Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1990, Az.: III ZR 4/89
Rohrleitungsanlage; Regenfallrohr; Verschuldensvermutung; Öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht; Verfahrensmangel; Kern des Parteivorbringens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 4/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1991, 228 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1500-1502 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 72-73 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Regenfallrohr einer Autobahnbrücke ist keine Rohrleitungsanlage i. S. d. § 2 HpflG.
2. Die Verschuldensvermutung des § 836 BGB gilt auch im Rahmen der Haftung für Verletzung der öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG.
3. Hat das erstinstanzliche Gericht den Kern des Parteivorbringens verkannt und infolgedessen eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt, so kann darin ein wesentlicher Verfahrensmangel liegen, der zur Zurückverweisung der Sache führt.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27. März 1987 auf der Bundesautobahn A 29 in Höhe der Ausfahrt Rastede ereignete.
Der (frühere) Widerbeklagte L. befuhr am Nachmittag dieses Tages mit dem Pkw Audi 80 Quattro des Klägers die Autobahn in Richtung Wilhelmshaven. In Höhe der Autobahnbrücke stieß er, mit etwa 160 km/h auf der Überholspur fahrend, gegen ein Regenfallrohr, das sich von einem Brückenpfeiler gelöst hatte und auf die Fahrbahn gefallen war. Der Kläger hat behauptet, das Regenfallrohr sei unmittelbar vor den herannahenden Wagen gefallen, ein Ausweichen sei nicht mehr möglich gewesen. Er macht das Land für den Unfall verantwortlich, weil das Regenfallrohr unzureichend befestigt gewesen sei, was den zuständigen Bediensteten des Landes nicht habe verborgen bleiben dürfen. Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit aus eigenem und aus abgetretenem Recht seines Sohnes, der auf dem Beifahrersitz mitgefahren war, einen Teilbetrag von 44.903,33 DM nebst Zinsen geltend gemacht.
Das beklagte Land ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Es hat seinerseits den Kläger und L. im Wege der Widerklage auf Schadensersatz des ihm selbst anläßlich des Unfalls entstandenen Schadens von 704,11 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben und der Klage (bis auf zwei Schadenspositionen von zusammen 127,85 DM und einen Teil der verlangten Zinsen, die es abgewiesen hat) in Höhe von 44.775,48 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Widerklage hat es abgewiesen.
Auf die Berufung des Landes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Widerklage hat es die Berufung des Landes als unzulässig verworfen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land hat die von ihm eingelegte Revision zurückgenommen. Es beantragt die Zurückweisung der Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
I.1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß eine Haftung des beklagten Landes nach § 2 des Haftpflichtgesetzes im Streitfall nicht in Betracht kommt. Das der Entwässerung der Autobahnbrücke dienende Regenfallrohr, das sich von einem Brückenpfeiler gelöst hatte und auf die Fahrbahn gefallen war, ist keine Rohrleitungsanlage i.S. des § 2 Abs. 1 HpflG, deren Vorhandensein für den Träger der Verkehrssicherungspflicht die Zustandshaftung nach § 2 und 3 der Vorschrift auslösen kann. Es handelt sich dabei nicht um eine mit besonderen Risiken verbundene Anlage, die typischerweise Gefahren hervorruft, wie sie den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengeren Haftung nach § 2 Abs. 1 HpflG bildeten (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 88, 85, 88 ff. und 109, 8, 13 m.w.Nachw.; auch Filthaut HpflG 2. Aufl. § 2 Rn. 7).
2. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, der das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt verletzter Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wobei die Grundsätze des § 836 BGB mit heranzuziehen sind.
Hiervon sind sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht im Ergebnis ausgegangen.
