Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1973, Az.: VI ZR 12/72
Erstattung von Aufwendungen für die ärztliche Behandlung und Betreuung eines Soldaten bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr; Voraussetzungen für das Vorliegen einer unerlaubten Handlung; Übergang des einem Beamten infolge einer Körperverletzung gegenüber einem Dritten zustehenden Schadensersatzanspruches auf den Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 12/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 20.12.1971
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 4 ErwZulG
- § 80 SoldVG
- § 81 SoldVG
- § 91a SoldVG
Fundstellen
- MDR 1973, 663 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 896-899 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1973, 467-470 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Rückgriffsverbot des § 4 ErwZulG steht einem Ausgleich der Versorgungsaufwendungen nicht entgegen, wenn ihn der Versorgungsträger aufgrund eigener vertraglicher Rechte verlangen kann.
- 2.
Zur Anwendbarkeit des § 4 ErwZulG, wenn der Ausgleich der Versorgungsaufwendungen auf Schadensersatzansprüche des Versorgungsberechtigten gestützt wird, die diesem auf Grund der Schutzwirkung eines zwischen einer öffentlichen Verwaltung und seinem Dienstherrn aus Fürsorgegesichtspunkten geschlossenen Vertrages erwachsen sind.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1973
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Dezember 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 9. August 1967 kam der damalige Obergefreite Dietmar B. als Soldat auf Zeit in dem Freibad der Beklagtent das seine Bundeswehreinheit aufgrund eines "Mietvertrages" für die dienstliche Schwimmausbildung mitbenutzte, beim Kopfsprung von einem Sprungbrett auf den Beckengrund auf und erlitt eine traumatische Querschnittslähmung, die als Wehrdienstbeschädigung anerkannt ist. Nachmessungen ergaben eine Entfernung des Sprungbretts zur Wasseroberfläche von 3,50 m sowie im Bereich des Sprungbretts eine Wassertiefe von 2,90 bis 3,00 m, während diese am Beckenrand mit 3,45 m angegeben war.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der Transportkosten und eines Teils ihrer Aufwendungen für die ärztliche Behandlung und Betreuung ihres Soldaten bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr, Sie hat von der Beklagten die Zahlung von 25.001 DM nebst Zinsen gefordert.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie meint, der Klägerin sei der Rückgriff nach § 4 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 - RGBl I S. 674 - versagt. Sie hat ferner die Klageforderung der Höhe nach bestritten, sich auf Verjährung berufen und hilfsweise die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch wegen einer vertraglichen Obliegenheitsverletzung der Klägerin erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach dem Klageantrag erkannt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, der Klägerin die Kosten der Heilbehandlung von 24.969,80 DM aufgrund übergegangener Ansprüche des Verletzten aus § 823 BGB zu erstatten.
Gegen den Ausgangspunkt des Gerichts, daß die Beklagte für die Folgen aus dem Unfall nach § 823 Abs. 1 BGB einzustehen habe, erhebt die Revision keine Beanstandungen. Für den Anspruchsübergang legt das Berufungsgericht § 87 a Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zugrunde, der nach § 30 Abs. 3 des Soldatengesetzes (SG) auch für das Verhältnis der Klägerin zu dem Verletzten anzuwenden ist. Danach geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem Beamten infolge einer Körperverletzung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser infolge der Körperverletzung zur Gewährung einer Versorgung oder anderen Leistung verpflichtet ist. Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht die Unfallverletzungen von Bradtmüller als Wehrdienstbeschädigung im Sinne der §§ 80, 81 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), für die die Klägerin Heilbehandlung in Höhe der geltend gemachten Aufwendungen habe gewähren müssen.
2.
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlaß einer Wehrdienstbeschädigung ist durch § 91 a Abs. 1 SVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 20. Februar 1967 (BGBl I S. 201) besonders geregelt. Danach hat der Verletzte gegen den Bund als seinen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nur Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 SVG). Ansprüche auf weitergehende Leistungen nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften können von dem Verletzten gegen den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (§ 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG). Die Voraussetzungen des Satzes 2 liegen unstreitig nicht vor.
Von diesen Beschränkungen werden der Verletzte und seine Hinterbliebenen durch das nach § 91 a Abs. 2 SVG anzuwendende Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 - RGBl I S. 674 - (Erweiterungsgesetz - ErwZulG) befreit. Nach § 1 ErwZulG können sie die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts sonst ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte geltend machen, wenn der Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Andererseits hat nach § 4 ErwZulG der Dienstherr des Verletzten, der nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hindert diese Regelung weder den Übergang von Ansprüchen des verletzten Bradtmüller gegen die Beklagte aus § 823 BGB auf die Klägerin noch die Geltendmachung dieser Ansprüche zum Ausgleich der von ihr erbrachten Versorgungsleistungen. Das Gericht erwägt dazu: Der Ausschluß des § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG berühre diese Ansprüche nicht. Die Vorschrift erfasse bei gebotener verfassungskonformer Auslegung nur solche weitergehenden Ansprüche, die infolge einer hoheitlichen Betätigung in einem Bereich entstanden seien, in dem von Beamten hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgaben wahrgenommen würden. Durch die Bereitstellung des Öffentlichen Freibades sei die Beklagte dem Obergefreiten Bradtmüller nicht in diesem Sinn als öffentlich-rechtlicher Dienstherr gegenübergetreten. Es sei weder üblich noch geboten, die Unterhaltung eines öffentlichen Freibades durch Beamte wahrzunehmen. Auch habe die Beklagte selbst nicht vorgetragen, daß sie den Betrieb des Freibades und seine Benutzung öffentlich-rechtlich ausgestaltet habe und insoweit als Dienstherr von Beamten tätig geworden sei.
Schneide § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG mithin dem Verletzten die Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 BGB nicht ab, so sei der Klägerin der Rückgriff aufgrund dieser auf sie übergegangenen Ansprüche auch nicht durch § 4 ErwZulG verschlossen. Diese Bestimmung finde allein auf solche Ansprüche Anwendung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts zunächst ausgeschlossen seien und erst aufgrund des Erweiterungsgesetzes geltend gemacht werden könnten. Im übrigen greife das Erweiterungsgesetz auch deshalb nicht ein, weil Bradtmüller den Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr erlitten habe.
3.
Zu Recht beanstandet die Revision diese Ausführungen als von Rechtsfehlern beeinflußt.
a)
Zutreffend beschränkt das Berufungsgericht das Rückgriffsverbot des § 4 ErwZulG auf Versorgungsleistungen, die für Dienstunfälle bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne von § 1 ErwZulG erbracht werden (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = LM Nr. 1 zu § 151 BBG). Für eine weitergehende Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes, daß bei mehreren Ersatzpflichtigen endgültig diejenige Körperschaft den Schaden tragen soll, die dem schädigenden Ereignis am nächsten steht, gibt weder der Wortlaut und die Stellung der Vorschrift noch ihre Zielsetzung Anlaß. Die Vorschrift soll die Beziehungen zwischen den Behörden von dem Verwaltungsaufwand für Einzelabrechnungen über die Versorgungsaufwendungen entlasten. Sie geht davon aus, daß sich auf Dauer jede Behörde einmal in der Stellung des Gläubigers, ein andermal in der des Schuldners solcher Leistungen befinden wird und so ein Ausgleich sich von selbst einstellt (vgl. amtl. Begründung zu § 4 in DJ 1944/45 S. 22; BGHZ 20, 301, 303[BGH 25.04.1956 - VI ZR 43/55]; 43, 337, 342) [BGH 26.01.1965 - VI ZR 207/63]. Dieser gesetzgeberische Zweck steht einer Ausdehnung des § 4 ErwZulG auf andere Bereiche, in denen die Herstellung eines solchen gesetzmäßigen Ausgleichs nicht ohne weiteres erwartet werden kann, entgegen. Insoweit befindet sich die Vorschrift in einem engen Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1 ErwZulG, der den Geltungsbereich des Erweiterungsgesetzes festlegt. Hieraus sowie aus der Bezogenheit des Erweiterungsgesetzes auf die Beschränkungen des Versorgungsrechts, von denen das Gesetz in seinem Anwendungsbereich befreien soll, ergibt sich deshalb ferner, daß das Rückgriffsverbot des § 4 ErwZulG nur in solchen Fällen besteht, in denen die Beschränkungen des Versorgungsrechts für die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche ohne die Regelung des Erweiterungsgesetzes eingreifen würden (ebenso Bay ObLG NJW 1966, 889, 890 [OLG Düsseldorf 16.12.1965 - 8 U 107/65]).
b)
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts treffen jedoch die Voraussetzungen, unter denen § 4 ErwZulG eingreift, für die Ersatzansprüche der Klägerin aus § 823 BGB zu. Daß Bradtmüller wegen seiner Wehrdienstbeschädigung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 SVG auf Versorgungsansprüche beschränkt ist, soweit seine Beziehungen zu der Klägerin als seiner Dienstherrin in Frage stehen, zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel. Seine Ansprüche aus dem Unfall werden von den versorgungsrechtlichen Beschränkungen des § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG aber auch insoweit erfaßt, als sie sich gegen die beklagte Stadtgemeinde richten. Die Beklagte ist eine Gebietskörperschaft im Bundesgebiet mit öffentlich-rechtlicher Dienstherrenfähigkeit (vgl. § 121 Nr. 1 BRRG); damit erfüllt sie die Voraussetzungen für die Anspruchsbeschränkung nach § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG. Die einschränkende Auslegung der Vorschrift durch das Berufungsgericht dahin, daß sie im Verhältnis zu anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren nur Anwendung finden soll, wenn sich die Wehrdienstbeschädigung im hoheitlichen Bereich ereignet hat, ist nach Wortlaut und Sinn nicht angezeigt. Vielmehr hebt die Bestimmung zunächst nur darauf ab, daß der öffentlich-rechtliche Dienstherr, der für die Wehrdienstbeschädigung verantwortlich ist, ebenfalls Beamte in seinem Dienst hat, für die er Versorgungsleistungen erbringen muß. Insoweit ist in dieser Vorschrift in ähnlicher Weise wie in § 4 ErwZulG der Gedanke der Einheit der öffentlichen Hand zum Ausdruck gekommen. In der Beschränkung von Ansprüchen gegen andere öffentlich-rechtliche Dienstherren wirkt sich darüberhinaus die gesetzgeberische Überlegung aus, daß der Beamte durch seinen eigenen Dienstherren aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Treue- und Fürsorgeverhältnisses in jedem Fall der Dienstbeschädigung einen sofort wirksamen, die allgemeinen Schadensersatzansprüche unter Umständen sogar übersteigenden, angemessenen Ausgleich seines Schadens erhält, ohne daß es auf eine Haftung nach allgemeinem Schadensersatzrecht ankommt, und daß ihm deshalb eine Beschränkung auf diese Ansprüche auch im Verhältnis zu anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren, die ihren eigenen Beamten eine entsprechende Fürsorge gewährleisten, zugemutet werden kann (vgl. dazu auch BVerfGE 31, 212, 219; BGHZ 6, 3, 10 f; BGH in VersR 1968, 1168 f m.w.Nachw.; Pagendarm in ZBR 1959 S. 347 f). Diese Erwägungen treffen auch für Dienstunfälle zu, die sich nicht im öffentlichen Gewaltverhältnis des beteiligten Dienstherren ereignet haben.
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit eine Lockerung dieser Beschränkungen, die jedenfalls im Verhältnis des Verletzten zu seinem Dienstherrn verfassungsmäßig sind (BVerfGE 31, 312 [BVerfG 26.07.1971 - 2 BvR 163/67]), durch verfassungskonforme Auslegung möglich und geboten ist. Für den vorliegenden Rechtsstreit würde es hierauf nur ankommen, wenn Bradtmüller die Wehrdienstbeschädigung nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr erlitten hätte. Hat sich der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet, so ist eine solche Prüfung wegen der Zulassung der erweiterten Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 91 a Abs. 2 SVG, §§ 1 ff ErwZulG entbehrlich, da für diesen Bereich bereits kraft einfachen Rechts die Beschränkungen des § 91 a Abs. 1 SVG aufgehoben sind. Der Umstand, daß § 91 a Abs. 1 SVG für andere Dienstunfälle möglicherweise durch das Verfassungsrecht eingeschränkt wird, berührt den Geltungsbereich des Erweiterungsgesetzes nicht.
c)
Die Frage, ob die Wehrdienstbeschädigung, für welche die Klägerin Erstattung verlangt, im Sinne von § 1 ErwZulG bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, muß im Gegensatz zu dem Berufungsurteil mit dem Landgericht bejaht werden.
Für seinen gegenteiligen Standpunkt erwägt das Berufungsgericht: Der Verletzte habe den Unfall in einem Bereich erlitten, in dem sich kein "allgemeiner Verkehr" abgespielt habe. Zwar sei das Freibad zur Unfallzeit für die Öffentlichkeit freigegeben gewesen. Auch möge das Schwimmbecken in diesem Zeitpunkt von nicht der Bundeswehr angehörenden Personen mitbenutzt worden sein. Doch sei das Sprungbrett für die Allgemeinheit gesperrt gewesen, weil die Matte auf dem Sprungbrett eingerissen gewesen sei und nicht mehr festaufgelegen habe. Der mit der Leitung der Schwimmausbildung betraute Offizier habe bei dem Bademeister erwirkt, daß die Soldaten ausnahmsweise das Sprungbrett hätten benutzen dürfen. Die Benutzung dieser nur dem engen Kreis der auszubildenden Soldaten eröffneten gemeindlichen Einrichtung zusammen mit der geringen Wassertiefe im Schwimmbecken habe den Unfall bewirkt. Der Vorgang stelle sich damit nicht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr in dem Sinne dar, der sich aus der amtlichen Begründung zum Dienst- und Arbeitsunfallgesetz ergebe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zwar ist die Beurteilung, ob ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, in erster Linie Aufgabe tatrichterlicher Würdigung und deshalb der Nachprüfung durch das Revisionsgericht weithin entzogen. Doch beruht die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer fehlerhaften Einschränkung des Rechtsbegriffs. Nach seiner gesetzgeberischen Zielsetzung soll das Erweiterungsgesetz die versorgungsrechtlichen Beschränkungen für die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Versorgungsberechtigten für einen allgemein zugänglichen Gefahrenbereich aufheben, in dem der Versorgungsberechtigte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichsteht und es daher unbillig wäre, ihn insoweit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu benachteiligen. Diese Vergleichbarkeit mit der Rechtslage sonstiger Verkehrsteilnehmer ergibt sich für den vorliegenden Fall daraus, daß Bradtmüller nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt im Verhältnis zu der Beklagten, worauf es allein ankommt (BGHZ 17, 65, 66[BGH 21.03.1955 - III ZR 93/54] m.w.Nachw.; Urt. des Senatsvom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 = LW Nr. 10 zu Dienst- und Arbeitsunfall G), wie jeder andere Besucher des Freibades Anstaltsbenutzer war und als solcher verletzt worden ist. Daß die Benutzung des Brettes, von dem Bradtmüller den unglücklichen Sprung ausführte, wegen seines schadhaften Zustandes vorübergehend verboten war und es nur mit besonderer Erlaubnis des Bademeisters betreten werden durfte, ändert hieran nichts. Der Unfallbereich kann nicht allein dem Sprungbrett zugeordnet werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben auch die zu geringe Wassertiefe und die unrichtigen Angaben hierüber zu der Wehrdienstbeschädigung geführt. Zudem war das Sprungbrett räumlich und funktional eine Einrichtung des der Öffentlichkeit gewidmeten Verkehrsbereichs und den Soldaten nicht nur dienstlich zugänglich. Die vorübergehende Sperre entzog es dieser Zweckbestimmung nicht. Für die Soldaten war die Benutzung des Sprungbretts im Verhältnis zu der Beklagten kein innerbetrieblicher Vorgang, sondern Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Hieran ändert sich auch nichts durch die Beweggründe, die den Bademeister veranlaßt haben, den Soldaten das Betreten des Sprungbretts zu erlauben, selbst wenn diese in Umständen aus ihrem dienstlichen Bereich - etwa das größere Maß an Disziplin, ihre Führung und Beaufsichtigung durch den ausbildenden Offizier - zu finden sein sollten. Insoweit ist dieser Vorgang nicht anders zu beurteilen, als wenn der Bademeister diese Erlaubnis einer Schulklasse oder den Mitgliedern eines Schwimmvereins gegeben hätte.
d)
Der Anwendung des Rückgriffsverbots in § 4 ErwZulG steht schließlich nicht entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte die Benutzung des Freibades nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet hatte und mit seinem Betrieb keine Aufgaben erfüllte, die in aller Regel von Beamten wahrgenommen werden (BGHZ 43, 337, 342[BGH 26.01.1965 - VI ZR 207/63];Senatsurteil vom 25. Mai 1956 - VI ZR 33/55 = LM Nr. 7 zu Dienst- und ArbeitsunfallG).
Insoweit genügt nach dem Zweck der Vorschrift die Einordnung des Eigenbetriebes in die Organisation der Gemeinde, die als öffentlich-rechtlicher Dienstherr ihren Beamten Versorgungsleistungen erbringen muß.
II.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin die Erstattung der Heilbehandlungskosten auch nicht auf vertragliche Schadensersatzansprüche des verletzten Bradtmüller stützen.
1.
Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Aufgrund des von den Parteien über die Benutzung des Freibades geschlossenen "Mietvertrages" habe die Beklagte zumindest vermieterähnliche Schutz- und Obhutspflichten gehabt, in deren Schutzbereich alle an der Schwimmausbildung teilnehmenden Soldaten einbezogen gewesen seien. Für die Wehrdienstbeschädigung, die auf eine Verletzung dieser Pflichten zurückzuführen sei, habe die Beklagte dem Verletzten daher auch vertraglich zu haften. Diese Ansprüche seien von Bradtmüller an die Klägerin abgetreten worden. Die Klägerin könne sie ohne Rücksicht auf § 4 ErwZulG geltend machen, da die Beschränkungen in § 91 a SVG für vertragliche Schadensersatzansprüche nicht anzuwenden seien.
2.
Im vorliegenden Fall steht nicht in Frage, ob jeder weitergehende vertragliche Schadensersatzanspruch, der dem Versorgungsberechtigten aus der Wehrdienstbeschädigung gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zusteht, von § 91 a Abs. 1 Satz 2 erfaßt wird. Hier geht es nur um Ersatzansprüche des Versorgungsberechtigten, die ihm auf Grund der auf ihn erstreckten Schutzwirkung des zwischen der Beklagten und seinem Dienstherrn mit Rücksicht auf dessen Fürsorgepflicht geschlossenen Vertrages aus der Verletzung von Schutzpflichten erwachsen sind. Diese Ansprüche sind den auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Ansprüchen angenähert. Außerdem liegen ihnen Gesichtspunkte dienstrechtlicher Fürsorge zugrunde, die auch die Regelung des § 91 a Abs. 1 SVG bestimmen, wie oben näher ausgeführt worden ist. Inhalt und Rechtsnatur erfordern es daher, jedenfalls diese nach herrschender Auffassung vertraglich begründeten Schadensersatzansprüche als von den versorgungsrechtlichen Beschränkungen des § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG mit umfaßt anzusehen.
Der Wortlaut des § 91 a Abs. 1 Satz 2 SVG steht dem nicht ohne weiteres entgegen. Die Bestimmung bringt zunächst "Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorchriften" in einen Gegensatz zu den Ansprüchen, die auf den besonderen Vorschriften über die Versorgung des Soldaten beruhen. In dieser Gegenüberstellung können auch Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten den Ansprüchen "nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften" zugeordnet sein, da auch sie nur "nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften" geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 26, 365, 368 ff[BGH 20.02.1958 - VII ZR 76/57] zur Auslegung des § 1542 RVO).
Von einer solchen vertragliche Schadensersatzansprüche umfassenden Auslegung der versorgungsrechtlichen Beschränkungen für die Geltendmachung weitergehender Ersatzansprüche ging offenbar auch die amtliche Begründung zum Erweiterungsgesetz aus, wenn sie u.a. gerade die Inanspruchnahme von Verkehrsleistungen der öffentlichen Hand, die regelmäßig auf vertraglicher Grundlage erfolgt, als einen der Regelungssachverhalte des Erweiterungsgesetzes bezeichnete (DJ 1944/45 S. 21/22 zu § 1).
Auch diese Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Wehrdienstbeschädigung standen Bradtmüller deshalb nur nach Maßgabe des § 1 ErwZulG zu. Die Klägerin kann auf sie Erstattungsansprüche wegen ihrer Heilbehandlungskosten nicht stützen, da der Rückgriff auch insoweit durch § 4 ErwZulG ausgeschlossen ist.
III.
Soweit der Klägerin aus dem Vertrag über die Benutzung des Schwimmbades wegen ihrer Versorgungsaufwendungen eigene Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, ist sie an der Geltendmachung dieser Ansprüche durch § 4 ErwZulG dagegen nicht gehindert. Das ergibt sich aus der bereits näher dargelegten Beschränkung des Rückgriffsverbots auf den Anwendungsbereich des Erweiterungsgesetzes, das sich nur auf die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen des Versorgungsberechtigten bezieht (BGH Urteil vom 9. Juli 1962 - III ZR 22/61 = LM Nr. 1 zu § 151 BBG). § 4 ErwZulG verbietet lediglich, die durch das Erweiterungsgesetz zugelassenen Ansprüche des Versorgungsberechtigten zu einem Ausgleich der Versorgungsaufwendungen zwischen den beteiligten Trägern der Öffentlichen Verwaltung heranzuziehen. Die Vorschrift steht einem solchen Ausgleich dann nicht entgegen, wenn ihn der Versorgungsträger aufgrund eigener vertraglicher Rechte verlangen kann.
Wegen der Kosten für den Transport von Bradtmüller nach dem Unfall in ein Krankenhaus hat das Berufungsgericht eigene Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen "Mietvertrag" entnommen. Ob die Klägerin unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auch im übrigen Schadensersatz verlangen kann, weil sie nach dem Vertrag auch vor Aufwendungen für die Heilbehandlung ihres verletzten Soldaten geschützt werden sollte, hat das Berufungsgericht demgegenüber ausdrücklich offen gelassen. Da es nach dem Vorstehenden hierauf ankommt, war die Sache im Hinblick auf die dem Tatrichter zukommende Auslegung des Vertrages und etwaige weitere tatrichterliche Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen (§ 97 ZPO).
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann