Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1954, Az.: VI ZR 154/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 154/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main-Darmstadt - 05.03.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1955, 95 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der Wwe. Katharina B. geb. Z., wohnhaft in O., Ba.straße ...,
2. des Zahntechnikers Willi B. in O., Ph.-B.straße ...,
3. des Schlossers Kurt B. wohnhaft in O., Ba.straße ...,
4. des Maurerpoliers Georg W. III in Gr., F. Straße ...,
Prozessgegner
die Bau-Berufsgenossenschaft F.-M. vertreten durch ihren Vorstand in F.-M., W.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Ursächlichkeit des Verschuldens für einen Betriebsunfall bei Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 5. März 1953 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Erblasser der Beklagten zu 1 bis 3 war Treuhänder der Baufirma Ferdinand M. in Darmstadt, die im Frühjahr 1947 im Auftrage und unter der Leitung des Städtischen Hochbauamts die Maurerarbeiten beim Wiederaufbau des durch Kriegseinwirkung schwer beschädigten sog. U-Baus des Städtischen Krankenhauses ausführte. Als Polier an der Baustelle war der Viertbeklagte eingesetzt.
An der Ostwand der Ruine, die im wesentlichen erhalten geblieben war, wurde nur ein sogenanntes Unterhaltungs- oder Weißbindergerüst, nicht aber ein schweres Standgerüst erstellt.
Am 11. April 1947 gegen Mittag war der Arbeiter Peter Zi. auf diesem Gerüst damit beschäftigt, einen Fenstersturz über einem Fenster, des ersten Obergeschosses zu vermauern. Als der Viertbeklagte und drei weitere Arbeiter, darunter Ku. und Cz., einen anderen Fenstersturz an Zi. vorbei über das Gerüst schleppten, brach ein dort befindlicher Hebel des Gerüste, der von äußerlich nicht sichtbarer Trockenfäule befallen und daher morsch war. Alle fünf Personen stürzten in die Tiefe. Zi. wurde getötet, Ku. schwer und Cz. leichter verletzt.
Die Klägerin hat für Ku. und Cz. Heilungskosten aufgewandt. Sie hat außerdem Renten an die Hinterbliebenen des Zi. und an Ku. gezahlt und muß auch in Zukunft Renten an sie zahlen.
Die Klägerin hat behauptet, daß an der Unfallstelle unter allen Umständen ein schweres Gerüst habe errichtet werden müssen; außerdem habe das aufgestellte Gerüst in mehrfacher Hinsicht nicht den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft entsprochen.
Mit der Klage hat sie von den Beklagten, die sie für die Fehler bei der Erstellung des. Gerüsts verantwortlich macht, Erstattung der bereits bewirkten und der in Zukunft von ihr zu erbringenden bezifferten Leistungen, verlangt und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr auch alle weiteren Aufwendungen aus Anlaß des Unfalls zu ersetzen.
