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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1974, Az.: VI ZR 2/73

Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn; Berücksichtigungsfähigkeit einer Begrenzung der Ansprüche des verletzten Beamten für den Übergang auf den Dienstherrn; Rückgriffsverbot gegen andere öffentlich-rechtliche Dienstherren; Unfall in Ausübung der beruflichen Funktion in Abgrenzung zu einem Unfall im allgemeinen Straßenverkehr; Notwendige Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1974
Aktenzeichen
VI ZR 2/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 20.11.1972
LG Bückeburg

Fundstellen

  • DVBl 1975, 594 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1974, 656 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1139 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 26, 159 - 161

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Durch § 170 des Niedersächsischen Beamtengesetzes wird einer öffentlichen Verwaltung, die einem durch Dienstunfall verletzten Beamten Unfallfürsorge gewährt, der Rückgriff gegen eine andere, für den Unfall nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verantwortliche öffentliche Verwaltung nicht genommen, soweit der Rückgriff nicht im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 7.12.1943 durch dessen § 4 ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 6, 3 = VersR 52, 287; BGH v. 9.7.1962 - III ZR 22/61VersR 62, 983 = LM BBG § 151 Nr. 1).

  2. 2.

    Zum Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr (hier; Unfall eines Lehrers auf dem Gang über den Schulhof bei Dienstantritt).

  3. 3.

    Dem Land, das einem Lehrer Unfallfürsorge wegen eines Dienstunfalls gewährt, für den der kommunale Schulträger aufgrund eines Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten im Schulbereich verantwortlich ist, ist der Rückgriff gegen den Schulträger nicht schon deshalb verwehrt, weil der bei dem Land angestellte Schulleiter, dem die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrag und nach Weisung des Schulträgers übertragen war, seine Aufsichtspflichten vernachlässigt und dadurch zu dem Unfall beigetragen hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1974
durch
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. November 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Am Morgen des 22. Februar 1969 kam der am Gymnasium in B. angestellte Studienrat St. bei seinem Gang über den Schulhof auf der eisglatten, nicht gestreuten Fläche zwischen dem Lehrerparkplatz und dem für die Lehrkräfte vorbehaltenen Nebeneingang der Schule zu Fall und brach sich das rechte Fußgelenk.

2

Das klagende Land als Dienstherr verlangt von dem beklagten Landkreis als Schulträger Erstattung von 2/3 der während der Dienstunfähigkeit an den Verletzten fortgezahlten Dienstbezüge. Es hat von dem Beklagten die Zahlung von 6.940,78 DM nebst Zinsen gefordert.

3

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach dem Klageantrag erkannt.

5

Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht hält den Rückgriff des klagenden Landes aufgrund übergegangener Ansprüche des Verletzten aus §§ 823, 831 BGB für begründet.

7

1.

Gegen seinen Ausgangspunkt, daß der Unfall auf eine schuldhafte Versäumung der Streupflicht durch den Hausmeister des Gymnasiums zurückzuführen sei, für die der Beklagte einzustehen habe, erhebt die Revision keine Beanstandungen. Daß insoweit bürgerlich-rechtliche Verkehrssicherungspflichten des Schulträgers in Frage stehen, die an § 823 BGB zu messen sind, entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGH Urteile vom 5. Mai 1969 - III ZR 207/66 = VersR 1969, 799, 800 undvom 15. November 1973 - III ZR 102/71 -, zur Veröffentlichung bestimmt). Keinen Bedenken begegnet es, daß das Berufungsgericht den Hausmeister bei der Erfüllung dieser Pflichten als Verrichtungsgehilfe des Beklagten angesehen hat (§ 831 BGB).

8

Für den Anspruchsübergang legt das Berufungsgericht § 95 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1967 (GVBl. 175) und des Änderungsgesetzes vom 26. April 1968 (GVBl. 69) zugrunde. Danach geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem Beamten wegen einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, u.a. insoweit auf seinen Dienstherrn über, als dieser verpflichtet ist, während der durch die Körperverletzung verursachten Dienstunfähigkeit Dienstbezüge zu gewähren. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts wurden die Leistungen, die der Rückgriffsforderung zugrundeliegen, von dieser Vorschrift umfaßt.

9

2.

Nicht näher erörtert hat das Berufungsgericht die Bedeutung des § 170 NBG für den Anspruchsübergang. Danach hat ein verletzter Beamter aus Anlaß eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die im Beamtengesetz näher geregelten Ansprüche (§ 170 Abs. 1 NBG). Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (§ 170 Abs. 2 Satz 1 NBG). Diese Voraussetzungen liegen unstreitig nicht vor.

10

Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Begrenzung von Ansprüchen des verletzten Beamten in § 170 NBG für einen Übergang nach § 95 NBG ohne Einfluß ist. Das entspricht dem Rechtsstandpunkt, den der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den Geltungsbereich der Vorschriften in § 151 BBG, § 81 BRRG vertreten hat (BGHZ 6, 3;Urt. vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = LM BBG § 151 Nr. 1), denen die Bestimmung des § 170 NBG angepaßt ist. Danach werden durch solche Beschränkungen dem dienstunfähigen Beamten Ersatzansprüche nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften nicht schlechthin genommen. Jedenfalls insoweit, als diese Ansprüche nicht auf mehr als die Leistungen der Unfallfürsorge gehen, die dem Beamten durch seinen Dienstherrn gewährt werden, stehen sie "dem Grundsatz nach" ihm zu, gehen allerdings in diesem Umfang kraft Gesetzes auf den Dienstherrn über. Dem schließt sich der erkennende Senat auch für die Regelung in §§ 95, 170 NBG an. Nur eine solche einschränkende Auslegung des § 170 NBG, die dem Dienstherrn des verletzten Beamten gegen denjenigen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, der für den Dienstunfall verantwortlich ist, wegen der geleisteten Unfallfürsorge die Möglichkeit zum Rückgriff läßt, sofern nicht ein Rückgriff ausdrücklich verboten ist, entspricht der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Regelung, wie der III. Zivilsenat in den genannten Entscheidungen ausführlich dargestellt hat. § 170 NBG besagt, daß dem Beamten eine Beschränkung auf die Versorgungsbezüge, die ihm sein Dienstherr gewährt, auch im Verhältnis zu anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die ihren eigenen Beamten eine entsprechende Fürsorge gewährleisten, zugemutet werden kann (vgl. BVerfGE 31, 212, 219; BGHZ 6, 3, 10 ff.;Urt. v. 13. März 1973 - VI ZR 12/72 = LM Dienst- u.ArbeitsunfallG Nr. 20 m.w.Nachw.). Sie will demgegenüber nicht seinem Dienstherrn den Rückgriff auch dann versagen und entgegen einem allgemeinen Grundsatz mit dem Aufwand für die Unfallfürsorge selbst für den Fall belasten, daß ein anderer öffentlich-rechtlicher Dienstherr für den Dienstunfall verantwortlich ist.

11

3.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, ist allerdings dieser Rückgriff bei dem für den Dienstunfall verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Anwendungsbereich von § 4 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl.I S. 674) - Erweiterungsgesetz - (ErwZulG) ausgeschlossen. Dieses Rückgriffsverbot bezieht sich auch auf die Erstattung fortgezahlter Dienstbezüge, für die im vorliegenden Fall Rückgriff genommen wird (BGHZ 43, 115, 118 f) [BGH 21.01.1965 - III ZR 182/64]. Doch ist das Verbot des § 4 ErwZulG auf Versorgungsleistungen beschränkt, die für Dienstunfälle bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne von § 1 ErwZulG erbracht werden, wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 = a.a.O. dargelegt hat.

12

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Unfall, für den das klagende Land Erstattung verlangt, nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr in diesem Sinne eingetreten. Das Berufungsgericht meint, der Verletzte habe den Unfall, der sich ereignet hat, als der Beamte seinen Dienst antreten wollte, im Verhältnis zum Beklagten in Ausübung beruflicher Funktionen erlitten. Seine Tätigkeit sei, als er das Schulgelände erreicht habe und dem Schulgebäude zugestrebt sei, bereits unmittelbar auf Erfüllung seiner beruflichen Aufgaben gerichtet gewesen.

13

Dem Berufungsgericht ist entgegen der Meinung der Revision im Ergebnis zu folgen.

14

Ob der Beamte am allgemeinen Verkehr teilgenommen hat, ist nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu entscheiden. Die Antwort ist in erster Linie Aufgabe tatrichterlicher Würdigung, die der Revision verschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat sich der Unfall nicht schon deshalb bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet, weil zu der Stelle, an der der Verletzte auf dem Schulhof gestürzt ist, nicht nur Lehrer Zugang gehabt haben. Ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne von § 1 ErwZulG vorliegt, bestimmt sich nicht allein nach räumlichen Kriterien. Entscheidend ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erleidet, für den die Zugehörigkeit des Verunglückten zum Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Verletzte also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (BGHZ 17, 65, 66[BGH 21.03.1955 - III ZR 93/54]; 19, 114, 118 ff [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]; 33, 339, 349 ff [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59]; Urteile des Senatsvom 21. November 1958 - VI ZR 255/57, vom 18. April 1961 - VI ZR 130/60, vom 30. Juni 1964 - VI ZR 67/63, vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72, abgedruckt in LM Dienst- und ArbeitsunfallG Nr. 10, 12, 15 und 20). Es kommt deshalb nicht allein darauf an, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern inwieweit er mit dem Dienstbetrieb und den dienstlichen Aufgaben des Verletzten innerlich zusammenhängt. Daß das Unglück ebenso einem Dritten widerfahren kann, der von dem dienstlichen Organisationsbereich des Schädigers nicht erfaßt ist, ist für diese Unterscheidung in der Regel von geringem Gewicht; doch kommt es auch insoweit auf die Umstände an.

