Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1992, Az.: III ZR 81/91
"Ausgeweitete Schulaufsicht" aufgrund von winterlichen Straßenverhältnissen; Haftung einer Gemeinde nach Unfall eines Beamten; Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb und den dienstlichen Aufgaben; "Teilnahme am allgemeinen Verkehr"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1992
- Aktenzeichen
- III ZR 81/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 30.01.1991 - AZ: 3 U 90/90
Rechtsgrundlagen
- § 97 NBG
- § 46 Abs. 2 S. 1 u. 2 BeamtVG
- § 1 Abs. 1 ErwZulG
Fundstelle
- VersR 1992, 1514-1515 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Karin H., Richard-B.-Straße ... S.i. O.,
Prozessgegner
Samtgemeinde O.,
vertreten durch den Samtgemeindedirektor, Postfach ..., C.-Z.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und
die Richterin Dr. Deppert
am 26. März 1992 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Januar 1991 - 3 U 90/90 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.000,00 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).
1.
Das Berufungsgericht lehnt eine Haftung der beklagten Gemeinde, gleichgültig, ob dieser die Streupflicht nach § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 24. September 1980 (NStrG) als Amtspflicht oblag (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 1990 - III ZR 4/89 - BGHR Nds LStrG § 10 Abs. 1 hoheitliche Tätigkeit 1) oder ob ihr die Straßenreinigungspflicht durch ihre Satzung als privatrechtliche Anliegerverpflichtung übertragen worden war (vgl. für Nordrhein-Westfalen: Senat, Urteil vom 5. Dezember 1991 - III ZR 31/90, bisher nicht veröffentlicht), mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 46 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ab. Dies hält den von der Revision erhobenen Rügen stand.
a)
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens im gegebenen Fall nach den über § 97 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 11. Dezember 1985 (NBG) anwendbaren Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes nur in Betracht käme, wenn der Unfall der Klägerin sich bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" ereignet hätte, d.h. die Klägerin wie ein "normaler Fußgänger" ausgeglitten wäre (§ 46 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 - ErwZulG). Ob der Beamte den Unfall im Rahmen des allgemeinen Verkehrs erlitten hat, ist nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu entscheiden. Dies unterliegt in erster Linie tatrichterlicher Würdigung, die der Revision verschlossen ist (BGH, Urt. v. 12. März 1974 - VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, ob der Klägerin der Unfall in einem Gefahrenkreis zugestoßen ist, für den ihre Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, sie also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (vgl. BGH aaO). Hierbei kommt es, da der Begriff der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" ein relativer ist, allein auf das Verhältnis des Beamten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger an (Senat, Urteil vom 21. März 1955 - III ZR 93/54 - BGHZ 17, 65, 66 = NJW 1955, 711, 712; BGHZ 33, 339, 349; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467; Senat, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 1/82 - VersR 1983, 636; Schütz, Beamtenrecht 5. Aufl. § 46 BeamtVG Rn. 1), mithin auf die Frage, ob sich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Verhältnis zu diesem nicht lediglich als innerdienstlicher Vorgang darstellt (Senatsurteil vom 21. März 1955 aaO).
b)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Unfall habe sich im Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb und den dienstlichen Aufgaben der Klägerin ereignet und sie sei deshalb im Verhältnis zu der beklagten Gemeinde als Schulträgerin nicht wie jeder andere Verkehrsteilnehmer anzusehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Daß die Tätigkeit des Bediensteten - etwa eine Fahrt im Privatwagen eines Arbeitskollegen zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause oder zum auswärtigen Dienstort - dienstlichen bzw. betrieblichen Belangen dient, reicht allerdings nicht aus, einen innerdienstlichen Vorgang anzunehmen und eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr zu verneinen (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - MDR 1992, 164 = NJW 1992, 572 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht stützt sich jedoch darüber hinaus auf das eigene Vorbringen der Klägerin, sie habe als Verkehrsobmann ihrer Schule den Schulleiter drei Tage vor dem Unfall davon unterrichtet, daß die Bushaltestelle wegen der winterlichen Straßenverhältnisse um etwa 300 m verlegt worden sei, es sei daraufhin eine "ausgeweitete Schulaufsicht" eingerichtet worden, die sie, die Klägerin, an dem fraglichen Tag ausgeübt habe, sie habe im Zeitpunkt des Unfalls gerade die Schule verlassen, die Kinder um sich geschart und sei im Hinblick auf ihre Aufsichts- und Fürsorgepflicht im wesentlichen damit beschäftigt gewesen, auf die Kinder zu achten. Sie hat den Unfall sogar mit darauf zurückgeführt, daß sie wegen der Wahrnehmung ihrer Dienstpflicht nicht die volle Aufmerksamkeit auf ihre eigene Sicherheit habe richten können, vielmehr verpflichtet gewesen sei, sich im wesentlichen um die Sicherheit der Kinder zu kümmern, bei denen es sich um quirlige Erstkläßler gehandelt habe.
Hiernach hat sich der Unfall in einem Gefahrenbereich ereignet, für den die Zugehörigkeit der Verunglückten zum Organisationsbereich des Dienstherrn im Vordergrund steht. Dies schließt die geltend gemachten Ansprüche auch gegenüber der beklagten Samtgemeinde aus; denn diese beherrscht als Schulträger zusammen mit dem Dienstherrn - dem Land Niedersachsen, vgl. § 82 a Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes v. 6. November 1980 - den Organisationsbereich, dem die Klägerin aufgrund ihrer dienstlichen Stellung als Lehrerin angehört (BGH, Urteil vom 12. März 1974 a.a.O. S. 785; Senat, Urteile vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 - VersR 1981, 849 und vom 7. Oktober 1976 - III ZR 128/74 - VersR 1977, 222).
2.
Für dienstliche Unfälle innerhalb dieses Gefahrenbereichs verstößt der Ausschluß von Ansprüchen, die über die in den §§ 30 bis 43 BeamtVG gewährten Ansprüche hinausgehen, nicht gegen das Grundgesetz(BVerfG, Beschluß vom 8. Januar 1992 - 2 BvL 9/88 - DVBl 1992, 362).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 45.000,00 DM
Engelhardt
Rinne
Richter Dr. Wurm hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krohn
Deppert