Die Beklagten haben sich damit verteidigt, daß ein schweres Gerüst nicht erforderlich gewesen sei; zudem würde auch ein vorschriftsmäßiges Mauergerüst an derselben Stelle zusammengebrochen sein, wenn ein Hebel morsch gewesen wäre. Daß der morsche Hebel zu dem Gerüstbau verwendet worden sei, gereiche aber ihnen oder dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 bis 3 nicht zum Verschulden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin aus §903 RVO für gerechtfertigt gehalten. Es hat festgestellt, daß es zu dem Absturz deshalb gekommen sei; weil der von Trockenfäule befallene Hebel infolge der für ihn zu groß gewordenen Belastung gebrochen sei und damit den Einsturz eingeleitet habe. Dieser Hebel, dessen Mangelhaftigkeit allerdings nicht erkennbar gewesen sei, habe, so fährt das Berufungsgericht fort, schon deshalb zur Erstellung des Gerüsts nicht verwendet werden dürfen, weil an der Unfallstelle ein schweres Maurergerüst habe errichtet werden müssen und der Hebel für ein solches Gerüst bereits wegen seines zu geringen Durchmessers ungeeignet gewesen sei. Es komme nicht darauf an, ob auch bei einem ordnungsmäßig erstellten schweren Gerüst derselbe Unfall eingetreten wäre, wenn ein morscher Hebel mit vorschriftsmäßigen Abmessungen verwendet worden wäre, denn bei der Entscheidung der Frage, ob ein vorschriftsmäßiges Mauergerüst standgehalten hätte, könnten nicht wiederum regelwidrige, sondern nur Verhältnisse zugrunde gelegt werden, wie sie dem normalen Verlauf der Dinge entsprächen. Danach bestehe aber nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme, daß auch in einem solchen Falle ausgerechnet wieder ein Hebel mit einem unsichtbaren und auch durch äußerliche Proben nicht feststellbarem Mangel, dazu noch an derselben Stelle, verwendet worden wäre. Maßgebend sei vielmehr, daß bei der Errichtung des Gerüsts gegen eine ganze Reihe gesetzlich festgelegter Regeln der Baukunst verstoßen worden sei. Daher kehre sich zu Lasten der Beklagten die Beweislast um. Bis zum Beweise des Gegenteils müsse davon ausgegangen werden, daß die Fehler bei dem Gerüstbau den Unfall verursacht hätten. Die Beklagten könnten sich nicht mit der Darlegung entlasten, daß unter verschiedenen Möglichkeiten, wie der Unfall entstanden sei, auch eine gegeben sei, die nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Gerüsts zurückzuführen sei.
Vielmehr müßten die Beklagten beweisen, daß der Unfall nicht auf Mängel im Gerüstbau zurückgeführt werden könne. Ein solcher Beweis sei von ihnen aber nicht geführt worden.
2.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts können gegenüber den Angriffen der Revision einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.
a)
Nicht gefolgt werden kann allerdings der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht, daß an der Unfallstelle überhaupt kein schweres Mauergerüst nach den Unfallverhütungsvorschriften erforderlich gewesen sei oder daß doch jedenfalls dem Viertbeklagten und dem Rechtsvorgänger der übrigen Beklagten kein Vorwurf aus der Erstellung des leichten Gerüsts gemacht werden könne. Es bedarf in diesem Zusammenhange nicht der Entscheidung, ob die Auslegung der damals in Darmstadt geltenden Unfallverhütungsvorschriften überhaupt revisibel ist. Jedenfalls läßt ihre Auslegung durch das Berufungsgericht, das sich dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Kleinlogel und Prof. Dr. Steinhardt angeschlossen hat, keinen Rechtsirrtum erkennen. Ebensowenig begegnet es Bedenken, daß das Berufungsgericht eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt im Sinne des §903 RVO deshalb bejaht hat, weil die Errichtung des erforderlichen schweren Gerüstes unterblieben ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich im wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b)
Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht einen adäquaten Ursachenzusammenhang bejaht habe. Diese Rüge ist offenbar dahin zu verstehen, daß die Revision lediglich die Ursächlichkeit des Verschuldens des Viertbeklagten und des Rechtsvorgängers der übrigen Beklagten für den eingetretenen Erfolg in Abrede stellen will, denn sie geht bei ihren Darlegungen ebenfalls davon aus, daß die Verwendung des morschen Hebels für den Einsturz des Gerüsts ursächlich und zwar auch adäquat ursächlich gewesen ist.