15

Daß der Unfall im Verhältnis zu dem Beklagten in diesem Sinn ein innerbetrieblicher Vorgang gewesen ist, konnte das Berufungsgericht hier bejahen. Unbeachtlich ist, daß zwischen dem Beklagten und dem Verletzten beamtenrechtliche Beziehungen nicht begründet waren. Entscheidend ist, daß der Beklagte als Schulträger zusammen mit dem Land Niedersachsen den Organisationsbereich beherrschte, dem der Verletzte aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Lehrer, also nicht nur als Anstaltsbenutzer angehörte (vgl. dazu BGHZ 17, 65, 67 ff.[BGH 21.03.1955 - III ZR 93/54]; 33, 339, 349 ff [BGH 24.10.1960 - III ZR 142/59]). In dem Unfall des Beamten haben sich Gefahren aus dem "Betrieb" des Beklagten verwirklicht.

16

Zwar stellt der Umstand, daß der Lehrer auf dem Weg zu seinen beruflichen Aufgaben gestürzt ist, den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Unfall und Dienstbetrieb noch nicht her. Auch der Weg von der Wohnung zur Dienststelle steht im Zeichen dienstlicher Aufgaben. Ein Unfall auf diesem Gang wird daher zwar in der Regel als Dienstunfall anerkannt; er ereignet sich jedoch ganz überwiegend in einem Bereich, für den das Erweiterungsgesetz durch die Heraushebung als "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" gerade die versorgungsrechtlichen Beschränkungen lockern wollte (BGHZ 8, 330, 337[BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52]; Senatsurteilevom 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 = VersR 1967, 1201;vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 = a.a.O.). Hier hat sich jedoch der Unfall auf dem Schulgelände, d.h. im räumlichen Organisationsbereich des Beklagten, zudem auf einem vornehmlich für Lehrkräfte bereitgehaltenen Zuweg ereignet. Es ist ein Unfall, wie ihn der Lehrer auch bei einem Aufenthalt auf dem Schulhof während der Hofpause hätte erleiden können. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht für die Verwirklichung solcher Gefahren die Zugehörigkeit des Verletzten zum Organisationsbereich seiner Schule als im Vordergrund stehend angesehen und den Unfall nicht den Gefahren des allgemeinen Verkehrs zugeordnet hat.

17

4.

Auch die enge Verbindung zwischen dem klagenden Land und dem beklagten Landkreis bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Schulveranstaltung hindert den Rückgriff nicht. Das Gegenteil ist auch nicht der Entscheidung zu entnehmen, mit der der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Ersatzansprüche, die eine bayerische Stadt als Trägerin des Sachaufwandes für ein staatliches Gymnasium gegen das Land Bayern wegen eines durch die Nachlässigkeit eines Lehrers am Schulgebäude entstandenen Wasserschadens geltend gemacht hatte, aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung verneint hat (BGHZ 60, 371, 372 ff.) [BGH 07.05.1973 - III ZR 47/71]. Mögen die Verwaltungen des klagenden Landes und des Beklagten in Bezug auf die Schule nur die beiden Seiten der einen Schulveranstaltung sein und es für Ansprüche der einen gegen die andere Verwaltung auf Ersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen an der erforderlichen Außenbeziehung fehlen, so ist dies kein Grund, dem Kläger den Rückgriff aufgrund von Schadensersatzansprüchen des verletzten Beamten zu versagen, die diesem nach allgemeinen Regeln der unerlaubten Handlung gegen den Beklagten unzweifelhaft zugestanden haben. Die enge organisatorische Verbindung von kommunalem Schulträger und Staat bei der Durchführung der Schulveranstaltung begründet allein weder eine Haftungseinheit beider Funktionsträger für in diesem Bereich entstandene Schäden, noch schließt sie aus, daß ein Funktionsträger von dem anderen die Freistellung von finanziellen Belastungen verlangen kann, die ihm aus dem Verantwortungsbereich des anderen Funktionsträgers entstanden sind. Insbesondere weist das enge Zusammenwirken beider Funktionsträger nichts auf, was eine Durchbrechung des Grundsatzes rechtfertigen könnte, daß im Verhältnis zwischen dem Dienstherrn, der dem Verletzten aus seiner Fürsorgepflicht Leistungen zu erbringen hat, und der nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzungen verantwortlichen Körperschaft diese den Schaden zu tragen hat (BGHZ 6, 3 m.w.Nachw.;Urt. vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = a.a.O.). Etwas anderes besagt auch die Entscheidung des III. Zivilsenats nicht; sie hebt vielmehr ausdrücklich hervor, daß sich die Haftung von Staat und kommunalem Schulträger im Verhältnis zueinander bei Fehlen einer Sonderregelung nach allgemeinen Regeln richte (a.a.O. S. 376).

18

5.

Zu Recht hat es das Berufungsgericht für den Rückgriff des Klägers auch für unerheblich gehalten, ob der von dem klagenden Land angestellte Schulleiter für das Streuen auf dem Schulhof seine Pflichten zu Weisungen und Kontrollen nachgekommen ist oder nicht. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Umfang wegen des in § 254 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens dem fürsorgepflichtigen Dienstherrn die volle Schadloshaltung bei dem Schädiger dann versagt ist, wenn er durch sein eigenes Verhalten zu dem Schaden beigetragen hat (vgl. hierzu Senatsurteilevom 29. März 1960 - VI ZR 84/59 = VersR 60, 614 undvom 3. Februar 1970 - VI ZR 177/68 = VersR 1970, 344; Urt. des BGH vom 1. März 1965 - III ZR 157/63 S. 9). Gesichtspunkte der Billigkeit würden einem vollen Rückgriff allenfalls dann entgegenstehen, wenn etwaige Versäumnisse des Schulleiters bei der Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflichten im Verhältnis der beiden Parteien zueinander wenigstens zum Teil auch dem Verantwortungsbereich des Klägers zugerechnet werden müßten. Dies ist jedoch nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der Fall gewesen. Nach § 21 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Verwaltung öffentlicher Schulen (Schulverwaltungsgesetz) in der maßgebenden Fassung vom 28. März 1962 (GVBl. 37) übte der Schulleiter die Aufsicht über die Schulanlage und das Hausrecht im Auftrag und nach Weisung des Beklagten aus. Soweit mit diesen Aufgaben die Sorge für die Verkehrssicherheit auf dem Schulhof verbunden war, wurde der Schulleiter deshalb allein im Verantwortungsbereich des Beklagten zur Erfüllung seiner Aufgaben tätig. Der Einwand der Revision, daß der Beklagte auf die Auswahl des Schulleiters keinen und auf seine Tätigkeit einen in Wirklichkeit nur begrenzten Einfluß gehabt habe, ist nicht begründet. § 25 Abs. 1 des Schulverwaltungsgesetzes räumt dem Schulträger bei der Auswahl der Schulleiter Mitwirkungsrechte ein. Hierdurch sowie aufgrund der dem Schulträger gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 des Schulverwaltungsgesetzes zustehenden Weisungsbefugnisse behält der Beklagte ausreichende Einwirkungsmöglichkeiten, um seiner Verantwortung im Bereich seiner dem Schulleiter zur Durchführung übertragenen Aufgaben gerecht zu werden. Versäumnisse des Schulleiters bei der Erfüllung von Aufgaben der Verkehrssicherung muß sich der Schulträger, nicht das klagende Land zurechnen lassen. Für einen hieraus entstehenden Schaden eines nichtbeamteten Dritten wäre nach den haftungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht einmal eine Mithaftung des Landes gegenüber dem Geschädigten begründet. Umsoweniger besteht Anlaß, das klagende Land im Verhältnis zu dem Beklagten, sei es auch nur teilweise, mit einem Schaden zu belasten, der allein dem Aufgabenbereich des Beklagten zuzurechnen ist. Daß etwas anderes gelten kann, wenn dem Land eine Verletzung auch seiner Aufgaben vorgeworfen werden müßte, kann mit dem Berufungsgericht hier unerörtert bleiben, da es insoweit an jedem Anhalt fehlt.

19

6.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts muß sich das klagende Land ein Mitverschulden des verletzten Beamten von einem Drittel zurechnen lassen. Erfolglos verweist die Revision darauf, daß in dem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit zwischen dem Beklagten und dem Verletzten eine Quote von 1/2 zugrundegelegt worden ist. Hieran war das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht gebunden, wie die Revision an sich nicht verkennt. Im Revisionsrechtszug beachtliche Rechtsfehler der dem Tatrichter vorbehaltenen Schätzung nach. § 287 ZPO zeigt die Revision nicht auf.

20

7.

Da das Berufungsurteil auch sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann