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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1976, Az.: III ZR 81/74

Anlage; Gewässer; Undichtwerden eines unterirdischenTreibstoffbehälters; Bombenschaden; Tankstellengrundstück; Mieter; Erdreich; Treibstofftanks; Beschädigung; Dichtigkeit; Verletzung eines Mietvertrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1976
Aktenzeichen
III ZR 81/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DB 1976, 2154-2155 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Inhaber einer Anlage der in § 22 Abs, 2 WHG genannten Art ist nur dann nach dieser Vorschrift schadenersatzpflichtig, wenn seit dem 1.3.1960 Stoffe aus der Anlage in ein Gewässer gelangt sind.

2. Das Undichtwerden eines unterirdischen Treibstoffbehälters erfüllt nicht den Tatbestand des § 836 BGB.

3. Durch einen Bombenschaden an einem Tankstellengrundstück ist der Mieter veranlaßt, die im Erdreich liegenden Treibstofftanks daraufhin zu überprüfen, ob sie beschädigt wurden und nicht mehr dicht sind.

4. Der Mieter muß auch Tanks, die zeitweise nicht benutzt worden sind und wieder in Betrieb genommen werden, vor der ersten Füllung auf ihre Dichtigkeit überprüfen.

5. Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei positiver Verletzung eines Mietvertrags.