c)
Das Verschulden des Viertbeklagten und des Rechtsvorgängers der übrigen Beklagten erblickt das Berufungsgericht darin, daß sie bei der Errichtung des Gerüsts in mehrfacher Einsicht gegen die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft verstoßen haben. Insbesondere macht es ihnen zum Vorwurf, daß der von ihnen verwendete gebrochene Hebel vorschriftswidrig eine zu geringe Stärke gehabt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RG JW 1929, 1461 Nr. 6 mit zustimmen der Anmerkung von Stier-Somlo), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (VersR 1953, 335), sind zwar die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften nicht als Schutzgesetze im Sinne des §823 Abs. 2 BGB anzusehen, sie stellen jedoch den von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgesetzten Niederschlag der in dem betreffenden Gewerbe gemachten Betriebserfahrungen dar und sind für den Unternehmer bindende Vorschriften, von denen er sowie die verantwortlichen Betriebsaufseher sich Kenntnis verschaffen und die sie auch ausführen müssen, Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften sind nach aller Erfahrung geeignet, Betriebsunfälle zu verursachen, und daher spricht im allgemeinen die Vermutung dafür, daß der Zuwiderhandelnde durch die Nichtbefolgung der Vorschriften eine Bedingung des Unfallerfolges gesetzt hat. Demgemäß begründet die schuldhafte Außerachtlassung von Unfallverhütungsvorschriften in der Regel den Tatbestand des §903 RVO, und der ursächliche Zusammenhang ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Schaden möglicherweise auch bei Befolgung der Vorschriften eingetreten wäre. Die Nichtbefolgung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Viertbeklagten und den Rechtsvorgänger der übrigen Beklagten, die von dem Berufungsgericht festgestellt ist, ohne daß die hiergegen erhobenen Angriffe der Revision Erfolg haben können, genügt mithin, um zunächst einmal den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Unterlassung und einem Betriebsunfall als erwiesen anzunehmen.
d)
Da den Beklagten hier nicht der Umstand zugerechnet werden kann, daß der in Frage stehende Hebel von Trockenfäule befallen war, sondern ihr oder ihres Rechtsvorgängers Verschulden nur darin zu erblicken ist, daß sie die Unfallverhütungsvorschriften aus Fahrlässigkeit nicht beobachtet haben, bleibt ihnen jedoch die Möglichkeit offen, sich zu entlasten. Hierzu ist es notwendig, daß sie Tatsachen dartun, die den Schluß auf das Vorliegen des Ursachenzusammenhanges zwischen der Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften und dem eingetretenen Schaden für den besonderen Fall als unberechtigt erscheinen lassen. Derartige Tatsachen sind hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, wie die Revision mit Recht geltend macht, von den Beklagten in ausreichendem Maße vorgetragen worden. Die Beklagten haben nämlich, wie die Revision zutreffend hervorhebt, in den Tatsacheninstanzen sich darauf berufen, daß das Gerüst dann standgehalten hätte, wenn an Stelle des mit Trockenfäule behafteten ein gesunder Hebel desselben Durchmessers verwandt worden wäre. Dieser Behauptung hätte das Berufungsgericht nachgehen und sich mit ihr auseinandersetzen müssen. Das hat das Berufungsgericht nicht getan, und hierin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß.
Wäre nämlich die Behauptung der Beklagten zutreffend, so würde sie an dem Umstand, der den Unfall eingeleitet hat, keine Schuld treffen. Es wäre dann die den Beklagten zur Last gelegte ungenügende Stärke des Hebels überhaupt nicht ursächlich für den Unfall gewesen, sondern lediglich die von den Beklagten nicht zu vertretende Schadhaftigkeit des Hebels infolge der Trockenfäule.
