Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1956, Az.: VI ZR 140/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 140/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 25.03.1955
- Landgerichts in Mainz - 08.07.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 21, 112 - 122
- DB 1956, 712 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1956, 534
- MDR 1956, 666-669 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1473-1475 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Direktion der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz in K.,
Prozessgegner
1. die Sektkellerei B. W. GmbH in M., M.straße ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer,
2. den Kraftfahrer Josef M. in M., P. G.-Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Stehen einem körperlich geschädigten und deshalb arbeitsunfähigen Arbeitnehmer Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung nach § 616 BGB, § 63 HGB oder § 133 c II GewO zu, so wird hierdurch die Schadensersatzpflicht des verantwortlichen Schädigers nicht berührt.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25. März 1955 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Mainz vom 8. Juli 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Angestellte der Klägerin H. wurde am 14. Juni 1951 auf einer Dienstfahrt von dem Lieferwagen der Erstbeklagten, den der Zweitbeklagte führte, angefahren und verletzt. Er war bis zum 8. Oktober 1951 arbeitsunfähig. Die Klägerin zahlte für die Zeit seiner Erkrankung an Hergenröther Gehalt und Versorgungsbezüge in Höhe von 1.706,27 DM und außerdem den Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherung mit 67 DM. In Höhe dieser Beträge trat Hergenröther seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab. Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten Zahlung von 1.773,27 DM verlangt. Die Beklagten haben bestritten, daß insoweit ein Schaden des Verletzten entstanden sei.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.706,27 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Hergenröther nur in Höhe des Unterschiedsbetrages von 10,75 DM zwischen dem nach der 16. Krankheitswoche bestimmungsgemäß von der Klägerin gezahlten eineinhalbfachen Betrag des Krankengeldes und dem ungeschmälerten Arbeitsverdienst des H. bejaht. Demgemäß hat es in dieser Höhe das landgerichtliche Urteil bestätigt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfange. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Oberlandesgericht vertritt unter bewußter Abweichung von dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs BGHZ 7, 30 den Standpunkt, dem Angestellten der Klägerin stehe insoweit ein Schadensersatzanspruch nicht zu, als er von der Klägerin während der Dauer seiner Krankheit Gehalt und Versorgungsbezüge weitererhalten habe. Die Revision bekämpft diese Auffassung. Es war daher dazu Stellung zu nehmen, ob an der Entscheidung BGHZ 7, 30 festgehalten werden kann, die auch im Schrifttum Gegenstand von Auseinandersetzungen gewesen ist, wobei sowohl zum Ergebnis wie zur Begründung abweichende Auffassungen vertreten worden sind Dieselbe Frage stellt sich in vier anderen Verfahren, in denen die Oberlandesgerichte dem Rechtsstandpunkt des III. Zivilsenats gefolgt sind. Immer handelt es sich um das Problem, ob der Schädiger einem Dienstpflichtigen, der durch eine Körperverletzung dienstunfähig geworden ist, auch dann Schadensersatz wegen Erwerbsausfall zu zahlen hat, wenn der Dienstpflichtige auf Grund vertraglicher Regelung oder gesetzlicher Verpflichtung unbeschadet seiner Dienstunfähigkeit die Dienstvergütung weiterbezieht.
II.
1.
Den Ausgangspunkt wird die Erwägung geben müssen, welchen Sinn es hat, wenn das Gesetz vom Dienstberechtigten verlangt, er solle bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit des Dienstpflichtigen noch sechs Wochen oder eine angemessene Zeit die Dienstvergütung weiterzahlen. Die Regelung beruht, wie die Motive sagen, auf "sozialpolitischen Gesichtspunkten und auf Gründen der Humanität" (Motive II S 463 zu § 562 des 1. Entwurfs des BGB). Sie soll den Dienstpflichtigen und in der Regel sozial Schwächeren dagegen schützen, daß sich unverschuldete kurzfristige Leistungshindernisse nachteilig auf seine Lebensverhältnisse auswirken; dem Dienstpflichtigen und seiner Familie soll der durchweg durch Lohn oder Gehalt bestimmte Lebensstandard gewahrt bleiben. Kennzeichnend ist die Wortfassung des § 63 HGB und des § 133 c GewO. daß den Dienstpflichtigen "Unglück" getroffen hat. Damit sich die Folgen dieses Unglücks nicht auswirken, mutet man dem Dienstberechtigten zu, wahrend angemessener oder fest bestimmter Zeit die Dienstvergütung weiterzuzahlen. Die Rechtfertigung zur Auferlegung dieser Leistung an den Dienstberechtigten ist aus dessen Fürsorgepflicht abzuleiten, die nach deutschrechtlicher Rechtstradition in Verbindung mit der Treuepflicht des Dienstnehmers dem Dienstverhältnis seinen eigenen personenrechtlichen Charakter gibt (zur geschichtlichen Entwicklung vgl. Fluhr, Lohnzahlung bei Arbeitsversäumnis 1940 S 10 ff).
