Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1953, Az.: VI ZR 161/52

Verleihung eines Arbeiters vom Dienstberechtigten unter Aufrechterhaltung des Dienstvertrages an einen anderen Unternehmer auf Zeit; Schadensersatzansprüche des Arbeiters gegen den entleihenden Unternehmer; Vorliegen einer innerbetrieblichen Beförderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1953
Aktenzeichen
VI ZR 161/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10461
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 08.07.1952

Fundstellen

  • BGHZ 8, 330 - 339
  • DB 1953, 166-167 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1953, 186-187 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 458-460 (Volltext mit amtl. LS) "Zum Begriff des "Werkverkehrs""

Prozessführer

Maschinenschlosser Emil B. in L./L., E.straße ...,

Prozessgegner

Firma Ernst S. in T. a.d. W.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wenn ein Arbeiter von dem Dienstberechtigten unter Aufrechterhaltung des Dienstvertrages an einen anderen Unternehmer auf Zeit "verliehen wird", in diesem Betrieb einen Unfall erleidet, aber von der Berufsgenossenschaft des Dienstberechtigten (Verleiher) entschädigt wird, so steht Schadensersatzansprüchen des Arbeiters gegen den entleihenden Unternehmer die Vorschrift des § 899 RVO entgegen.

    Der entleihende Unternehmer, der die Fürsorgepflicht des Stammunternehmers übernommen hat, ist einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten - des Unternehmers im Sinne des § 899 Abs. 1 RVO gleichzustellen, (Bestätigung vom RGZ 171, 393; RG DR 1944, 296)

  2. 2.

    Läßt ein Unternehmer seine Arbeiter laufend mit einem werkseigenen Kraftfahrzeug zur Betriebsstätte bringen (sog Werkverkehr), so handelt es sich um eine innerbetriebliche Beförderung. Die beförderten Arbeitern nehmen nicht am allgemeinen, sondern an einem mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben seiner Angehörigen eröffneten Verkehr teil. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I S 674) findet daher keine Anwendung.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1953
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Augsburg vom 8. Juli 1952 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger war Schweißer bei der Firma Josef K. in L., die eine Autoverwertung und einen Schrottgroßhandel betreibt. Da diese Firma für einige Arbeiter zeitweilig keine Verwendung hatte, überstellte sie den Kläger nebst anderen Arbeitern der Beklagten, mit der sie in Geschäftsverbindung stand. Sie hielt aber das Arbeitsverhältnis mit diesen Arbeitern aufrecht, zahlte ihnen auch den Lohn weiter und führte die Sozialversicherungsabgaben für sie ab. Die für diese Arbeiter aufgewendeten Beträge erhielt sie von der Beklagten erstattet. Seit September 1948 liess die Beklagte die ausgeliehenen Arbeiter, darunter auch den Klägern von ihrer Wohnung in L. mit einem Lastkraftwagen abholen und zum Flugplatz G. fahren, wo sie mit Schrottarbeiten beschäftigt wurden. Als Fahrer war der in Diensten der Beklagten stehende Kraftfahrer Gr. eingesetzt. Am 28. November 1948 platzte auf der Fahrt von L. nach G. ein Hinterreifen des Lastkraftwagens, dieser geriet ins Schleudern und kippte um. Die auf dem Wagen befindlichen sieben Arbeiter der Firma K., darunter auch der Kläger, wurden aus dem Wagen geworfen, wobei der Kläger schwere Verletzungen erlitt, die eine langdauernde Krankenhausbehandlung und eine jetzt noch bestehende Erwerbsbeschränkung zur Folge hatten. Die Großhandels- und Lagereiberufsgenossenschaft hat der Unfall als Betriebsunfall im Betrieb der Firma K. anerkannt und für den Kläger eine Unfallrente festgesetzt.

2

Der Kläger hat die Beklagte für den erlittenen Schaden aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der vertraglich übernommenen Fürsorgepflicht und aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung verantwortlich gemacht. Er sieht ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden vor allem darin, dass keine befestigten Sitzgelegenheiten auf dem Lastkraftwagen gewesen seien und dass ein nicht ordnungsmässig verstauter Schweißapparat die Schleuderwirkung des Wagens vergrössert habe. Er hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 3.267,03 DM für entstandenen Verdienstausfall und zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen.

3

Ferner hat er um urteilsmässige Feststellung gebeten, dass die Beklagte auch seinen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen habe.

4

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Auffassung, dass ein Vertragsverhältnis nur zwischen der Firma K. und dem Kläger bestanden habe. Da der Kläger unentgeltlich befördert worden sei, könne er aus der Mitnahme auf dem Wagen keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die Beklagte bestreitet aber auch, dass irgendein Verschulden für den Unfall ursächlich gewesen sei. In jedem Fall aber, so meint sie, sei ein Schadensersatzanspruch aus dem Betriebsunfall nach den §§ 898 ff RVO ausgeschlossen.

5

Das Landgericht hat "die Klage" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit Schadensersatz geltend gemacht wird, der über die von der Berufsgenossenschaft zu entrichtenden Leistungen hinausgeht. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Beklagte dem Kläger vertraglich zur Fürsorge verpflichtet gewesen sei und dass der Kraftfahrer Gryksa als Erfüllungsgehilfe der Beklagten durch unzureichende Verladung der Arbeiter die Unfallfolgen verschuldet habe. Da es sich bei der Fahrt um eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr gehandelt habe, komme die Regelung der Reichsversicherungsordnungüber die Einschränkung der Schadensersatzansprüche gegen Unternehmer nicht in Betracht.

6

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die Sprungrevision eingelegt, womit sich der Kläger einverstanden erklärt hat. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Die mit Zustimmung des Klägers eingelegte Sprungrevision der Beklagten ist zulässig. Zwar könnte es zweifelhaft sein, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6.000 DM übersteigt. Der Kläger hatte drei Klageanträge gestellt. Zwei hiervon waren auf Verurteilung zur Zahlung gerichtet, mit dem dritten begehrte er ein Feststellungsurteil. Ein Zwischenurteil über den Grund nach § 304 ZPO konnte nur hinsichtlich der beiden ersten Anträge ergehen, die allein auf einen "Betrag" gerichtet waren. Die Urteilsformel kann aber bei Unklarheiten über ihre Auslegung und Tragweite aus den Entscheidungsgründen erläutert werden (vgl Baumbach-Lauterbach, ZPO 20. Aufl Anm. 6 zu § 313; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 20. November 1952 und vom 3. Dezember 1952 - VI ZR 2/52 und 41/52 -). Nun lassen die Entscheidungsgründe des Landgerichts klar erkennen, dass der zweite Zahlungsantrag, nämlich der Schmerzensgeldanspruch abgewiesen werden sollte (vgl V der Entscheidungsgründe). Daher ist dieser Anspruch nicht mehr im Streit. Der übriggebliebene Zahlungsanspruch hat nur einen Streitwert von 3.267,03 DM. Es kommt also darauf an, ob das Landgericht auch über den Feststellungsanspruch entschieden hat. Dagegen könnte die Bezeichnung des Urteils als "Zwischenurteil" sprechen, des weiteren der Umstand, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen auf die rechtlichen Voraussetzungen der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) nicht eingegangen ist. Andererseits erklärt das Urteil nicht einen bestimmten Klageanspruch, sondern "die Klage" als dem Grunde nach gerechtfertigt, wobei es in den Gründen nur hinsichtlich des Schmerzensgeldes eine Einschränkung macht. Im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen ist der Urteilsspruch nach Auffassung des Senats dahin auszulegen, dass alle, auch die in der Zukunft liegenden und noch nicht bezifferbaren Schadensersatzansprüche des Klägers als gerechtfertigt erklärt werden sollten. Es handelt sich dann aber trotz der dem Verfahrensrecht nicht entsprechenden Fassung der Urteilsformel sachlich um ein Grundurteil hinsichtlich des bezifferten Klageanspruchs und um ein Feststellungsurteil hinsichtlich des nicht bezifferten Zukunftsschadens. Unter Einbeziehung des Feststellungsantrags ist der Streitwert der noch rechtshängigen Klage auch unter Berücksichtigung des teilweisen Anspruchsübergangs auf die Berufsgenossenschaft wesentlich höher als 6.000 DM, so dass die Revision zulässig ist.

9

II.

Die Revision ist auch begründet.

10

1.)

Die Bedeutung der §§ 898, 899 RVO für die Schadenshaftung der Beklagten ist vom Landgericht nicht zutreffend gewürdigt worden. Durch rechtskräftigen Bescheid der G.- und L.-Berufsgenossenschaft Sektion VIII vom 13. April 1950 war der Unfall des Klägers als Arbeitsunfall im Betrieb der Firma K. anerkannt und dem Kläger eine Unfallrente ausgesetzt worden. Das ordentliche Gericht ist bei seiner Entscheidung über die Schadensersatzansprüche gegen Unternehmer und die ihnen gleichstehenden Personen gemäss § 901 RVO an die nach der Reichsversicherungsordnung ergehende Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber gebunden, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist. Diese Bindung erstreckt sich auch darauf, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat; sie schliesst zugleich die Annahme aus, dass noch eine andere Person Betriebsunternehmer im Sinne der §§ 898 ff RVO sein könnte (vgl. RGZ 111, 159; RGZ 171, 393 [397]; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 335). Nun ordnet § 898 RVO an, dass der Unternehmer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Ersatz das Schaden aus Betriebsunfällen nur dann verpflichtet ist wenn strafgerichtlich festgestellt ist, dass er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine solche Feststellung ist hier nicht erfolgt. Damit scheiden Schadensersatzansprüche des Klägers zunächst nur gegen die Firma Kühnel aus; denn diese ist nach der bindenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft als Unternehmer im Sinne des § 898 RVO anzusehen. Zugleich steht damit fest, dass die Haftungsbeschränkung des § 898 RVO der Beklagten nicht zugute kommt.

11

Eine Erweiterung der Haftungseinschränkung ordnet aber § 899 RVO an, wonach für Bevollmächtigte oder Repräsentanten des Unternehmers, ferner für Betriebs- und Arbeitsaufseher die gleiche Regelung wie nach § 898 RVO gilt. Für den Fall des sogen. Arbeiterleihverhältnisses hat das Reichsgericht entschieden, dass der entleihende Unternehmer einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmers gleichzustellen sei, da der Rechtsgedanke des § 899 RVO auch für ihn die Haftungseinschränkung des § 898 RVO erfordere (RGZ 171, 393; RG DR 1944, 296), Wenn auch der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift des § 899 RVO nicht an derartige Verhältnisse gedacht habe, so entspreche es doch dem Ziel der Vorschrift und dem inneren Gehalt der Sachlage, den entleihenden Unternehmer als Repräsentanten des Stamnunternehmers zu behandeln. Der erkennende Senat schliesst sich dieser Rechtsauffassung an, die auch im Schrifttum Zustimmung erfahren hat (vgl Bach, Versicherungsrecht 1952, 26; Herschel DR 1943, 494; 1944, 187). Schon die Folgerungen, die sich bei anderer Auffassung ergeben würden, wären, worauf Herschel mit Recht hinweist, schwer annehmbar. Einmal wäre der entleihende Unternehmer, obwohl auch er Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebes ist, allen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, was besonders unbefriedigend ist, wenn er, wie hier, für die von ihm zeitweilig übernommenen Arbeiter Versicherungsbeiträge für die Unfallversicherung abführt. Dass diese Beiträge über den Stammunternehmer abgeführt werden, kann schwerlich entscheidend sein, sonst könnte das Ergebnis von der sehr zufälligen Gestaltung der Vereinbarungen der beiden Unternehmer und der oft nur aus Zweckmässigkeitsgründen bedingten Art der Abführung der Versicherungsbeiträge abhängig sein. Ein innerer Grund, die Entscheidung der Schadenshaftung davon abhängig zu machen, ob von dem Versicherungsträger der Unfall zum Betrieb des Stammunternehmers oder zu dem des entleihenden Unternehmers gehörig angesehen wird, ist nicht ersichtlich. Es scheint ferner nicht gerechtfertigt, dem "entliehenen" Arbeiter aus Betriebsunfällen gegen den neuen Unternehmer Schadensersatzansprüche zuzubilligen, die dessen eigene Arbeiter aus gleichem Anlass nicht erheben können. Insoweit kann es ebenfalls nicht darauf ankommen, ob etwa neue kurzfristige Arbeitsverträge zwischen den Arbeitern und dem entleihenden Unternehmer abgeschlossen werden - dann würde wahrscheinlich die Versicherungsbehörde den Unfall dem neuen Betrieb zurechnen -, oder ob, wie hier, unter Wahrung des alten Arbeitsverhältnisses eine vorübergehende Entleihung der Arbeiter vereinbart wird. Vielmehr entspricht es, wie das Reichsgericht mit Recht ausgeführt hat, dem inneren Gehalt der Sachlage, das Ergebnis von solchen Zufälligkeiten freizustellen und den entleihenden Unternehmer unter den weiten Begriff des Bevollmächtigten oder Repräsentanten im Sinne des § 899 RVO einzuordnen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie man arbeitsrechtlich die durch die Abrede der beiden Unternehmer über die Entleihung der Arbeiter geschaffenen Rechtsbeziehungen auffasst. Das Reichsgericht und das Reichsarbeitsgericht haben den entleihenden Unternehmer als Erfüllungsgehilfen des Stammunternehmers hinsichtlich der Erfüllung der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) angesehen und damit - wenigstens grundsätzlich - seit ständige vertragliche Beziehungen zwischen dem neuen Unternehmer und den übernommenen Arbeitern verneint (RGZ 170, 216 [218]; RArbG 23, 206). Im Schrifttum wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass durch die Eingliederung der Arbeitnehmer in den neuen Betrieb auch arbeitsvertragliche Beziehungen zwischen dem entleihenden Unternehmer und den ihm überlassenen Arbeitern entständen und dass demgemäss der neue Unternehmer eine selbständige Pflicht zur Fürsorge gemäss § 618 BGB gegenüber den Leiharbeitern habe (vgl Maus, Herdbuch des Arbeitsrechts, II B. 1 S 7 ff; Beine, Die rechtliche Stellung des Leiharbeiters, Arbeitsblatt für die Brit Zone 1947, 410; Nikisch, Arbeitsrecht 1951, § 16 V, 3; Citron-Hessel, Grundlage des Einzelarbeitsrechts 1949, S 20; Herschel, DR 1943, 494). Auch wenn dieser Auffassung des Schrifttums gefolgt wird, so steht nichts im Wege, den entleihenden Unternehmer einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmers im Sinne des § 899 RVO gleichzustellen. Denn mag der neue Unternehmer durch die Abrede mit dem Stammunternehmer über die Ausleihe von Arbeitern oder durch die Betriebseingliederung dieser Arbeiter such eine eigene Verpflichtung gegenüber den Arbeitern übernehmen, für deren Wohl und Sicherheit gemäss § 618 BGB zu sorgen, so übernimmt er diese Pflicht doch im Rahmen eines bestehen bleibenden Arbeitsvertrages der ursprünglichen Vertragspartner, Insoweit vertritt er in einem weiten Sinne den Stammunternehmer auf Zeit in der Erfüllung der Fürsorgepflicht. Dass es bei dem allgemeinen Begriff des "Bevollmächtigten" nicht erforderlich ist, dass dieser eine Stellung im Betrieb des Unternehmers einnimmt, ist vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 171, 393 mit einleuchtender Begründung ausgeführt worden.

12

Die Ausführungen der Revisionsbeantwortung geben keinen Anlass, von der Auffassung des Reichsgerichts abzuweichen. Zunächst muss das Bestehen oder Nichtbestehen einer privaten Haftpflichtversicherung gänzlich für die Beurteilung der Rechtslage ausscheiden. Wenn der Unternehmer und sein Bevollmächtigter nach dem Willen des Gesetzes von der Haftung freigestellt werden, so gilt diese Freistellung unbedingt. Die Haftpflichtversicherung tritt nur für Ansprüche ein, die gesetzlich begründet sind, sie weitet die Haftung aber nicht aus. Ebenso kann die durch § 902 RVO dem Unternehmer gegebene Möglichkeit, selbst die Feststellung einer Entschädigung für einen Versicherten zu beantragen oder Rechtsmittel gegen Feststellungsbescheide einzulegen, zu keiner anderen Beurteilung führen. Durch ein solches Verfahren könnte vielleicht erreicht werden, dass ein Arbeitsunfall versicherungsrechtlich dem anderen Betrieb zugerechnet wird. Nach den Erwägungen, die der Auffassung des Reichsgerichts zugrunde liegen, soll es aber gerade nicht darauf ankommen, ob die Versicherungsbehörden den Unfall als Arbeitsunfall im Betrieb des Stammunternehmers oder als solchen im Betrieb des entleihenden Unternehmers ansehen, weil diese im Einzelfall schwierige Zurechnung (vgl hierzu Bach, Versicherungsrecht 1952, 26) für die hier zur Entscheidung stehende Frage der zivilrechtlichen Haftung ein im Grunde zufälliges Moment ist. Wenn die Revisionsbeantwortung auf die erhöhte Gefahrenlage hinweist, die mit der vorübergehenden Eingliederung in den Betrieb der Beklagten und der dadurch bedingten Beförderung gegeben sei, so wird gerade diese besondere Wegegefahr von der Reichsversicherungsordnung erfasst (§ 543). Sie würde übrigens genau so entstanden sein, wenn die Firma K. die Arbeiten auf dem Flugplatz und den Transport der Arbeiter selbst durchgeführt hätte. Auch für die ständigen Arbeiter der Beklagten hätte bei vorübergehender Beschäftigung auf einer auswärts liegenden Arbeitsstätte ein Transport durch ein Betriebsfahrzeug durchaus in Betracht kommen können. Gerade in diesem Falle wäre es nicht gerechtfertigt, den Leiharbeitern Schadensersatzansprüche zuzusprechen und sie den Stammarbeitern zu versagen. Wenn die Revisionsbeantwortung auf die Entscheidung des III. Zivilsenats (BGHZ 6, 3 [11]) hinweist, so betraf diese einen tatbestandlich ganz anders gelagerten Fall eines Dienstunfalls. Folgerungen im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers können aus ihr nicht hergeleitet werden.

13

Der Senat schliesst sich daher der Auffassung des Reichsgerichts an, dass bei einem sogen Leiharbeitsverhältnis der entleihende Unternehmer einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmers in Sinne des § 899 RVO gleichzustellen ist und dass demgemäss Schadensersatzansprüche der entliehenen Arbeiter aus Arbeitsunfällen der Haftungsbeschränkung des § 898 RVO unterliegen. Dass damit der entleihende Unternehmer auch der Rückgriffshaftung der Berufsgenossenschaft aus § 903 RVO ausgesetzt ist, ergibt sich aus dem gesetzlichen Zusammenhang zwischen Haftungsfreistellung gegenüber dem Versicherten und Rückgriffshaftung gegenüber dem Versicherungsträger (vgl RG DR 1944, 296). Insoweit trägt also auch der entleihende Unternehmer gegebenenfalls mittelbar zu den Aufwendungen der Berufsgenossenschaft aus der Unfallfürsorge bei.

14

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich zugunsten des Klägers durch eine an sich mögliche verträgliche Bindung der vollen Schadensersatzpflicht unterworfen hätte (vgl hierzu Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1952, 338), sind aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich. Wenn der Inhaber der Beklagten oder ihr technischer Leiter einzelnen Arbeitern erklärt haben, der Lastkraftwagen sei haftpflichtversichert, so wollten sie durch eine solche, der Wahrheit entsprechende Erklärung nicht eine über das Gesetz hinausgehende Schadenshaftung übernehmen, zumal sie die bei einem Unfall eintretenden Rechtsfolgen offenbar nicht übersahen. Der Kläger selbst will auch in diesem Sinne aus der behaupteten Erklärung keine Anspruchsgrundlage herleiten.

15

III.

Die Haftungseinschränkung der §§ 898, 899 RVO würde allerdings der Klage nicht entgegenstehen, wenn § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I, 674) Anwendung fände. Danach können Versicherte Schadensersatzansprüche gegen die in den §§ 898, 899 RVO bezeichneten Personen unbeschränkt geltend machen, wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Der Auffassung der Revision, das Landgericht habe die Voraussetzungen dieses Gesetzes rechtsirrig als vorliegend angenommen, ist zuzustimmen. Das Gesetz will nach seinem Vorspruch Unbilligkeiten beseitigen, die sich daraus ergeben hatten, dass ein durch einen Dienst- oder Arbeitsunfall Geschädigter schlechter gestellt wurde als andere Verkehrsteilnehmer. Eine solche unbillige Schlechterstellung sieht das Gesetz dann als gegeben an, wenn der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Nun ist der Begriff der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" sicher ein sehr unbestimmter, der nach seinem Wortlaut verschiedene Deutungsmöglichkeiten zulässt. Der Gesetzgeber glaubte nach der amtlichen Begründung, dass sich "in diesem äusseren Rahmen am ehesten Vergleiche zwischen der Stellung eines Versorgungsberechtigten oder eines Versicherten und der eines anderen Verletzten, für der der Unfall sich nicht als Dienst- oder Arbeitsunfall darstellt, aufdrängen" (DJ 1944, 21), Maßgebend für die Auslegung wird also grundsätzlich - für den Fall des Versicherten - die Erwägung sein müssen, ob dieser den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat, wobei die Zuordnung der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung zu tragen hat, Einerseits trifft das Gesetz sicher den Fall, dass ein Betriebsangehöriger auf dem Wege zur Dienststelle als Fußgänger von einem Fahrzeug des Betriebes angefahren wird. Andererseits findet das Gesetz sicher keine Anwendung, wenn ein als Kraftfahrer eingesetzter Betriebsangehöriger auf einer zu Betriebszwecken ausgeführten Fahrt einen Unfall erleidet. Insoweit besteht in Rechtsprechung und Schrifttum Einmütigkeit. Zum Falle des sogen Werkverkehrs, bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit einem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen lässt, nehmen sowohl die amtliche Begründung als auch die Erläuterungen von Bülow dahin Stellung, es handele sich, um eine innerbetriebliche Angelegenheit und nicht um einen allgemeinen Verkehr (DJ 1944, S 22 und S 28). Dieser Auffassung stimmt der Senat zu; sie wird allein dem Sinn der in dem Gesetz vom 7. Dezember 1943 getroffenen Regelung gerecht. Ein solcher Werkverkehr wird vom Unternehmer nur mit Rücksicht auf den Betrieb und die Betriebsangehörigen eröffnet. Er steht anderen Personen nicht zur Verfügung, auch wenn diese die gleiche Strecke zurückzulegen haben sei es auf dem Wege von und zu ihrer Arbeitsstelle, sei es aus anderen Gründen. In dieser engen organischen Verbindung mit dem Betrieb und der Berufstätigkeit seiner Angehörigen liegt nach Auffassung des Senats das Merkmal, das den Verkehr als betriebliche Angelegenheit erscheinen lässt und ihn vom allgemeinen. Verkehr abhebt, Der Betriebsangehörige nimmt hier an einem, nur mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen eröffneten Verkehr teil. Er steht insoweit dem Teilnehmer am allgemeinen Verkehr nicht gleich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verkehr eine den allgemeinen Verkehr Unbeteiligter zur Verfügung stehende Strasse benutzt. Das Gesetz vom 7. Dezember 1943 hat den Grundsatz der Reichsversicherungsordnung unberührt gelassen, dass Arbeitsunfälle keine Schadensersatzansprüche auslösen sollen, weil der Unternehmer durch die von ihm aufgebrachten Versicherungsbeiträge für einen sehr weitgehenden, auch bei eigenem Verschulden der Betroffenen eingreifenden Unfallschutz Sorge getragen hat und weil such im Interesse des Arbeitsfriedens Streitigkeiten über die Unfallverantwortung vermieden werden sollen. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, die Regelung des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 auf Fallgruppen zu übertragen, für die nach dem Zweck des Gesetzes und nach seiner Begründung eine Anwendung ausscheiden muss. Auch im Schrifttum steht entgegen Friese (MJW 1950, 416) und Teutsch (DRZ 1949, 233) die herrschende Meinung in Übereinstimmung mit dem Senat auf dem Standpunkt, daß der sogenannte Werkverkehr eine innerbetriebliche Angelegenheit sei und daß daher § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 nicht zur Anwendung komme (vgl insbes. Lepenies NJW 1952, 10; ferner Bülow DJ 1944, 25 ff; Klemm DR 1944, 130 [134]; Büchner NJW 1949, 263; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1952, 340; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 1952, 374). Ob auch in dem vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in der Entscheidung OGHZ 1, 245 behandelten Fall eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr zu verneinen wäre, läßt der Senat dahingestellt.

16

Da nach den Feststellungen des Landgerichts hier der Transport der Arbeiter zur Betriebsstätte von der Beklagten als Werkverkehr organisiert war, bleibt es bei der Regelung der §§ 898, 899 RVO, so daß Schadensersatzansprüche - wenn nicht die gesetzliche Ausnahme zutrifft - ausscheiden. Daß sich der Arbeitsunfall in einem vom Bevollmächtigten des Unternehmers organisierten Verkehr ereignet hat, ist bei der gesetzlichen Gleichstellung von Unternehmer und Bevollmächtigten bedeutungslos.

17

Die Klage war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Delbrück
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß