Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1955, Az.: III ZR 93/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 93/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Limburg (Lahn)
- OLG Frankfurt - 21.01.1954
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 DBG
- § 1 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674)
Fundstellen
- BGHZ 17, 65 - 69
- NJW 1955, 711-713 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Gendarmeriewachtmeisters a.D. Wilhelm Z., W., N.-Straße ...,
Prozessgegner
das Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in W.
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der "öffentlichen Verwaltung".
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hussla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 21. Januar 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 14. August 1945 erlitt der Kläger, der im Mai 1945 von der amerikanischen Militärregierung im Landkreis Wetzlar als Gendarmeriebeamter eingesetzt worden war, einen Dienstunfall; er stieß bei einer Dienstfahrt, die er mit einem Motorrad ausführte, mit einem Lastkraftwagen zusammen. Der Lastkraftwagen gehörte zu einem sog. E-Betrieb, der bei der Fahrbereitschaft des Kreises Wetzlar gebildet war. Der Kläger, der infolge des Unfalls schwere Schäden davon getragen hat (u.a. Amputation des rechten Beines), führt den Unfall auf ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Fahrers des Lastkraftwagens zurück und macht weiter geltend, daß der zuständige Beamte der Fahrbereitschaft den LKW, der nicht fahrbereit gewesen sei, zu der Unglücksfahrt überhaupt nicht habe einsetzen dürfen.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land mit der Begründung, daß es sowohl für das schuldhafte Verhalten des Fahrers des LKW als auch für dasjenige des zuständigen Beamten der Fahrbereitschaft einzustehen habe, Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Fahrer des LKW in vollem Umfang abgewiesen; gegen das beklagte Land hat es nur den auf Zahlung von 327,92 DM gerichteten Klageanspruch zu Ziff. III 2 zu einem Teil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des beklagten Landes hin den Klageanspruch zu Ziff. III 2 lediglich zu einem geringeren Teil als das Landgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Abweisung der Klage gegen den Fahrer des LKW sowie die vom Oberlandesgericht zu Ziff. III 2 des Klageantrags getroffene Entscheidung sind inzwischen rechtskräftig geworden. Im übrigen ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers hin durch Urteil des erkennenden Senats vom 26. Februar 1953 (III ZR 73/52) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden. Auf Grund der erneuten Verhandlung hat das Oberlandesgericht jedoch die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil wiederum zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, soweit darüber noch nicht rechtskräftig befunden worden ist. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, das seine erste Entscheidung lediglich auf §124 DBG gestützt hatte, hat nunmehr unter Beachtung der Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 26. Februar 1953 auch das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I, 674) herangezogen und seine neuerliche Entscheidung folgendermaßen begründet:
Bei dem sog. E-Betrieb, zu dessen Bestand der an dem Unfall beteiligte LKW gehört habe, habe es sich nicht um einen besonderen selbständigen Betrieb des Landkreises gehandelt. Dieser E-Betrieb sei vielmehr lediglich ein Zweig der "Fahrbereitschaft des Landkreises Wetzlar" gewesen. Für die von dieser Fahrbereitschaft begründeten Schuldverpflichtungen hafte das beklagte Land zwar grundsätzlich aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, jedoch könne der Kläger hier mit seiner Klage aus folgenden Gründen nicht durchdringen: Der Kläger habe die Fahrt, bei der sich der Unfall zugetragen habe, nicht als "allgemeiner Verkehrsteilnehmer" unternommen. Infolgedessen könne er gemäß §1 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 in Verbindung mit §124 Abs. 2 DBG seiner eigenen Verwaltung gegenüber keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Zur Zeit des Unfalls seien die damalige Kreisfahrbereitschaft wie auch die damalige Kreisgendarmerie auf Kreisebene dieselbe Verwaltung gewesen. Das gleiche gelte auch heute, wenn man davon ausgehe, daß sowohl die Funktionen der Kreisgendarmerie wie diejenigen der "Fahrbereitschaft des Landkreises Wetzlar" nunmehr vom Lande Hessen übernommen worden seien. Auch hier gehörten beide Funktionen zu derselben Verwaltung, der Verwaltung des Innern, so daß die vom Kläger gegen das beklagte Land erhobenen Schadenersatzansprüche unbegründet seien.
II.
1.
Die Revision vertritt die Auffassung, daß der E-Betrieb, bei dem es sich nicht um Hoheitsverwaltung, sondern um ein privatrechtliches Unternehmen gehandelt habe, den Haftungsschutz des §124 Abs. 2 DBG nicht genieße. Das ist jedoch nicht richtig. In der Entscheidung des Senats in BGHZ 6, 3 [6/7] ist bereits im einzelnen ausgeführt, daß §124 Abs. 2 DBG auf eine "öffentliche Verwaltung" auch dann anzuwenden ist, wenn sie nicht in hoheitlicher Betätigung der Staatsgewalt, sondern in Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Interessen gehandelt hat. Von dieser Auffassung abzuweichen besteht kein Anlaß. Die Anwendbarkeit des §124 Abs. 2 DBG würde mithin selbst dann nicht ausgeschlossen sein, wenn der Auffassung der Revision dahin zu folgen wäre, daß es sich bei der Unterhaltung des E-Betriebs nicht um hoheitliche, sondern um privatwirtschaftliche Betätigung gehandelt habe.
2.
Nach der durch §124 Abs. 2 DBG getroffenen Regelung standen einem durch Dienstunfall verletzten Beamten neben den Leistungen der Unfallfürsorge weitergehende Ansprüche gegen, eine öffentliche Verwaltung oder deren Bedienstete nicht zu. Diese Regelung führte bei Unfällen, die sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hatten, häufig zu einer Schlechterstellung der verletzten Beamten gegenüber denjenigen Verkehrsteilnehmern, die einer derartigen Beschränkung ihrer Ansprüche nicht unterlagen. Diese Schlechterstellung zu beseitigen war der in dem Vorspruch zu dem erwähnten Gesetz vom 7. Dezember 1943 ausdrücklich hervorgehobene Zweck dieses Gesetzes. Nach der durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtslage ist der verletzte Beamte hinsichtlich der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in keiner Weise mehr beschränkt, wenn der Dienstunfall "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" eingetreten ist. Dieser Begriff der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" ist, wie bereits in der früheren in dieser Sache ergangenen Entscheidung des Senats ausgeführt worden ist, ein relativer. Denn die Teilnahme am allgemeinen Verkehr kann im Verhältnis zu einer anderen Verwaltung oder einem sonstigen Dritten gegeben, im Verhältnis des Beamten zu seiner eigenen Verwaltung aber zu verneinen sein, wenn sich angesichts der besonderen dienstlichen Aufgaben des Beamten im Verhältnis zwischen ihm und seiner eigenen Verwaltung die Teilnahme am allgemeinen Verkehr lediglich als ein innerdienstlicher Vorgang darstellt (Amtliche Begründung des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 in DJ 1944, 21; Bülow in DJ 1944, 25 ff; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1952 S. 340; Fischbach, Deutsches Beamtengesetz und Bundespersonalgesetz, 1951, Anm. II zu §125 DBG). Hier hat sich der Dienstunfall des Klägers bei einer Motorradfahrt auf öffentlicher Straße zugetragen, so daß der Unfall sich im Verhältnis zu anderen öffentlichen Verwaltungen und sonstigen Dritten bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat. Infolgedessen braucht dann, wenn sich die hier geltend gemachten Ansprüche gegen eine andere als die eigene Verwaltung des Klägers richten, der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die Fahrt des Klägers sich tatsächlich, wie das Berufungsgericht meint, im Verhältnis zu seiner eigenen Verwaltung als ein innerdienstlicher Vorgang dargestellt oder ob der Kläger dabei der Auffassung der Revision entsprechend auch seiner eigenen Verwaltung gegenüber am allgemeinen Verkehr teilgenommen hat.
Die Frage, was in dem hier interessierenden Zusammenhang unter einer "öffentlichen Verwaltung" zu verstehen ist, muß nach dem Sinn und Zweck der zur Erörterung stehenden Bestimmung beantwortet werden. Der Grund dafür, daß auch das Gesetz vom 7. Dezember 1943 die Beschränkung des verletzten Beamten auf die Leistungen der Unfallfürsorge aufrechterhalten hat in den Fällen, in denen sich der Dienstunfall - im Verhältnis zur eigenen Verwaltung nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat, liegt darin, daß der Beamte in seinem Amt kraft der Art seiner Tätigkeit in einem gewissen Gefahrenkreis lebt und daß er diese Gefahren und die sich innerhalb dieses Gefahrenkreises ereignenden Schäden in gewissem Umfang mit in Kauf nehmen muß, ohne in jedem Fall einen vollen Ersatz für etwa erlittene Schädigungen beanspruchen zu können. Gerät der Beamte aber in einen anderen Gefahrenkreis und sind für den Unfall - allein oder auch - solche Stellen verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises stehen, in den der Beamte selbst kraft seines Amtes hineingestellt ist, dann fällt der innere Grund für die Beschränkung seiner Schadensersatzansprüche weg. Die Frage, ob der Schadenersatzanspruch gegen eine andere als die eigene Verwaltung des verletzten Beamten gerichtet ist, muß sich daher danach entscheiden, ob es sich um eine Stelle handelt, die demselben Gefahrenkreis zuzurechnen ist, in dem der Beamte steht.
Für die Abgrenzung des spezifischen Gefahrenkreises, in den der einzelne Beamte dienstlich hineingestellt ist, gegenüber anderen derartigen Gefahrenkreisen kann nicht entscheidend sein, ob es sich dabei um verschiedene selbständige Rechtsträger handelt. Eine derartige Auslegung würde mit dem aufgezeigten Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sein, da alsdann z.B. auch die Gesamtheit der verschiedenen Verwaltungszweige des Bundes oder eines Landes ein und dieselbe "öffentliche Verwaltung" darstellen würden. Gegen eine derartige Auslegung spricht aber auch der Wortlaut des Gesetzes. Denn wenn dies gemeint wäre, würde der Gesetzgeber nicht den insoweit ungebräuchlichen Ausdruck "öffentliche Verwaltung" verwendet haben, sondern er wäre dann der gebräuchliche Ausdruck "öffentliche Körperschaft" oder ein anderer Ausdruck gewählt worden, der ebenso eindeutig auf einen selbständigen Rechtsträger hingewiesen hätte (z.B. "Dienstherr"). Es kann deshalb nicht nur bei verschiedenen selbständigen Rechtsträgern von verschiedenen öffentlichen Verwaltungen gesprochen werden, sondern es sind auch noch innerhalb ein und derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft verschiedene Gefahrenkreise und damit verschiedene öffentliche Verwaltungen zu unterscheiden.
Für die Abgrenzung der verschiedenen Gefahrenkreise in dem aufgezeigten Sinn und damit für die Abgrenzung der einzelnen "öffentlichen Verwaltungen" kann in der Regel entscheidend auf den organisatorischen Verwaltungsaufbau abgestellt werden. Denn die Staatsverwaltung wird im Blick auf die verschiedenen staatlichen Sachaufgaben gegliedert, so daß im Zweifel der organisatorische Aufbau auch dafür entscheidend ist, ob es sich im Einzelfall um ein und dieselbe oder um verschiedene öffentliche Verwaltungen handelt. Unter öffentlicher Verwaltung müssen daher die verschiedenen Verwaltungszweige der einzelnen öffentlichen Körperschaften verstanden werden, die nach dem Aufbau der Verwaltung ein bestimmtes Maß von Selbständigkeit besitzen und im Verhältnis zu einander als voneinander verschiedene "Verwaltungen" in Erscheinung treten. Es wird deshalb im Einzelfall entschieden werden müssen, ob es sich nach dem organisatorischen Aufbau der Verwaltung bei den in Betracht kommenden Dienstbereichen um dieselbe oder um verschiedene öffentliche Verwaltungen handelt (vgl. dazu auch Bülow in DJ 1944, 25 [29]).
Das ergibt für den vorliegenden Fall Folgendes: Vor dem Zusammenbruch nahm die Kreisgendarmerie unmittelbare Staatsaufgaben wahr. Das gleiche traf auch für die bei den Landratsämtern, eingerichteten Fahrbereitschaften zu (vgl. im einzelnen BGHZ 6, 215 [220/222]). Daran änderte sich durch den Zusammenbruch nichts. Es blieb auch jetzt dabei, daß Gendarmerie und Fahrbereitschaften unmittelbare Staatsaufgaben wahrnahmen. Demzufolge handelte der Landrat - wenn er Aufgaben im Geschäftsbereich der Gendarmerie und in dem der Fahrbereitschaft wahrnahm - in beiden Fällen als unmittelbarer Staatsbeamter und nicht als Kreiskommunalbeamter. Trotzdem kann nicht zweifelhaft sein, daß es sich nach den oben aufgestellten Grundsätzen bei der Gendarmerie und der Fahrbereitschaft nicht um dieselbe öffentliche Verwaltung handelt. Beide Verwaltungszweige (Polizei und Verkehrsverwaltung) sind nach ihrem sachlichen Aufgabengebiet und nach ihrem verwaltungsmäßigen Aufbau voneinander geschieden und selbständig organisiert, mögen sie auch auf den verschiedenen Verwaltungsebenen beide dem Leiter der Verwaltungsbehörde (Landrat, Regierungspräsident, Minister) in gewissem Umfang unterstehen. Gendarmerie und Verkehrsverwaltung (Fahrbereitschaft) waren daher - und zwar auch als sie nach dem Zusammenbruch ausschließlich auf der Kreisebene organisiert waren - verschiedene öffentliche Verwaltungen, so daß der Kläger Ansprüche gegen die Fahrbereitschaft aus seinem Dienstunfall auch dann geltend machen kann, wenn er gegenüber seiner eigenen Verwaltung (Gendarmerie) bei der Unglücksfahrt nicht als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr gelten konnte. Die Frage, ob sich der Dienstunfall des Klägers im Verhältnis, zu seiner eigenen Verwaltung bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat oder nicht, kann daher offen bleiben.
III.
Wenn sonach davon auszugehen ist, daß §124 Abs. 2 DBG gemäß §1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 der Geltendmachung der vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht entgegensteht, dann kann die Abweisung der Klage mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht gerechtfertigt werden. Das Berufungsurteil kann aber auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden. Bei der Abweisung der Klage könnte es auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nur dann verbleiben, wenn das beklagte Land für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht der richtige Beklagte wäre. Ob dies der Fall ist, kann wie noch darzulegen ist- noch nicht abschließend beantwortet werden, so daß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden mußte.
In dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Senats vom 26. Februar 1953 ist in den Entscheidungsgründen unter 5) bereits im einzelnen ausgeführt, daß als gesetzliche Grundlage für die Klageansprüche einmal die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes über die Haftung des Kraftfahrzeughalters und weiter die Amtshaftungsbestimmungen des §839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf bezw. Art. 136 HessVerf sowie die Bestimmungen der §§823, 831 BGB in Betracht kommen.
Der an dem Zusammenstoß beteiligte Lastkraftwagen gehörte zu dem E-Betrieb und war damit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Fahrzeug der "Fahrbereitschaft des Landkreises Wetzlar". Die Halterhaftung trifft danach nicht den Kreis als Kommunalbehörde, sondern den damals möglicherweise erst wieder auf Kreisebene organisierten "Staat". Für die damals gegen den Kraftfahrzeughalter gesetzlich begründeten Ersatzansprüche haftet daher nunmehr nach den Grundsätzen, wie sie im einzelnen in den Entscheidungen des Senats in BGHZ 8, 169 ff und 10, 220 ff dargelegt sind, das beklagte Land.
Ob das entsprechende auch gilt, soweit die Ansprüche aus dem Verhalten des Fahrers Senkpiel und des damaligen Fahrbereitschaftsleiters und gegebenenfalls des sog. Einsatzleiters hergeleitet werden, läßt sich noch nicht endgültig beurteilen. Denn es steht noch nicht fest, ob die Genannten als Angestellte des Kreises als Kommunalverband oder des Kreises als staatlicher Behörde gehandelt haben. Zwar hat der Senat in BGHZ 6, 215 ff für einen insoweit ähnlich gelagerten Fall entschieden, daß die bei - früheren - preußischen Kreisverwaltungen tätigen Fahrbereitschaftsleiter ebenso wie alle sonstigen dem Landrat beigegebenen staatlichen Hilfskräfte, soweit es sich um Angestellte gehandelt habe, nach Maßgabe des Runderlasses des damaligen Reichsministers des Innern vom 8. März 1943 (MinBliV 411) in den Dienst der Kreise übernommen worden seien und ausschließlich der Kommunalverband Arbeitgeber dieser Angestellten geworden sei. Es mögen jedoch gegenüber dieser Entscheidung Bedenken geltend gemacht werden können mit dem Hinweis darauf, daß die Übernahme der bisherigen staatlichen nichtbeamteten Kräfte nach Ziffer 1 b) des genannten Erlasses auf diejenigen Kräfte beschränkt war, "die aus Mitteln des preußischen Staates ihre Bezüge erhalten", und daß die Fahrbereitschaftsleiter und ihr Personal möglicherweise nicht zu diesen Kräften gehörten (vgl. Runderlaß vom 13. September 1940 - MinBliV 1793 -). Davon abgesehen wird aber das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß selbst dann, wenn entsprechend der genannten Entscheidung des Senats in der Regel die bei den Fahrbereitschaften im Angestelltenverhältnis tätigen Personen als Angestellte des Kreises als Kreiskommunalverband angesehen werden müßten, die hier beteiligten Personen doch ausdrücklich als staatliche Angestellte in den Dienst genommen sein können. Zudem sind möglicherweise besondere Anordnungen ergangen, die gegebenenfalls auch für den hier interessierenden Kreis Wetzlar eine Abweichung von der Regel gebracht haben.