Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1955, Az.: VI ZR 193/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 193/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg
- OLG München - 12.04.1954
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I, 674)
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 315 StGB
- § 316 StGB
- § 421 BGB
- § 426 BGB
- § 903 ff RVO
- § 1542 RVO
- § 899 RVO
Fundstellen
- BGHZ 19, 114 - 126
- DB 1956, 64-65 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 217-219 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion Augsburg,
Prozessgegner
den Buchhalter Georg H. in I.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird ein Angestellter nach einer Betriebsveranstaltung auf Anordnung des Unternehmers mit einem werkseigenen Kraftfahrzeug nach Hause gefahren, so steht die Fahrt in so engem Zusammenhang mit dem Betrieb, daß demgegenüber die Eigenschaft des Beförderten als Verkehrsteilnehmer in den Hintergrund tritt. Der Angestellte nimmt daher am allgemeinen Verkehr nicht in dem Sinne teil, wie § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 es voraussetzt.
- 2.
Zum Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers.
- 3.
Zwischen dem nach § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft übergegangenen Anspruch des Verletzten und dem aus § 903 RVO herzuleitenden Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft gegen den Unternehmer und die ihm nach § 899 RVO Gleichgestellten besteht kein echtes Gesamtschuldverhältnis.
- 4.
- 1.
Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz verpflichtet nur insoweit zum Ersatz, als der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsgutes entstanden ist, zu dessen Schutz die Schutznorm erlassen worden ist.
- 2.
Die Vorschriften über Eisenbahnbetriebsgefährdung schützen nur Gesundheit und Eigentum des Eisenbahnunternehmers und der anderen vom Verkehr unmittelbar berührten Personen, nicht aber deren allgemeine Vermögensinteressen (Bestätigung von RG DR 1940, 1779 Nr. 10).
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das am 9. und 12. April 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Firma A. M. KG, Lebensmittelgroßhandlung in W. bei G. veranstaltete am 23. Dezember 1948 abends in einer Gastwirtschaft in Günzburg für ihre Betriebsangehörigen eine Weihnachtsfeier, die erst am 24. Dezember 1948 gegen 4 Uhr morgens endete. Da sich einige Gefolgschaftsmitglieder betrunken hatten, beauftragte der persönlich haftende Gesellschafter der Firma, E., als er und sein Mitgesellschafter, der Kommanditist K., die Veranstaltung verließen, den Beklagten, die betrunkenen Betriebsangehörigen Sc. und He., die in W. wohnten, mit dem Personenkraftwagen der Firma nach Hause zu bringen. Der Beklagte ist bei der Firma M. als Buchhalter beschäftigt; er erschien nach der Feier noch nüchtern und war als zuverlässig bekannt. Auf der Fahrt nach W. hielt er kurz vor dem unbeschrankten Bahnübergang in der Nähe der Eisenbahnhaltestelle W. den Wagen parallel zum Bahngeleise an, um zunächst Sc. aussteigen zu lassen und nachher zu wenden. Er geleitete Sc. zu Fuß über das Bahngeleise und stieg dann wieder in den Wagen ein, um die beabsichtigte Wendung durchzuführen. Als er den Wagen im Rückwärtsgang in einem leichten Bogen zurückstieß, geriet der hintere Teil des Wagens auf das Bahngeleise. In diesem Augenblick kam der fahrplanmäßige Güterzug Nr. 8343 aus Richtung Günzburg heran und erfaßte mit der Lokomotive den Personenkraftwagen. Der im Fahrzeug sitzende Alfred He. wurde so schwer verletzt, daß er tags darauf an den Folgen des Unfalls starb.
Der Lokomotivführer des Güterszugs ist rechtskräftig von der Anklage der fahrlässigen Tötung und einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung freigesprochen, der Beklagte dagegen wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Die zuständige Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft Mannheim hat den Unfall als Betriebsunfall anerkannt und an die Hinterbliebenen des Getöteten, seine Witwe und ein Kind, nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung an Krankenhauskosten, Sterbegeld und Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 25. Dezember 1948 bis 31. Dezember 1950 insgesamt 2.128,33 DM bezahlt. Sie hat von der Klägerin nach § 1542 RVO und auf Grund der Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes Erstattung ihrer Aufwendungen verlangt. Die Klägerin hat den Anspruch der Berufsgenossenschaft anerkannt und erfüllt, weil nicht nachzuweisen war, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getöteten verursacht worden ist.
