Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1967, Az.: VI ZR 67/66
Einordnung der Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen als eine betriebliche Tätigkeit des Arbeitnehmers oder als Teilnahme am allgemeinen Verkehr ; Schadensersatzpflicht wegen fahrlässiger Verursachung eines Unfalls im Straßenverkehr; Haftungsausschluss bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit des Arbeitnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 67/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14874
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 17.03.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 2229-2230 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 250-251 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen ist keine betriebliche Tätigkeit des Arbeitnehmers i.S. des § 637 RVO n.F. Sie ist Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen der auswärtigen Beschäftigung eine Lohnzulage (Auslösung) erhält.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 17. März 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien waren als Heizungsmonteure bei der Firma Sch. in F. beschäftigt. Ihre Tätigkeit brachte es mit sich, daß sie häufig auswärts auf Montage arbeiteten. Hierbei überließ es ihnen der Arbeitgeber, wie sie zu den jeweiligen Arbeitsstellen gelangten. Zumeist benutzten sie den Personenwagen des Klägers. Zuweilen, wie am 3. April 1964, als sie in Achern Montagearbeiten ausführten, fuhren sie im Personenwagen des Bruders des Beklagten, den der Beklagte steuerte. Der Kläger war bei diesen Arbeiten als Vorarbeiter eingesetzt. In der Mittagspause fuhren sie nach Ob. in das Café We., wo sie sich bis gegen 14.45 Uhr aufhielten. Ohne etwas zu essen, nahm dort jeder 4 Kognak und etwa 1 1/2 Flaschen Bier zu sich. Nach ihrer Rückkehr an die Arbeitsstelle arbeiteten sie nicht weiter, sondern machten sich auf den Heimweg in Richtung O.. Bei dieser Fahrt geriet der Beklagte gegen 16.00 Uhr in einer leichten Linkskurve zwischen Renchen und Urloffen an den rechten Straßenrand. Beim Zurücklenken schleuderte das Fahrzeug, fuhr über die linke Straßenböschung und überschlug sich mehrmals. Der Kläger wurde aus dem Fahrzeug geworfen und zog sich schwere Verletzungen zu, deren Folge eine Querschnittlähmung ist.
Der Kläger hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung begehrt, daß ihn der Beklagte vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger zum Ersatz aller Unfallschäden verpflichtet ist. Er hat vorgetragen, der Unfall sei durch eine Fahrweise des Beklagten verursacht worden, die auf den enthemmenden Einfluß des genossenen Alkohols zurückzuführen sei. Er selbst habe den fahruntüchtigen Zustand des Beklagten nicht erkennen können. Der am Unfalltage in seiner Gegenwart genossene Alkohol reiche nicht aus für die beim Beklagten nach dem Unfall festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,44 Promille.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Haftung sei nach §§ 636, 637 RVO n.F. ausgeschlossen. Die Fahrten zu den außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstellen seien für den Zweck des Betriebes erforderlich gewesen und hätten mit dem Betrieb in unmittelbarem Zusammenhang gestanden, da der Kläger und er als Heizungsmonteure ihre. Arbeit zwangsläufig nicht in den Betriebsräumen, sondern an den jeweiligen Arbeitsstellen hätten ausüben müssen. Der betriebliche Charakter ihrer Fahrt nach Achern ergebe sich auch daraus, daß der Arbeitgeber ihnen hierfür eine entsprechende Entschädigung in Gestalt der sogenannten Auslösung gezahlt habe. Den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden, da er gewußt habe, daß der Beklagte unter Alkoholeinfluß stand.
Das Landgericht hat durch Teilurteil festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Unfallschaden zu 2/3 zu ersetzen, soweit dessen Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Das Oberlandesgericht hat die Berufung beider Parteien zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte den Unfall des Klägers fahrlässig verursacht hat und daher die Voraussetzungen des § 823 BGB für seine Schadenersatzpflicht gegeben sind.
II.
Das Berufungsgericht hat einen Haftungsausschluß nach § 637 i.V.m. § 636 RVO n.F. verneint, weil sich der Unfall bei der Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr ereignet habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
1.
Der Haftungsausschluß muß schon daran scheitern, daß der Beklagte bei der Heimfahrt von der Arbeitsstätte und der Mitnahme des Klägers im Kraftwagen seines Bruders keine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 637 RVO ausgeübt hat. Durch diese Vorschrift ist der Haftungsausschluß, der nach § 899 RVO a.F. nur den Repräsentanten sowie den Betriebs- und Arbeitsaufsehern zugute kam, auf die übrigen Betriebsangehörigen und damit auf jeden Arbeitskollegen ausgedehnt worden. Nach einhelliger Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung war Voraussetzung des Haftungsausschlusses nach § 899 RVO, daß der Arbeitsunfall durch eine Tätigkeit des Repräsentanten oder Arbeitsaufsehers verursacht worden war, die in seinen betrieblichen Aufgabenkreis fiel (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 - LM § 899 RVO Nr. 9 = NJW 1956, 1514 Nr. 3; vom 26. April 1966 - VI ZR 238/64 - VersR 1966, 665; BGHZ 19, 114 [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]). An diesem Grundsatz ist durch die Ausdehnung des Haftungsausschlusses gemäß § 637 RVO n.F. auf alle Arbeitskollegen, zu der sich der Gesetzgeber im Interesse des Betriebsfriedens sowie im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Haftungsausschluß bei gefahrgeneigter Arbeit (vgl. BAG GS 4 und 5/56 - NJW 1958, 235 Nr. 23; BGHZ 27, 63 [BGH 01.04.1958 - VI ZR 60/57]) veranlaßt sah, nichts geändert worden. Auch nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung des Haftungsausschlusses, daß der Arbeitnehmer den Unfall bei einer (gefahrgeneigten)Tätigkeit verursachte, die in den Rahmen des ihm zugewiesenen betrieblichen Aufgabenkreises fiel. Das Tatbestandsmerkmal "betriebliche Tätigkeit" war somit bereits durch die Rechtsprechung entwickelt worden, bevor es durch das Unfallversicherungsneuregelungsgesetz vom 30. April 1963 in den Gesetzeswortlaut (§ 637 RVO) aufgenommen wurde (vgl. Geigel, Haftpflichtprozeß, 13. Auflage S. 875; Ilgenfritz, BB 1963, 403, 405).
Im vorliegenden Falle hatte der Unternehmer hinsichtlich des Weges zur und von der Arbeitsstätte keine besondere Anordnung getroffen. Er zahlte den auswärts beschäftigten Arbeitnehmern zwar eine Auslösung, stellte es aber in deren Belieben, wie sie den Weg zu und von der jeweiligen Arbeitsstelle zurücklegten. Unter diesen Umständen kann die Heimfahrt von der Arbeit und die Mitnahme des Klägers durch den Beklagten nicht als betrieblicher Vorgang angesehen werden. Der Unfall auf dem Weg zur Arbeitsstelle gilt zwar nach § 550 RVO n.F. als Arbeitsunfall. Daraus folgt aber nur, daß der Kläger Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. Die Tatsache des Arbeitsunfalls allein rechtfertigt es nicht, den Kläger auf die Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft zu beschränken und eine Haftung des Beklagten auszuschließen. Der Beklagte erfüllte keine Betriebsaufgabe, als er den Kläger im Kraftwagen mitnahm. Der Kläger mußte selbst dafür sorgen, daß er rechtzeitig zur Arbeitsstätte kam. Die Mitnahme des Klägers vollzog sich vorwiegend in der privaten Sphäre der Parteien und lag außerhalb des betrieblichen Aufgabenkreises des Beklagten. Die Haftung des Beklagten beruht darauf, daß er außerhalb des Betriebes und seines betrieblichen Wirkungskreises die Pflichten vernachlässigte, die ihm als Teilnehmer am Verkehr und dem Kläger gegenüber als seinem Fahrgast oblagen. In den oben angeführten Entscheidungen LM § 899 RVO Nr. 9 und VersR 1966, 665, die beide die Mitnahme eines Betriebsangehörigen durch einen Arbeitsaufseher auf der Heimfahrt von einer auswärtigen Arbeitsstelle behandeln, hat der erkennende Senat einen Haftungsausschluß nach § 899 RVO a.F. verneint, weil sich die Mitnahme des Betriebsangehörigen in der privaten Sphäre vollzogen und außerhalb des betrieblichen Aufgabenkreises des Arbeitsaufsehers gelegen habe. Aus den bereits dargelegten Gründen gelten die Grundsätze dieser Entscheidungen auch für den Haftungsausschluß nach § 637 RVO n.F..
Die Revision meint, schon nach der bisherigen Rechtsprechung zu der Haftung der Arbeitskollegen bei gefahrgeneigter Tätigkeit müsse eine Haftung des Beklagten entfallen, weil seine Belastung mit Ersatzanaprüchen unter den gegebenen Umständen unzumutbar sei; dies müsse umsomehr für § 637 RVO n.F. gelten, weil die Neufassung nach der amtlichen Begründung auch auf die Rechtsprechung über die Haftung von Arbeitskollegen zurückzuführen sei; die Neufassung habe aber zugunsten des Schädigers eine Verbesserung gebracht. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revision übersieht, daß nach der angeführten Rechtsprechung (vgl. BGHZ 27, 62) der Schädiger von der Haftung nicht freigestellt wird, soweit er durch eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen eine persönliche Belastung mit den Schadensfolgen geschützt ist. Außerdem ist nach dieser Rechtsprechung Voraussetzung für die Haftungsfreistellung, daß die gefahrgeneigte Tätigkeit, durch die der Schaden verursacht wurde, in den betrieblichen Aufgabenkreis des Schädigers fällt. Im vorliegenden Falle muß aber davon ausgegangen werden, daß der Beklagte als berechtigter Fahrer haftpflichtversichert ist. Er hat zudem, wie bereits dargelegt, bei der Unfallfahrt keine ihm zugewiesene Betriebsaufgabe erfüllt. Entgegen der Meinung der Revision kann daher keine Rede davon sein, daß die Vorschrift des § 637 RVO n.F. für die Entscheidung des vorliegenden Falles "nicht relevant werden" könnte. Im übrigen hat der Gesetzgeber die Grundsätze der Rechtsprechung zur Haftung von Arbeitskollegen nicht unverändert in die Vorschrift des § 637 HVO aufgenommen. So ist der Haftungsausschluß unabhängig vom Grade des Verschuldens und der Zumutbarkeit der Haftung.
2.
Der Haftungsausschluß nach § 637 RVO n.F. greift, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auch deshalb nicht ein, weil der Unfall bei der Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen vom 7. Dezember 1943 ist, soweit es sozialversicherungsrechtlichen Inhalt hat, durch das Unfallversicherungsneuregelungsgesetz vom 30. April 1963 in die §§ 636, 637 RVO n.F. eingearbeitet worden. Inhaltlich ist die Regelung des Gesetzen vom 7. Dezember 1943 aufrecht erhalten worden, da die ihm zugrunde liegenden gesetzgeberischen Gedanken auch für die heutige Zeit unverändert Gültigkeit haben (Amtliche Begründung, Drucksachen IV 120, 4. Wahlperiode S. 63 zu 635 RVO). Demgemäß behält die Rechtsprechung zu diesem Gesetz für die Anwendung der §§ 636, 637 RVO n.F. unverändert ihre Bedeutung, soweit es sich um den Begriff der Teilnahme am öffentlichen Verkehr handelt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht unter Hinweis auf die oben angeführte Entscheidung des Senats vom 27. Juni 1956 - LM § 899 RVO Nr. 9 - eine Teilnahme des Klägers am öffentlichen Verkehr bei der Unfallfahrt bejaht. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Falle ereignete sich der Unfall - ebenso wie hier - auf der Heimfahrt von einer auswärtigen Arbeitsstelle des Betriebes. In beiden Fällen erfolgte die Mitnahme auf Grund einer Abrede zwischen den Beteiligten, die in der privaten Sphäre und außerhalb ihres betrieblichen Aufgabenkreises lag. Die Heimfahrt kann daher, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nicht als zum betrieblichen Sonderverkehr gehörend angesehen werden. Zwischen dem Unfall und der Berufstätigkeit des Klägers bestand nur ein loser Zusammenhang, so daß seine Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer durchaus im Vordergrund stand.
Der Beklagte haftet nach alledem aus unerlaubter Handlung für die Unfallfolgen.
III.
Mit rechtlich zutreffenden Erwägungen legt das Berufungsgericht dem Kläger ein mitwirkendes Verschulden zur Last, weil er die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten habe erkennen müssen. Die Schadensabwägung läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sachgerecht gewürdigt. Das gilt im besonderen für den von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß der Kläger trotz des vorhergegangenen erheblichen Alkoholgenusses als Vorgesetzter des Beklagten die sofortige Heimfahrt anordnete. Die Schadensteilung ist daher für die Revisionsinstanz bindend.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner