Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1954, Az.: II ZR 163/53
Rückgriffsrecht des rückerstattungspflichtigen Käufers gegen einen Verkäufer bei Kenntnis des Käufers vom Entziehungstatbestand; Konkurrenz beim Rückgriffsrecht zwischen BGB und Rückerstattungsgesetz für die britische und amerikanische Zone; Schadensersatz wegen Nichterfüllung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 163/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 08.05.1953
Rechtsgrundlagen
- VO 120 über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte der französischen Militärregierung vom 10. November 1947
- Art. 47 Abs. 1 REG (amerik. Zone)
- Art. 39 Abs. 1 REG (brit. Zone)
- § 433 Abs. 1 BGB
- § 439 Abs. 1 BGB
- § 440 BGB
Fundstellen
- BGHZ 13, 341 - 346
- DB 1954, 597 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1954, 677 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1954, 543-544 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1366 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch im Geltungsbereich der VO 120 über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte der französischen Militärregierung vom 10. November 1947 wird das Rückgriffsrecht des rückerstattungspflichtigen Käufers gegen seinen Verkäufer nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Käufer bei Vertragsabschluß den Entziehungstatbestand gekannt hat.
In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1954
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. Mai 1953 wird insoweit zurückgewiesen, als der von den Klägern geltend gemachte Anspruch für Umzugskosten in Höhe von DM 400, wegen Rückerstattung eines Betrages wegen gezogener Nutzungen an die Rückerstattungsberechtigten in Höhe von DM 2.000 und wegen Erstattung der Prozesskosten in den Rückerstattungsprozessen in Höhe von DM 600 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Im übrigen wird das im Vorstehenden bezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Tatbestand
Die Kläger waren bis zum Jahre 1939 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Gemeinde K.. Dieses Anwesen wurde zur Anlegung eines Truppenübungsplatzes gebraucht, es wurde daher enteignet. Die mit der Durchführung des Enteignungsverfahrens betraute Reichsumsiedlungsgesellschaft wies die Kläger im Frühjahr 1940 in das Wohnhaus und den landwirtschaftlichen Grundbesitz der jüdischen Erbengemeinschaft D. in M. ein, gleichzeitig verwies sie die Kläger zwecks Erwerbes dieses Besitzes sowie weiteren Ersatzlandes an die Beklagte. Die Beklagte, ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen, hatte auf Grund der Verordnung vom 3. Dezember 1938 über den Einsatz jüdischen Vermögens von dem Oberpräsidenten der Rh. den Auftrag erhalten, den in jüdischem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Grundbesitz in der Provinz zu erwerben. In Ausführung des ihr zugewiesenen Aufgabenkreises erwarb die Beklagte von den jüdischen Eigentümern, nämlich von der vorbezeichneten Erbengemeinschaft D., des weiteren von Samuel Ka., Ma. und Haa. den ihnen gehörigen Landbesitz, den sie nebst weiteren aus nicht jüdischem Besitz stammenden Grundstücken durch Kaufvertrag vom 20. April 1943 an die Kläger für einen Kaufpreis von RM 24.160 weiterverkaufte. Der Kaufpreis entfiel zum erheblichen Teile, nämlich in Höhe von RM 19.391 auf die von der Beklagten von den vorbezeichneten jüdischen Vorbesitzern erworbenen Grundstücke. Unter diesem aus jüdischer Hand stammenden Besitz stellte der von der Erbengemeinschaft D. erworbene landwirtschaftliche Betrieb den erheblichsten Wert dar. Die Beklagte hatte ihn zum Preise von RM 14.045 erworben und zu dem gleichen Preise an die Kläger weiterverkauft.
Die jüdischen Eigentümer bezw. deren Erben haben gegen die Kläger als Letzterwerber des Grundbesitzes auf Grund der Verordnung 120 über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte der französischen Militärregierung vom 10. November 1947 (im Nachfolgenden VO 120) auf Rückerstattung geklagt. In diesen Restitutionsprozessen sind die von der Beklagten mit den jüdischen Voreigentümern Ka., Haa. und der Erbengemeinschaft D. abgeschlossenen Kaufverträge gemäss Art. 3 VO 120 rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Was den Grundbesitz anbetrifft, der aus dem Eigentum von Samuel Ka. und der D.'schen Erbengemeinschaft stammte, so sind die Kläger weiter zur Grundbuchberichtigung auf den Namen der jüdischen Verkäufer bezw. deren Erben und zur Herausgabe des Grundbesitzes an sie rechtskräftig verurteilt worden. In dem Restitutionsprozess Diewald ist die Widerklage der Kläger auf Rückzahlung des Kaufpreises rechtskräftig abgewiesen worden, während in dem Prozess der Erben Ka. die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Widerklage der Kläger insoweit Erfolg hatte, als ihnen 75 % des von der Beklagten an Kaufmann gezahlten Kaufpreises zugesprochen worden ist. Dieses letztere Urteil war jedoch am Schlüsse der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht insoweit nicht rechtskräftig. In allen diesen Rückerstattungsverfahren haben die Kläger der Beklagten den Streit verkündet. Diese hat in den Rückerstattungsprozessen den Standpunkt vertreten, dass sie den Klägern nicht regresspflichtig sei, sie hat daher die Übernahme einer. Abfindung der Rückerstattungsberechtigten im Wege des Beitritts zu einem Vergleich abgelehnt. Die Kläger, die mit ihrem Unterliegen auch in den übrigen Rückerstattungsverfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, rechnen, haben als Ersatz für ihren an die Rückerstattungsberechtigten herauszugebenden landwirtschaftlichen Betrieb eine Siedlerstelle an ihrem früheren Wohnsitz in Kaltenborn erworben. Sie machen die Beklagte für allen Schaden verantwortlich, der ihnen infolge ihrer Rückerstattungsverpflichtung entstanden ist. Diesen Schaden substantiieren sie, wie folgt:
| Für Baukosten an Wohnhaus und Wirtschaftsgebäuden ihrer neuen Siedlerstelle | DM 44.000 |
|---|---|
| für Kultivierungskosten der neuen Siedlerstelle | " 6.000 |
| für Umzugskosten | " 1.000 |
| für Rückerstattung der Nutzungen an die Rückerstattungsberechtigten | " 9.600 |
| für Prozesskosten, die ihnen in den Rückerstattungsprozessen erwachsen sind | " 1.800 |
| DM 62.400. |
Hiervon machen sie zunächst einen Teilbetrag von 10.000 DM geltend. Dieser geltend gemachte Schaden decke nicht einmal, so haben die Kläger ausgeführt, den entstandenen Schaden in der Rückerstattungssache D.. Entsprechend ihrer Eigentumsverhältnisse an den von der Beklagten erworbenen, nunmehr der Rückerstattung unterliegenden Besitz, nämlich von je 1/5 der Kläger zu 1), 3) und 4) und von 2/5 der Klägerin zu 2) haben sie daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1), 3) und 4) je 2.000 DM, an die Klägerin zu 2) 4.000 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, dass den Klägern bisher kein Schaden entstanden sei. Ein Schaden könne erst festgestellt werden, wenn alle Rückerstattungsprozesse auch bezüglich der von den Klägern erhobenen Widerklage auf Rückzahlung des Kaufpreises rechtskräftig entschieden seien. Den Klägern stehe überdies ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil ihnen bei Kaufabschluss bekannt gewesen sei, dass sie jüdischen Grundbesitz erwarben. Selbst wenn die Rückerstattungspflicht sich rechtlich als ein Mangel im Rechte darstelle, brauche die Beklagte diesen Mangel nicht zu vertreten, weil anders wie im Rückerstattungsrecht für die amerikanische und britische Zone durch die VO 120 die Anwendung des § 439 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen sei. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten entfalle auch aus dem Grunde, weil es sich um ein nachträgliches Unvermögen der Beklagten zur Eigentumsverschaffung handele, das von keiner der Parteien zu vertreten sei. Die Beklagten könnten daher allenfalls nur den gezahlten Kaufpreis nach Bereicherungsgrundsätzen im Umstellungsverhältnis 10:1 zurückverlangen. Zum mindesten verlange Treu und Glauben, dass der Schaden nicht allein der Beklagten aufgebürdet werde, die keinerlei Gewinn aus dem Geschäft gezogen habe. Im übrigen hat die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches bestritten.
Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten haben. In der Verhandlung vor dem Revisionsgericht haben die Kläger den von ihnen geltend gemachten Teilbetrag auf die von ihnen geltend gemachten einzelnen Schadensersatzansprüche wie folgt aufgeteilt: Sie haben wegen der ihnen entstandenen Baukosten auf der neuen Siedlerstelle 6.000 DM, für die Kultivierungskosten dieser Siedlerstelle 1.000 DM, für ihnen erwachsene Umzugskosten 400 DM, für die von ihnen den Rückerstattungsberechtigten herauszugebenden Nutzungen 2.000 DM und für von ihnen in dem Rückerstattungsverfahren gezahlte Prozesskosten 600 DM zunächst in Rechnung gestellt.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der von den Klägern geltend gemachte Schadensersatzanspruch seine rechtliche Grundlage in dem § 433 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 440 BGB finde. Die Beklagte sei gemäss dem am 20. April 1943 geschlossenen Kaufvertrage verpflichtet gewesen, den Klägern das Eigentum an den in § 1 dieses Vertrages näher bezeichneten Grundstücksparzellen mit den darauf erstellten Gebäuden zu verschaffen. Diese Verpflichtung habe die Beklagte nicht erfüllen können, weil der Eigentumsübergang an die Kläger infolge der Rückerstattungsgesetzgebung mit rückwirkender Kraft beseitigt worden sei. In den angestrengten Restitutionsprozessen seien, so hat das Berufungsgericht festgestellt, die von der Beklagten mit den jüdischen Voreigentümern, der Erbengemeinschaft D. sowie die mit Samuel Ka. und Haa. abgeschlossenen Kaufverträge gemäss Art. 3 VO 120 rechtskräftig für nichtig erklärt worden. Dies habe gemäss Art. 5 VO 120 zur Folge gehabt, dass die Parteien in die Lage zurückversetzt worden seien, die sich aus ihren Rechten ergeben habe, wie sie vor den als nichtig festgestellten Kaufverträgen bestanden hätte. Es müsse also so angesehen werden, als ob die jüdischen Verkäufer bezw. deren Erben Eigentümer der Grundstücke geblieben seien. In den Fällen D. und Ka. seien diese Folgen der Nichtigkeit durch Zuerkennung des Grundbuchberichtigungsanspruches aus § 894 BGB und des Herausgabeanspruchs gemäss Art. 5 Satz 2 VO 120 an die Rückerstattungsberechtigten rechtskräftig ausgesprochen worden. Hieraus folge, dass auch die Auflassung dieser Grundstücke seitens der Beklagten an die Kläger mit rückwirkender Kraft nichtig sei. Zwar spreche Art. 5 VO 120 nur von den Rechtsfolgen der Feststellung der Nichtigkeit oder der Nichtigkeitserklärung unter den "Parteien", es könne zweifelhaft sein, welche Personen die Verordnung 120 hierunter verstehe. Einer Entscheidung dieser Frage habe es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht bedurft, da die Kläger in den Rückerstattungsverfahren, die gegen sie bezüglich des von der Beklagten erworbenen Grundbesitzes anhängig gemacht worden seien, der Beklagten den Streit verkündet hätten. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Beklagte gemäss§ 74 Abs. 3 in Verbindung mit § 68 ZPO nicht mit der Behauptung gehört werden könne, die Rückerstattungsprozesse seien unrichtig entschieden. Somit stehe zum mindesten bezüglich des von der Erbengemeinschaft Diewald und des von Samuel Ka. stammenden Grundbesitzes, dessen Rückerstattung rechtskräftig angeordnet sei, die Nichtigkeit der von der Beklagten mit diesen Voreigentümern abgeschlossenen Kaufverträge und der Auflassung sowie der Weiterauflassung an die Kläger gegenüber der Beklagten mit rückwirkender Kraft fest. Demzufolge sei es auch im Verhältnis der Beklagten zu den Klägern so anzusehen, als wenn die Beklagte den Klägern das Eigentum an diesen Grundstücken nicht verschafft, sondern ihnen in fremdem Eigentum stehende Grundstücke verkauft habe. Die Beklagte habe sich somit durch den Kaufvertrag vom 20. April 1943 gegenüber den Klägern zu einer Leistung verpflichtet, zu deren Erfüllung sie schon bei Vertragsabschluss infolge der gesetzlichen Fiktion des Art. 5 VO 120 subjektiv unvermögend gewesen sei. Hierfür müsse sie einstehen, sie sei daher den Klägern zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet.
Das Berufungsgericht befindet sich bei diesen Ausführungen in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats, der die gleiche Rechtsfrage in einem Rechtsstreit zu entscheiden hatte, bei welcher das Rückerstattungsgesetz der britischen Zone zur Anwendung kam (BGHZ 11, 16). Da nach der Vorschrift des Art. 39 Abs. 1 dieses Gesetzes die Rückgriffsansprüche des rückerstattungspflichtigen Käufers eines Grundstücks gegen seinen Verkäufer sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten, wobei die Rückerstattungspflicht als Mangel im Recht im Sinne des BGB zu gelten hat, so beruht das Rückgriffsrecht nach dem Rückerstattungsgesetz für die britische Zone (ebenso wie in der amerikanischen Zone, Art. 47 Abs. 1) gleichfalls auf den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Es waren daher die gleichen rechtlichen Gesichtspunkte wie im vorliegenden Rechtsstreit, bei welchem das Rückerstattungsrecht für das französische Besatzungsgebiet in Frage kommt, welches das Rückgriffsrecht als solches in Gegensatz zu dem Rückerstattungsrecht der britischen und amerikanischen Zone nicht regelt, ohne es aber, wie das Berufungsurteil mit rechtlich zutreffenden Gründen ausführt, etwa auszuschließen, zu prüfen.
Bei dieser Prüfung dieses insoweit gleichliegenden Falles ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass das zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehende Unvermögen der beklagten Grundstücksverkäuferin zur Eigentumsverschaffung bezüglich der verkauften Grundstücke an den rückerstattungspflichtigen Kläger ihre Schadensersatzpflicht ausgelöst habe. Die Verkäuferin habe mit der Verpflichtung zur vertraglichen Leistung zugleich auch die Haftung für ihre Leistungsfähigkeit im Kaufvertrage übernommen, für diese habe sie einzustehen und könne sich deshalb auf ihr subjektives Unvermögen zur Leistung nicht berufen. Der Senat hat in dieser Entscheidung auch zu der von der Revision im vorliegenden Rechtsstreit vertretenen Ansicht, dass es sich um ein nachträgliches Unvermögen der Grundstücksverkäuferin handele und zur Frage der Anwendung des§ 254 BGB Stellung genommen. Er hat die im vorliegenden Rechtsstreit vertretene Ansicht der Revision nicht gebilligt. Auf die Gründe des vorbezeichneten Urteils des Senats wird verwiesen. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von der von ihm in ständiger Rechtsprechung vertretenen Ansicht, die zudem als die herrschende in Rechtsprechung und Schrifttum anzusehen ist, abzuweichen.
Auch den weiteren Ausführungen der Revision, die Beklagte sei aus dem Grunde den Klägern nicht schadenersatzpflichtig, weil sie nur formelle nicht aber wirtschaftliche Eigentümerin der aus jüdischem Besitz stammenden Grundstücke geworden sei, somit nur die Stellung eines Treuhänders für die Kläger gehabt habe, kann nicht gefolgt werden.
Die Beklagte hat nicht im Auftrage der Kläger den jüdischen Grundbesitz zu Eigentum erworben, sondern vielmehr im Auftrage des Oberpräsidenten der Rh.. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Erwerb dieser Grundstücke seitens der Beklagten in Erfüllung der ihr von dem Oberpräsidenten zugewiesenen Aufgabe in Ausführung der Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl I, 1709) erfolgt sei. Die Beklagte hat zudem selbst in der Berufungsbegründung vom 10. Januar 1953 vorgetragen, dass sie durch Verfügung des Oberpräsidenten der Rh., Landeskulturabteilung vom 17. Mai 1940 angewiesen worden sei, diese Grundstücke von den jüdischen Eigentümern zu erwerben und dass sie kurz darauf (also später) des weiteren die Weisung erhalten habe, sie an die Kläger zu veräussern. Hieraus geht eindeutig hervor, dass die Beklagte nicht, wie es nunmehr die Revision darzustellen versucht, als Treuhänder der Kläger in deren Auftrage den jüdischen Grundbesitz erworben hat, sondern in Erfüllung des ihr zugewiesenen Aufgabenkreises auf Grund der Verordnung vom 3. Dezember 1938, und zwar auf ausdrückliche Anweisung des Oberpräsidenten vom 17. Mai 1940. Die Beklagte hat den Diewald'schen Grundbesitz, wie aus dem Vertrage vom 4. Januar 1941 hervorgeht, im eigenen Namen für eigens Rechnung gekauft. Auch bezüglich der anderen Grundstücke, die sie am 20. April 1943 zusammen mit dem ET T sehen Grundbesitz an die Kläger verkauft hat, hat sie im Schriftsatz vom 8. Mai 1952 ausgeführt, dass sie diesen Grundbesitz im eigenen Namen selbst einige Zeit vorher erworben habe. Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß sich aus dem Inhalte des Kaufvertrages vom 20. April 1943 ergebe, dass die Beklagte selbst als Verkäuferin und Eigentümerin des Grundbesitzes aufgetreten sei, die Auflassung des Grundstücks erklärt und vertraglich den Kaufpreis im eigenen Namen zu fordern gehabt habe. Es ist zwar richtig, wenn die Revision ausführt, dass dieser der jüdischen Bevölkerung abgenommene landwirtschaftliche Grundbesitz den Heeresumsiedlern zugeteilt werden sollte. Es entsprach der Zweckmässigkeit, den Klägern den Grundbesitz, in welchen sie, nachdem sie das ihnen gehörige Anwesen durch die Enteignung verloren hatten, bereits durch die Reichsumsiedlungsgesellschaft eingewiesen waren, zuzuteilen. Hieraus ergibt sich aber lediglich, dass die Kläger bis zu dem Tage des Kaufabschlusses, dem 20. April 1943, wohl eine Aussicht auf den Erwerb dieser Siedlerstelle hatten, es kann jedoch hieraus nicht auf einen Rechtsanspruch der Kläger auf Eigentumsverschaffung gerade an diesem Grundbesitz geschlossen werden. Auch die Ausführungen der Revision, dass die Beklagte den Grundbesitz an die Kläger zu dem gleichen Preise, den sie selbst an die jüdischen Voreigentümer gezahlt habe, weiter veräussert habe, sind nur insoweit durch das Berufungsgericht festgestellt worden, als dies bezüglich des D.'schen Grundbesitzes der Fall war. Dem Vortrage der Revision, dass das Berufungsgericht festgestellt habe, dass dies bezüglich des gesamten Grundbesitzes, den die Kläger auf Grund des Vertrages vom 20. April 1943 von der Beklagten erworben haben, der Fall gewesen sei, kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat in dem Tatbestand des Urteils ausgeführt: "Allein für den D.'schen Besitz hatte die Beklagte einen Preis von 14.045 RM bezahlt und die Grundstücke zum gleichen Betrag an die Kläger weiterverkauft." Geht schon aus dieser Satzbildung hervor, dass das Berufungsgericht unter "den Grundstücken" diejenigen verstanden wissen will, die den "D.'schen Besitz" umfassen, so geht dies auch eindeutig aus dem zwischen der Beklagten und den Diewald'schen Erben abgeschlossenen Kaufvertrage vom 4. Januar 1941 hervor. In diesem heisst es wörtlich: "Verkauft werden folgende Grundstücke". Auch dieser Umstand rechtfertigt daher nicht die Ansicht der Revision, die Beklagte sei Treuhänderin der Kläger gewesen, vielmehr spricht die in § 3 des Vertrages vom 20. April 1943 getroffene Vereinbarung, nach welcher der Kaufpreis nebst 4 % Zinsen ab 1. November 1940 bis zum Zahltage sofort fällig werde, entscheidend gegen die von der Revision vertretene Ansicht der Treuhänderstellung der Beklagten. Obwohl die Kläger den Grundbesitz erst am 20. April 1943 kauften, verpflichteten sie sich, den Kaufpreis bereits ab 1. November 1940, dem Tage, an welchem nach § 5 des Vertrages Nutzungen und Lasten auf sie rückwirkend übergingen, zu verzinsen. Der Grund hierfür ist darin zu finden, dass die Kläger seit diesem Zeitpunkt, nachdem sie ihr eigenes Anwesen räumen mussten und die Reichsumsiedlungsgesellschaft für ihr Unterkommen und für eine neue Existenzgrundlage der Kläger sorgen musste, in den D.'schen Grundbesitz unstreitig eingewiesen wurden, ohne dass zwischen ihnen und den D.'schen Erben ein Pachtzins für die nunmehrige Nutzung dieses Grundstücks durch sie vereinbart oder gezahlt worden ist. Dies geht aus dem Schreiben des Rechtsvertreters der Diewald'schen Erben an die Beklagte vom 27. September 1940 hervor. Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte, dass es selbstverständlich sei, dass die Kläger für die Benutzung und Bewirtschaftung des Anwesens einen angemessenen Preis zahlen müssten. Aus diesen Grunde ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, an Stelle der geschuldeten Pacht von dem Tage der Einweisung, dem 1. November 1940, an bis zum Zahlungstage des Kaufpreises im Jahre 1943 eine Verzinsung der Kaufsumme mit 4 % in Höhe von RM 2.335,47 vereinbart worden. Dieser Betrag war an die Beklagte gemäss § 3 des Vertrages sofort zu entrichten. Hieraus erhellt, dass die Beklagte, die durch Vertrag vom 4. Januar 1941 das Anwesen kaufte, für die Zeit, während deren sie Eigentümer des Grundbesitzes war, eine Pacht von den Klägern in Gestalt von Zinsen erhalten hat. Eine derartige Vereinbarung widerspricht einer Treuhandstellung der Beklagten. Die Kläger waren also bis zum 20. April 1943, entgegen der Ansicht der Revision, nicht Eigentümer des Di.'schen Besitzes, sondern Pächter, die einen Pachtzins an die Beklagte zahlten und die Lasten des Grundstücks tragen mussten, ihnen wurde von der Eigentümerin des Anwesens, der Beklagten, als Entgelt hierfür das Nutzungsrecht an diesem Grundbesitz eingeräumt. Die Beklagte hat in den beiden Tatsacheninstanzen entgegen ihrem Vortrag vor dem Revisionsgericht nicht dargetan, dass sie diesen Zinsbetrag an eine andere Stelle abgeführt habe. Wenn sie nunmehr vorträgt, sie habe diesen Betrag an das Reich weitergeleitet, so kann sie hiermit nicht mehr gehört werden. Überdies widersprechen diese Ausführungen dem Inhalt des zwischen ihr und den D.'schen Erben geschlossenen Vertrages, in dem es heisst: "In bestehende Pachtverhältnisse tritt die Käuferin (Beklagte) ein. Die laufenden Pachteinnahmen stehen der Käuferin zu." Die weiteren Ausführungen der Revision, dass die Treuhandstellung der Beklagten sich daraus ergebe, dass die Beklagte die Grundstücke lediglich auf Veranlassung der Kläger, die auf sie einen Druck ausgeübt hätten, während der Kriegszeit veräussert habe, finden in dem Vortrag der Parteien, insbesondere in dem von der Revision hierfür angeführten Schriftsatz der Beklagten vom 10. Januar 1953, keine Stütze. Es handelt sich hierbei um ein neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz, das schon aus diesen Grunde unbeachtlich ist. Zu Unrecht erhebt daher die Revision eine Rüge aus § 139 ZPO. Nachdem die Beklagte in den beiden ersten Rechtszügen nicht vorgetragen hatte, dass sie auf Veranlassung der Kläger ihnen den Grundbesitz schon während des Krieges verkauft habe, obwohl ein Verkauf erst nach Kriegsende vorgesehen gewesen sei, war das Berufungsgericht nicht in der Lage, diese ihm nicht bekannte Tatsache durch Ausübung des richterlichen Fragerechts zu klären. Selbst wenn es aber richtig sein sollte, dass grundsätzlich die aus jüdischer Hand erworbenen Grundstücke von ihr auf Grund behördlicher Anweisung erst nach Kriegsbeendigung verkauft werden sollten und die Beklagte entgegen dieser Anweisung im vorliegenden Falle den Verkauf schon auf Veranlassung der Reichsumsiedlungsgesellschaft vor Kriegsende getätigt hat, so würde sich hieraus nichts ergeben, was die Ansicht der Revision, die Beklagte müsse als Treuhänder der Kläger angesehen werden, rechtfertigen könnte. Dies um so weniger, weil die Beklagte selbst in der Revisionsinstanz vorgetragen hat, dass sie den Verkauf der Grundstücke an die Kläger vor Kriegsende mit der erforderlichen behördlichen Genehmigung vorgenommen habe.
War somit eine Treuhandstellung der Beklagten in Bezug auf die Kläger mit dem Berufungsgericht abzulehnen, so bedurfte es auch nicht der Entscheidung der Frage, ob die Beklagte etwa Treuhänderin des Reiches bei der Abwicklung des Geschäftes gewesen sei. Weder bei den Verhandlungen mit den jüdischen Voreigentümern noch mit den Klägern hat die Beklagte zu erkennen gegeben, im Namen des Reiches zu handeln oder lediglich, wie sie in den Vorinstanzen vorgetragen hatte, nur als Vermittler aufgetreten zu sein. Sie hat den Vertrag mit den D.'schen Erben im eigenen Namen abgeschlossen, sie hat sich ihnen gegenüber zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Beklagte hat in dem Vertrage mit den Klägern in ihrer Eigenschaft als Grundstückseigentümerin die Auflassung erklärt, sich ein zeitlich unbegrenztes Wiederkaufsrecht in den Fällen des§ 7 des Vertrages einräumen lassen und die Zahlung des Kaufpreises an sich vereinbart. Das Berufungsgericht hat daher dieses Vorbringen der Beklagten in unangreifbarer Weise dahin gewürdigt, daß es dem unstreitigen Sachverhalt und dem Inhalt der Verträge widerspreche. Auch die öffentliche Hand, die im Gewande einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftritt und Verträge abschließt, muß es sich gefallen lassen, wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Oktober 1953 (BGHZ 11 [16]) ausgeführt hat, für die hieraus entstehenden Rechtsfolgen einzutreten. Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind daher auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages zu beurteilen. Hierbei müssen etwaige Bindungen der Beklagten zu ihren behördlichen Auftraggebern und die sich hieraus etwa ergebenden Rechtsfolgen außer Betracht bleiben.
