Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1960, Az.: VI ZR 84/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 84/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 27.02.1959
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß Heinrich Meyer und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteils des 4. Zivilasenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
In der Scheune des Beklagten wurde am 2. November 1955 gedroschen. Die Dreschmaschine, die dem Beklagten und zwei anderen Landwirten gehörte, war so aufgestellt, daß sich der Einlegetisch unter einem mit Geländer versehenen Einschnitt des Zwischenbodens der Scheune befand. Von hier aus warf der damals 14-jährige Josef M. das Getreide auf den Einlegetisch hinab. Dabei stürzte er auf die Dreschmaschine und geriet mit dem linken Arm in deren Trommel. Der Arm mußte amputiert werden.
Die Klägerin, die durch Bescheid vom 24. Juli 1956 den Unfall als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall im Betriebe des Beklagten anerkannte, hat den Beklagten gemäß Beschluß vom 15. Mai 1956 für ihre Aufwendungen haftbar gemacht und mit der am 27. Juli 1957 eingereichten und am 13. August 1957 zugestellten Klage auf Ersatz ihrer bisherigen und künftigen Leistungen an M. in Anspruch genommen. Sie führt die Unfallverletzung darauf zurück, daß der Einlegetisch der Dreschmaschine entgegen ihren Unfallverhütungsvorschriften schräg aufgestellt gewesen sei; er habe einen Neigungswinkel von 21° gehabt und beim Auftreffen auf den Tisch zur Dreschtrommel hin abrutschen lassen. Die Klägerin hat Zahlung von 4.240,11 DM nebst Prozeßzinsen begehrt und festzustellen beantragt, daß ihr der Beklagte auch ihre weiteren Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls zu ersetzen hat.
Der Beklagte hat vorgebracht, die Dreschmaschine sei im Jahre 1923 von der Herstellerfirma mit schräg aufstellbarer Tischeinrichtung geliefert worden; er habe es garnicht anders gekannt, als daß mit schräggestelltem Einlegetisch gedroschen werde; auch in der näheren und weiteren Umgebung habe er es nicht anders vorgefunden; er sei nie darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Einlegetisch nicht schräg stehen dürfe. Der Beklagte hat bestritten, daß die Schrägstellung für den Unfall des M. ursächlich geworden ist, und behauptet, M. wäre mit dem Arm auch dann in die Dreschtrommel geraten, wenn der Tisch waagrecht gestanden hätte. Im Berufungsverfahren hat er schließlich auch bestritten, daß der Tisch im Augenblick des Unfalls überhaupt eine Schrägstellung gehabt hat. Weiter hat er geltend gemacht, der Rückgriffsanspruch der Klägerin sei verjährt.
Das Landgericht hat nach dem Klagebegehren erkannt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Die Revision rügt vorab einen Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Nachdem sich die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren bei der Verhandlung vor dem Einzelrichter mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Einzelrichter oder durch die 4. Zivilkammer des Landgerichts einverstanden erklärt hatten, ist das Urteil von dieser Kammer erlassen worden, ohne daß die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, im Urteilskopf angegeben worden sind; statt dessen heißt es hier, daß die 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg das Urteil "durch die unterfertigten Richter" erlasse. Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die Verweisung auf die Unterschriften als Ersatz für die Angabe der Namen genügt; doch meint sie, auch die Dienstbezeichnung (der Rang) der Richter habe vermerkt werden müssen, weil sich sonst nicht prüfen lasse, ob das Gericht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung der Revision beizustimmen ist. Denn die bemängelte Fehlerhaftigkeit des landgerichtlichen Urteils berührt nicht das mit der Revision angefochtene Berufungsurteil. Insbesondere werden auch dessen verfahrensrechtliche Grundlagen durch den gerügten Mangel des landgerichtlichen Urteils nicht in Frage gestellt. Die Beanstandung der Revision ist für das Revisionsverfahren bedeutungslos.
2.
