Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1965, Az.: VI ZR 207/63
Verkehrsbetriebe und Versorgungsbetriebe einer Stadt als öffentliche Verwaltung im Sinne von § 4 Abs. 1 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstunfällen und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 im Falle deren Betreibens in der Form einer juristischen Person des Privatrechts; Dienstunfälle und Arbeitsunfälle bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr; Inhaltliche Annäherung der öffentlichen und der privaten Organisationsformen und die sich daraus ergebende Austauschbarkeit; Anwendungsbereich des Rückgriffsverbots des § 4 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstunfällen und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943; Rückgriffsverbot unter öffentlichen Verwaltungen; Rückgriffsansprüche aus Anlass von Arbeitsunfällen; § 4 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstunfällen und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 als Ausgleichsvorschrift zur Einsparung von Verwaltungskosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1965
- Aktenzeichen
- VI ZR 207/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 11.07.1963
- LG Wuppertal
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 43, 337 - 344
- DVBl 1965, 618 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 204-205 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 288 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 754-755 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 479-481 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein städtisches Verkehrs- oder Versorgungsunternehmen, das als Aktiengesellschaft betrieben wird, ist auch dann keine öffentliche Verwaltung im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetz, wenn sich alle Aktien im Besitz der Stadt befinden.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1965
unter Mitwirkung
des Senatsprasidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlebt.
Tatbestand
Am 17. November 1959 fuhr der Zweitbeklagte in Wuppertal-Barmen mit einem Oberleitungsbus der Erstbeklagten auf einen vor ihm anhaltenden Personenkraftwagen auf, dessen Insasse der bei der Klägerin tätige Bautruppführer C. war. C., der sich auf dem Heimweg vom Dienst befand, wurde verletzt und war bis zum 31. Januar 1960 dienstunfähig. Die Klägerin zahlte während dieser Zeit das Gehalt mit brutto 1.486,77 DM weiter und wandte Heilbehandlungskosten in Höhe von 321,41 DM auf. Sie hat die Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 87 a BGB) auf Erstattung des Gesamtbetrages nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die. Parteien sind sich darin einig, daß die Beklagten für die Unfallfolgen nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, der Zweit beklagte auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung einzustehen haben. Sie streiten darüber, ob der Rückgriff der Klägerin durch § 4 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) ausgeschlossen wird.
Die Klägerin hat dies verneint. Sie hat geltend gemacht, die Erstbeklagte als Aktiengesellschaft sei keine "öffentliche Verwaltung" im Sinne der umstrittenen Bestimmung, sondern allein eine Rechtsperson des Privatrechts. Daran könne es nichts ändern, wenn die Stadt W. alle Aktien besitzen und hierdurch sowie kraft der Satzung die Erstbeklagte beherrschen sollte. Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Erstbeklagte im kommunalen Interesse liegende Aufgaben erfülle. Die Klägerin hat Zahlung von 1.808,18 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. März 1960 verlangt. Zur Höhe des Zinssatzes hat sie darauf hingewiesen, daß sie in größerem Umfang mit Fremdgeld arbeite, das sie ihrerseits mit 6 % verzinsen müsse.
Die Beklagten haben um Klageabweisung geboten. Die Erstbeklagte hat ausgeführt, es sei nicht auf die Rechtsform, sondern auf den Gegenstand ihrer Tätigkeit abzustellen. Ein städtisches Verkehrsunternehmen bleibe auch dann ein Teil der gemeindlichen Selbstverwaltung, wenn es aus Zweckmäßigkeitsgründen in der Form einer Aktiengesellschaft betrieben werde. Eine solche organisatorische Maßnahme vermöge ihm nicht die Stellung als "öffentliche Verwaltung" im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 zu nehmen, die es als Regiebetrieb der Stadt unzweifelhaft hätte. Hieran anschließend hat der Zweitbeklagte geltend gemacht, er habe den Schaden allenfalls leicht fahrlässig bei seiner gefahrengeneigten Tätigkeit als Busfahrer verursacht und deshalb einen Freistellungsanspruch gegen die Erstbeklagte als seine Arbeitgeberin. Da diese demnach den Schaden letztlich tragen müßte, nach § 4 Abs. 1 des genannten Gesetzes aber nicht in Anspruch genommen werden könne, stelle sich der Rückgriff gegen ihn, den Zweitbeklagten, als eine unzulässige Umgehung der Bestimmung dar. Vorsorglich haben die Beklagten vorgetragen, daß die Klägerin allenfalls Erstattung der an ihren Bediensteten ausgezahlten Nettobezüge beanspruchen könne. Ferner haben sie sich gegen die Höhe des Zinsanspruchs mit der Begründung gewandt, die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie gerade wegen der streitigen Verbindlichkeit einen Kredit aufgenommen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist bis auf eine geringfügige Einschränkung des für die Verzinsung maßgebenden Zeitraums erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 25. Mai 1956 (VI ZR 33/55 = LM Dienst- u. ArbeitsdienstunfallG Nr. 7 = VRS 11, 113 Nr. 49 = VersR 56, 451) unentschieden gelassen, ob die Verkehrs- und Versorgungsbetriebe einer Stadt auch dann als öffentliche Verwaltung im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 anzusehen sind, wenn sie in der Form einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werden. Diese Frage muß nunmehr mit den Vorinstanzen verneint werden.
Das Gesetz vom 7. Dezember 1943 betrifft Dienst- und Arbeitsanfälle. Es greift dementsprechend in zwei verschiedene Rechtsgebiete als Ausnahmebestimmung ein, nämlich in das Versorgungsrecht der Beamten und der ihnen gleichgestellten Bediensteten einerseits, das Recht der Sozialversicherung andererseits. Anlaß zur gleichzeitigen Regelung war die beiden Gebieten gemeinsame, grundsätzliche Beschränkung der Ansprüche des Verletzten auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallfürsorge, wie sie derzeit für Beamte in § 124 BBG, für Sozialversicherte in §§ 898, 899 (a.F.) RVO bestimmt war. Das Gesetz vom 7. Dezember 1943 brachte eine Durchbrechung dieses Grundsatzes hinsichtlich der Dienst- und Arbeitsunfälle, die sich bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ereignen (vgl. Amtliche Begründung DJ 1944, 21; Bülow DJ 1944, 25).
Ungeachtet der gleichzeitigen und sachlich entsprechenden Regelung behandelt das Gesetz die Fälle des Beamten- und des Sozialversicherungsrechts durchgehend in getrennten Bestimmungen. Dabei verwendet es jeweils die Begriffe des betreffenden Gebiets. Bei den Vorschriften zur Abänderung des Beamtenrechte wird vom "Dienstherrn" und der "öffentlichen Verwaltung" gesprochen, bei den versicherungsrechtlichen Bestimmungen dagegen vom "Unternehmer". (Auf die mit § 124 DBG inhaltsgleiche Verwendung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung hat der erkennende Senat schon in seinem eingangs angezogenen Urteil hingewiesen.) Die Übernahme der jeweiligen Terminologie war nicht nur sprachlich, sondern in erster Linie sachlich geboten, weil es sich bei dem Gesetz vom 7. Dezember 1943 um Ausnahmevorschriften handelt, die unmittelbar an § 124 DBG einerseits, § 898 (a.F.) RVO andererseits anknüpften (bzw. an die entsprechenden Bestimmungen anderer Gesetze). Deshalb verbietet es sich, Vorschriften des Gesetzes vom 7. Dezember 1943, die von den öffentlichen Verwaltungen handeln, als auch auf den anderen Bereich bezüglich anzusehen, in dem allein der Schutz der Unternehmer durch Abwandlung des Sozialversicherungsrechts gelockert wurde. Das gilt insbesondere von dem in § 4 des Gesetzes bestimmten Rückgriffsverbot, das wiederum getrennt im ersten Absatz für die öffentlichen Verwaltungen, im zweiten (inzwischen gegenstandslos gewordenen) für die Unternehmer ausgesprochen worden ist.
Nun ist nicht zweifelhaft, daß eine Gesellschaft des Handelsrechts von den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 nur insoweit berührt werden konnte, als diese den Grundsatz der Anspruchsbeschränkung auf dem Gebiet der Sozialversicherung durchbrachen. Denn eine solche Gesellschaft vermag nur Versicherungspflichtige Arbeiter und Angestellte zu beschäftigen, nicht dagegen Beamtenverhältnisse zu begründen. Das gilt uneingeschränkt auch dann, wenn sie von einer Gemeinde zur Erfüllung kommunaler Aufgaben gegründet und getragen wird. Auf sie kommen daher die Vorschriften des Beamtenrechts von vornherein nicht zur Anwendung. Darin liegt gerade ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Entscheidung, ein Verkehrs- oder Versorgungsunternehmen nicht als Regiebetrieb der Stadtverwaltung, sondern als selbständige Handelsgesellschaft zu betreiben, In Sinne des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 ist eine solche Gesellschaft deshalb keine öffentliche Verwaltung, sondern ein Unternehmer. Das in § 4 Abs. 1 des Gesetzes bestimmte Rückgriffsverbot im Verhältnis der öffentlichen Verwaltungen untereinander kann die Erstbeklagte mithin nicht für sich in Anspruch nehmen.
Die Revision beruft sich für das Gegenteil ohne Erfolg auf die Entscheidung BGHZ 17, 65. Der III. Zivilsenat hat dort den Ausdruck "öffentliche Verwaltung" nur insoweit als ungebräuchlich bezeichnet, als er nicht gleichbedeutend mit der Benennung der selbständigen öffentlichen Rechtsträger (wie "öffentliche Körperschaft" oder "Dienstherr") ist. Daraus ist hergeleitet worden, daß die von demselben Rechtsträger (z.B. dem Bund) unterhaltenen Verwaltungszweige verschiedene "öffentliche Verwaltungen" im Sinne des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 darstellen können. Daß auch juristische Personen des Privatrechts, sofern sie von der öffentlichen Hand gegründet und betrieben worden, von den Begriff der öffentlichen Verwaltung mitumfaßt würden, ist der Entscheidung nirgends zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ausgesprochen worden, daß ein Unternehmen unabhängig von seiner öffentlichen oder privaten Rechtsform dann als öffentliche Verwaltung anzusehen sei, wenn sich die von ihn wahrgenommenen Aufgaben als Verwaltung im funktionellen Sinne darstellen.
Diese letzte, von der Revision vertretene Auffassung ist - jedenfalls für den Anwendungsbereich des erörterten Gesetzes - abzulehnen. Es bedeutet keine sachlich ungerechtfertigte Unterscheidung nach der äußeren Form, wenn darauf abgestellt wird, ob eine Stadtgemeinde ihr Verkehrsunternehmen als Regiebetrieb bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts oder aber als Handelsgesellschaft unterhält. Auch nach der Lehre des Verwaltungsrechts unterliegen diesem grundsätzlich nicht Rechtssubjekte des Privatrechts, die Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnehmen (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., § 21 S. 359). Die inhaltliche Annäherung der öffentlichen und der privaten Organisationsformen und die sich daraus ergebende Austauschbarkeit, auf welche die Revision hinweist, werden freilich nicht verkannt. Das kann jedoch nicht dazu führen, die Unterscheidung aufzugeben (Forsthoff a.a.O. S. 358). Sie besteht vor allem unverrückbar auf dem Gebiet der Finanzgebarung fort, die bei der öffentlichen Anstalt oder dem Regiebetrieb den kameralistischen Vorschriften des Haushaltsrechts unterworfen ist, während sie bei der Gesellschaft des Privatrechts nach kaufmännischen Grundsätzen gestaltet wird. Gerade hier liegt jedoch der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Rückgriffsverbots.
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 gilt nicht nur seinem Wortlaut, sondern auch seinem Zweck nach nur für öffentliche Verwaltungen, die in das Beamten- und Haushaltsrecht einbezogen sind. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erwirbt in aller Regel die Schadenersatzansprüche ihres verletzten Beamten gegen den schädigenden Dritten kraft gesetzlichen Forderungsübergangs. Diese Ansprüche gehen als Forderungen oder erlangte Zahlungen in einen öffentlichen Haushalt ein. Ist für den Schädiger eine andere öffentliche Verwaltung vorantwortlich, so erscheinen in deren Haushalt die entsprechenden Belastungen. Der Ausgleich vollzieht sich mithin als Verschiebung öffentlicher Mittel von einem Etat in den anderen. Auf die Dauer führt dies bei der Vielzahl der Fälle mit ständig wechselnden Parteirollen zu kaum mehr als zu umfangreichen Auseinandersetzungen und entsprechend erhöhten Verwaltungskosten. Diesen im Ergebnis nutzlosen Aufwand zu vermeiden ist der rein praktisch Zweck des Rückgriffsverbots unter öffentlichen Verwaltungen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. April 1961 - VI ZR 130/60 = LM Dienst- u. ArbeitsunfallG Nr. 12 = VRS 21, 29 Nr. 16 = VersR 61, 545).
Zu dieser gedachten Gesamtheit aller öffentlichen Haushalte, in der es bei dem selbsttätigen Ausgleich der Rückgriffsansprüche ohne Zahlungen im Einzelfall bewenden kann, gehört das als Aktiengesellschaft betriebene kommunale Vorkehrsunternehmen nicht. Ihm erwachsen keine Rückgriffsansprüche kraft gesetzlichen Forderungsübergangs. In seine Wirtschaftsführung kann nicht mit Blick auf die öffentlichen Haushalte und aus Gründen der allgemeinen Verwaltungsvereinfachung eingegriffen werden. Die Wahl der privatrechtlichen Organisationsform bezweckt nicht zuletzt die Vermeidung solcher Abhängigkeiten wie der vielfachen Bindungen des Verwaltungsrechts überhaupt. Auch wenn sich die Anteile der privaten Gesellschaft vollständig in der Hand der Gemeinde befinden und deshalb von einer "öffentlichen Unternehmung" gesprochen werden sollte, wie die Revision unter Hinweis auf Forsthoff a.a.O. § 24 S. 454 meint, erscheinen die investierten Mittel doch zur Verwendung nach den Regeln der gewerblichen, auf den kaufmännischen Erfolg ausgerichteten. Wirtschaft abgezweigt. Damit sind sie den kameralistischen Bereich entzogen und allein der eigenverantwortlichen Finanzgebarung der Gesellschaft zugewiesen. Es ist ausschließlich Sache der Gesellschaft, ihre Verwaltungskosten niedrig zu halten, wie jede andere Rechtsperson des Privatrechts ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen und ihre Forderungen einzutreiben. Sie untersteht in dieser Hinsicht keiner verwaltungsrechtlichen Reglementierung. Das gilt auch für die Rückgriffsansprüche aus Anlaß von Arbeitsunfällen. Es besteht weder ein Grund, die Gesellschaft von solchen Ansprüchen freizustellen, noch ihr entsprechende eigene Forderungen zu nehmen, wenn sie solche etwa aus abgetretenem Recht ihrer verletzten Arbeitnehmer geltend machen kann. Diese letzte Folge des Rückgriffsverbots wird anscheinend von der Revision übersehen, die in § 4 Abs. 1 des Gesetzes zu Unrecht einen materiellen Vorteil bei den Unfallaufwendungen erblickt, während es sich nur um eine Ausgleichsvorschrift zur Einsparung von Verwaltungskosten handelt. Wie wenig das Gesetz auf privatrechtliche Verkehrs- und Versorgungsbetriebe angewandt werden kann, zeigt auch der Fall des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens. Das in ihm arbeitende private Kapital läßt sich nicht in ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis der öffentlichen Haushalte einordnen, das nur unter diesen selbst sinnvoll und zwecks mäßig erscheint. Am wenigsten könnte insoweit auf die Aktienmehrheit abgestellt werden.
Nach alledem kann sich die Erstbeklagte gegenüber den Klageansprüchen nicht auf § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 berufen. Damit entfällt auch die hiervon abhängige Rechtsverteidigung des Zweitbeklagten.
Der Höhe nach sind die Aufwendungen der Klägerin unstreitig. Daß ihr ein Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Bruttogehalts zuerkannt worden ist, steht im Einklang mit der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 42, 76 und wird von der Revision nicht angegriffen. Gegen die Zubilligung von 6 % Verzugszinsen wendet sich die Revision vergeblich. Es ist ohne Rechtsverstoß als ausreichend zur Darlegung dieses erweiterten Schadens angesehen worden, daß die Klägerin ihren Geldbedarf in beträchtlichem Umfang durch Anleihen decken muß, die mit 6 % zu verzinsen sind. Wenn es das Berufungsgericht als "augenscheinlich" bezeichnet hat, daß ein Teil dieses Geldbedarfs durch säumige Schuldner der Klägerin verursacht wird, so ist damit die Offenkundigkeit dieses Umstands gemeint. Diese wird denn auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Revision macht nur geltend, daß die Zugehörigkeit der Beklagten zur Gesamtheit der Schuldner nicht ausreiche, um die Ursächlichkeit ihrer Säumnis für den behaupteten Schaden darzutun. Der Nachweis, daß die Klägerin gerade wegen der Klageforderung einen Kredit aufgenommen oder nicht zurückgezahlt hätte, ist jedoch nicht zu fordern. Ein solcher Vorgang findet bei einem Großbetrieb, der mit Fremdgeld arbeitet und über bedeutende Kassenbestände verfügen muß, in Wirklichkeit nicht statt. Das ändert nichts daran, daß die beanspruchten Kredite im ganzen entsprechend verringert werden könnten, wenn alle Außenstände bei Fälligkeit prompt eingingen. Damit ist aber die Säumigkeit der der Beklagten in dem Umfang, wie ihre Schuld in den überfälligen Forderungen der Klägerin enthalten ist, für deren erhöhten Zinsaufwand ursächlich.
Die Revision der Beklagten ist demnach unbegründet. Sie mußte mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Hanebeck
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens