Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1956, Az.: VI ZR 33/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 33/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13340
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 01.12.1954
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 1 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I, 674)
Fundstelle
- DVBl 1956, 653 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in K.,
Prozessgegner
die Stadtgemeinde K., vertreten durch den Rat der Stadt,
Amtlicher Leitsatz
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes ist auch nach dem Zusammenbruch in Kraft geblieben.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Dezember 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Nach der Behauptung des klagenden Landes wurde der in seinen Diensten stehende, bei dem Finanzamt in K. beschäftigte und in B. wohnhafte Obersteuerinspektor B. am 7. Juni 1952 auf der Fahrt zu seiner Dienststelle in einer Straßenbahn der beklagten Stadt infolge plötzlichen scharfen Bremsens verletzt.
Der Kläger hält die Beklagte wegen dieses Unfalls für schadenersatzpflichtig und ist der Auffassung, daß der Anspruch des B. gegen die Beklagte in Höhe von 444 DM auf den Kläger übergegangen sei, da der Kläger in dieser Höhe Vorschüsse auf Arzt- und sonstige Behandlungskosten an B. geleistet habe. Weiter hat der Kläger vorgetragen, angesichts der Schwere der Verletzung des B. müsse damit gerechnet werden, daß noch weitere Leistungen von dem Kläger für B. zu erbringen seien. Mit der Klage hat der Kläger daher Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 444 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte dem Kläger auch die weiter von ihm zu erbringenden Aufwendungen infolge des Unfalls des B. zu ersetzen habe.
Die Beklagte hat den Unfall mit Nichtwissen bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, daß dem Anspruch die Bestimmungen des § 124 DBG und des § 4 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I, 674) entgegenständen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Der Kläger beansprucht Erstattung von Leistungen, die er auf Grund der §§ 107 ff DBG an den Obersteuerinspektor B. gewährt hat oder in Zukunft wird erbringen müssen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kann die Klage dann keinen Erfolg haben, wenn § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 anwendbar ist. Seiner Ansicht, daß diese Bestimmung auch jetzt noch gültig ist und sie den von dem Kläger erhobenen Ansprüchen entgegensteht, ist trotz der von der Revision erhobenen Bedenken im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zu folgen.
2.
Entgegen der Meinung der Revision kommt es nicht darauf an, db die gesetzlichen Schadenersatzansprüche des Börsch-Supan gegen die Beklagte aus § 1 HeftpflG und § 823 BGB durch § 124 DBG ausgeschlossen sind. Stehen Börsch-Supan solche Ansprüche nicht zu, so können sie ohnehin nicht nach § 139 DBG auf den Kläger übergegangen sein. Sind sie dagegen nicht ausgeschlossen gewesen, so greift, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 ein, wonach die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung hat, die zum Schadenersatz verpflichtet ist B. hat nach der Behauptung des Klägers einen typischen Wegeunfall erlitten, bei dem der Verletzte regelmäßig sowohl seiner eigenen als auch der fremden Verwaltung gegenüber in gleicher Weise am allgemeinen Verkehr teilnimmt wie jeder Außenstehende (Amtliche Begründung zu § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943, DJ 1944, 21 [22]; Bülow bei Pfundtner-Neubert, Das neue deutsche Reichsrecht, II b 80 zu § 1 Anm. 2; Bülow, DJ 1944, 25 [29]).
3.
Auf das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1952 - III ZR 78 und 79/51 (BGHZ 6, 3 = MDR 1952, 605) beruft sich die Revision zu Unrecht, denn in dieser Entscheidung ist auf die Vorschrift des § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 nicht abgestellt worden. Das Urteil hat sie nicht einmal erwähnt Dabei ist nicht entscheidend, aus welchem Grunde ein Eingehen auf diese Bestimmung unterblieben ist, und es kommt daher nicht darauf an ob der III. Zivilsenat diese Vorschrift übersehen hat, wie Neumann-Duesberg (MDR 1952, 608) und Rietschel (JZ 1955, 35 [36 Anm. 9]) annehmen und die Revision in Abrede stellt, oder ob nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Verunglückte nicht Teilnehmer am allgemeinen Verkehr gewesen ist und der III. Zivilsenat die Bestimmung aus diesem Grunde nicht für anwendbar erachtet hat. Das erwähnte Urteil hindert somit den erkennenden Senat nicht an der Entscheidung, daß dem geltend gemachten Anspruch des Klägers die Vorschrift des § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 entgegensteht, und er ist wegen dieses Urteils des III. Zivilsenats nicht nach § 136 Abs. 1 GVG verpflichtet, die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen vorzulegen.
4.
Die Revision hat weiter geltend gemacht, bei § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 handele es sich um eine "typische Nazibestimmung", die aus diesem Grunde nicht mehr angewendet werden dürfe. Das ist indes nicht richtig.
a)
Wie die Revision selbst in anderem Zusammenhang hervorgehoben hat, ist bereits in dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1951 - III ZR 165/50 (BGHZ 3, 298 = MDB 1952, 290) von der Fortgeltung des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 ausgegangen worden. In seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Februar 1953 - III ZR 73/52 - hat der III. Zivilsenat sodann ausdrücklich hervorgehoben, daß § 1 des Gesetzes weder als bloße Kriegsmaßnahme gedacht gewesen sei noch sich als Ausfluß der strukturellen Eigenart des nationalsozialistischen Einheitsstaates darstelle und auch nicht auf den damit zusammenhängenden Grundsatz der sogenannten Einheit des öffentlichen Dienstes zurückzuführen sei. Auch der erkennende Senat hat das erwähnte Gesetz als gültig angesehen und in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. April 1956 - VI ZR 43/55 - dem klagenden Sozialversicherungsträger gegenüber nachteilige Folgen aus § 4 Abs. 2 des Gesetzes hergeleitet.
b)
Die auf Grund der von der Revision vorgebrachten Bedenken gebotene Prüfung, ob § 4 Abs. 1 des Gesetzes auch nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft als gültig anzusehen ist, führt zu dem Ergebnis, daß diese Bestimmung ebenso wie die bereits erwähnten anderen Vorschriften des Gesetzes weiter anzuwenden ist. Aus der amtlichen Begründung zu § 4 des Gesetzes (DJ 1944; 22) ergibt sich, daß diese Vorschrift Gründen der Verwaltungsvereinfachung ihre Entstehung verdankt. Sie soll Auseinandersetzungen und Verrechnungen zwischen den Verwaltungen, Berufsgenossenschaften usw. entbehrlich machen (vgl. dazu auch Bülow, DJ 1944, 30 und bei Pfundtner-Neubert a.a.O. zu § 4 Anm. 1). Es trifft also nicht zu, wie die Revision behauptet, daß diese Bestimmung ein Schritt auf dem Wege zum Einheitsstaat sein und dazu beitragen sollte, das tatsächliche Eigenleben der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu beseitigen. Die Verwaltungsvereinfachung, die mit dieser Vorschrift gefördert werden sollte, war aber nicht nur ein Anliegen des Nationalsozialismus, vielmehr ist sie auch nach heutiger Auffassung erstrebenswert. Die Bestimmung dient auch tatsächlich dem Zweck, zu dem sie geschaffen worden ist; denn sie hat zur Folge, daß der mit der Erhebung von Rückgriffsansprüchen verbundene Schriftwechsel, hierauf beruhende Rechtsstreitigkeiten und im Falle der Berechtigung des Rückgriffs notwendige Abrechnungen vermieden werden. § 4 Abs. 1 des Gesetzes ist daher auch heute noch in Kraft.
Für die Richtigkeit dieses Ergebnisses spricht auch die von dem Berufungsgericht hervorgehobene Tatsache, daß § 151 BBG ausdrücklich auf das Gesetz vom 7. Dezember 1943 verweist. Die Erwägungen der Revision, die sie diesem Hinweis entgegenzustellen versucht, verdienen keine Billigung.
c)
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Anwendung des § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 deshalb zu unterbleiben habe, weil sie im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen könne. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die gesetzliche Regelung gewisse Härten mit sich bringen kann, wie das von der Revision erwähnte Beispiel zeigt: Eine wenig leistungsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Beamte Dienstunfälle erlitten haben, ist gezwungen, für sie nur schwer tragbare Versorgungslasten aufzubringen, ohne daß sie gegen die öffentliche Verwaltung, die für die Unfälle verantwortlich ist, einen Ersatzanspruch hat. Der Umstand, daß eine gesetzliche Bestimmung im Einzelfalle für den ihr Unterworfenen ungünstig sein kann, reicht aber für sich allein noch nicht aus, um dem Richter die Befugnis zu verleihen, ein Gesetz, das eine klare Regelung enthält, grundsätzlich nicht mehr anzuwenden. Im übrigen kann die getroffene gesetzliche Regelung ebenso zur Folge haben, daß die leistungsschwache Körperschaft, wenn sie für den Unfall von Beamten anderer Körperschaften die Verantwortung trägt, diesen keinen Schadensersatz zu leisten braucht und daher von sie sonst sehr drückenden Verpflichtungen befreit wird. Wie alle Vorschriften, die Ersatzansprüche aus Zweckmässigkeitserwägungen ausschließen, wird sich die Bestimmung des § 4 des Gesetzes daher einmal zu Gunsten, im anderen Falle zu Ungunsten derselben öffentlichen Körperschaft auswirken. Damit hat der Gesetzgeber gerechnet; wenn er sich trotz dieser ihm bekannten Auswirkung des Gesetzes zu seinem Erlaß entschlossen hat, so stand ihm dies frei. Keinesfalls liegt angesichts des von ihm verfolgten Zwecks, eine Verwaltungsvereinfachung herbeizuführen, ein Mißbrauch seiner Befugnisse vor.
5.
Die von der Revision vertretene Ansicht, die Anwendung des § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1945 laufe praktisch auf eine unzulässige entschädigungslose Enteignung hinaus, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Von einer entschädigungslosen Enteignung kann vielmehr nach der ganzen Sachlage keine Rede sein.
6.
Auch die letzte Rüge der Revision, die Verkehrsbetriebe der beklagten Stadt stellten keine öffentliche Verwaltung im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 dar, kann keinen Erfolg haben.
Der Bundesgerichtshof hat bereits in BGHZ 6, 3 [6 f] die Ansicht als irrig bezeichnet, unter den "öffentlichen Verwaltungen" des § 124 Abs. 2 DBG seien nur diejenigen öffentlichen Verwaltungen zu verstehen, zu denen der Beamte in einem Dienstverhältnis stand oder die in hoheitlicher Betätigung der Staatsgewalt gehandelt hatten, und hat dargelegt, daß § 124 Abs. 2 DBG auf "eine öffentliche Verwaltung" auch dann anwendbar ist, wenn sie in Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Interessen gehandelt hat (vgl. dazu Pagendarm LM § 124 DBG - Anm. zu Nr. 3). Dies gilt auch für § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943, in dem der Begriff "öffentliche Verwaltung" in demselben Sinne gebraucht ist wie in § 124 DBG. Die amtliche Begründung zu § 1 des Gesetzes (DJ 1944, 22) bringt als Beispiel für die Anwendung des Gesetzes gerade den Fall, daß ein Postbeamter einen Eisenbahnunfall erleidet, und sieht die Deutsche Reichsbahn als öffentliche Verwaltung an. Was für die Reichsbahn als Verkehrsunternehmen des Deutschen Reiches gilt, ist sinngemäß auch auf die Verkehrsbetriebe einer Großstadt anwendbar. Auch im Schrifttum werden Verkehrs- und Versorgungsbetriebe einer Stadt als öffentliche Verwaltung angesehen (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I. Band, Allgemeiner Teil 3. Aufl. § 21 S. 315 ff; Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl. § 22 II S. 513 ff; § 25 I u. II S. 528 ff, beide mit Nachweisen). Ob dies auch dann gilt, wenn sie in der Form einer juristischen Person des Gesellschaftsrechts betrieben werden, bedarf hier nicht der Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, daß die Rückgriffsansprüche des Klägers sich gegen eine öffentliche Verwaltung richten und deshalb durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 ausgeschlossen sind.
Damit erweist sich das angefochtene Urteil als richtig, so daß die Revision zurückgewiesen werden muß.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.