Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1962, Az.: III ZR 22/61
Ansprüche von Beamten gegen ihren Dienstherrn aus Anlass eines Dienstunfalls; Erhebung weiter gehender Ansprüche gegen die öffentliche Verwaltung; Rückgriffansprüche der dem Beamten Unfallfürsorge gewährenden Verwaltung gegenüber einer anderen beteiligten Verwaltung; Verschiedenartiger Rechtszustand für sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignende Dienstunfälle gegenüber den übrigen Dienstunfällen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1962
- Aktenzeichen
- III ZR 22/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 23.11.1960
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1963, 226 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1964, 67 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 969 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1961-1964 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1962, 983-988 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Durch die angeführten beamtenrechtlichen Bestimmungen wird einer öffentlichen Verwaltung, die einem durch Dienstunfall verletzten Beamten Unfallfürsorge gewährt, der Rückgriff gegen eine andere, für den Unfall nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen verantwortliche öffentliche Verwaltung nicht genommen, soweit der Rückgriff nicht im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 durch dessen § 4 ausgeschlossen ist (Bestätigung von BGHZ 6, 3).
In dem Rechsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23. November 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 18. September 1956 wurde in Trier eine Volksschullehrerin während des Unterrichts dadurch verletzt, daß der hinter dem Klassenpult stehende Stuhl unter ihr zusammenbrach. Ihr Dienstherr, das klagende Land, erkannte den Unfall als Dienstunfall an und gewährte ihr Unfallfürsorge nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes von Rheinland-Pfalz (LBG) vom 13. Dezember 1949 (GVBl 605) i.d.F. vom 28. April 1951 (GVBl 114). Im Gegensatz zu den Personalkosten für die Volksschulen, die nach §§ 63, 64 des Volksschulgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 1955 (GVBl 1) das Land zu tragen hat, obliegt in Rheinland-Pfalz die Sorge für den sachlichen Bedarf der Volksschulen den Gemeinden; diese sind u.a. verpflichtet, das Schulinventar ordnungsgemäß zu unterhalten (§§ 54, 57 Abs. 2 a.a.O.).
Das klagende Land verlangt von der beklagten Stadt Ersatz seiner Aufwendungen für die Unfallfürsorge in Höhe von 2.351,80 DM nebst Zinsen. Es bringt vor: In der Gestellung eines schadhaften Stuhles liege eine Amtspflichtverletzung städtischer Bediensteter, auch hätten die Beklagte und ihre Bediensteten ihre Verkehrssicherungspflicht und ihre gegenüber der Lehrerin bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Die hieraus erwachsenen Schadensersatzansprüche der Verletzten seien nach § 141 LBG auf das Land im Rahmen seiner auf Grund des Unfalls erfolgten Leistungen übergegangen.
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der beklagten Stadt abgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht durch Zwischenurteil den ordentlichen Rechtsweg für zulässig erklärt, weil und soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Es hat sodann die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt das klagende Land den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht und das Berufungsgericht halten Rückgriffsansprüche des Unfallfürsorge gewährenden Dienstherrn gegen eine andere Verwaltung aus rechtlichen Gründen für ausgeschlossen.
Nach § 126 LBG, der inhaltlich dem § 124 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) bis auf eine noch zu erörternde Ausnahme wörtlich entspricht, haben Beamte aus Anlaß eines Dienstunfalls Ansprüche gegen ihren Dienstherrn nur in den Grenzen der Bestimmungen über Unfallfürsorge. Sie hoben sich wegen dieser Ansprüche an den für die Gewährung des Ruhegehalts zuständigen Dienstherrn auch dann zu halten, wenn sich der Unfall im Dienstbereich einer anderen öffentlichen Verwaltung ereignet hat (jeweils Abs. 1). Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Bediensteten nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unfall durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung eines Bediensteten verursacht worden ist (jeweils Abs. 2). Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt (jeweils Abs. 3). § 126 LBG enthält in Abs. 2 Satz 2, insoweit mit den die gleiche Materie regelnden Bestimmungen des § 151 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl I 551) (BBG) und des § 81 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl I 667) i.d.F. des Gesetzes vom 1. Oktober 1961 (BGBl I 1385) (BRRG) übereinstimmend, darüber hinaus noch die Bestimmung, daß die Vorschriften des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674) unberührt bleiben. Danach können weitergehende Ansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung auch dann erhoben werden, wenn sich der Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat (§ 1 dieses Gesetzes). Die Leistungen, die der Verletzte oder seine Hinterbliebenen nach den Vorschriften des Versorgunrsrechts erhalten, sind auf den Schadensersatzanspruch (§ 1) anzurechnen (§ 3 a.a.O.). Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes hat die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zum Schadensersatz verpflichtet ist.
§ 141 Satz 1 LBG bestimmt in wörtlicher Übereinstimmung mit § 139 DBG: "Steht Personen, die nach Vorschriften dieses Gesetzes versorgungsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das den Dienstherrn zur Gewährung oder Erhöhung von Versorgungsbezügen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so geht dieser Anspruch im Umfang dieser Versorgungsbezüge auf den Dienstherrn über."
Unstreitig ist der Unfall weder auf eine vorsätzliche Handlung noch auf die Teilnahme am allgemeinen Verkehr zurückzuführen. Dem klagenden Lande können daher vor den Zivilgerichten verfolgbare Ansprüche gegen die beklagte Stadt nur denn zustehen, wenn der Verletzten derartige Ansprüche zugestanden haben und auf das Land übergegangen sind; für Ansprüche, die etwa der Verletzten auf Grund des Beamtenverhältnisses zugestanden haben oder dem Land auf Grund des Volksschulgesetzes erwachsen sein könnten, wären die Zivilgerichte nicht zuständig.
II.
Nach dem Urteil des erkennenden Senats III ZR 78 + 79/51 vom 24. April 1952 (BGHZ 6, 3) werden Schadensersatzansprüche, die sich für einen Unfallverletzten Beamten aus den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften gegen eine andere öffentliche Verwaltung als die eigene ihm Unfollfürsorge leistende ergeben, durch § 124 DBG nicht von Grund aus beseitigt, sondern nur der Höhe nach insoweit eingeschränkt, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorge hinausgehen; der im Verhältnis zum Beamten allein für passiv legitimiert erklärten eigenen Verwaltung des Beamten ist der Rückgriff gegen die andere Verwaltung nicht genommen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Ansprüche des Beamten auf der Verletzung amtlicher oder privatrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Verkehrssicherungspflicht beruhen (§ 839 BGB, Art. 34 GG; § 823 BGB).
Gegenüber diesem Urteil, auf dessen eingehende Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, führt das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
Durch die Bestimmungen des § 126 LBG seien, dem Beamten andere als die dort vorbehaltenen Ansprüche genommen mit der Folge, daß Ansprüche, die nach § 141 LBG auf den Dienstherrn Übergehen könnten, nicht vorhanden seien. Ob einem durch einen Dienstunfall geschädigten Landesbeamten neben dem Anspruch auf Unfallfürsorge auch Schadensersatzansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zuständen, sei dem § 126 LBG zu entnehmen. Der Sinn dieser Bestimmung sei es allerdings, die Rechte des Beamten im Hinblick auf die ihm nach § 109 LBG zu gewährende Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber eine Regelung darüber zu treffen, wer dem Dienstherrn die zu leistende Unfallfürsorge erstatte. Das sei erst die Folge dieser Regelung, die in § 141 LBG ihren Ausdruck gefunden habe. Bei der Auslegung des § 126 LBG sei also davon auszugehen, daß die Frage der Erstattungspflicht nicht im Mittelpunkt dieser Regelung stehe. Gleichwohl könne die Auslegung, die der Bundesgerichtshof dem § 124 DBG bezüglich dieser Frage gegeben habe, für die des § 126 LBG nicht richtungweisend sein. Wohl solle ein Schädiger nicht durch die Leistungen des Dienstherrn auf dessen Kosten vom Schadensersatz freigestellt werden. Durch die verschiedene Behandlung der Ersatzansprüche des Beamten in Abs. 2 und 3 des § 126 LBG, je nachdem, ob der Schädiger eine öffentliche Verwaltung oder eine andere Person sei, zeige jedoch der Gesetzgeber einmal, daß dem Beamten selbst bei Ansprüchen gegen eine öffentliche Verwaltung eine Beschränkung seiner Ansprüche auferlegt werde. Andererseits sehe es der Gesetzgeber auch nicht grundsätzlich als unbillig an, daß unter öffentlichen Verwaltungen die schädigende Verwaltung auf Kosten der zahlenden Verwaltung von der Ersatzpflicht verschont bleibe. Das ergebe sich aus dem § 4 des in § 126 Abs. 2 LBG ausdrücklich genannten Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen. Danach könne auch in den Fällen, in denen ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten sei und der Beamte seinen vollen Schaden gegen eine öffentliche Verwaltung geltend machen könne, also auch die Ansprüche in Höhe der Unfallfürsorge auf den Dienstherrn übergegangen seien, dieser kraft der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes keinen Ersatz von der schädigenden Verwaltung fordern. Zweck dieser Regelung sei nach der amtlichen Begründung (Deutsche Justiz 1944, 21) eine Verwaltungsvereinfachung, die Auseinandersetzungen und Verrechnungen entbehrlich mache. Dieser Gesichtspunkt habe seinen Niederschlag auch in § 58 Abs. 2 der Wirtschaftsbestimmungen für die Reichsbehörden gefunden, wonach Leistungen einer Reichsbehörde für eine andere nur zu erstatten seien, wenn sie 500,- RM überstiegen. Durch den Erlaß des Reichsfinanzministers vom 21. Oktober 1937 (Reichshaushalts- und -besoldungsblatt 1937, 302) sei zur Vereinfachung der Regelung von Schadensersatzansprüchen angeordnet worden, daß bei Unfällen zwischen Kraftfahrzeugen der Reichsverwaltungen jede Reichsbehörde ohne Rücksicht auf die Haftung ihren Sachschaden und den Schadensersatz für die Insassen ihres Kraftfahrzeugs selbst zu tragen habe.
Das Gesetz vom 7. Dezember 1943 habe zwar eine bis dahin für den Beamten bestehende Unbilligkeit beseitigt, aber die für den Dienstherrn bestehende Härte, daß er keinen Ausgleich erhalte, aufrecht erhalten. Diese Regelung sei sinnvoll, um häufig umfangreiche und kostspielige Rechtsstreite zwischen öffentlichen Verwaltungen zu ersparen.
Soweit nach § 126 LBG Ansprüche nicht geltend gemacht werden könnten, werde der Schuldner von der Begleichung dieser Ansprüche freigestellt. Es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber in einer die Ansprüche des Beamten festlegenden Gesetzesbestimmung eine solche juristische Konstruktion dem Begriff "geltend machen" zugrunde gelegt habe, wie ihn der Bundesgerichtshof auffassen wolle. Es sei im übrigen nie bezweifelt worden, daß wegen § 126 LBG oder der entsprechenden Bestimmungen der Landesbeamtengesetze oder des Bundesbeamtengesetzes dem Beamten ein Schmerzensgeldanspruch überhaupt nicht zustehe, also genommen sei. Es sei nicht denkbar, daß bei dem Tatbestand der unerlaubten Handlung durch die Fassung des Gesetzes dem Grunde nach der Sachschaden und der immaterielle Schaden verschieden habe geregelt werden sollen. Da aber dem Beamten der Schmerzensgeldanspruch genommen sei, könne es mit den Sachschadenansprüchen nicht anders sein. Das Zitat des § 109 LBG, der das Recht auf Unfallfürsorge feststelle, in § 126 LBG könne bedeuten, daß nur Ansprüche in den Grenzen des § 109, also auf Unfallfürsorge, gegeben seien. Weiter sei in § 126 LBG, anders als in § 124 DBG, aber in Übereinstimmung mit § 151 HBG, das Gesetz vom 3. Dezember 1943 für anwendbar erklärt. In dessen Präambel und Begründung sei als Auffassung des Gesetzgebers niedergelegt, daß in den Versorgungsgesetzen bei Dienstunfällen Schadensersatzansprüche von Beamten grundsätzlich ausgeschlossen seien. Zumindest bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß diese Ansprüche überhaupt nicht, auch nicht in Höhe der Unfallfürsorge, geltend gemacht werden könnten; sie könnten dann nur mit dem Einwand, nicht geltend gemacht werden zu können, auf den Kläger übergehen (§§ 412, 404 BGB).
Das Berufungsgericht stutzt seine Ansicht, durch § 126 LBG seien die sonstigen Ansprüche des Beamten nicht nur der Höhe nach beschränkt, sondern beseitigt, weiter auf den Wortlaut des § 151 des nach der Entscheidung BGHZ 6, 3 erlassenen Bundesbeamtengesetzes. Während nach § 126 LBG der Beamte Ansprüche "nur in den Grenzen der §§..." hat, heißt es in § 151 DBG: "Der verletzte Beamte hat nur die in den §§... geregelten Ansprüche". Der Senat hat in seinem angeführten Urteil in der dem § 126 LBG insoweit gleichlautenden Fassung des § 124 DBG eine Beschränkung der Ansprüche nur der Höhe nach gesehen. Das Berufungsgericht wertet die Fassung des § 151 BBG als Ausdruck des Willens des Gesetzgebers, dem Beamten weitere Ersatzansprüche abzuschneiden, und durch die neue Formulierung die Möglichkeit zu beseitigen, aus der früheren eine andere Auffassung zu begründen.
Das Berufungsgericht legt weiter dar, aus der Fassung des § 151 BEG ergebe sich, daß der Gesetzgeber es nicht als eine ungerechte Regelung ansehe, daß im Hinblick auf die allgemein zu gewährende Unfallfürsorge dem Beamten weitergehende Ansprüche genommen würden. Dem daraus entstehenden Nachteil stünden erhebliche Vorteile gegenüber. Im Einzelfall etwa auftretende Härten müsse der Beamte im Hinblick auf die ihm allgemein gewährte Besserstellung bei der Unfallfürsorge tragen. Daß der Gesetzgeber dabei nicht unterscheide, ob der Schädiger der Dienstherr oder eine andere öffentliche Verwaltung sei, habe seine innere Berechtigung in der Gleichbehandlung aller Beamten. Diese seien Diener der Allgemeinheit. Ihre Rechte und Pflichten seien in durchweg übereinstimmenden Beamtengesetzen in gleichem Maße geregelt. Es würde unverständlich sein, wenn bei einem Dienstunfall zweier Beamter verschiedener Behörden im Bereich der Behörde des einen Beamten der eine nur Ansprüche auf Unfallfürsorge, der andere daneben dem Grunde nach noch weitere Ansprüche hätte. Dieser Grundsatz der Gleichbehandlung sei bei der Auslegung des § 126 LBG zu berücksichtigen und erfordere, die Wechselwirkungen zwischen Unfallfürsorge und Schadensersatzansprüchen auch bei Schädigungen durch eine andere Verwaltung zu beachten. Daß ein Betroffener im Interesse der Gleichbehandlung Beschränkungen seiner Rechte hinnehmen müsse, sei ein anerkannter Grundsatz. Er sei im wesentlichen die innere Rechtfertigung der Entscheidungen, die bei sogenannten Leiharbeits- oder ähnlichen Verhältnissen dem Leiharbeiter nach § 898 RVO Ansprüche gegen den entleihenden Arbeitgeber versagten. Eine im vorstehenden Sinne aufgefaßte Regelung könne daher nicht mit dem Bundesgerichtshof als "geradezu unbillig und ungerechtfertigt" betrachtet werden. Es liege auch kein unzulässiger Eingriff des Gesetzgebers in die Rechte des Beamten vor. Der in § 17 Abs. 1 der Landesverfassung und Art. 3 Abs. 1 GG garantierte Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, aus dem möglichen Wegfall der beamtenrechtlichen Ansprüche auf Unfallfürsorge könnten keine Bedenken gegen seine Auffassung hergeleitet werden, insbesondere weil ein solcher Wegfall nur in Ausnahmefällen und regelmäßig nur aus eigenem Verschulden des Beamten in Betracht komme. Es erscheine nicht sicher, ob der VI. Senat des Bundesgerichtshofs nach seinen Ausführungen in VersR 1956, 451 die Auffassung des III. Senats teile, denn er habe die Frage, ob die weitergehenden Ansprüche gegen eine fremde Verwaltung übergehen, dahinstehen lassen und nicht im Hinblick auf das Urteil des III. Senats als entschieden bezeichnet. Im übrigen habe der III. Senat für seine Auslegung das Gesetz vom 7. Dezember 1943 nicht herangezogen und es sei nicht ausgeschlossen, daß er bei Berücksichtigung dieses Gesetzes die Interessenlage anders gewertet hätte.
Die Revision stützt sich demgegenüber im wesentlichen auf das Urteil BGHZ 6, 3.
III.
1.)
In der entscheidenden Frage, ob die Bestimmung des § 126 Abs. 2 LBG, die ebenso wie § 124 Abs. 2 DBG dem verletzten Beamten Ansprüche gegen eine andere öffentliche Verwaltung im Regelfalle versagt, in Verbindung mit § 141 LBG (= § 139 DBG) dazu führt, Rückgriffsansprüche der Heilfürsorge gewährenden eigenen Verwaltung des Beamten gegen eine andere beteiligte Verwaltung auszuschließen oder nicht, hält der Senat trotz der Bedenken, die das Berufungsurteil entwickelt, an seiner bisherigen Auffassung fest.
Mit den Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen des § 126 LBG, die die einem Beamten wegen eines Dienstunfalles zustehenden Ansprüche - abgesehen von der Bezugnahme auf das Gesetz vom 7. Dezember 1945, - in gleicher Weise regeln wie § 124 DBG, den Zweck hatten, die dem Beamten zustehenden Ansprüche auf Unfallfürsorge zu umreißen, nicht aber eine Regelung darüber zu treffen, ob und von wem dem Dienstherrn die Aufwendungen für die Unfallfürsorge zu erstatten sind. Zur Entscheidung dieser Frage muß auf weitere Vorschriften, insbesondere § 141 LBG wie auf allgemeine rechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden.
2.)
In seinem angeführten Urteil ist der Senat davon ausgegangen, daß grundsätzlich im Verhältnis zwischen demjenigen, der aus einer Fürsorgepflicht heraus einem Geschädigten gesetzlich bestimmte Leistungen gewährt, und demjenigen, der nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen schadensersatzpflichtig ist, dieser den Schaden zu tragen hat. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz dem Urteil BGHZ 6, 3 nachgehend insbesondere in seiner Rechtsprechung über die Ansprüche angewendet, die dem Dienstherrn, der gemäß § 616 Abs. 2 BGB einen Verletzten und deshalb arbeitsunfähigen Angestellten die Bezüge weiter gewährt hat, gegen den Schädiger zustehen (BGHZ 7, 30, 49 f [BGH 19.06.1952 - III ZR 295/51]; 13, 360, 364 [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54]; 21, 112, 116) [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55]. Auf die Rückgriffsansprüche des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gegen denjenigen, der einen Beamten verletzt und dienstunfühig gemacht hat, hat er sie nur insoweit nicht angewendet, als eine besondere gesetzliche Regelung entgegenstand, nämlich hinsichtlich der Gehaltsansprüche, weil § 139 DBG die Rückgriffsmöglichkeit nur für die durch einen Unfall herbeigeführten Versorgungsleitungen eröffnete (BGHZ 21, 112, 120 [BGH 22.06.1956 - VI ZR 140/55]; BGH in NJW 1957, 1476). Das Beamtenrechtsrahmengesetz hat durch §§ 139 Abs. 1 Ziff. 23, 142 die bis dahin geltende Ausgleicheregelung des § 168 BBG, die im wesentlichen der des § 139 DBG entsprach, durch die Einführung des § 87 a BGB erweitert; nach dieser Bestimmung geht, wenn ein Beamter getötet oder körperlich verletzt wird, der ihm oder seinen Hinterbliebenen infolge der Verletzung oder Tötung gegen einen Dritten zustehende Schadensersatzanspruch insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Dienstunfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen oder infolge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder einer anderen Leistung verpflichtet ist. Die Länder sind verpflichtet, ihr Beamtenrecht entsprechend anzupassen (§§ 1, 52 BRRG).
Die Rechtsentwicklung hat also insoweit dahin geführt, den Kreis der Tatbestände, bei denen der einem körperlich geschädigten Bediensteten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zustehende Schadenersatzanspruch auf den Dienstherrn zum Ausgleich von dessen - kongruenten - Leistungen übergeht oder zu übertragen ist, zu erweitern.
3.)
Andererseits ist folgendes zu berücksichtigen: § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1945 versagt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einem Dienstherrn, der einem bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr von einem Dienstunfall betroffenen Beamten nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt hat, den Rückgriff wegen dieser Aufwendungen gegen andere öffentliche Verwaltungen, die nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet sind. Diese Bestimmung ist auch nach dem Zusammenbruch des Reiches in Kraft geblieben (BGH VI ZR 33/55 vom 25. Mai 1956 = LM Nr. 7 zu dem genannten Gesetz). Das Gesetz, und damit sein § 4, ist nicht nur vom Gesetzgener des Landes Rheinland-Pfalz in § 126 Abs. 2 LBG für anwendbar erklärt worden, sondern auch vom Bundesgesetzgeber in § 151 BBG und § 81 BRRG. Damit hat auch dieser für den Geltungsbereich des Gesetzes die Härte, die sich aus der Versagung des Rückgriffs für den Unfallfürsorge leistenden Dienstherrn ergibt, für weniger schwerwiegend erachtet als die Nachteile, die sich aus der Zulassung des Rückgriffs ergeben würden, und zu erkennen gegeben, daß er den Ausschluß des Rückgriffs zwischen öffentlichen Körperschaften für Leistungen der Unfallfürsorge als rechtlich möglich und, was die Unfälle im allgemeinen Verkehr angeht, als zweckmäßig betrachtet. Es ist einzuräumen, daß damit der Bundesgesetzgeber die vom Senat in BGHZ 6, 3, 16 vertretene Auffassung, die Interessenlage verlange, daß der Dienstherr die auf ihn übergegangenen Ansprüche des Unfallfürsorge empfangenden Beamten auch gegen eine andere Verwaltung geltend machen könne, nicht für zwingend erachtet und ihre Geltung für einen erheblichen Teil der Dienstunfälle, an denen mehrere Verwaltungen beteiligt sind - denn hier wird es sich oft um Verkehrsunfälle handeln -, ausgeschlossen hat. Es ist weiter einzuräumen, daß eine verschiedenartige Ausgestaltung des Rückgriffsrechtes einer Verwaltung, die Unfallfürsorge gewährt, gegen eine andere, je nachdem, ob der Unfall sich bei der Teilnahme des Verletzten am öffentlichen Verkehr ereignet hat oder nicht, auffallend ist. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß Rechtsstreite zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften unerwünscht sind, schon weil sie zu einer Vermehrung der Arbeitslast und der Ausgaben der öffentlichen Hand insgesamt durch den Aufwand für die gerade in Unfallsachen oft schwierigen und langwierigen Verfahren führen.
IV.
1.)
Trotzdem sind die Rückgriffsansprüche der Verwaltung, die einem Beamten Unfallfürsorge gewährt, gegenüber einer anderen beteiligten Verwaltung insoweit nicht ausgeschlossen, als sich nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, nämlich aus der Anwendbarkeit des Gesetzes vom 7. Dezember 1943, ein anderes ergibt. Auch der Bundesgesetzgeber hat, obwohl dies unschwer möglich gewesen wäre und nahe gelegen hätte, in den Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes (§ 168, jetzt - wie oben ausgeführt - § 87 a) wie des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 52) davon abgesehen, die Frage des Rückgriffs unter öffentlichrechtlichen Körperschaften wegen Leistungen für Unfallfürsorge zu regeln, sondern nur, wie § 126 des Landesbeamtengesetzes von Rheinland-Pfalz und die entsprechenden Vorschriften anderer Landesbeamtengesetze bei der Behandlung der Ansprüche des Beamten aus dem Dienstunfall das Gesetz vom 7. Dezember 1943 für anwendbar erklärt (Landesbeamtengesetz: Bayern vom 8. Juli 1960 - GVBl 161 - Art. 165; Berlin vom 24. Juli 1952 - GVBl 603 - § 141; Hessen LBG i.d.F. vom 11. November 1954 - GVBl 239 - § 122; Niedersachen vom 14. Juli 1960 - GVBl 145 - § 170; Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 - GVBl 237 - § 158; Schleswig-Holstein vom 29. März 1956 - GVBl 12 - § 161). Damit ist nur der durch das Gesetz vom 7. Dezember 1943 geschaffene Rechtszustand übernommen, aber nichts für die nicht von dem Gesetz erfaßten Dienstunfälle gesagt worden. Mit der Einführung des genannten Gesetzes wurde, wie die amtliche Begründung (Deutsche Justiz 1944 S. 21) hervorhebt, den bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr sich ereignenden Unfälle eine Sonderstellung eingeräumt. Bei den übrigen Dienstunfällen verblieb es, sowohl was die Ansprüche der Beamten als die Rückgriffsmöglichkeiten für Leistungen der Unfallfürsorge anging, bei den bisherigen Bestimmungen, insbesondere denen des Deutschen Beamtengesetzes. Es wurde bewußt ein verschiedenartiger Rechtszustand für die Dienstunfälle, die sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereigneten, und die übrigen geschaffen. Deshalb entfiel, wenn nach dem damaligen Rechtszustand Rückgriffsansprüche eines Dienstherrn wegen seiner Aufwendungen für Unfallfürsorge gegen eine andere öffentliche Verwaltung, in deren Bereich sich ein nicht durch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr verursachter Dienstunfall ereignet hatte, rechtlich nicht ausgeschlossen waren, die Möglichkeit solcher Ansprüche nicht dadurch, daß in späteren Gesetzen, dem Landesbeamtengesetz des klagenden Landes, dem Bundesbeamtengesetz, dem Bundesbeamtenrechtsrahmengesetz und zahlreichen Landesbeamtengesetzen bei sonst gleicher Regelung wie im Deutschen Beamtengesetz das Gesetz vom 7. Dezember 1943 für anwendbar erklärt wurde; wenn die dort in § 4 vorgesehene Regelung auf alle Dienstunfälle hätte erstreckt werden sollen, wäre es nötig - und unschwer möglich - gewesen, das auszusprechen.
2.)
Nach der ursprünglichen Regelung des Deutschen Beamtengesetses war ein Rückgriff des Unfallfürsorge leistenden Dienstherrn gegen eine andere am Unfall beteiligte Verwaltung auf Grund des § 139 DBG allgemein möglich. Zwar konnte der fahrlässig verletzte Beamte neben dem Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 124 DBG selbst keine Ersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung geltend machen. Vielmehr hatte nach dessen Abs. 1 der Beamte aus Anlaß eines Dienstunfalles Ansprüche nur in den Grenzen der Bestimmungen über Unfallfürsorge. Damit waren ihm aber die nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Ersatzansprüche nicht dem Grunde nach genommen. Das ist aus dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 DBG zu schließen, wonach außer im Falle einer Verletzung durch eine vorsätzliche Handlung weitergehende Ansprüche gegen eine andere öffentliche Verwaltung nicht geltend gemacht werden können. Diese Fassung spricht dafür, daß dem Beamten die nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Ansprüche nicht schlechthin genommen sein sollten, daß er vielmehr nur im Hinblick auf die gewährte Heilfürsorge gehindert sein sollte, von ihnen Gebrauch zu machen, daß aber der Dienstherr in der Verfolgung des auf ihn übergegangenen Anspruches nicht gehindert sein sollte. Wussow (Unfallhaftpflichtrecht 7. Aufl. TZ 1739) will zwar aus der passivischen Ausdrucksweise "weitergehende Ansprüche können nur geltend gemacht werden ...," entnehmen, das Gesetz habe die Geltendmachung solcher Ansprüche allgemein, gleich durch welchen Gläubiger, ausschließen wollen. Dem ist nicht zu folgen. Wenn man nicht positiv annehmen will, daß § 151 SBG ebenso wie § 124 DBG, § 126 LBG und § 81 BRRG, lediglich die Ansprüche behandelt, die der Beamte selbst geltend machen kann - dafür spricht der Zusammenhang -, so läßt sich jedenfalls aus dem Wortlaut des Absatzes 2 nicht mit Zuverlässigkeit der Ausschluß weitergehender, kraft Gesetzes auf den Dienstherrn übergegangener Ansprüche herleiten. Es hätte für den Gesetzgeber näher gelegen, eine Beschränkung des Forderungsüberganges im Rahmen der Bestimmungen zu regeln, die sich mit dieser Materie speziell befassen.
Ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Ansprüche dem Beamten nicht wegen seines Anspruches auf Unfallfürsorge dem Grunde nach genommen werden sollten, führt die Erwägung, daß dem durch die Fahrlässigkeit der Bediensteten einer anderen Verwaltung verletzten Beamten, wenn er aus irgendeinem Grunde den beamtenrechtlichen Anspruch verlöre, dann überhaupt keine Ansprüche wegen seines möglicherweise sehr schweren Schadens zustanden. Insbesondere aber führt der rechtliche Grundsatz, daß im Verhältnis zwischen demjenigen, der auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses einem Verletzten Fürsorge gewährt, und dem Schädiger dieser den von ihm verschuldeten Schaden zu tragen hat, zu der Folge, den Rückgriffsanspruch der Heilfürsorge leistenden Verwaltung gegen eine andere zu bejahen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Im einzelnen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die eingehenden Ausführungen in BGHZ 9, 3, 7 [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52]-17 verwiesen, ferner auf Pagendarm, Dienstunfallansprüche gegen die öffentliche Hand in "Zeitschrift für Beamtenrecht" 1959, 345 ff, 380 ff, wo die Problematik der Begrenzung der Ansprüche des durch Dienstunfall verletzten Beamten auf die Unfallfürsorge insbesondere bei Beteiligung einer anderen Verwaltung eingehend untersucht (S. 345 ff) und dargelegt ist, daß weitergehende Ansprüche (als die auf Unfallfürsorge) durch den Ausschluß nicht dem Grunde nach beseitigt sind (S. 381, 382).
3.)
Das Spezialgesetz vom 7. Dezember 1943 hat den bis dahin bestehenden Rechtszustand nur innerhalb seines Geltungsbereiches geändert und ist für die Frage des Rückgriffsrechts des Unfallfürsorge leistenden Dienstherrn gegen eine andere Verwaltung nur insofern von allgemeiner Bedeutung, als es, wie ausgeführt, den Grundsatz des Schadensausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegenüber dem Interesse an der Verwaltungsvereinfachung zurücktreten läßt. Das mindert zwar die Bedeutung jenes Grundsatzes, zwingt und berechtigt aber nicht zu der Auslegung, er habe auch im übrigen, soweit eine dahingehende Bestimmung fehlt, dem Gedanken der Verwaltungsvereinfachung zu weichen; vielmehr enthält das Gesetz vom 7. Dezember 1943 Ausnahmebestimmungen, die eng auszulegen und für die Auslegung andere Vorschriften nicht entscheidend sind.
Ebensowenig wie aus dem genannten Gesetze läßt sich aus den Änderungen, die § 151 Abs. 1 BBG und § 81 Abs. 1 BRRG gegenüber § 124 Abs. 1 DBG und § 126 Abs. 1 LBG aufweisen, etwas gegen die in BGHZ 6, 3 vertretene Ansicht herleiten. Zwar hatte der Senat aus der Fassung des § 124 Abs. 1 DBG, wo es hieß, der Beamte habe aus Anlaß eines Dienstunfalles Ansprüche "nur in den Grenzen der §§ 107-112 DBG", nicht aber "nur aus den §§ 107-112" im Anschluß an das Reichsgericht (DR 1941, 666, 670) und Reuß (DR 1941, 2344) einen Anhaltspunkt für Reine Ansicht entnommen, daß das Gesetz die neben den Ansprüchen auf Unfallfürsorge etwa bestehenden Schadensersatzansprüche nur insoweit habe einschränken wollen, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorgeleistungen hinausgingen (BGHZ 6, 3, 8). Es ist einzuräumen, daß die in § 151 Abs. 1 BEG und § 81 BRRG gewählte Fassung, wonach der verletzte Beamte aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die Ansprüche auf Unfallfürsorge hat, keine Grundlage für diese Erwägung gibt. Das vermag aber im Ergebnis nichts zu ändern. Einmal handelte es sich um eine Hilfserwägung, deren Wegfall die tragenden a.a.O. S. 9 ff dargelegten Gründe nicht erschüttern würde. Weiter ist zu berücksichtigen, daß im vorliegenden Fall das Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz anzuwenden ist, dessen § 126 Abs. 1 dieselbe Fassung hat wie § 124 Abs. 1 DBG. Vor allem aber berechtigt die Fassung des § 151 Abs. 1 BEG und des § 81 Abs. 1 BRRG nicht zu dem vom Berufungsgericht gezogenen Schluß (S. 13, 14 BU), der Gesetzgeber habe mit ihr zu erkennen gegeben, daß er dem Beamten weitere Ersatzansprüche abschneiden und die Möglichkeit, eine andere Fassung aus der Gesetzesformulierung zu begründen, durch die neue Formulierung nehmen wolle; er habe sich damit zu der Auffassung bekannt, wie sie bis zu der vom Reichsgericht a.a.O. erstmals geäußerten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten worden sei. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht genügend, daß nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BBG und § 81 Abs. 1 BRRG der Beamte gegen den Dienstherrn nur die Ansprüche auf Unfallfürsorge hat; von Ansprüchen gegen andere sagen diese Bestimmungen nichts. Die Absätze 2 a.a.O. behandeln, ebenso wie § 124 Abs. 2 DBG und § 126 Abs. 2 LBG, solche Ansprüche des Beamten gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften, die über die nach Absatz 1 der genannten Bestimmungen gewährten Ansprüche auf Unfallfürsorge hinausgehen, befassen sich also nicht unmittelbar mit den Ansprüchen des Beamten, mit denen dieselben Leistungen begehrt werden könnten, die die Unfallfürsorge gewährt. Wohl ergibt sich aus Zusammenhang und Sinn, daß der Beamte den Leistungen der Unfallfürsorge kongruente Ansprüche nicht geltend machen kann; daß sie dem Grunde nach beseitigt seien und nicht vom Dienstherrn des Beamten auf Grund gesetzlichen Forderungsüberganges geltend gemacht werden könnten, sagen die genannten Vorschriften nicht. Selbst wenn durch die Fassung "weitergehende Ansprüche können nur dann geltend gemacht werden ..." dem Beamten weitergehende Ansprüche dem Grunde nach genommen wären, könnte daraus noch nichts für die Ansprüche hergeleitet werden, die auf Leistungen gerichtet sind, die denen der Unfallfürsorge entsprechen. Der Umstand, daß nach der Regelung der Beamtengesetze andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, in deren Bereich sich ein Dienstunfall ereignet hat, wegen der vom Dienstherrn des Beamten gewährten Unfallfürsorge von Ansprüchen freigestellt sind, die die Fürsorgeleistung übersteigen - eine Regelung, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht unzweifelhaft ist (vgl. Pagendarm a.a.O. S. 350 f) - rechtfertigt keineswegs den Schluß, die Freistellung erstrecke sich auf die Rückgriffsansprüche des leistenden Dienstherrn. Vielmehr spricht die neue Fassung, wonach der Beamte gegen den Dienstherrn nur die Ansprüche auf Unfallfürsorge hat, in Verbindung mit dem Umstand, daß ihm anderweite Ansprüche, die nicht auf mehr als die Leistungen der Unfallfürsorge gehen, nicht durch eine besondere Vorschrift entzogen sind, gerade dafür, daß diese Ansprüche bestehen bleiben und kraft Gesetzes auf den Unfallfürsorge leistenden Dienstherrn übergehen.
Daß dem Beamten anderweitige Ansprüche dem Grunde nach genommen seien, ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus, daß im Rahmen der Unfallfürsorge ein Ausgleich des immateriellen Schadens nicht vorgesehen ist und gleichwohl der Beamte diesen Schaden betreffende Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften nur im Falle einer vorsätzlichen Verletzung geltend machen kann. Die Ansprüche auf Ersatz des immateriellen Schadens können nicht auf den Dienstherrn übergehen, wie in § 139 Satz 2 DBG, § 141 Satz 2 LGB ausgesprochen ist und sich auch aus § 87 a BBG und § 52 BRRG ergibt. Sie können also weder vom verletzten Beamten selbst - falls der Ausschluß von dessen Ansprüchen insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist - noch vom Dienstherrn gegenüber einer anderen Verwaltung verfolgt werden. Auch wenn man annimmt, sie seien damit dem Grunde nach beseitigt, kann hieraus für die materiellen Ansprüche nicht derselbe Schluß gezogen werden, weil hier der Übergang auf den Dienstherrn nicht durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist. Denn aus der Fassung "können nicht geltend gemacht werden" allein kann eine Beseitigung dem Grunde nach nicht gefolgert werden; dem Gesetzgeber hätten, wenn er dies hätte sagen wollen, genauere und besser treffende Formulierungen zur Verfügung gestanden.
V.
Der Entscheidung BGHZ 6, 3 folgend hat das Schrifttum die Rückgriffsmöglichkeit des Dienstherrn gegen andere Stellen der öffentlichen Hand zum Teil bejaht (so Fischbach, BEG Ergänz. Bd § 151 Anm. II 2; Bochalli BBG § 151 Anm. 2; Plog-Wiedow, BBG § 151 Anm. 2; Pentz in NJW 1958, 1069). Abweichende Ansichten haben Neumann-Duesberg (in MDK 1952, 608) und insbesondere Wussow (a.a.O. TZ. 1730 f) vertreten. Der von Neumann-Duesberg hervorgehobene Gedanke der Einheit der öffentlichen Hand vermag den Ausschluß des Rückgriffs unter öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht zu begründen (Pagendarm a.a.O. S. 348). Zwar leiten diese ihre Rechtsstellung, ihre Aufgaben und Befugnisse letzten Endes häufig vom Staate ab, wobei allerdings gerade die hier verklagte Stadtgemeinde ihre Rechtsstellung kraft der Allzuständigkeit der Gemeinden als ursprüngliches Recht besitzt; sie stehen vielfach, wie auch im vorliegenden Fall, in enger finanzieller Verflechtung. Trotzdem kommt ihnen in einen förderativ aufgebauten Staatswesen eine selbständige Stellung zu, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Vermögensträger. Im übrigen ist der Gedanke der vermögensrechtlichen Einheit der öffentlichen Hand vom Bundesgerichtshof (Großer Senat für Zivilsachen, BGHZ 13, 88, 104) [BGH 12.04.1954 - GSZ - 1/54] entwickelt worden, um gegenüber Amtshaftungsansprüchen die Möglichkeit einzuschränken, gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB den Verletzten auf andere Ersatzansprüche zu verweisen, also zu dem Zweck, die unerwünschte Möglichkeit zu verhindern, daß der durch eine Amtspflichtverletzung geschädigte Bürger mit seinen Ansprüchen von einer Stelle der öffentlichen Hand an eine andere verwiesen werde. Der Gedanke der Einheit der öffentlichen Hand ist also für einen ganz anderen Fall entwickelt worden und kann auf den hier vorliegenden des Interessenausgleiches zwischen zwei Stellen der öffentlichen Hand selbst nicht angewendet werden.
Soweit die Ausführungen von Wussow (a.a.O. TZ. 1730-1737) sich mit den Auswirkungen der Bestimmungen des § 151 BBG auf die von dem Beamten selbst zu verfolgenden Ansprüche befassen, erübrigt sich ein Eingehen auf sie, da auf den Unfallfürsorge leistenden Dienstherrn Ansprüche des Beamten übergehen können, die dieser selbst eben wegen der gewährten Unfallfürsorge nicht geltend machen kann. Zu den Ausführungen, mit denen Wussow (TZ. 1738-1740) die Rückgriffsmöglichkeit zwischen den beteiligten öffentlichen Stellen verneint, ist zu sagen: Richtig ist die Bemerkung, der Senat habe sich in BGHZ 6, 3 nicht mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 auseinandergesetzt. Indessen ist die Geltung dieses Spezialgesetzes, wie ausgeführt, auf eine genau umgrenzte Fallgruppe beschränkt; aus der Ausnahmevorschrift kann die Rechtsprechung nicht die Regel machen; das zu tun wäre Sache des Gesetzgebers. Zu den Ausführungen (TZ. 1739), es sei unverständlich, warum die öffentliche Verwaltung, in deren Bereich das Schadensereignis eingetreten ist, bei Unfällen im allgemeinen Verkehr nach § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 nicht haftpflichtig sein solle, obwohl nach diesem Gesetz die Haftung des Schädigers grundsätzlich weitergehe als bei anderen Dienstunfällen, während die andere Verwaltung im übrigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersatzpflichtig bleibe, ist zu sagen: Wohl haftet die Verwaltung, deren Bedienstete den Dienstunfall des Beamten einer anderen Verwaltung fahrlässig herbeigeführt haben, auf Grund der Rechtsprechung des Senats einerseits und des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 andererseits in verschiedener Weise, je nachdem, ob sich der Unfall im allgemeinen Verkehr ereignet hat oder nicht. Sie ist im ersten Falle gerade von den Ansprüchen freigestellt, für die sie im zweiten haftet, nämlich vom Ersatz der Aufwendungen für Unfallfürsorge. Es ist zuzugeben, daß dieses Ergebnis befremdlich erscheint. Indessen wirkt es sich praktisch dahin aus, daß die für den Unfall verantwortliche Verwaltung dann, wenn die Leistungen an den Beamten beschränkt sind, nämlich, wenn sich der Unfall nicht im allgemeinen Verkehr ereignet hat, diese geringeren Leistungen voll zu tragen hat, wahrend sie im anderen Fall zwar die Leistungen der Unfallfürsorge nicht zu erstatten, dafür aber die darüber hinausgehenden Ansprüche des Beamten zu erfüllen hat. Angesichts der Grenzen, die den Ansprüchen auf Unfallfürsorge gesteckt sind, wird kaum gesagt werden können, die verantwortliche Verwaltung stelle sich im Durchschnitt der Fälle bei Unfällen im allgemeinen Verkehr besser als bei anderen. Die Regelung des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 führt also zu einer Aufteilung der dem Beamten aus Anlaß seines Unfalles zu gewährenden Leistungen zwischen dem eigenen Dienstherrn und der anderen beteiligten Verwaltung und berechtigt deshalb nicht zu dem Schluß, die Leistungen der Unfallfürsorge müsse der Dienstherr des Beamten auch bei nicht im Verkehr erfolgten Dienstunfällen endgültig tragen.
Zusammenfassend ist demnach zu sagen: Der Rückgriff des Unfallfürsorge leistenden Dienstherrn gegen einen anderen, in dessen Bereich ein Beamter einen Dienstunfall erlitten hat, ist nur insoweit ausgeschlossen, als das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt, insbesondere soweit das Gesetz vom 7. Dezember 1943 anzuwenden ist. Ein allgemeiner Ausschluß des Rückgriffsrechts läßt sich weder aus diesem Gesetz noch aus der Rechtsentwicklung herleiten, die sich seit der Entscheidung BGHZ 6, 3 vollzogen hat. Im Gegenteil ist den Bestimmungen §§ 151, 87 a BEG, §§ 81, 52 BRRG zu entnehmen, daß dem Beamten die nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Ansprüche wegen eines Dienstunfalles, den er durch die Fahrlässigkeit der Bediensteten einer anderen Verwaltung erlitten hat, jedenfalls soweit nicht dem Grunde nach genommen sind, als die Ansprüche dieselben Leistungen betreffen, wie sie die Unfallfürsorge gewährt, sondern daß die Ansprüche auf den Dienstherrn übergehen, der Unfallfürsorge leistet.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher nicht gehalten werden. Auch mit anderer Begründung ist das nicht möglich, weil das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, von einer weiteren Prüfung abgesehen hat. Das Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Keßler