Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1951, Az.: III ZR 165/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1951
Aktenzeichen
III ZR 165/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld
OLG Düsseldorf - 15.06.1950

Fundstellen

  • BGHZ 3, 298 - 307
  • JZ 1952, 272-274 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1952, 290-291 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 462-463 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des minderjährigen Peter H. in K., Am B.weg Nr. ..., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Hilfsarbeiter Jakob H., ebenda,

Prozessgegner

den Altmaterialienhändler Fritz N. in K., An d. Ch.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der in §898 RVO bestimmte Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nach anderen gesetzlichen Vorschriften umfasst auch den Schmerzensgeldanspruch. Hieran ist durch das Gesetz vom 7. Dezember 1943 über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen nichts geändert.

  2. 2)

    Die verbotswidrige Beschäftigung eines noch nicht 12 Jahre alten schulpflichtigen Kindes ist für den Haftungsausschluss nach §898 RVO ohne Bedeutung.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Juni 1950 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte, der mit seinem Pferdefuhrwerk einen Altmaterialhandel betreibt, hatte im Jahre 1945 den damals 11-jährigen noch schulpflichtigen Kläger, dessen Vater zu jener Zeit interniert war, auf seinen Geschäftsfahrten des öfteren zu Handreichungen mitgenommen. Am 28. Mai 1943 waren beide zum K. Edelstahlwerk gefahren, wo der Beklagte mit amerikanischen Soldaten wegen Schrotts verhandelte. Sein Fuhrwerk hatte er zuvor in einiger Entfernung am Strassenrand abgestellt. Der Kläger lief später allein zu dem Fuhrwerk zurück und geriet unter dessen Räder. Die dabei erlittenen Verletzungen hatten einen 11-wöchigen Krankenhausaufenthalt mit Entfernung der linken Kniescheibe, Versteifung des Knies und einer Verkürzung des Beines zur Folge. Der Unfall wurde durch die Entscheidung des Oberversicherungsamtes für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 29. Oktober 1948 als Arbeitsunfall im Sinne der Reichsversicherungsordnung anerkannt. Demgemäss erhält der Kläger eine Unfallrente, die für die Zeit vom 12. August 1945, dem Tage nach der Entlassung aus der Heilanstalt, bis zum 30. September 1945 auf monatlich 53,50 RM unter Zugrundelegung einer geschätzten Erwerbsbeschränkung von 100 % und einer solchen von 30 % dauernd für die Zeit nach dem 1. Oktober 1945 auf monatlich 17,20 RM bezw. DM festgesetzt worden ist.

2

Der Kläger will dadurch unter den Wagen geraten sein, dass das Pferd angezogen habe, während er Gegenstände an das Fuhrwerk gebracht und den Wagen bestiegen habe. Entgegen dem wiederholten ausdrücklichen Verbot seiner Mutter habe der Beklagte ihn auf seinen Fahrten mitgenommen. Der Beklagte hätte ihn auch vor Vollendung des 12. Lebensjahres überhaupt nicht beschäftigen dürfen. Ihm selbst fehle die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht, da er nach 2-jährigem Volksschulbesuch in die Hilfsschule gekommen sei und auch dort zweimal das Klassenziel nicht erreicht habe. Demgegenüber beruft sich der Beklagte darauf, dass die Beschäftigung des Klägers nur aus Gefälligkeit und auf Bitten seiner Mutter geschehen sei. Der Kläger habe von ihm auch stets Mittagessen und samstags Geld bekommen. Der Unfall habe sich nach der eigenen Schilderung des Klägers im Krankenhaus dadurch ereignet, dass der Kläger sich auf die Schere des Wagens gesetzt und das Pferd angetrieben habe, wobei er zu Fall und unter den Wagen gekommen sei. Vor dem Weggang des Klägers in Richtung auf das Pferd zu habe er ihm zugerufen, er solle ja vom Pferd bleiben. Die Befolgung dieser Ermahnung habe er nach dem bisherigen Verhalten des Jungen annehmen dürfen.

3

Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz allen Unfallschadens, soweit er nicht von der Berufsgenossenschaft durch Zahlung einer Rente getragen wird. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 600 DM verurteilt und die begehrte Feststellung zu 3/5 getroffen. Auf die Berufung des Beklagten ist unter Zurückweisung der vom Kläger eingelegten Anschlussberufung die Klage abgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung des Beklagten nach dem Klageanträge. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass nach der bindenden Feststellung des Unfalles als eines Arbeitsunfalles durch das Oberversicherungsamt in Düsseldorf der Beklagte gemäss §898 RVO nicht zum Schadensersatz herangezogen werden könne, da er schlimmstenfalls fahrlässig gehandelt habe, wegen des Unfalles aber strafgerichtlich nicht verurteilt sei. Entgegen der Auffassung des Klägers entfalle die Anwendung des §898 RVO auch nicht deswegen, weil er den §§4, 5 des Jugendschutzgesetzes zuwider als noch nicht Zwölfjähriger vom Beklagten beschäftigt worden sei. Denn der Verstoss gegen das Jugendschutzgesetz habe zwar zur Folge, dass der Anspruch auf Ersatz des Unfallschadens auf §823 Abs. 2 BGB gestützt werden könne, weil das Jugendschutzgesetz ein Schutzgesetz im Sinne dieser Bestimmung sei. Aber auch mit §823 Abs. 2 BGB als Grundlage unterliege der Schadensersatzanspruch der Einschränkung aus §898 RVO, ohne dass diese Beschränkung ihrerseits wieder als ein Schaden dem Beklagten zur Last gelegt werden könnte. Eine Ausschaltung von §898 RVO, wie sie der Kläger erstrebe, würde vielmehr voraussetzen, dass ohne die Übertretung des Jugendschutzgesetzes als letztliche Schadensursache der Kläger gegen den Beklagten einen nicht dem §898 RVO unterworfenen Schadenersatzanspruch hätte. Das sei aber nicht der Fall, denn dem Beklagten sei an den kleinen Dienstleistungen des Klägers gelegen gewesen. Wenn er auf sie verzichtet und damit die Jugendschutzbestimmungen eingehalten hätte, würde er den Kläger auf die Berufsfahrt vom 28. Mai 1945 überhaupt nicht mitgenommen haben. Der Kläger wäre dann gar nicht zu Schaden gekommen und hätte jetzt nicht etwa einen den Einschränkungen des §898 RVO nicht unterliegenden, sondern überhaupt keinen Schadensersatzanspruch. Entgegen der Auffassung des Klägers erstrecke sich der Haftungsausschluss aus §898 RVO auch auf den Schmerzensgeldanspruch.

5

Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, dass die Klageansprüche gegen den Beklagten als Unternehmer im Sinne der Reichsversicherungsordnung gemäss §898 RVO ausgeschlossen sind.

6

Nach der Entscheidung des Oberversicherungsamtes für den Regierungsbezirk Düsseldorf handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wegen dessen der Kläger nach den Vorschriften der Unfallversicherung zu entschädigen ist. An diese Entscheidung des Oberversicherungsamtes, dass ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt, ist das ordentliche Gericht gebunden (§901 RVO). Gebunden ist damit das Gericht auch daran, dass der Kläger zu den versicherungspflichtigen und versicherten Personen gehört (RGZ 71, 6). Diese Entscheidung rechtfertigt sich schon dadurch, dass durch das 6. Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl. I 107) der Kreis der gesetzlich versicherten Personen erheblich erweitert worden ist. Damit sind kraft Gesetzes jetzt nicht nur alle auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigten Personen versichert, sondern auch Personen, die wie ein auf Grund eines solchen Verhältnisses Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht, die also auch nur aus Gefälligkeit in einem Betriebe hin und wieder mithelfen, wie dies beim Kläger der Fall gewesen ist (§537 Ziff. 1, 10 RVO). Überdies ist jetzt noch ausdrücklich bestimmt, dass verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsanfalles nicht ausschliesst (§542 Abs. 2).

7

Nach §898 RVO ist eine Schadensersatzverpflichtung des Unternehmers aus einem Arbeitsunfall den Versicherten und deren Hinterbliebenen gegenüber nach anderen gesetzlichen Vorschriften nur dann gegeben, wenn strafgerichtlich festgestellt worden ist, dass er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Da ein Strafverfahren gegen den Beklagten nicht stattgefunden hat, entfällt eine Haftung des Unternehmers gegenüber dem Kläger. Irrig ist die Meinung der Revision, der Umstand, dass gegen den Beklagten kein strafgerichtliches Urteil ergangen sei, hindere gemäss §900 RVO die Geltendmachung der Ansprüche nicht, weil der Beklagte aus den persönlichen Gründen der Amnestierung nach dem Gesetz vom 31. Dezember 1949 (BGBl. 1950, 37) nicht mehr strafrechtlich verfolgbar sei. Abgesehen davon, dass in Wirklichkeit die strafgerichtliche Verfolgung und Verurteilung des Beklagten wegen des Unfalles aus dem Jahre 1945 nicht wegen des späteren Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 unterblieben ist, fehlt es an dem Erfordernis der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalles durch den Beklagten, welches nach §898 RVO in jedem Falle Voraussetzung des Wegfalles der Haftungsbeschränkung des Unternehmers ist (RGZ 71, 4).

8

Mit Recht hat der Berufungsrichter auch angenommen, dass der Haftungsausschluss aus §898 RVO sich ebenfalls auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers beziehe. Der Haftungsausschluss umfasst alle Schadenersatzansprüche, gleichgültig, welcher Haftungsgrund in Frage steht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus Sinn und Zweck des §898 RVO. Die Haftungsbeschränkung des §898 RVO findet ihren Grund darin, dass die Leistungen aus der Unfallversicherung allein von den Betriebsunternehmern getragen werden und dass andererseits die Schlechterstellung der Versicherten hinsichtlich der Entschädigung durch eine geringere Sozialrente im Vergleich zu dem nach bürgerlichem Recht zu leistenden vollen Schadensersatz durch die Vorteile aufgewogen wird, die sich daraus ergeben, dass der Sozialversicherte bei einem Arbeitsunfall der Entschädigung durch die Berufsgenossenschaft gewiss ist ohne Berücksichtigung der Verschuldensfrage. Das Reichsgericht hat diese Auffassung vor dem Erlass der Reichsversicherungsordnung für die entsprechende Regelung des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft gegenüber einem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch vertreten (RGZ 74, 27) und dabei betont, es sei nicht richtig, dass die Unfallversicherungsgesetze nur diejenigen Ansprüche dem Unternehmer gegenüber ausschliessen wollten, die auf Ersatz des zu der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Beziehung stehenden Vermögensschadens gerichtet seien. Es hat unter Anführung der Gesetzesmaterialien, der zustimmenden Rechtslehre und Rechtsprechung das grundlegende Prinzip hinsichtlich der vom Gesetzgeber gewollten Tragweite der Haftungsbeschränkung dahin umrissen, jede weitere Inanspruchnahme des Betriebsunternehmers und seiner Vertreter von seiten des Verletzten abzuschneiden und den Streitigkeiten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern auf dem von den Unfallversicherungsgesetzen beherrschten Gebieten soweit tunlich ein Ende zu machen, wofür der Arbeiter dadurch Ersatz erhalten solle, dass ihm durch diese Gesetze für alle Fälle eine vollkommen sichere Entschädigung gewährt werde. Diese Auslegung hinsichtlich des Umfanges der gesetzlichen Haftungsbegrenzung des Unternehmers bei der Unfallversicherung gegenüber Verletzten und Hinterbliebenen ist die herrschende geblieben (RGZ 60, 36 [39]; 84, 415; OLG 10, 154; 14, 403; a.A. OLG 22, 95 bezüglich des Sachschadens; Soergel Rspr. 1939 zu §898 RVO Nr. 1; Schulte-Holthausen, Unfallversicherung 4. Aufl. §898 Anm. 7, 8; Stier-Somlo, RVO Komm 4. Aufl. §898 Anm. 4; Geigel, Der Haftpflichtprozess 5. Aufl. S. 343, 348). Der Kläger hat demgegenüber schon in der Berufung ausgeführt, der Wortlaut des §898 RVO spreche nicht zwingend für einen Ausschluss der Geltendmachung aller sonstigen Schadensersatzansprüche, man könne die Bestimmung auch zwanglos dahin verstehen, dass nur der Schaden ausgeschlossen sein sollte, der Gegenstand der Versicherung sei, zumal da die Sozialversicherungsgesetzgebung eine Besser- und Sicherstellung der Arbeitnehmer bezwecke. Hierdurch wird aber die Richtigkeit der oben angestellten Erwägungen, die ja gerade entgegen der Ansicht des Klägers nicht lediglich auf den Wortlaut der Bestimmung abstellen, sondern im wesentlichen auf ihren Zweck und Sinn, in keiner Weise erschüttert.

9

Eine Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustande ist auch nicht durch das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I 674) eingetreten. Nach §1 Abs. 2 dieses Gesetzes können der Versicherte und seine Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer oder ihm nach §898 RVO Gleichgestellte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den §§898, 899 RVO bisher ausgeschlossen waren, sofern ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Falle nicht gegeben.

10

Nach dem Vorspruch des Gesetzes soll zur Verstärkung des Schutzes der Verletzten und Hinterbliebenen die Unbilligkeit beseitigt werden, dass diese durch den Ausschluss der Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer bei Unfällen, die sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet haben, häufig schlechter gestellt sind als andere Verkehrsteilnehmer. Bei der diesen Unfällen eingeräumten Sonderstellung hat man, wie die amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 7. Dezember 1943 näher ausführt (DJ 1944, 21), deshalb an das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen Verkehr angeknüpft, weil sich in diesem äusseren Rahmen am ehesten Vergleiche zwischen der Stellung eines Versicherten und der eines anderen (im Verhältnis zu jenem bisher besser gestellten) Verletzten, für den der gleiche Unfall sich nicht als Arbeitsunfall darstellt, aufdrängen. Wenn nach der Begründung nun auch die Frage, ob ein solcher Unfall vorliegt, von Fall zu Fall zu beurteilen ist, so werden doch allgemein gewisse Unterscheidungen gemacht. Hier ist von Bedeutung, dass ein Unfall bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr dann nicht gegeben ist, wenn der Unfall des Versicherten in einem innerbetrieblichen Vorgang begründet liegt. Der Begriff des allgemeinen Verkehrs steht im Gegensatz zum besonderen Verkehr, und eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr ist dann nicht gegeben, sobald die Teilnahme am Verkehr nur eine innerbetriebliche Angelegenheit zwischen Arbeiter einerseits und Verwaltung auf der anderen Seite ist (Bülow, DJ 1944, 28; vgl. auch OGHZ 1, 248). Nur wenn es sich um einen Arbeitsunfall ausserhalb der eigentlichen Berufsaufgaben des Geschädigten handelt, kann insoweit ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegen. Wer ein Verkehrsmittel lenkt, wer berufsmässig am Verkehr teilnimmt, ist im Verhältnis zu seinem Unternehmer nicht Teilnehmer am allgemeinen Verkehr (Klemm DR 1944, 130). Der Unfall des Klägers, der auf einer Berufsfahrt im Betriebe des Beklagten eingetreten ist, ist somit kein Unfall, der sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat.

11

Zu untersuchen bleibt lediglich, ob ein bestehendes gesetzliches Beschäftigungsverbot hinsichtlich des Klägers und seine Übertretung durch den Beklagten eine Haftungsgrundlage ergeben kann. Auch dies ist aber mit dem Berufungsgericht zu verneinen.