Sie hat mit der Klage, gestützt auf. § 17 Abs. 2 KrfzG, vom Beklagten Ersatz ihrer 2.128,33 DM betragenden Aufwendungen begehrt mit der Begründung, der Beklagte allein habe durch grobe Fahrlässigkeit den Unfall verschuldet. Ein Mitverschulden der Klägerin oder ihres Personals liege nicht vor.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, seine Haftung gegenüber den Hinterbliebenen sei nach § 899 RVO ausgeschlossen.
Die Klage hatte in den ersten beiden Rechtszügen keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin für die an die Berufsgenossenschaft geleisteten Zahlungen von dem Beklagten nur dann eine Ausgleichung nach § 17 StVO verlangen kann, wenn auch der Beklagte als Führer des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges kraft Gesetzes verpflichtet gewesen wäre, den Hinterbliebenen des Getöteten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Ob eine gesetzliche Schadensersatzpflicht des Beklagten besteht, hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, davon ab, ob He. bei einem Betriebsunfall ums Leben gekommen und die Haftung des Beklagten nach § 899 RVO in Verbindung mit § 898 RVO ausgeschlossen ist.
1.
Die zuständige Berufsgenossenschaft hat den tödlichen Unfall des He. als entschädigungspflichtigen Betriebsunfall anerkannt. An diese Entscheidung ist das Gericht nach § 901 RVO gebunden.
Wäre der Beklagte als Bevollmächtigter oder Repräsentant des Unternehmers oder als Betriebs- und Arbeitsaufseher anzusehen, so würde er den Hinterbliebenen des He. nach § 899 in Verbindung mit § 898 RVO nur haften, wenn strafgerichtlich festgestellt worden wäre, daß er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Da diese Feststellung nicht getroffen worden ist, der Beklagte vielmehr nur wegen fahrlässig begangener Straftat verurteilt worden ist, ist zunächst zu prüfen, ob der Beklagte zu den Personen gehört, die in § 899 RVO dem Unternehmer gleichgestellt werden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten als Betriebs- und Arbeitsaufseher angesehen. Zu dieser Annähme ist das Berufungsgericht auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen gelangt:
Der Beklagte habe bei Abwesenheit der geschäftsführenden Gesellschafter den Gesamtbetrieb beaufsichtigt. Er habe die Weihnachtsfeier des Betriebs im Auftrage des Unternehmers vorbereitet und abgewickelt. Daß der geschäftsführende Gesellschafter E., als er gegen 4 Uhr morgens zusammen mit dem Mitgesellschafter K. die Veranstaltung verließ, den Beklagten und nicht einen der anwesenden berufsmäßigen Kraftwagenführer damit beauftragt habe, die betrunkenen Betriebsangehörigen nach Hause zu bringen, habe seinen Grund nicht nur darin, daß er vollkommen nüchtern erschienen sei, sondern auch darin, daß die Gesamtabwicklung der Feier in seinen Händen gelegen habe. Die Betriebsführer hätten beim Verlassen der Feier die Verantwortung für die reibungslose Beendigung der Veranstaltung dem Manne übertragen wollen, der in ihrer Abwesenheit die höchste Autorität besessen habe. Der Beklagte habe auf Grund des ihm erteilten Auftrages die ordentliche und sichere Heimbeförderung der betrunkenen Betriebsangehörigen selbständig und verantwortlich durchzuführen und insoweit gemäß der gesetzlichen Fürsorgepflicht der Unternehmer die Sicherheit der von ihm beförderten Gefolgschaftsmitglieder zu gewährleisten gehabt. Der Beklagte sei also bei der Unglücksfahrt nicht lediglich als Kraftfahrzeugführer tätig gewesen, zumal er ja auch sonst nicht etwa als Kraftfahrer bei der Firma M. angestellt sei. Er habe vielmehr die aufgezeigte viel weitergehende Aufsichtsaufgabe gehabt, die es rechtfertige, ihn als Betriebs- und Arbeitsaufseher anzusehen, wobei die Teilnahme an der Weihnachtsfeier eine Betriebstätigkeit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei.
Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme, daß der Beklagte den Schutz des § 899 RVO genießt.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Begriff des Aufsehers zu weit gezogen und ihn daher verkannt. Das ist nicht richtig. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zutreffend von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die das Reichsgericht zuletzt in seinen Entscheidungen RGZ 167, 385 und 170, 159 zum Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers entwickelt hat. Es hat keineswegs übersehen, daß als Aufseher nur ein Betriebsangehöriger angesehen werden kann, dem entweder die Überwachung anderer Betriebsangehöriger oder wenigstens eines Teils des Betriebs obliegt. Er muß, wie das Reichsgericht in RGZ 170, 159 [161] zutreffend ausführt, aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen dadurch herausgehoben sein, daß er für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder für das reibungslose Ineinandergreifen von Betriebseinrichtungen, also für das rechte Zusammenspiel persönlicher oder technischer Kräfte zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist. Das ist allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, bei einem Kraftfahrer, der keinen weiteren Aufgabenbereich hat, im allgemeinen nicht der Fall. Das Durchführen der nötigen Fahrten sowie das Pflegen und Instandhalten des Wagens ist keine Aufsehertätigkeit, wie sie § 899 RVO im Auge hat. Der Beklagte war aber, wie feststeht, nicht als Kraftfahrer angestellt. Er ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bei der Unglücksfahrt nicht lediglich als Kraftfahrzeuglenker tätig gewesen, sondern hatte eine Aufgabe, die über die allgemeinen Pflichten eines Kraftfahrers hinausging. Ihm ist, wie das Berufungsgericht feststellt, nach dem Fortgehen der Betriebsführer die Verantwortung für die reibungslose Beendigung der Veranstaltung und damit eine Stellung übertragen worden, die ihn aus dem Kreise der übrigen Betriebsangehörigen heraushob. Die Revision irrt mit ihrer Meinung, daß dieser Auftrag die Voraussetzung einer Verantwortlichkeit für das ordnungsmäßige Zusammenarbeiten mehrerer Betriebsangehöriger oder des reibungslosen Ineinandergreifens von Betriebseinrichtungen nicht erfülle, weil ein solcher Aufgabenkreis mindestens eine Übertragung für eine gewisse Dauer erheische. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob der Begriff des Betriebs- und Arbeitsaufsehers erfordert, daß die Verantwortlichkeit für längere Dauer übertragen worden ist, denn im vorliegenden Falle ist, wie die Revision übersieht, festgestellt, daß der Beklagte nicht nur vorübergehend, sondern ganz allgemein den Auftrag hatte, bei Abwesenheit der geschäftsführenden Gesellschafter den Betrieb zu beaufsichtigen. Bei dieser Sachlage unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht den Beklagten als Betriebs- und Arbeitsaufseher angesehen hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob er auch Bevollmächtigter im Sinne des § 899 RVO gewesen ist, weil er mit dem Nachhausebefördern mehrerer Betriebsangehöriger eine Fürsorgepflicht des Unternehmers in dessen Auftrag erfüllt hat. Jedenfalls kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte auch auf der Fahrt, die zu dem Unfall führte, als eine der in § 899 RVO genannten und dem Unternehmer gleichgestellten Personen gehandelt hat.
2.
Die Anwendung der § § 899, 898 RVO ist auch nicht durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (BGBl I, S 674) ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung können Versicherte und ihre Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche gegen die in § § 898, 899 RVO aufgeführten Personen unbeschränkt geltend machen, wenn der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Hierzu ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone gefolgt, nach der keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, wenn der verletzte Insasse eines von dem Verletzer gelenkten nicht öffentlichen Verkehrsmittels war und die Mitfahrt in einem ursächlichen und organischen Zusammenhang mit der Betriebszugehörigkeit stand (OGHZ 1, 245 = NJW 1949, 263). Es hat angenommen, daß es sich hier um einen solchen Fall gehandelt habe.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BGHZ 8, 330 [336 ff] entschieden, daß es sich bei dem sogenannten Werkverkehr (laufende Beförderung der Arbeiter mit einem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte) um eine innerbetriebliche Beförderung handelt und daß die beförderten Arbeiter nicht am allgemeinen Verkehr teilnehmen. Er hat dahingestellt sein lassen, ob auch in dem vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone behandelten Falle, in dem der Unternehmer auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte in seinem Kraftwagen einen Angestellten mitgenommen hat, eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr zu verneinen wäre. Auch in dem Streitfall der Parteien bedarf es keiner Entscheidung, ob dem vom Obersten Gerichtshof aufgestellten Grundsatz in dieser Allgemeinheit zu folgen ist. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr anzunehmen.
Das Gesetz vom 7. Dezember 1943 betrifft hauptsächlich Unfälle, die ein Arbeitnehmer auf dem Wege von und zur Arbeitsstelle erleidet und die daher nach § 543 RVO grundsätzlich als Arbeitsunfälle gelten. Würde ein Unternehmer oder ein ihm Gleichgestellter (§ 899 RVO) einen auf dem Wege zur Arbeitsstätte befindlichen Betriebsangehörigen überfahren, so wären nach § § 898, 899 RVO bürgerlichrechtliche Ansprüche gegen den Unternehmer und die in § 899 RVO aufgeführten Personen ausgeschlossen, obwohl in einem solchen Falle nur ein loser Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Betriebstätigkeit des Arbeitnehmers besteht. Das Gesetz will nach seinem Vorspruch die Unbilligkeiten beseitigen, die sich daraus ergeben hatten, daß in fällen dieser Art der durch einen Dienst- oder Arbeitsunfall Geschädigte infolge des gesetzlichen Haftungsausschlusses schlechter gestellt wurde als andere Verkehrsteilnehmer. Diese unbillige Schiechterstellung sollte für alle Fälle beseitigt werden, in denen der Unfall sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat. Wie der Senat bereits in BGHZ 8, 330 [337] ausgeführt hat, ist es für die Frage, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, in erster Linie maßgebend, ob der Versicherte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat. Ob das eine oder das andere vorliegt oder überwiegt, ist nach der besonderen Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Wird ein Angestellter, wie im vorliegenden Falle He., nach einer Veranstaltung des Betriebes auf Anordnung des Unternehmers mit einem werkseigenen Kraftfahrzeug nach Hause gefahren, so hat diese Fahrt innerbetrieblichen Anlaß und steht mit dem Betrieb und der Betriebszugehörigkeit des Verletzten in so engem Zusammenhang, daß demgegenüber die Eigenschaft des Beförderten als Verkehrsteilnehmers in den Hintergrund tritt. Das gilt besonders, wenn die Fahrt wie hier nur der Heimbeförderung der Betriebsangehörigen diente und, wie auch das Berufungsgericht festgestellt hat, aus einem Befühl der Fürsorge für die betrunkenen Betriebsangehörigen angeordnet war. Daß ein Versicherter in einem Falle dieser Art in dem Sinne, wie § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen es vorsieht, nicht am allgemeinen Verkehr teilnimmt, stimmt mit den Grundsätzen überein, von denen auch sonst in der Rechtsprechung und im Schrifttum in ähnlichen Fällen ausgegangen wird. So erkannt die überwiegende Meinung an, daß die Mitnahme eines Angestellten im Kraftwagen des Betriebes auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr darstellt (vgl. die in BGHZ 8, 330 [338] sowie die bei Geigel, Der Haftpflichtprozeß 7. Aufl. S 421 und Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S 595 und 596 angeführte Rechtsprechung und Literatur).
II.
Die Revision bittet weiterhin um Prüfung, ob der gesetzliche Haftungsausschluß der § § 898, 899 RVO überhaupt den Ausgleichsanspruch berührt. Sie knüpft an das Urteil vom 3. Februar 1954, BGHZ 12, 213 an, in dem der erkennende Senat entschieden hat, daß die vertragliche Vereinbarung einer Haftungsfreistellung oder Haftungsminderung - z.B. zwischen Fahrer und Fahrgast - den Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers aus § 17 StVG oder § 426 BGB nicht beeinträchtigen kann. Die Revision will den Gedanken, daß bei Wirksamkeit eines solchen Haftungsausschlusses der vom Gesetzgeber gewollte billige Ausgleich vereitelt werde, auch auf den vorliegenden Fall anwenden und meint, da die Unternehmer und die ihnen nach § 899 RVO Gleichgestellten nach § 903 RVO der Genossenschaft für deren Aufwand hafteten, habe die Haftungseinschränkung der § § 898, 899 RVO nur im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädigten zur Verhütung von Betriebsstreitigkeiten Sinn. Vom Gesetzgeber könne aber, so führt die Revision weiter aus, nicht beabsichtigt gewesen sein, durch diese Bestimmung in Rechte Dritter und damit in die Vorschriften, einzugreifen, deren Aufgabe es sei, einen billigen Ausgleich herbeizuführen. Da die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen nur von der Klägerin ersetzt verlange, aber keine Ansprüche nach § 903 RVO gegen den Beklagten geltend mache, gehe der Schaden zu Lasten der nur auf Grund der allgemeinen Gefährdungshaftung verantwortlichen Klägerin, während der schuldhaft handelnde Beklagte nicht herangezogen werden könne. Darin sieht die Revision eine Unbilligkeit und eine Verletzung der § § 898, 899 RVO und 17 StVG.
Diese Erwägungen der Revision können ihr nicht zum Erfolge verhelfen. Allerdings mag es auf den ersten Blick unbillig erscheinen, daß die Klägerin, die nur auf Grund ihrer Gefährdungshaftung für den Schaden einzustehen hat, hier voll leistet, während der Beklagte als schuldhaft Handelnder nicht zur Verantwortung gezogen wird. Dieser Einwand der Revision wird aber den besonderen Verhältnissen des Unfallversicherungsrechts nicht gerecht, das bewußt den Unternehmer, Bevollmächtigten und Betriebsaufseher über die Haftung nach § 903 RVO hinaus gegen weitergehende Inanspruchnahme schützen will (vgl. Herschel, DR 1940, 1779 [1780]). Zwar dienen die Bestimmungen der § § 898, 899 RVO, wie der Revision zuzugeben ist, auch dem Zweck, Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Verantwortung für den Betriebsunfall im Interesse des Arbeitsfriedens zu vermeiden (BGHZ 8, 330 [338] und Wussow a.a.O. S 587). Wesentlich ist aber hier, daß das Gesetz bei Arbeitsunfällen Schadensersatzansprüche der Verletzten gegen den Unternehmer ausgeschlossen hat, weil dieser die Lasten des Unfallversicherung zu tragen hat und den Versicherten Ersatzansprüche auch dann zugebilligt werden, wenn dem Unternehmer und seinen Vertretern kein Verschulden zur Last fällt, ja sogar wenn der Arbeitnehner selbst den Unfall durch eigene Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Ebenso gewährt § 899 RVO grundsätzlich Bevollmächtigten, Betriebs- und Arbeitsaufsehern eine Entlastung von der Haftung gegenüber den Arbeitern deshalb, weil sie nach § 903 RVO der Berufsgenossenschaft deren Aufwendungen zu erstatten haben, wenn sie den Unfall vorsätzlich oder unter Vernachlässigung der ihnen obliegenden Amts-, Berufs- oder Gewerbepflichten fahrlässig herbeigeführt haben. Daher stellt die Befreiung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten für den Unternehmer wie für die Bevollmächtigten und Betriebsaufseher einen Ausgleich für ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar (RGZ 170, 159 [160]; vgl. auch RGZ 153, 38 [41, 42] und BGHZ 8, 330 [338]). Dieser Ausgleich wäre nur unvollständig, wenn die Unternehmer sowie Bevollmächtigte und Betriebsaufseher neben der Haftung nach § 903 RVO einer weiteren Inanspruchnahme ausgesetzt wären und einem zweiten Schädiger im Wege des Ausgleichs voll oder teilweise Ersatz leisten müßten. Das würde dem Zweck des Sozialversicherungsgesetzes widersprechen, denn der von ihm gewährte Schutz des Betriebsunternehmers und der ihm nach § 899 RVO Gleichgestellten würde auf diesem Wege wieder zunichte gemacht. Das kann nicht der Wille des Gesetzes sein. Aus ihm ergibt sich vielmehr, daß ein Anspruch des Versicherten gegen den einzelnen Unternehmer, Bevollmächtigten oder Betriebsaufseher regelmäßig überhaupt nicht entsteht und nur in dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall gegeben ist, wo der Unternehmer, Bevollmächtigte oder Betriebsaufseher den Unfall vorsätzlich herbeiführt (vgl. RGZ 153, 38 [42]). Ist aber gegen diese gar kein Anspruch des Verletzten entstanden, so fehlt damit eine wesentliche Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch des zweiten Schädigers. Die Ausgleichung ist eine Folge der gemeinsamen Schadensersatzpflicht mehrerer Schädiger und setzt daher grundsätzlich voraus, daß mehrere Schädiger als Gesamtschuldner für den Schaden haften (BGHZ 11, 170 [174] und 12, 213). Da in dem zur Entscheidung stehenden Falle die Haftung des Beklagten gegenüber den Hinterbliebenen des Verletzten ausgeschlossen ist, entfällt eine Gesamtschuld und damit die Grundlage für einen Ausgleichsanspruch.
Eine andere Frage ist, ob die Klägerin dem Zahlungsverlangen der Berufsgenossenschaft hätte entgegenhalten können, es verstoße gegen Treu und Glauben, trotz der Rückgriffsmöglichkeit gegen den Beklagten (§ 903 RVO) die vollen Leistungen von der Klägerin zu fordern. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung.
III.
Die Revision meint nun, die Klage sei jedenfalls nach § 426 Abs. 2 BGB begründet. Beide Parteien würden der Berufsgenossenschaft gegenüber als Gesamtschuldner haften, und zwar der Beklagte nach § 903 Abs. 4 RVO und die Klägerin, weil der gegen sie gegebene Ersatzanspruch der Hinterbliebenen nach § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sei. Da die Klägerin die Berufsgenossenschaft befriedigt habe, sei deren Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB auf die Klägerin übergegangen.
Der Revision ist zuzugeben, daß beide Parteien aus den von ihr angeführten Rechtsgründen Schuldner der Berufsgenossenschaft waren. Das könnte, aber nach § 426 BGB nur dann zu einer Ausgleichspflicht zwischen ihnen führen, wenn sie insoweit in einem echten Gesamtschuldverhältnis zur Berufsgenossenschaft gestanden hätten (BGB RGRK 10. Aufl. § 426 Anm. 1 und § 421 Anm. 1 c). Das ist aber nicht der Fall. Ein echtes Gesamtschuldverhältnis setzt einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraus (BGHZ 13, 360 [365], Großer Zivilsenat mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Daran fehlt es bei den Verpflichtungen, auf denen die Ansprüche beruhten, die der Berufsgenossenschaft gegen die Parteien des jetzigen Rechtsstreits zustanden. Sie hat gegen die Klägerin einen nach dem Reichshaftpflichtgesetz begründeten und dem bürgerlichen Recht angehörenden Anspruch der Hinterbliebenen des Verletzten geltend gemacht; er ist kraft Gesetzes (§ 1542 RVO) auf die Berufsgenossenschaft übergegangen. Dagegen hatte die Berufsgenossenschaft gegen den Beklagten kraft eigenen Rechts auf Grund einer dem öffentlichen Recht angehörenden Gesetzesbestimmung (§ 903 RVO) einen Ersatzanspruch besonderer Art, dem gegenüber auch ein Mitverschulden des Verletzten nicht geltend gemacht werden könnte (RGZ 96, 135; 144, 31 [35]). Er ist dem Aufbau der Unfallversicherung in der Reichsversicherungsordnung und dem Verhältnis der Berufsgenossenschaft zu dem ihr angehörenden beitragspflichtigen Unternehmer angepaßt und hat den Zweck, die Berufsgenossenschaft für ihre Aufwendungen anläßlich des Unfalls schadlos zu halten. Allerdings schließt die Verschiedenheit der Schuldgründe und des Entstehungsgrundes es noch nicht schlechthin aus, daß eine echte Gesamtschuld besteht. Entscheidend ist vielmehr, daß es hier an dem inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft fehlt. Beide Ansprüche stehen nur in einem losen wirtschaftlichen Zusammenhang, denn sie hatten beide die Erstattung der Leistungen zum Ziele, die die Berufsgenossenschaft aus Anlaß des Betriebsunfalls erbringen mußte. Die Klägerin und der Beklagte schuldeten daher demselben Gläubiger (Berufsgenossenschaft) gleichartige Leistungen in der Weise, daß der wirtschaftliche Zweck der Schuldverpflichtungen durch einmalige Leistung an den Gläubiger erreicht, wird und dieser deshalb nur einmal Zahlung verlangen kann. Das geschah jedoch ohne den für ein echtes Gesamtschuldverhältnis zu fordernden inneren Zusammenhang. Da die Rechtsgemeinschaft zwischen den Schuldnern fehlte, wie sie in § 426 BGB als Voraussetzung einer Ausgleichspflicht gefordert wird (vgl. BGHZ 13, 360 [365]), kommt nur ein unechtes Gesamtschuldverhältnis in Betracht. Auf ein Verhältnis dieser Art sind die § § 421 ff BGB, insbesondere die Ausgleichsregelung des § 426 BGB nicht zugeschnitten. Daher ist auch für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift kein Raum.
Das ergibt sich auch aus einem weiteren Gesichtspunkt. Die Reichsversicherungsordnung will die Berufsgenossenschaft nicht zwingen, wegen ihrer Aufwendungen ihre eigenen Mitglieder in Anspruch zu nehmen, wenn diesen nur Fahrlässigkeit zur Last fällt. Deshalb bestimmt § 905 RVO, daß die Genossenschaftsversammlung oder, wenn es die Satzung gestattet, auch der Vorstand auf den Rückgriffsanspruch verzichten kann. Will der Vorstand den Ersatzanspruch erheben, so gestattet § 906 RVO dem Ersatzpflichtigen, die Entscheidung der Genossenschaftsversammlung anzurufen. Hiernach ist die Frage, ob ein Mitglied der Berufsgenossenschaft nach § 903 RVO in Anspruch genommen werden soll, in die alleinige Entscheidung der Genossenschaft gestellt. Wollte man der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 426 BGB einen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zubilligen, so würde damit ein Außenstehender mittelbar eine Inanspruchnahme herbeiführen, die von der Berufsgenossenschaft nicht gewollt wird. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers.
Diese Auffassung des Senats, daß die Klägerin keinen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB geltend machen kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Es hat in seiner Entscheidung SeuffArch 90 Seite 65 Nr. 32 den gleichen Standpunkt vertreten und ist in seinem in DR 1940, 1779 Nr. 10 abgedruckten Urteil in einem gleichgelagerten Fall - allerdings ohne nähere Begründung - ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Gesamtschuld und damit eine Ausgleichspflicht zu verneinen ist (vgl. auch Wussow a.a.O. Seite 604).
IV.
Die Klägerin hat ihr Klagebegehren im Berufungsrechtszug unter Hinweis auf die vom Beklagten begangene Transportgefährdung auch auf § 823 Abs. 2 BGB gestützt. Das Berufungsgericht hat hierin eine Klageänderung gesehen, die wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zuzulassen sei (§ 264 ZPO). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage Zustimmung verdienen, denn ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung ihrer Aufwendungen ist entgegen der Ansicht der Revision auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht begründet.
Daß die Klägerin durch das Verhalten des Beklagten Schaden an der Lokomotive oder sonstigen unmittelbaren eigenen Schaden erlitten habe, behauptet sie selbst nicht. Sie macht vielmehr nur den Schaden geltend, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes in Anspruch genommen worden ist. Ein Anspruch auf Ersatz dieses Schadens läßt sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § § 315, 316 StGB herleiten. Zwar sind diese Strafbestimmungen Schutzgesetze, die auch dem Schütze der Klägerin dienen. Auch kann allein der Umstand, daß es sich bei dem Betrag, den die Klägerin geltend macht, um einen mittelbaren Schaden handelt, entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, nicht zur Verneinung des Anspruchs führen, denn nach einem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts kann der unmittelbar Geschädigte nicht nur seinen unmittelbaren, sondern auch den Schaden ersetzt verlangen, von dem er mittelbar betroffen wird. Voraussetzung ist aber stets, daß der Schaden im Rahmen der durch das Schutzgesetz geschützten Interessen liegt, m.a.W. daß der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen Schutz die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGB RGRKomm 10. Aufl. § 823 Anm. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung des RG, ferner RG HRR 1929 Nr. 299 und DR 1940, 1779 Nr. 10 mit Anm. von Herschel). In dem zur Entscheidung stehenden Fall ist nicht die Gefahr verwirklicht worden, die das Schutzgesetz verhüten will. Die Vorschriften über die Eisenbahnbetriebsgefährdung (§ § 315, 316 StGB) schützen die Gesundheit und das Eigentum des Eisenbahnunternehmers und der anderen vom Eisenbahnverkehr unmittelbar berührten Personen, nicht aber deren allgemeine Vermögensbelange (RG DR 1940, 1779 Nr. 10). Der Schaden, den die Klägerin durch die Inanspruchnahme auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes erlitten hat, berührt nur ihre allgemeinen Vermögensinteressen und daher ein Interessengebiet, das hier nicht geschützt ist. Daher scheidet auch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § § 315, 316 StGB als Rechtsgrundlage für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch der Klägerin aus.
V.
Da der Klageanspruch nach alledem aus keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet ist, haben die Vorinstanzen die Klage mit Recht abgewiesen. Daher war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.