a) In Niedersachsen obliegen der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung öffentlicher Gewalt (§ 10 Abs. 1 NStrG; vgl. dazu LT-Drucks. 5/553 und 5/661, LT-Prot. 5. WP Sp. 3757 ff. und 4051 ff. sowie Wendrich NStrG 2. Aufl. § 10 Erl. 1). Eine Verletzung dieser Pflichten (vgl. auch § 4 Satz 1 FStrG und § 10 Abs. 2 NStrG, wonach die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen haben, daß ihre Bauten technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen) führt zur Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; vgl. Senatsurteile BGHZ 60, 54 = LM BGB § 839 K Nr. 32 mit Anm. Arndt und III ZR 40/70, ebenfalls vom 18. Dezember 1972 = BGHWarn 1972 Nr. 286 = LM BGB § 839 Ca Nr. 27). Für eine unmittelbare Anwendung der allgemeinen deliktsrechtlichen Haftungstatbestände der § 823 ff. BGB ist daneben kein Raum, weil § 839 BGB einen Sondertatbestand darstellt (allg. M.; vgl. BGHZ - GSZ - 34, 99, 104; Senatsurteil BGHZ 60, 54, 62 f.; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rn. 11 ff., insbes. 12; Soergel/Glaser BGB 11. Aufl. § 839 Rn. 37 ff., insbes. 40; Staudinger/Schäfer BGB 12. Aufl. § 839 Rn. 4 ff., insbes. 8; jeweils m.w.Nachw.).
b) Die für öffentliche Straßen bestehende Verkehrssicherungspflicht ist allerdings nur ein Unterfall der für jedermann geltenden und auf § 823 BGB beruhenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGB-RGRK/Kreft aaO. § 839 Rn. 109 m.w.Nachw.). Es stellt sich deshalb die Frage, ob in Fällen der vorliegenden Art die in § 836 BGB geregelte Verschuldensvermutung auch im Rahmen der Haftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG eingreift. Das ist zu bejahen.
Auch § 836 BGB ist Ausfluß der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.
Die Vorschrift kehrt für die in ihr genannten Sonderfälle lediglich die Beweislast um, hält sich aber im übrigen im Rahmen der Grundnorm des § 823 BGB (vgl. Senatsurteile BGHZ 9, 373, 376, 377, 387; 55, 229, 235; BGHZ 58, 149, 156; Senatsurteile vom 14. Juni 1976 III ZR 81/74 = VersR 1976, 1084, 1085 = WM 1976, 1056, 1058 und vom 21. Januar 1988 - III ZR 66/86 = VersR 1988, 629, 630; BGB-RGRK/Kreft aaO. § 836 Rn. 1, 3). Soweit durch eine behauptete Amtspflichtverletzung deshalb der Tatbestand des § 836 BGB verwirklicht worden ist, gilt für das Verschulden des Amtsträgers die in dieser Vorschrift bestimmte Vermutung (ebenso BGB-RGRK/Kreft aaO. § 839 Rn. 549; Soergel/Glaser aaO. § 839 Rn. 40; vgl. auch Staudinger/Schäfer aaO. § 839 Rn. 482 a. E.).
c) Daß im Streitfall der objektive Tatbestand des § 836 BGB erfüllt ist und sich insbesondere auch die typischen Gefahren des § 836 BGB verwirklicht haben, wie sie durch fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung von Bauwerken begründet werden (vgl. zu den Voraussetzungen Senatsurteile vom 17. März 1983 - III ZR 116/81 = BGHWarn 1983 Nr. 95 = VersR 1983, 588 m.w.Nachw., und vom 21. Januar 1988 - III ZR 66/86 = BGHR BGB § 836 Abs. 1 Bauwerk 1 = VersR 1988, 629, 630, insoweit ebenfalls die Sicherung einer Brücke betreffend), hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen.
Der Schadensfall ist nicht deshalb eingetreten, weil das von der Autobahnbrücke abgelöste Regenfallrohr auf der Fahrbahn liegengeblieben war und so eine Gefahrenquelle darstellte (vgl. BGH Urteil vom 30. Mai 1961 - VI ZR 310/56 = BGHWarn 1961 Nr. 128 = NJW 1961, 1670, 1671 f.). Der Unfall mit seinen Schadensfolgen beruhte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr gerade auf der "bewegend wirkenden Kraft" des aus seiner Verankerung gelösten Rohrs, das so kurz vor das herannahende Fahrzeug fiel, daß dieses praktisch in das herabstürzende Hindernis hineinfuhr.
d) Auf die Möglichkeit anderweitigen Ersatzes (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann das beklagte Land den Kläger nicht beweisen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, daß die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist, wenn ein Amtsträger durch eine Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht (vgl. Senatsurteil BGHZ 75, 134, 138[BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78] = LM BGB § 839 E Nr. 38 c m.w.N. in Anm. Nüßgens).
