Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1976, Az.: III ZR 81/74
Anlage; Gewässer; Undichtwerden eines unterirdischenTreibstoffbehälters; Bombenschaden; Tankstellengrundstück; Mieter; Erdreich; Treibstofftanks; Beschädigung; Dichtigkeit; Verletzung eines Mietvertrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 81/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1976, 2154-2155 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Inhaber einer Anlage der in § 22 Abs, 2 WHG genannten Art ist nur dann nach dieser Vorschrift schadenersatzpflichtig, wenn seit dem 1.3.1960 Stoffe aus der Anlage in ein Gewässer gelangt sind.
2. Das Undichtwerden eines unterirdischen Treibstoffbehälters erfüllt nicht den Tatbestand des § 836 BGB.
3. Durch einen Bombenschaden an einem Tankstellengrundstück ist der Mieter veranlaßt, die im Erdreich liegenden Treibstofftanks daraufhin zu überprüfen, ob sie beschädigt wurden und nicht mehr dicht sind.
4. Der Mieter muß auch Tanks, die zeitweise nicht benutzt worden sind und wieder in Betrieb genommen werden, vor der ersten Füllung auf ihre Dichtigkeit überprüfen.
5. Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei positiver Verletzung eines Mietvertrags.