e)
Das Urteil kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten bleiben. Zwar hat das Berufungsgericht noch eine Reihe anderer Mängel des Gerüsts festgestellt. Aus dem Zusammenhang des Vertrags der Beklagten ergibt sich jedoch, worauf die Revision mit Recht hinweist, die Behauptung, daß die Befolgung der übrigen bei dem Gerüstbau nicht beachteten Unfallverhütungsvorschriften den eingetretenen Unfall weder verhindert noch in seinem Verlaufe abgemildert hätte, nachdem er durch den Bruch des Hebels eingeleitet worden war. Auf diese Behauptung ist das Berufungsgericht ebenfalls nicht eingegangen. Sollte es den Vortrag der Beklagten nicht als genügend substantiiert angesehen haben, so hätte der Vorsitzende des Senats des Berufungsgerichts, wie die Revision zutreffend geltend macht, von seinem richterlichen Fragerecht Gebrauch machen und die Beklagten zu einer Ergänzung ihres Vorbringens anhalten müssen, da aus dem Vorbringen der Beklagten eindeutig zu entnehmen war, daß sie die Ursächlichkeit aller den Beklagten oder ihrem Rechtsvorgänger zur Last gelegten Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften bei dem Gerüstbau mit dem Unfall in Abrede stellen wollten. Die Frage, ob der Hebel gehalten hätte, wenn er nicht von Trockenfäule befallen gewesen wäre, bedurfte daher auf alle Fälle der Entscheidung.
f)
Die von der Revision weiter angestellte Erwägung, der Unfall würde sich, wie der Sachverständige Kleinlogel bestätigt habe, auch dann ereignet haben, wenn ein morscher Hebel von vorschriftsmäßiger Stärke verwendet worden wäre, kann die Beklagten dagegen nicht entlasten. Sie läuft lediglich darauf hinaus, daß der tatsächlich entstandene Schaden möglicherweise auch dann eingetreten wäre, wenn der Viertbeklagte und der Rechtsvorgänger der übrigen Beklagten nicht den Unfallverhütungsvorschriften zuwider gehandelt hätten. Ob die Berücksichtigung einer derartigen hypothetischen Schadensursache zulässig wäre (vgl. BGHZ 10, 6 [9]), kann in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall auf sich beruhen bleiben, denn es besteht, worauf das Berufungsgericht mit Recht ausdrücklich hingewiesen hat, kein Anlaß zu der Annahme, daß ein anstelle des zu schwachen und morschen Hebels verwendeter Hebel von ausreichender Stärke ebenfalls von Trockenfäule befallen und deshalb nicht tragfähig gewesen wäre. Wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 8, 288 [296] betont hat, kann aber ein hypothetisches Schadensereignis zu Gunsten des. Geschädigten höchstens dann berücksichtigt werden, wenn feststeht, daß es tatsächlich eingetreten wäre. Ist lediglich die Möglichkeit seines Eintritts gegeben, die zudem hier nur eine ganz entfernte wäre, so hindert sie nicht die Bejahung der Haftung der Beklagten.
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.
Für die neue Verhandlung sei bemerkt:
Die Haftung der Beklagten entfällt nach den vorstehenden Ausführungen nur dann, wenn der Unfall nur auf die Wahl eines morschen, nicht aber auf die Wahl eines zu dünnen Hebels zurückzuführen ist. Das würde der Fall sein, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststände, daß bei der Wahl eines von Trockenfäule freien Hebels gleicher Stärke der Unfall mit Sicherheit vermieden worden wäre. Da Zweifel zu Lasten der Beklagten gehen, würde es nicht ausreichen, wenn mit dem Sachverständigen Kleinlogel eine Wahrscheinlichkeit dahin bejaht werden könnte, daß ein gesunder Hebel derselben Stärke eben noch gehalten hätte, sondern die Beklagten würden nur durch den Nachweis entlastet werden, daß der Hebel, wenn er nicht mit Trockenfäule behaftet gewesen wäre, die tatsächlich erfolgte Belastung mit Sicherheit aus gehalten hätte. Bei dieser Prüfung wird der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen sein, daß die Tragfähigkeit der zur Herstellung von Gerüsten verwendeten Hebel desselben Durchmessers je nach der Beschaffenheit des Holzes erheblichen Schwankungen unterliegen kann. Es dürfen daher nicht etwa den Beklagten besonders günstige Verhältnisse zugrunde gelegt werden.
4.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Berufungsgericht überlassen worden.