An dieser - inzwischen gefestigten - Rechtsprechung hält der Senat fest. Die von dem beklagten Land gegen diese Rechtsprechung in den Tatsacheninstanzen vorgebrachten Einwände geben keine Veranlassung, anders zu entscheiden.
e) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hiernach, wovon Landgericht und Oberlandesgericht ausgegangen sind, davon ab, ob das beklagte Land bei der Errichtung des Brückenbauwerks oder bei seiner späteren Überwachung die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen, um den Schaden abzuwenden (vgl. zu den Anforderungen an die Überwachung der Sicherheit einer Brücke auch das bereits genannte Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 66/86 = BGHR BGB § 836 Abs. 1 Satz 2 Entlastungsbeweis 1 = BGHWarn 1988 Nr. 16).
3. Das Berufungsgericht hat es als einen wesentlichen Mangel des landgerichtlichen Verfahrens angesehen, daß das Gericht bei der Prüfung des gegen das Land zu erhebenden Schuldvorwurfs den vorgetragenen Sach- und Streitstand im Kern verkannt und infolgedessen die entscheidungserhebliche Frage verfehlt habe. Es hat deshalb das Urteil des Landgerichts, soweit es der Klage stattgegeben hat, aufgehoben und den Rechtsstreit nach § 539 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen; von einer eigenen Entscheidung nach § 540 ZPO hat es abgesehen, weil das nicht sachdienlich sei.
Die insoweit von der Revision gegen das Berufungsurteil zulassigerweise erhobenen Verfahrensrügen (vgl. dazu BGH Urteile vom 24. Februar 1983 - IX ZR 35/82 = BGHWarn 1983 Nr. 67 = NJW 1984, 495 und vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88 = LM ZPO § 539 Nr. 16 = GRUR 1990, 68, 69) greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Vorschriften der §§ 539, aaO. nicht rechtsfehlerhaft angewendet.
a) An die Voraussetzungen des § 539 ZPO ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strenger Maßstab anzulegen, da die Bestimmung nur eine Ausnahme von der Regel des § 537 ZPO enthält, wonach das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fortsetzt und das Berufungsgericht deshalb grundsätzlich sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über den gesamten Prozeßstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen hat (vgl. BGH Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88 = BGHR ZPO § 539 Beweiserhebung, unterlassene 1 m.w.Nachw.).
Die Frage, ob das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel leidet, ist dabei vom materiellrechtlichen Standpunkt des erstinstanzlichen Richters aus zu beurteilen (vgl. BGHZ 86, 218, 221[BGH 12.01.1983 - IVa ZR 135/81]; BGH Urteile vom 14. März 1988 - II ZR 302/87 = BGHWarn 1988 Nr. 74 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 2 und 3 und vom 7. Dezember 1989 VII ZR 343/88 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 4). Hat das erstinstanzliche Gericht den Kern des Parteivorbringens verkannt und eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt, so kann ein schwerer Verfahrensmangel i.S. des § 539 ZPO gegeben sein (vgl. BGH Urteile vom 19. Februar 1957 VIII ZR 206/56 = LM ZPO § 539 Nr. 6 = NJW 1957, 714; vom 12. Oktober 1983 - IVb ZR 357/81 = NJW 1984, 306, 307; vom 4. Februar 1986 - VI ZR 220/84 = NJW 1986, 2436, 2437). Dies gilt zumal dann, wenn auch notwendige Beweise nicht erhoben worden sind (vgl. BGH Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88 = BGHR ZPO § 539 Beweiserhebung, unterlassene 1).
b) So liegt es hier. Das Landgericht hat den Sach- und Streitstand, wie er von den Parteien vorgetragen war und sich nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme darstellte, verkannt.
Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß das Regenfallrohr schon bei der (ersten) Befestigung im Zuge der Errichtung des 1973 fertiggestellten Brückenbauwerks unzulänglich aufgehängt und verankert worden war. Die beiden an dem Brückenpfeiler angebrachten Winkelhaken, in die das Rohr mittels einer angelöteten Lasche eingehängt war, boten keinen ausreichenden Halt, weil ihre Anbringung nicht fachgerecht war. Das Landgericht hat weiter zutreffend angenommen, daß auch die erforderlich gewordene Nachbesserung, mit der das Land im Oktober 1975, noch vor Freigabe des Autobahnabschnitts für den Verkehr, den Klempnermeister G. beauftragt hatte, weil der ursprüngliche Unternehmer in Konkurs gefallen war, nicht fachgerecht erfolgt ist. Die obere der beiden als zusätzliche Befestigung um das Rohr gelegten Bügelhalterungen war unzulänglich angeschraubt.