12

Der Kläger will seinen Fall von den Arbeitsunfällen ausnehmen, die sich im Rahmen eines erlaubten Beschäftigungsverhältnisses ereignen. Er meint, die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten liege schon in der schuldhaften Begründung eines gesetzlich verbotenen Beschäftigungsverhältnisses. Der Umstand, dass der Kläger zur Zeit des Unfalles Beschäftigter im Sinne der Reichsversicherungsordnung war, und die Rechtsnachteile, die er in dieser Eigenschaft auf Grund der Bestimmung des §898 RVO erleide, seien adäquate Folgen der bereits bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten. Dazu betont die Revision, das Berufungsgericht gehe vom Unfall aus, die Klage dagegen von der Tatsache der unerlaubten Beschäftigung, die als solche bei Kindern schon als adäquat für entstehende Unfälle anzusehen sei. Wenn schon die verbotene Beschäftigung Haftungsursache sei, so würde damit auf eine vor dem Unfall liegende Verursachung zurückgegriffen, die man nicht durch §§901, 898 RVO abgedeckt ansehen sollte. Zumindest müsse aber der vorsätzliche Verstoss gegen das Beschäftigungsverbot schon den Haftungsausschluss des §898 RVO beseitigen, auch wenn der Unfall selbst nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Es müsse auch insoweit auf die weitere Ursache, die verbotene Beschäftigung, abgestellt werden. Dies trifft indes nicht zu. Dass sozialversicherungsrechtlich kein Unterschied zwischen einer verbotswidrigen und einer erlaubten Beschäftigung zu machen ist, wurde bereits oben hervorgehoben. Auch Gesichtspunkte des Jugendschutzes rechtfertigen keine andere Auslegung des §898 RVO. Nach dem Jugendschutzgesetz vom 30. April 1938 (RGBl. I 437) war allerdings eine Beschäftigung des zur Zeit des Unfalls noch nicht 12-jährigen volksschulpflichtigen Klägers im Betriebe des Beklagten in jedem Falle verboten (§§1, 4, 5). Die Auffassung des Beklagten, es liege bei der gelegentlichen Beschäftigung des Klägers durch den Beklagten kein Verstoss gegen das Jugendschutzgesetz vor, ist irrig und wird auch unter Berufung auf Kremer, Jugendschutzgesetz §1 Anm. 6 nicht gedeckt. Die Tätigkeit des Klägers fiel als Beschäftigung mit Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis ähnlich sind, unter das Gesetz (§1), wie dies auch die von Kremer a.a.O. angeführten Beispiele ergeben. Die Tatsache einer nach dem Jugendschutzgesetz verbotenen Beschäftigung des Versicherten ist von dem Gesetzgeber nicht in den Kreis der Erwägungen gezogen worden, die wie bei dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 in den dortigen Fällen eine Einschränkung des Haftungsausschlusses nach §898 RVO zur Folge haben sollten. Blosse Billigkeitserwägungen können aber nicht zu einer richterlichen Ausweitung von Ansprüchen führen, für die es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Entscheidend ist dabei hier die Erwägung, welche bereits der Vorderrichter angestellt hat, dass der Kläger bei Einhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes von dem Beklagten überhaupt nicht auf seine Fahrten mitgenommen worden wäre und dann überhaupt keinen Schaden erlitten hätte. Die verbotswidrige Beschäftigung eines Kindes mag unter Umständen als adäquat ursächlich für gewisse entstehende Unfälle angesehen werden, obwohl eine solche Annahme entgegen der Darlegung der Revision aus dem in Anlage 2 zur Ausführungsverordnung zum Jugendschutzgesetz vom 12. Dezember 1938 (RGBl. I 1777) mitgeteilten Verzeichnis der für Kinder in Familienbetrieben verbotenen Arbeiten allgemein und auch im Falle der besonderen Tätigkeit des Klägers bei Handreichungen in dem mit einem Pferdefuhrwerk betriebenen Altmaterialienhandel des Beklagten sich nicht folgern lässt. Das Verbot einer Beschäftigung, die hinterher zum Schaden geführt hat, als solches löst aber noch keine Schadenshaftung aus. Ohne die Beschäftigung des Klägers wäre kein Schaden entstanden. Daher muss die Verbotswidrigkeit seiner Beschäftigung insoweit unerheblich bleiben. Fehl geht bei dieser Sachlage auch die Ansicht der Revision, der Beklagte dürfe sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen, den er selbst durch eine ihm verbotene Handlung herbeigeführt habe.

13

Eines näheren Eingehens schliesslich auf den Hinweis des Revisionsklägers, dass die Vorschrift des §898 RVO eine Entrechtung (vgl. Art. 14 Abs. 3 GrundG) darstelle und jedenfalls nur noch insoweit als gültig angesehen werden könne, wie sie den Entrechteten Ausgleichsansprüche gewähre, was bezüglich des Schmerzensgeldes nicht der Fall sei, bedarf es nicht. Bezeichnenderweise spricht die Revision selbst nicht von Enteignung. Eine weitere Ausdehnung des Enteignungsbegriffs dahin, dass jede allgemeine und noch so begründete gesetzliche Regelung der Lebensverhältnisse eine entschädigungspflichtige Enteignung in sich bergen könne, wie sie letzten Endes von dem Kläger versucht wird, um die Wirkung des Gesetzes zu beseitigen, kann rechtlich überhaupt nicht erwogen werden.

14

Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Delbrück Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Bock