Das Berufungsgericht hat die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 906 RVO und die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des § 903 RVO für das Rückgriffsverlangen der Klägerin für gegeben gehalten. Die Erwägungen, mit denen es zu dieser Beurteilung gelangt ist, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
a)
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß sich die Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin auf einen Fall der vorliegenden Art beziehen. In § 25 Abs. 3 Halbsatz 2 der Vorschriften ist für Großdreschmaschinen ausdrücklich bestimmt, daß der von der Schutzhaube nicht überdeckte Teil des Einlegetisches waagrecht sein muß. Nach § 26 ist die Schräglage des Einlegetisches nur zulässig, wenn der beweglich und derart angeordnet ist, daß bei seinem Niederdrücken die Einlegeöffnung selbsttätig und zuverlässig geschlossen wird. Allerdings schließt sich § 25 Abs. 3 Halbsatz 2 an die Bestimmung des Halbsatzes 1 an, in der gesagt ist, daß zum Schute der auf der Dreschbühne verkehrenden Personen der Einlegetisch mindestens 20 cm hoch über der Dreschbühne liegen muß. Hieraus abzuleiten, daß mit dem Verbot einer Schrägstellung des Einlegetisches nur der Schutz solcher Personen gewollt gewesen sei, die auf der Dreschbühne "verkehren", hat das Berufungsgericht aber mit Recht abgelehnt. Jener Hinweis im 1. Halbsatz macht es verständlich, warum vorgeschrieben worden ist, daß der Einlegetisch erhöht über der Dreschbühne liegen muß; er mochte aus diesem Grunde den Verfassern der Unfallverhütungsvorschriften angebracht erscheinen. Für das Verbot der Verwendung von Einlegetischen, die abschüssig auf die offene Dreschtrommel zu führen, erübrigt sich aber jede erläuternde Bemerkung; der Grund leuchtet ohne weiteres ein. Spricht hiernach schon nichts dafür, jenen Hinweis im 1. Halbsatz auch auf das Verbot zu beziehen, so geht es erst recht nicht an, ihm auch noch den Sinn beizulegen, daß das Verbot einer Schrägstellung des Tisches nur einen beschränkten Schutzzweck verfolge und nicht auch im Interesse derer gewollt sei, die an einer Bodenöffnung über der Dreschmaschine arbeiten und Getreide auf sie hinabwerfen; da sie bei einem Sturz auf den Einlegetisch besonders gefährdet sind, wenn der Tisch nicht waagrecht steht, ist das Verbot einer Schrägstellung, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, für sie wichtiger als für jeden anderen. Die Gefahren der Dreschmaschine liegen nicht schon darum ausserhalb ihres Arbeitsbereichs, weil die Bodenöffnung mit einem Geländer versehen ist.
b)
Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Einlegetisch im Augenblick des Unfalls entgegen den Unfallverhütungsvorschriften schräg gestellt gewesen ist. Diese Feststellung gründet sich auf das Geständnis, das der Beklagte nach der irrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren abgelegt hat und Wirksamkeit nach § 290 ZPO nur dann entfallen wäre, wenn der Beklagte bewiesen hätte, daß sein Geständnis der Wahrheit nicht entsprach und durch einen Irrtum veranlaßt war. Das Berufungsgericht diesen Beweis nicht als erbracht angesehen. Das Gegenteil hiervon kann mit der Revision unmöglich daraus entnommen werden, daß das Berufungsgericht ausgeführt hat, es sei zwar möglich, daß der hochgeklappte Teil des Einlegetisches während der Drescharbeiten herabgefallen sein hierfür sei aber nicht erbracht.
c)
Die Revision ist der Ansicht, es sei nicht auszuschließen, daß der Verunglückte beim Fallen mit dem vorgestreckten linken Arm in die Einlegeöffnung geraten sei, ohne den Einlegetisch berührt zu haben; auch könne er so weit vorn auf den Einlegetisch aufgetroffen sein, daß die Schrägstellung keine wesentliche Rutschwirkung mehr habe bewirken können; möglich sei endlich, daß der Einlegetisch beim Aufschlag des Körpers des Verunglückten heruntergeklappt sei. Die Klägerin habe die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschrift für den Unfall zu beweisen, ohne sich etwa auf einen typischen Geschehensablauf berufen zu können.
Die Revision greift hiermit auf Bedenken zurück, mit denen sich das Berufungsgericht bereite eingehend auseinandergesetzt und zu denen es in rechtsirrtumsfreier Weise Stellung genommen hat. Handelt ein Unternehmer, so hat es erwogen, einer Unfallverhütungsvorschrift zuwider, die eine bestimmte Betriebsgefahr ausschließen will, so wird, wenn an der Gefahrenstelle ein Unfall eintritt, vermutet, daß durch die Nichtbefolgung der Unfallverhütungsvorschrift eine Bedingung des Unfallerfolges gesetzt worden ist. Es ist dann Sache des Unternehmers, diese Vermutung zu entkräften, Diese Auffassung steht auf dem Boden der bereits vom Reichsgericht entwickelten und vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung (vgl. RGZ 95, 238, 240; 128, 320, 329; RG JW 1929, 1461; Urteile des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 - VI ZR 31/52 - LM Nr. 5 zu § 823 [E]BGB = VersR 1953, 335; vom 10. November 1954 - VI ZR 154/53 VersR - VI ZR 48/55 - VersR 1956, 435; vom 24. April 1959 - VI ZR 108/58 - LM Nr. 6 zu § 903 RVO = VersR 1959, 565). 16 besteht kein Anlaß, von ihr abzugehen. Das Berufungsgericht hat die bloße Möglichkeit eines anderen für ausreichend gehalten, die Vermutung zu entkräften, daß der Verunglückte infolge der verbotenen Schrägstellung des Einlegetisches beim Sturz von der senkrecht darüber befindlichen Bodenöffnung in die Dreschtrommel geraten ist. Diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung ist im Revisionsverfahren nicht angreifbar.