Das Landgericht hat den Sachverhalt jedoch insoweit grundlegend verkannt, als es die beiden Befestigungsvorgänge und die jeweils unterschiedliche Art der Rohraufhängung miteinander vermengt und ersichtlich auch verwechselt hat. Denn es sieht die Anbringung der beiden Winkelhaken als Teil der nachträlichen Reparatur an und stützt den Schuldvorwurf gegen das Land entscheidend darauf, daß ihm die Mangelhaftigkeit dieser Befestigung entgangen sei. Daß die Bediensteten des Landes die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Rohrbefestigung mittels Winkelhaken und Lasche durchaus erkannt hatten, war aber unstreitig. Gerade dies war der Grund dafür, daß nunmehr statt dessen eine andere Art der Befestigung gewählt wurde.
Die mangelhafte Verschraubung der nachträglich angebrachten Bügelhalterung wird in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils nur beiläufig erwähnt. Auf den insoweit unter Beweis gestellten Sachvortrag des Landes ist das Landgericht nicht eingegangen. Das beklagte Land hatte unter Beweisantritt geltend gemacht, die Anbringung der Bügelhalterungen sei eine wirksame Art der Mängelbeseitigung gewesen, mit der der Klempnermeister G. an Ort und Stelle beauftragt worden sei; erkennbare Anhaltspunkte dafür, daß G. als Inhaber eines Fachbetriebes nicht ordnungsgemäß gearbeitet habe und die von ihm angebrachte Verschraubung der oberen Bügelhalterung mangelhaft sei, hätten nicht vorgelegen. Das Landgericht hat sich mit der für einen etwaigen Schuldvorwurf entscheidenden Frage, ob und wie die Bediensteten des Landes die Mangelhaftigkeit gerade der zweiten Befestigung hätten erkennen und verhindern können, nicht auseinandergesetzt.
c) Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß bei dieser Sachlage ein wesentlicher Verfahrensfehler des Landgerichts vorliegt. Denn das Landgericht hat den ihm vorgetragenen Sachverhalt im Kern verkannt und die für die Prüfung der Verschuldensfrage entscheidenden Beweise nicht erhoben.
Von einer eigenen Entscheidung in der Sache selbst konnte das Berufungsgericht absehen. Es hat insoweit rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, daß die für ein etwaiges Verschulden des beklagten Landes maßgeblichen Fragen bislang noch nicht geprüft worden seien und sich ohne Beweiserhebung, insbesondere Hinzuziehung eines Sachverständigen, auch nicht zuverlässig beurteilen ließen.
Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch das Berufungsgericht ist nach allem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision des Klägers ist hiernach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und §§ 515 Abs. 3, 566 ZPO.
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme, wie sie vom Landgericht protokolliert worden ist, ist zumindest nicht auszuschließen, daß das Regenfallrohr, bevor es vor herannahende Fahrzeug des Klägers auf die Fahrbahn fiel, noch eine Zeitlang von der Autobahnbrücke herunterhing, möglicherweise "von weitem" sichtbar, wie es an einer Stelle Beweisaufnahmeprotokolls heißt. Im Rahmen der Prüfung einer etwaigen Mitverantwortung des Klägers für den Schaden (Mitverschulden des Fahrers L.; mitwirkende Betriebsgefahr des mit erheblicher Geschwindigkeit fahrenden Pkw), auf die das beklagte Land hingewiesen hat, könnte dies von Bedeutung sein.
Als Fahrer eines mit etwa 160 km/h fahrenden Pkw mußte L. besonders verkehrs- und situationsangepaßt fahren. Wenn er, was nach dem protokollierten Inhalt der bisherigen Beweisaufnahme nicht auszuschließen ist, das von der Brücke herunterhängende Rohr bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte "von weitem" erkennen können, mußte er darauf reagieren, sei es, daß er - etwa - seinen Fahrspurwechsel abbrach oder, falls möglich, wieder rückgängig machte, sei es, daß er - jedenfalls - seine Geschwindigkeit herabsetzte. Es kann aus derzeitiger Sicht nicht ausgeschlossen werden, daß dann der Unfall und seine Folgen, wenn nicht zu verhindern, so doch wenigstens weniger schwerwiegend gewesen wären.
Auch insoweit könnte es geboten sein, daß sich der Tatrichter sachverständiger Hilfe versichert, wie vom beklagten Land beantragt.