Es mag dahinstellen, ob auch die allgemeine Pflicht des Dienstberechtigten zur Lohn oder Gehaltszahlung wesentlich durch den Gedanken der Fürsorgepflicht erklärt werden kann. Jedenfalls darf nicht übersehen werden, daß das geltende Dienstvertragsrecht den Vergütungsanspruch grundsätzlich an - im Zweifel im voraus zu erbringenden Dienstleistungen (§ 614 BGB) - anknüpft und daß es sich bei § 616 BGB und den verwandten Bestimmungen um Vorschriften handelt, die das schuldrechtliche Prinzip von Leistung und Gegenleistung (§ 323 BGB) aus sozialen Gründen zu Gunsten des Dienstpflichtigen durchbrechen (BArbGE 1, 338 [340] = NJW 1956, 77 [BAG 24.02.1955 - 2 AZR 10/54]; ferner Hueck, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts Anmerkung zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Stuttgart Nr. 1 zu § 63 HGB). Insoweit kann, obwohl das Gesetz von Aufrechterhaltung des Anspruchs auf "Vergütung" oder "Gehalt" spricht, doch durchaus mit Sieg (JZ 1954, 337) und dem Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) von Versorgungsleistungen gesprochen werden, wenn durch diese Benennung ihr besonderer, sozialpolitisch zu verstehender Fürsorgecharakter gekennzeichnet werden soll. Jedenfalls darf die rechtliche Würdigung nicht übersehen, daß dem Dienstberechtigten dadurch eine soziale Last auferlegt wird, daß von ihm die Weiterzahlung der Arbeitsvergütung verlangt wird, obwohl der Dienstpflichtige zur Arbeitsleistung nicht imstande ist.
Steht somit bei der gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterzahlung der Bezüge der Gedanke der Gewährung sozialer Sicherheit durchaus im Vordergrund, so ergibt sich von selbst die Notwendigkeit einer abstimmenden Regelung darüber, in welchem Verhältnis andere Sozialleistungen zu den Leistungen des Dienstberechtigten stehen. Die Frage ist in Bezug auf die Anrechnung der Sozialleistungen der Kranken- und Unfallversicherung bereits bei Erlaß der erwähnten Vorschriften in verschiedenartiger Weise geregelt worden. Im Jahre 1930 ist die Leistungspflicht des Arbeitgebers durch das Verbot der Abdingbarkeit verstärkt worden, um die öffentliche Krankenversicherung zu entlasten, die seitdem erst dann Kranken- und Hausgeld zu zahlen hatte, wenn der Versicherte kein Arbeitsentgelt bekam (Notverordnung vom 26. Juli 1930 - RGBl 1930, 311 [322]; Notverordnung vom 1. Dezember 1930 - RGBl 1930, 517 [521]; ferner Notverordnung vom 5. Juni 1931 - RGBl 1931, 279 [281]).
Auch bei dieser Regelung ist erkennbar, daß der Gesetzgeber das Problem einer Sicherung der Arbeitnehmer bei Unfällen und Krankheiten naturgemäß im Zusammenhang der privatrechtlichen Sicherungen mit der Versorgung der öffentlichen Versicherung gesehen hat. Die Regelung, die der Gesetzgeber im Jahre 1930 getroffen hat, erklärt sich aus zeitbedingten Erfordernissen Überhaupt ist es wesentlich von den zeitlich verschiedenen finanzpolitischen Möglichkeiten und Erwägungen sozialpolitischer Zweckmäßigkeit abhängig, wie der Umfang und die zeitliche Begrenzung der verschieden möglichen Versorgungsmaßnahmen bestimmt werden, insbesondere wann die Last den Beschäftigungsbetrieben abgenommen und auf eine größere Risikogemeinschaft verteilt wird.
2.
Erkennt man den spezifischen Fürsorgecharakter der aus den §§ 616 BGB, 63 HGB und 133 c GewO folgenden Verpflichtung des Dienstberechtigten, so ist damit bereits die Lösung des Problems vorgezeichnet. Entscheidend ist nämlich die Erwägung daß der Schädiger, der durch eine von ihm zu vertretende Körperverletzung die Arbeitsfähigkeit eines ändern beeinträchtigt hat, nicht schon aus dem Grunde von seiner Schadensersatzpflicht freigestellt werden kann, weil dritte Personen oder die Gemeinschaft dafür Sorge tragen, daß sich die Beeinträchtigung nicht für den Betroffenen nachteilig auswirkt. Solche Maßnahmen sozialer Sicherung und sozialer Fürsorge sind nur möglich, wenn die Mittel zu ihrer Durchführung durch Opfer und Arbeitsleistungen anderer aufgebracht werden. Der sozialpolitische Sinn dieser Leistungen würde ins Gegenteil verkehrt, wenn sie demjenigen zugute kämen, der den Schadensfall in verantwortlicher Weise verursacht hat (vgl. auch RGZ 153, 264 [267] und BGHZ 13, 360 [364] - GSZ -). Wenn in § 843 Abs. 4 BGB angeordnet ist, daß der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein anderer dem Schädiger Unterhalt zu gewähren hat, so handelt es sich um den Niederschlag eines allgemeinen Rechtsgedankens und nicht um eine eng zu begrenzende Ausnahmebestimmung (RGZ 92, 57 [59]; RG JW 1924, 1426; RG JW 1936, 1667; GSZ des BGH = BGHZ 9, 179 [191] und BGHZ 13, 360 [364]). Die in dieser Bestimmung enthaltene gesetzliche Wertung zeigt, daß in gewissen Fällen auch dann Schadensersatz zu leisten ist, wenn die konkrete Wirtschaftliche Lage des Betroffenen im Ergebnis nicht nachteilig verändert worden ist, eben weil gewisse Leistungen ihrer Natur nach dem Schädiger nicht zugute kommen sollen (vgl. auch BGHZ 10, 107). Eine Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 843 Abs. 4 BGB bietet sich umso mehr an, als die Leistungen der §§ 616 BGB, 63 HGB und 133 c GewO gerade den Zweck haben, den vom Unglück betroffenen Dienstpflichtigen den ihrer Stellung im Arbeitsleben entsprechenden Unterhalt für eine gewisse Zeit zu sichern.
Nach dem Sinn dieses Rechtsgedankens, daß Opfer anderer im allgemeinen dem Schädiger nicht zugute kommen sollen, kann es nicht darauf ankommen, ob der Betroffene die Dienstvergütung deshalb weitererhält, weil der Dienstberechtigte von sich aus den Rahmen seiner Fürsorge weit und großzügig bemißt, sei es, um den Dienstpflichtigen an den Betrieb zu binden, sei es in Erkenntnis sozialer Verantwortung, oder ob er für einen gewissen Zeitraum eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt. Bei der Anwendung des § 616 Abs. 1 BGB wird es zudem nicht immer leicht zu entscheiden sein, welche Zeit der Behinderung "verhältnismäßig nicht erheblich" ist, wie weit also die gesetzliche Verpflichtung zur Weiterzahlung der Vergütung reicht und wann die "bloße Fürsorge". beginnt. Daß freiwillig gezahlte Leistungen dem Schädiger nicht zugute kommen, ist unbestritten. Im Rahmen freiwilliger Leistungen ist es also sicher nicht entscheidend, ob der Dienstberechtigte erklärt, er zahle Lohn oder Gehalt trotz der Verhinderung weiter, oder ob er seine Leistungen anders benennt oder bemißt als die normale Arbeitsvergütung. Hier zeigt sich gleichzeitig wieder, daß die bloß rechnerische Betrachtung nicht ausreichend ist, um über die Schadensersatzpflicht zu entscheiden. Wenn in der früheren Rechtsprechung die Frage der Anrechnung von Leistungen zu Gunsten des Schädigers unterschiedlich danach entschieden ist, ob es sich um freiwillige Leistungen oder um Leistungen aus privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung handelt, so ist diese in der Rechtslehre mit Recht bekämpfte Unterscheidung durch die weitere Rechtsentwicklung überholt. Hierauf hat in Anknüpfung an die spätere Rechtsprechung des Reichtsgerichts (RGZ 160, 253; 163, 396 [398]; RG DR 1941, 666 [669]) insbesondere der Große Senat für Zivilsachen hingewiesen (BGHZ 9, 179 [191]; BGHZ 13, 360 [364]; vgl. ferner die Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 10, 107).
