosenberg Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. §85 II 1 S. 376). Nur dann könnte die Leistungsklage unzulässig sein, wenn ihr ein Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen wäre, oder wenn gesetzliche Bestimmungen sie verbieten würden. Ein Rechtsschutzbedürfnis muß aber für die Klage schon mit Rücksicht darauf bejaht werden, daß die Beklagte auch den Anspruch als solchen bestreitet. Eine gesetzliche Bestimmung, derzufolge eine Klage der hier vorliegenden Art nicht zulässig ist, besteht ebenfalls nicht. Es kann dies weder dem Art. 134 Abs. 1 GrundG noch den §§5, 6 des Vorschaltgesetzes entnommen werden. Denn diese Vorschriften enthalten keine Bestimmungen, wie die Verbindlichkeiten des Reichs zu regeln sind, im Gegenteil behalten sie deren Regelung einem erst noch zu erlassenden Bundesgesetz vor, so daß, solange dies nicht geschehen ist, Verbindlichkeiten des Reichs auch durch die in §6 des Vorschaltgesetzes für die Verwaltung des Reichsvermögens vorgesehenen Oberfinanzdirektionen erfüllt werden können (vgl. auch BGHZ 4, 267 f[BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [277]; 8, 197 f [201]; JZ 1951, 230). Ob und wieweit etwa Forderungen aus Verbindlichkeiten des Reichs gegen die Bundesrepublik oder deren Länder geltend gemacht werden können, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, ist für die Frage der Zulässigkeit der Leistungsklage ohne Bedeutung.
4.
Passivlegitimation des Beklagten:
Unstreitig ist zwischen dem Beklagten und der Mutter der Klägerin ein Kaufvertrag geschlossen worden. Die Revision glaubt, daß dieser Vertrag eine Art Zwangsverwertung darstelle, in ähnlicher Weise wie sie im Falle eines Konkurses durch den Konkursverwalter vorgenommen werde, und daß daher ebensowenig, wie ein Konkursverwalter persönlich, auch der Beklagte in Anspruch genommen werden könne. Diese Auffassung der Revision ist rechtsirrig. Dadurch, daß Dr. E. seiner deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig und sein Vermögen als dem Deutschen Reich verfallen erklärt wurde, galt das Eigentum an seinem Grundbesitz als auf das Reich übergegangen (§2 des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 - RGBl I, 480 - und die Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 26. Juli 1933 zu §2 II - RGBl I, 538 -). Was das Reich dann mit diesem Grundbesitz machte, insbesondere in welcher Weise es ihn verwertete, war nach der damaligen Rechtslage seiner freien Entscheidung vorbehalten. Es konnte daher den Grundbesitz auch in der Form eines dem bürgerlichen Recht unterliegenden Kaufvertrages veräußern. Geschah dies, so richten sich seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (so auch BGHZ 11, 16 f [26]). Dies ist in dem hier vorliegenden Falle geschehen. Der Beklagte ist daher für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, der seine Grundlage in dem mit ihrer Mutter geschlossenen Kaufvertrag hat, passivlegitimiert.
5.
Haftung des Beklagten:
a)
Sie ist grundsätzlich nach den Vorschriften des Art. 39 REG Britische Zone zu beurteilen. Entsprechend seinem Abs. 1 bestimmen sich Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, allerdings mit der Besonderheit, daß die Rückerstattungspflicht als Mangel im Recht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches anzusehen ist und die Bestimmung des §439 Abs. 1 BGBüber den Fortfall der Rechtsmangelhaftung bei Kenntnis des Rechtsmangels durch den Käufer nicht anzuwenden ist. Auf Grund dieser Bestimmung ist es unerheblich, ob der Beklagte im Jahre 1943 den Kaufvertrag rechtsmangelfrei erfüllt hat. Denn aus der ausdrücklichen Bestimmung, daß die Rückerstattungspflicht als Rechtsmangel anzusehen ist, muß entnommen werden, daß, wenn eine solche Pflicht besteht, der Kaufgegenstand als schon bei seinem Abschluß mit einem Rechtsmangel behaftet gilt. Zur Beseitigung dieses Rechtsmangels ist der Beklagte gemäß §434 BGB verpflichtet und, da ein Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages für sein Leistungsvermögen einzustehen hat (vgl. RGZ 69, 355 f [357]), ist, da der Beklagte die Rückerstattungspflicht nicht beseitigt hat, die Klägerin gemäß §§440, 325 BGB berechtigt, von ihm Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (so auch BGHZ 11, 16 [20 f]; vgl. ferner das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des II. Zivilsenats vom 29. Mai 1954 - II ZR 163/53 -).
Die Revision meint nun, daß den Beklagten eine Schadenersatzpflicht nicht treffe, weil Grundlage des Kaufvertrages, über die sich beide Parteien geirrt hätten, das unbeschränkte Verfügungsrecht des Beklagten gewesen sei. Wenn jedoch im Einzelfalle nicht besondere Umstände vorliegen, kann nicht anerkannt werden, daß bei einem Kaufvertrag das unbeschränkte Verfügungsrecht des Verkäufers Grundlage des Kaufvertrages ist. Im allgemeinen verstößt daher ein Käufer nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er den Verkäufer an dem Kaufvertrag festhält. Ob die Mutter der Klägerin, wenn sie nicht vom Beklagten ein Grundstück erworben hätte, ihr Reichsmarkgeld anderweitig nicht hätte wertbeständig anlegen können, ist hierfür unerheblich.
b)
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, daß ein Rückerstattungsfall nicht vorliege, zumindest das Berufungsgericht nicht die Beziehungen zwischen den Eltern der Klägerin und Dr. E. geklärt habe, Beziehungen, die die Annahme eines Treuhandverhältnisses als naheliegend erscheinen Hessen. Die Rückerstattung des Grundstücks ist auf Grund eines Vergleichs erfolgt. Zwar bindet ein solcher Vergleich in der Regel noch nicht den Rückgriffspflichtigen. Es ist dies aber der Fall, wenn der Rückgriffspflichtige dem Vergleich zustimmt (so auch BGHZ 11, 6 f [9]). Dies ist hier aber geschehen. Der Vertreter des Beklagten hat nach den von ihm im Gütetermin vor dem Wiedergutmachungsamt des Landgerichts abgegebenen Erklärungen ausdrücklich sein Einverständnis zum Abschluß des Vergleichs erklärt. Es bedurfte insoweit daher keiner weiteren Feststellungen über die Art der Beziehungen zwischen Dr. E. und den Eltern der Klägerin. Zwar würde die Klägerin sich auf die Zustimmung des Beklagten nicht berufen können, wenn diese durch eine unerlaubte Handlung von ihr herbeigeführt wäre. Der Vortrag des Beklagten in den Vorinstanzen läßt aber Tatsachen, die eine unerlaubte Handlung der Klägerin im Sinne des §826 BGB ergeben könnten, nicht erkennen.
c)
Sofern die unten zu 6) noch zu erörternden Bedenken, die sich aus §242 BGB ergeben, zunächst zurückgestellt werden, ist auch die weitere Rüge der Revision nicht begründet, daß die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme eines Mindestschadens der Klägerin durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages in Höhe von 20.000 DM an sich nicht rechtfertigten. Das Berufungsgericht geht von einem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 39.100 DM aus, der mit dem vom Finanzamt festgestellten Einheitswert übereinstimmt. Es zieht von diesem Werte 10.000 DM für die von Dr. E. übernommene Hypothek und 6.000 DM für Zahlungen des Dr. E. ab, so daß ein Betrag von 23.100 DM verbleibt. Eine solche Berechnung ist rechtlich bedenkenfrei (vgl. BGHZ 11, 16 f [26]). Ob die Nutzungen, die die Klägerin aus dem Grundstück gezogen hat und deren Anrechnung das Berufungsgericht nur zugunsten des Beklagten unterstellt hat, mit 3.100 DM oder, wie dies die Revision will, mit mindestens 11.383,47 DM zu bewerten wären, ist unerheblich. Denn bei der Berechnung des der Klägerin entstandenen Schadens können die von ihr gezogenen Nutzungen nicht in Ansatz gebracht werden, weil bei einer ordnungsmäßigen Erfüllung des Kaufvertrags diese neben dem Grundstück der Klägerin verblieben wären. Diese Nutzungen können daher den ihr durch die Rückerstattung entstandenen Schaden nicht mindern.
Gegen die Zubilligung des Betrages von 20.000 DM bestehen jedoch folgende Bedenken: In Übereinstimmung mit der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1953 (BGHZ 11, 16 f [22]) hat das Berufungsgericht den §254 BGB nicht angewendet, obwohl nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Rückgriffsansprüche sich grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu richten haben und diese Vorschriften bei Schadenersatzansprüchen jeglicher Art, insbesondere auch bei Vertragsschäden wegen Nichterfüllung, die Anwendung des §254 BGB zulasse (vgl. BGB RGRK Anm. 1 c zu §254 S. 488 und die dort aufgeführte Rechtsprechung), Art. 39 Abs. 2 REG auch ausdrücklich Rückgriffsansprüche gegen mittelbare Rechtsvorgänger nur zuläßt, die bei Erwerb einer Sache nicht in gutem Glauben gewesen sind und Rückgriffsansprüche ausschließt, wenn auch der Rückerstattungspflichtige nicht in gutem Glauben war.
Einer Entscheidung, ob etwa diese Bestimmungen zur Anwendung des §254 BGB führen müssen, bedarf es jedoch nicht. Denn wie der II. Zivilsenat a.a.O. S. 26/27 ausgesprochen hat, und wie es gleichfalls der Auffassung des erkennenden Senats entspricht, müssen auch im Rückerstattungsverfahren die Grundsätze des §242 BGB - von dem übrigens der §254 nur ein Unterfall ist - angewendet werden, wenn die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs in voller Höhe nach Lage des Falles zu einem Ergebnis führen könnte, das dem allgemeinen Rechtsempfinden widerspricht. Nach dem Vortrag des Beklagten, insbesondere dem Inhalt der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Entschädigungsakten, soll der Erwerb des Grundstücks lediglich auf das Verhalten der Eltern der Klägerin zurückzuführen sein; bereits vor dem Verfall des Grundstücks an das Reich habe der Vater der Klägerin dem Finanzamt ein Angebot gemacht und die Mutter der Klägerin habe aus völlig eigennützigen Gründen das Grundstück erworben; ohne dieses Verhalten wäre es zu dem Erwerb des Grundstücks, das sonst unverkäuflich gewesen wäre, nicht gekommen, dieses wäre vielmehr bei dem Beklagten geblieben.
Ist dies richtig, so könnte die Zubilligung eines Schadenersatzanspruchs in voller Höhe in Deutscher Mark zu einem dem Rechtsempfinden widersprechenden Ergebnis führen, zumal da für das Grundstück im Jahre 1943 Reichsmarkbeträge bezahlt worden sind, die wirtschaftlich betrachtet bereits stark entwertet waren. Feststellungen darüber, ob die oben erwähnten tatsächlichen Behauptungen zutreffen, sind von dem Berufungsgericht - bei dem von ihm eingenommenen Standpunkt auch zu Recht - nicht getroffen worden. Eine abschließende Beurteilung ist daher noch nicht möglich. Aus diesem Grunde mußte die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.