d)
Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zur Bejahung der Schuldvoraussetzungen für den Rückgriffsanspruch gelangt ist, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Irrtumsfrei hat es die Vernachlässigung einer verkehrserforderlichen Sorgfalt, zu deren Anwendung der Beklagte vermöge seines Berufs als Landwirt besoners verpflichtet war, darin gesehen, daß er sich um die Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin nicht gekümmert, sich mit ihnen nicht vertraut gemacht und die Dreschmaschine vorschriftswidrig mit schräg gestelltem Einlegetisch verwendet hat. Ba hat nicht verkannt, daß der Beklagte auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse in der Lage gewesen sein muß, vorauszusehen, daß infolge seiner Pflichtverletzung ein Dreschgehilfe eine Unfallbeschädigung erleiden konnte. Mit Recht hat es aber erwogen, daß die auf der Erfahrung der Praxis beruhenden Sicherheitsanforderungen in den Unfallverhütungsvorschriften schön durch ihr Bestehen den zu ihrer Beachtung verpflichteten Unternehmer auf mögliche Gefahren hinweisen, die eintreten können, wenn die Vorschriften nicht befolgt werden (Urteile des erkennenden Senats vom 24. Juni 1953 und 24. April 1959 a.a.O.). In rechtlich einwandfreier Würdigung hat das Berufungsgericht auch die Annahme abgelehnt, daß der Beklagte ja dem Vorhandensein des Geländers an der Abwurföffnung im Zwischenboden einen zuverlässigen Schutz gegen die Gefahren des Dreschens mit schräg stehendem Einlegetisch habe erblicken dürfen.
3.
Die Revision bemängelt, daß das Berufungsurteil nicht zu dem Einwand mitwirkenden Verschuldens der Klägerin Stellung genommen hat. Ersichtlich hat das Berufungsgericht den Einwand für unbegründet gehalten. Er kann auch in der Tat nicht durchgreifen. Es braucht hier nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob die rechtliche Natur des Ersatzanspruchs aus § 903 RVO, wie Asanger (VersR 1959, 419, 420) und Lauterbach (Unfallversicherung 2. Aufl. § 903 Anm. 7) meinen, Einwendunge aus § 254 BGBüberhaupt ausschließt. Auch wenn man die Möglichkeit einer derartigen Einwendung Bejaht (so Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach §§ 903 und 1542 RVO S. 124, 125), bietet sich im vorliegenden Falle doch kein Raum für die Annahme, daß die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall trifft. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bei der Neufassung ihrer Unfallverhütungsvorschriften im Jahre 1925 die Landwirte, die vorher von der Herstellerfirma mit Dreschmaschinen der vorliegenden Art beliefert worden waren, auf das neu eingeführte Verbot schräger Einlegetische besonders hätte aufmerksam müssen, wenn die Dreschmaschinen so gebaut gewesen wären, daß eine konstruktive Veränderung hätte vorgenommen werden müssen, damit sie weiter verwendet Werden durften. Denn unstreitig war der Einlegetisch an der hier in Rede stehenden Maschine nur schräg aufstellbar; sie konnte daher ohne weiteres auch so verwendet werden, wie es den Unfallverhütungsvorschriften entsprach. Daß diese beachtet wurde, durfte die Klägerin auch ohne besondere Belehrung der einzelnen Dreschmaschinenbesitzer erwarten. Obendrein waren ihre Unfallverhütungsvorschriften im Zeitpunkt des Unfalls bereits 30 Jahre lang in Geltung. Der Klägerin kann auch nicht etwa zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht darum gekümmert zu haben, ob das Verbot einer Schrägstellung befolgt wurde. Abgesehen davon, daß eine Mißachtung dieser Vorschrift bei einer Besichtigung der Dreschmaschine nicht schon erkennbar war, falls nicht gerade gedroschen wurde, hat die Klägerin festgestelltermaßen im Juli 1953 bei dem vom Beklagten selbst benannten Landwirt B. das Dreschen mit schrägem Einlegetisch ausdrücklich beanstandet. Daß nicht auch der Betrieb des Beklagten auf die Einhaltung der Vorschrift kontrolliert worden ist, vermag den Einwand mitwirkenden Verschuldens nicht schon zu rechtfertigen (vgl. RG Urteil im 2. Februar 1922 VI 479/21 in EuM 14, 404; RGZ 170, 70, 72).
4.
Was die Einrede der Verjährung betrifft, so kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsurteils verwiesen werden, mit denen die Verjährung des Rückgriffsanspruchs nach § 907 RVO verneint worden ist.
Die Revision ist hiernach unbegründet.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte ihre Kosten zu tragen.
Hanebeck
Dr. Hauß
H. Meyer
Dr. Graf