In der Tat läßt sich keine ausreichende Begründung dafür finden, daß durch die der sozialpolitischen Entwicklung angepaßte gesetzliche Fixierung oder Verstärkung der den Dienstberechtigten obliegenden Leistungen der Fürsorge die Ersatzpflicht des Schädigers entsprechend eingeengt werden sollte, der den Dienstausfall verantwortlich verursacht hat. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß sich die wesentliche Mehrbelastung der Unternehmen, auf die im Ergebnis die Gesetzesneuregelung des Jahres 1930 hinauslief, nicht nur im Sinne der vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der öffentlichen Hand, sondern auch im Sinne einer weitgehenden Entlastung der Schädiger auswirken sollte. Denn eine solche Entlastung würde es bedeuten, wenn den Schädigern die geänderte Verteilung der sozialen Lasten und ihre stärkere Anknüpfung an die Beschäftigungsbetriebe zugute kommen würde. Auch die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Februar 1955 - BArbGE 1, 338 = NJW 1956, 77 [BAG 24.02.1955 - 2 AZR 10/54] - für geboten erachtete Ausdehnung der Leistungspflicht der Arbeitgeber aus § 616 BGB kann nur ihren Sinn in der Erweiterung des Schutzes der Arbeitnehmer finden. Es wurde aber den sozialrechtlichen Erwägungen dieser Entscheidung durchaus widersprechen, wenn die Schädiger den Rahmen ihrer Ersatzpflicht eben unter Hinweis auf die nunmehr weiter gezogene Sicherung der Arbeitnehmer enger bemessen könnten. Endlich wäre es kaum sinnvoll, dem Schädiger die Berufung darauf zu nehmen, daß der Schaden durch eigene Vorsorgemaßnahmen des Betroffenen - Ersparnisse, private Unfallversicherung - oder durch Versorgungsleistungen der öffentlichen Versicherung und besonderer Betriebseinrichtungen ausgeglichen sei, ihn dagegen von der Schadensersatzpflicht freizustellen, wenn gerade der Dienstberechtigte im Krankheitsfalle eine Einstandspflicht zu erfüllen hat. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen über die Pflicht zur Fortzahlung von Lohn und Gehalt könnten nur dann entscheidende Folgerungen gezogen werden, wenn aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen erkennbar wäre, daß der Gesetzgeber die Freistellung der Schädiger als Folge seiner Regelung gesehen und in Kauf genommen hätte. Des ist aber ersichtlich nicht der Fall gewesen. Es ist kennzeichnend, daß auch die Bestimmung des § 335 (früher § 341) des Schweizerischen Obligationenrechts, die dem § 616 BGB entspricht und für dessen Einführung vorbildlich gewesen ist (vgl. Taube, VersR 1956, 140), von der schweizerischen Rechtspraxis nicht anders verstanden wird als es hier geschieht. Das Schweizerische Bundesgericht sagt hierzu in der Entscheidung vom 20. Mai 1932 (Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 58 II, 249 [254]):
"Auf Artikel 335 OR kann sich die Bahn (sie war die Schädigerin) für die Ablehnung der Schadensersatzpflicht schon deshalb nicht berufen, weil diese Bestimmung zum Schütze des Arbeitnehmers aufgestellt ist und nicht die Entlastung der schadensersatzpflichtigen Dritten bezweckt."
(Vergleiche ferner die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Dezember 1936 [BGE 62, II, 290]).
Wird dagegen mit der Gegenmeinung als entscheidend angesehen, daß vor und nach dem Unfall "Lohn" oder "Gehalt" weitergezahlt wird und daher kein Schaden entstanden sei, so verkennt eine solche Betrachtungsweise, daß erst bei einer wirtschaftlichen und rechtlichen Wertung der vor und nach dem Schadensfall bezogenen Leistungen die Schadensersatzpflicht entschieden und zugleich eine der Interessenlage entsprechende Lösung gefunden werden kann. Da sich die durch Körperverletzung verursachten Arbeitsausfälle von Arbeitnehmern in einer erheblichen Belastung der Unternehmen auswirken, wobei zu Zeit den Schäden durch Verkehrsunfälle eine besonders große Bedeutung zukommt, muß bei der Lösung auch das Gesamtergebnis gesehen und demgemäß die Frage gestellt werden, zu wessen Lusten diese Ausfälle und ihre Auswirkungen letztlich gehen sollen. Die Frage kann billigerweise nur dahin beantwortet werden, daß die Last den Schädigern und nicht den Betrieben der Betroffenen zufällt. Dieser gerechte Ausgleich ist gewährleistet, wenn die Dienstpflichtigen die vom Schädiger erhaltenen Bezüge in Höhe der gewährten Arbeitsvergütung an die Dienstberechtigten abführen oder ihre Schadensersatzansprüche insoweit abtreten. Eine Verpflichtung hierzu wird sich sowohl aus dem Dienstvertrag wie aus dem Rechtsgedanken des § 255 BGB begründen lassen (vgl. Nikisch, Arbeitsrecht 2. Aufl. § 43, VI, 4; Staudinger-Nipperdey, 10. Aufl. Anm. 59 zu § 616 BGB; Sieg, JZ 1954, 337 [340]). Stehen dem Dienstpflichtigen Unfallrentenansprüche im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen den Schädiger zu, so stellt § 400 BGB kein Hindernis für die Abtretung dar, weil die Schutzfunktion dieser Bestimmung in einem solchen Fall nicht beeinträchtigt wird (vgl. hierzu BGHZ 4, 152 [GSZ]; BGHZ 7, 30 [52]; BGHZ 13, 360 [GSZ]). Es bestehen auch keine Bedenken, daß der Dienstpflichtige, der seine Vergütung weitererhalten hat, unmittelbar auf Zahlung der entsprechenden Schadensbeträge an den Dienstberechtigten klagt. Das Ergebnis führt also nicht zu einer Doppelentschädigung des Dienstpflichtigen, der, wenn sie im Einzelfalle erstrebt werden sollte, möglicherweise mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung begegnet werden könnte. Da die Ansprüche nicht aus dem Gesichtspunkt des Drittschadens zugesprochen werden, kommt es auf die Entstehung eines konkret zu berechnenden Schadens der Dienstberechtigten nicht an, der geringer, ebenso gut aber auch höher sein kann als die weitergezahlte Arbeitsvergütung. Im ganzen gesehen wird der Wert der gehinderten Arbeitsleistung durch den Lohn angemessen ausgedrückt, sodaß den Arbeitgebern, wenn sie den trotz Arbeitsbehinderung ihrer Arbeitnehmer gezahlten Lohn ersetzt bekommen, keine ungerechtfertigte Leistung zufällt. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, daß die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung darauf hinauslaufe, den Schädigern unter dem Gesichtspunkt einer Bestrafung den Ersatz fingierter Schäden aufzuerlegen.
3.
Einer besonderen Betrachtung bedarf noch der als Argument herangezogene Vergleich mit der Rechtslage im Beamtenrecht. Es ist zutreffend, daß der Gesetzgeber dort eine ausdrückliche Regelung in dem dreiseitigen Verhältnis zwischen Schädiger, Beamten und öffentlichen Dienstherrn getroffen hat, indem er durch Anordnung eines gesetzlichen Forderungsübergangs die Schadensersatzforderung dem Dienstherrn zugewandt hat, soweit der Dienstherr infolge des Schadensfalles Versorgungsbezüge zu leisten hat (§ 139 DBG; § 168 BBG). Nun sind die Arten der beamtenrechtlichen Versicherungsleistungen in den Beamtengesetzen erschöpfend geregelt (§ 79 ff DBG; § 105 BBG), so daß es nicht angehen wird, den Schädiger auch insoweit zum Schadensersatz heranzuziehen, als der für eine Zeit dienstunfähig gewordene Beamte nicht spezifische Versorgungsleistungen im Sinne der Beamtengesetze erhält, sondern sein Gehalt weiterbezieht. Alsdann würde man nämlich, auch wenn man den Schadenersatzanspruch dem Beamten selbst gibt, doch im Ergebnis die gesetzliche Regelung erweitern, was bei dem deutlich zum Ausdruck gekommenen Begrenzungswillen des Gesetzgebers nicht angeht. Es darf aber bei einer vergleichenden Heranziehung des Beamtenrechts nicht übersehen werden, daß es im Dienstvertragsrecht gerade an einer gesetzlichen Sonderregelung fehlt und daß der Richter dort nicht an eine begrenzende Regelung des Gesetzgebers gebunden ist. Wesentlicher ist, daß sich das Beamtenverhältnis auch in seiner rechtlichen Gestaltung entscheidend von dem Arbeitsverhältnis abhebt. Der Große Senat für Zivilsachen bemerkt hierzu: "Der Beamte wird nicht wie der aus dem Arbeitsrechtsverhältnis Verpflichtete für seine Arbeit als solche entlohnt, sondern er begibt sich mit seiner ganzen Persönlichkeit und seiner gesamten Arbeitskraft lebenslänglich in den Dienst des Staates, der seinerseits ihm und seiner Familie zur Gewährung des lebenslänglich angemessenen Unterhalts verpflichtet bleibt. Deshalb behält der Beamte grundsätzlich seinen Anspruch auf Gehalt auch dann, wenn seine Arbeitskraft etwa nicht ausgenutzt wird" (BGHZ 13, 265 [308]).
Beamtenverhältnis und privates Arbeitsverhältnis unterscheiden sich nicht nur in mehr formaler Weise durch die verschiedene Gestaltung ihres Begründungsaktes. Vielmehr besteht, wie Nikisch (Arbeitsrecht 2. Aufl. § 14 III 2) zutreffend ausführt, zwischen ihnen ein grundlegender sachlicher Unterschied. Dieser äußert sich insbesondere darin, daß die nach Besoldungsordnungen bemessene Beamtenbesoldung den Charakter einer ständigen, von Inanspruchnahme grundsätzlich unabhängigen Unterhaltsrente hat, die dem Beamten seine dem bekleideten Amt entsprechende soziale Lebensstellung sichern soll. Während also beim Beamtengehalt der Gedanke der fortlaufenden standesgemäßen Alimentierung durchaus in den Vordergrund tritt, ist die Dienstvergütung des privaten Dienstvertrages, mag sie auch unterhaltsrechtliche Elemente aufweisen, doch weit stärker mit der einzelnen Arbeitsleistung verknüpft, die sie im Sinne des § 611 BGB vergüten soll. Dieser Wesensunterschied besteht unbeschadet der Tatsache, daß es Erscheinungsformen des privaten Dienstverhältnisses gibt, die einer beamtenrechtlichen Gestaltung ähnlich sind, ebenso wie es Erscheinungsformen des Beamtenverhältnisses gibt, dei denen der typische Charakter nicht so stark ausgeprägt ist. Angesichts der in der geschichtlichen Entwicklung und in der gesetzlichen Regelung begründeten Strukturunterschiede können aus typisch beamtenrechtlichen Regelungen nur mit großer Einschränkung Folgerungen für die Beurteilung der Rechtslage im Gebiet des privaten Dienstverhältnisses abgeleitet werden. Jedenfalls kann den Argumenten aus der beamtenrechtlichen Regelung kein solches Gewicht beigemessen werden, daß sie zu einer anderen Lösung der Rechtsfrage Anlaß geben könnten.
4.
Der VI. Zivilsenat tritt aus diesen Erwägungen im Ergebnis dem Urteil des III. Zivilsenats BGHZ 7, 30 bei.
III.
Demgemäß war unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.