War somit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus §§ 433 Abs. 1, 440 BGB grundsätzlich mit dem Berufungsgericht zu bejahen, so hat es mit Recht geprüft, ob diese Schadensersatzpflicht der Beklagten etwa aus dem Grunde in Wegfall gekommen sei, weil die Kläger bei Abschluß des Vertrages vom 20. April 1943 gewußt hätten, daß die ihnen von der Beklagten verkaufte Siedlungsstelle zum erheblichsten Teile aus jüdischem Eigentum, zu dessen Veräußerung die Voreigentümer in der nationalsozialistischen Zeit gezwungen wurden, stammte. Das Berufungsgericht hat die Anwendung des § 439 Abs. 1 BGB, nach welchem der Verkäufer einen Mangel im Recht nicht zu vertreten hat, wenn der Käufer den Mangel bei Abschluß des Kaufes kennt, verneint. Es hat hierzu ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß unter dem Begriff eines Rechtsmangels im Sinne des§ 439 Abs. 1 BGB nicht nur die in § 434 BGB erwähnten, das Eigentum lediglich beschränkenden rechte Dritter, sondern auch der Mangel des Eigentums auf Seiten des Verkäufers falle. Hätten daher, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Klägor bei Abschluß des Vertrages gewußt, daß die Beklagte das Eigentum mit rückwirkender Kraft verlieren würde, so würde die Beklagte berechtigt sein, wegen dieses den Klägern bekannten Rechtsmangels deren Schadensersatzanspruch abzulehnen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Es sei daher zu prüfen, ob die Kenntnis der Tatsache, daß die Kläger gewußt haben, daß die Voreigentümer Juden waren, schon die Anwendung des § 439 Abs. 1 BGB rechtfertige, und ob es von Einfluß auf die Rechtslage sei, wenn die Kläger auch von dem auf die jüdische Bevölkerung damals ausgeübten Zwang Kenntnis gehabt hätten, was sie bestreiten. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß in beiden Fällen § 439 Abs. 1 BGB nicht zur Anwendung kommen könne, da die Kläger mit der späteren Rückerstattungsgesetzgebung, insbesondere der Beseitigung des Eigentums der Beklagten mit rückwirkender Kraft nicht habe rechnen könmen, auch wenn ihnen der auf die jüdischen Verkäufer ausgeübte behördliche Zwang bekannt gewesen sei.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision. Sie ist der Ansicht, daß der Umstand, daß die Kläger bei Abschluß des Vertrages vom 20. April 1943 gewußt hätten, daß die Voreigentümer des Grundbesitzes Juden gewesen seien, zur Anwendung des § 439 Abs. 1 BGB ausreiche, um so mehr als die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Kläger nicht gewußt hätten, daß die Juden in der Zeit des Nationalsozialismus zum Verkauf ihres Grundbesitzes gezwungen worden seien, unhaltbar sei.
Bei der Entscheidung dieser Frage ist von der Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die Kläger gewußt haben, daß die Voreigentümer des Grundbesitzes zum größten Teil Juden waren. Es ist der Revision zuzugeben, daß es zum mindesten sehr zweifelhaft ist, daß den Klägern bei Erwerb dieser Grundstücke die Verfolgungsmaßnahmen des Nationalsozialismus gegen die Juden unbekannt geblieben sind. Die Propaganda der NSDAP war derartig organisiert, daß auch die einfachsten Kreise der deutschen Bevölkerung über die Programmpunkte des Nationalsozialismus aufgeklärt wurden. Hierzu gehörte in erster Linie die Verdrängung der Juden vom landwirtschaftlichen Grundbesitz. Das Schlagwort des Nationalsozialismus von "Blut und Boden" war in alle Kreise der deutschen Bevölkerung gedrungen. Es ist weiter der Revision zuzugeben, daß eine etwaige Rechtszersplitterung im Bundesgebiet, die darauf beruht, daß in den drei Besatzungszonen die Rückerstattungsgesetzgebung nicht einheitlich geregelt ist, nicht dazu führen kann, nunmehr im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, diese Tatsache außer acht zu lassen, wenn sich aus ihr eine verschiedene rechtliche Beurteilung in den einzelnen Besatzungszonen ergeben sollte. Aber diese Einwendungen der Revision sind nicht rechtserheblich, da sich die Anwendung des § 439 Abs. 1 BGB aus Rechtsgründen auf den vorliegenden Rechtsstreit verbietet. Die Kenntnis des Käufers von einem Mangel im Recht befreit den Verkäufer von der Gewährleistungspflicht. Wer bei Vertragsschluß einen Mangel des zu erwerbenden Rechts kennt, kann daraus, daß er sich über die rechtliche Tragweite des Rechtsmangels geirrt hat, keine Gewährleistungsansprüche herleiten (RGRK 1953 zu§ 439 BGB Anm 2 und die dort angegebene Rechtsprechung). Die Kläger haben den Entziehungstatbestand gekannt. Dieser Entziehungstatbestand hat allerdings auch nach der Rückerstattungsgesetzgebung in der französischen Besatzungszone zur Nichtigkeit des Kaufvertrages zwischen dem jüdischen Grundeigentümer und seinem Käufer geführt. Trotzdem lag bei Abschluß des Kaufvertrages zwischen den Prozeßparteien kein Irrtum der Klägerüber die Tragweite der Rechtsfolgen des ihnen bekannten Entziehungstatbestandes vor, da die nunmehr geltenden Rechtsfolgen zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bestanden haben. Der Verkauf war nach damals geltendem Recht gültig. Erst durch die Fiktion des Rückerstattungsgesetzes ist diese Rechtsfolge, der Rechtsmangel, mit rückwirkender Kraft eingetreten. Nach § 439 Abs. 1 BGB genügt nicht die Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, aus denen der Rechtsmangel folgt, es muß hinzukommen, daß der Käufer auch die rechtliche Folge dieser ihnen bekannten Tatsachen kennt, um die Anwendung des § 439 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen (RG in JW 1911, 646; Staudinger zu § 439 BGB Anm 1 c vorletzter Absatz; Palandt 11. Aufl zu § 439 BGB Anm 2; Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk zu Art. 39 REG (Brit. Z.) Anm 5; Boesebeck in KJW 1947/1948, 544). Mit Recht führt Boesebeck aus, daß, da eine Kenntnis des Käufers von dieser Rechtsfolge, nämlich der Rückerstattungspflicht, bei Abschluß des Kaufvertrages unbekannt sein mußte, da sie zu dieser Zeit nicht bestanden habe, ein ausdrücklicher Ausschluß des § 439 Abs. 1 BGB auch nicht im Rückerstattungsgesetz der amerikanischen und der britischen Zone notwendig gewesen sei. Man müsse diese ausdrückliche Vorschrift in diesen beiden Gesetzen nur als eine Erläuterung dahin verstehen, daß § 439 Abs. 1 BGB bei dieser Sachlage ohnehin nicht in Frage komme (Boesebeck a.a.O.). Der Grund des Fortfalls der Vertretungspflicht des Verkäufers im Falle des § 439 Abs. 1 BGB ist der Verzicht des Käufers auf die Gewährleistung, oder doch die Annahme, daß der Käufer die sich aus dem Mangel im Recht ergebende Gefahrübernehmen wolle (RGZ 81, 266 [269]; RG in JW 1911, 645 [646]). Die Kläger haben bei Vertragsabschluß mit der Beklagten nicht die ihnen unbekannte Gefahr der Nichtigkeit des Vertrages übernehmen wollen. Wenn ihnen auch die tatsächlichen Verhältnisse bekannt gewesen sind, aus denen nach der nunmehr geltenden Gesetzgebung der Rechtsmangel folgt, so fehlte ihnen bei Abschluß des Vertrages die Kenntnis der rechtlichen Folgen dieser Umstände, die erst durch das Rückerstattungsgesetz ausgelöst wurden. Kenntnis des Entziehungstatbestandes bei Abschluß des Vertrages ist noch nicht Kenntnis des Rechtsmangels der Rückerstattungspflicht, die zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bestand (Schilling in JZ 1954, 164 [BGH 10.12.1953 - 4 StR 435/53]).
Diese Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 1953 (BGHZ 11, 16 [22]). Dort bedurfte es keiner Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des§ 439 Abs. 1 BGB, dessen Anwendung in der britischen und amerikanischen Zone ohnehin durch die ausdrückliche Regelung der Art. 39 Abs. 1 REG (brit. Zone) und 47 Abs. 1 REG (amerik. Zone) ausgeschlossen ist.
Mit dem Berufungsgericht war daher die Anwendung des § 439 Abs. 1 BGB abzulehnen. Auch der weitere Angriff der Revision, daß die Schadensersatzpflicht entfalle, weil sie durch§ 6 des Vertrages vom 20. April 1943 vertraglich ausgeschlossen sei, geht fehl. Wenn es auch richtig ist, daß ein vertraglicher Ausschluß des Rückgriffsrechts zulässig ist (BGHZ 11, 16 [24]), so bietet der § 6 des Vertrages keinen Anhaltspunkt für eine derartige Vereinbarung der Parteien.
Waren somit die Ausführungen der Revision nicht geeignet, den von dem Berufungsgericht grundsätzlich als gerechtfertigt anerkannten Schadensersatzanspruch der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zu verneinen, so war weiter zu prüfen, ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche unter diesem Rechtstitel als erstattungsfähig angesehen werden können. Hierbei ist davon auszugehen, daß die Kläger berechtigt sind, von der Beklagten Ersatz ihres Interesses an der Erfüllung des Vertrages zu fordern. Die Kläger haben einen Anspruch, von der Beklagten so gestellt zu werden, wie sie bei ordnungsmäßiger Vertragserfüllung sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung befunden haben würden. Wenn auch der Kaufvertrag in Reichsmark geschlossen worden ist, so ist der den Klägern entstandene Schaden nach der Währungsumstellung zur Entstehung gelangt. Die Kläger haben daher einen Anspruch gegen die Beklagte in Deutscher Marke der für die Beseitigung des schadenbegründenden Ereignisses, das vor der Währungsumstellung liegt, ausreicht (BGHZ 11, 16 [26]). Die Kläger haben einen Betrag von 10.000 DM als Teil ihres Schadens geltend gemacht. Den Ersatz dieses Schadens verlangen sie von der Beklagten aus verschiedenen voneinander unabhängigen Gründen. Einmal aus dem Gesichtspunkt, daß sie genötigt gewesen seien, Aufwendungen für Baukosten auf der neuen Siedlerstelle zu machen, ferner hätten sie Aufwendungen für Kultivierungsarbeiten auf dieser Siedlerstelle machen müssen. Des weiteren seien ihnen Kosten durch den Umzug an ihren neuen Wohnsitz entstanden, ferner sei ihnen ein Schaden dadurch entstanden, daß sie die von ihnen auf der alten Siedlerstelle erarbeiteben Nutzungserträgnisse an die Rückerstattungsberechtigten hätten herausgeben müssen und schließlich seien ihnen Prozeßkosten durch die Restitutionsprozesse entstanden. Die Kläger haben jedoch in den beiden Tatsacheninstanzen es unterlassen, den von ihnen geltend gemachten Teilanspruch wegen der im Vorstehenden aufgeführten Schadensersatzansprüche aufzuteilen und mit dem entsprechenden Betrag in den von ihnen geltend gemachten Teilanspruch von 10.000 DM einzugliedern. Insoweit fehlte es an einer Klarstellung ihres Klagebegehrens. Es hätte daher ein Grundurteil nicht ergehen dürfen, bei dem zweifelhaft blieb, wie weit die Bindung des Gerichts für das Betragsverfahren ging (BGHZ 11, 190 [194] und die dort angegebenen höchstrichterlichen Entscheidungen). Dies hat die Beklagte mit Recht gerügt. Die Kläger haben jedoch auf Anregung des Senats die Klarstellung in der Revisionsinstanz ohne Widerspruch der Beklagten nachgeholt, sie haben für jeden von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch einen Teilbetrag ausgeworfen, deren Gesamtsumme den geltend gemachten Teilanspruch von 10.000 DM ergibt. Da die von den Klägern geltend gemachten Einzelansprüche als solche in ihrem vollen Betrage nach Grund und Betrag bereits in den Tatsacheninstanzen bestimmt waren, so ist die Aufteilung der Klageansprüche im Verhältnis zu dem geltend gemachten Teilanspruch noch in der Revisionsinstanz zulässig. Der Senat verweist hierfür auf die Ausführungen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 1953, dessen Gründe er sich unter Verweisung auf sie zu eigen macht (BGHZ 11, 190 [195]).
Da die Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Umzugs- und Prozeßkosten sowie wegen Rückgewähr des Geldwertes der von ihnen gezogenen Nutzungen im Wirtschaftsbetrieb, den sie an die Rückerstattungsberechtigten herausgeben mußten, dem Grunde nach gerechtfertigt sind, da diese Aufwendungen den Klägern nicht entstanden wären, wenn der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag rechtsbeständig gewesen wäre und die Kläger auch heute noch auf der von der Beklagten erworbenen Siedlerstelle sitzen würden, so war die Revision in diesem umfange zurückzuweisen. Der Rechtsstreit ist aber insoweit noch nicht zur Entscheidung reif, als die Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der ihnen entstandenen Aufwendungen für Baukosten an dem Wohnhaus und an den Wirtschaftsgebäuden auf ihrer neuen Siedlerstelle sowie Kultivierungskosten ihres neu erworbenen landwirtschaftlichen Betriebes geltend machen. Wie bereits im Vorstehenden ausgeführt ist, sind die Kläger von der ihnen schadensersatzpflichtigen Beklagten in die Lage zu versetzen, in der sie sich befunden hätten, wenn sie die ihnen von ihr verkaufte Siedlerstelle nicht an die Rückerstattungsberechtigten hätten herausgeben müssen. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch gegen die Beklagte auf Naturalherstellung. Die Beklagte kann ihnen die alte Siedlerstelle nicht wiederverschaffen. Die Kläger haben daher einen Schadensersatzanspruch in Geld gegen die Beklagte (§ 251 BGB), der es ihnen ermöglich, wieder eine Siedlerstelle zu erhalten, deren Wert der früheren Siedlerstelle nach Größe und Beschaffenheit entspricht, bei der ihnen Wohn- und Wirtschaftsgebäude von gleichem baulichen Zustande zur Verfügung stehen und deren landwirtschaftlicher Kulturzustand dem ihrer alten Siedlerstelle gleichkommt, ihnen also eine Existenzgrundlage in gleichem Umfange wie diese bietet. Hierüber fehlen jedoch bisher die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob es den Klägern nicht möglich gewesen wäre, auf eine andere Weise ein ihrer alten Siedlerstelle entsprechendes Anwesen zu bekommen, ob die von ihnen gemachten Aufwendungen überhaupt erforderlich waren, um sie in die Lage ihres alten Besitzstandes zu setzen. Hierauf allein kommt es zunächst an, da es sich um ein Grundurteil handelt. Erst wenn feststeht, daß den Klägern keine andere Möglichkeit blieb, als sich mit einer geringwertigeren Siedlerstelle zu begnügen und selbst in diese Investitionen vorzunehmen, um sie wertmäßig auf den Stand zu bringen, in der sich ihre verlassene Siedlerstelle befand, können die hierfür gemachten Aufwendungen als Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erscheinen. Das Berufungsurteil war daher insoweit aufzuheben, als es die Schadensersatzansprüche der Kläger wegen der von ihnen aufgewandten Baukosten und Kulturarbeiten dem Grunde nach für berechtigt erklärt hat. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse in dem im Vorstehenden dargelegten Sinne prüfen müssen, um feststellen zu können, ob die von den Klägern gemachten Aufwendungen erforderlich waren. Nur in diesem Falle wird es eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auch insoweit dem Grunde nach anerkennen können. Da dies noch nicht feststeht, konnte daher auch eine Entscheidung über die Kosten der Revision noch nicht ergehen, diese war vielmehr dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Selowsky
Dr. Delbrück
Dr. Haidinger
Dr. Fischer