Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1952, Az.: VI ZR 41/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1952
- Aktenzeichen
- VI ZR 41/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main - 27.11.1951
- Landgerichts in Frankfurt am Main - 10.05.1951
Prozessführer
des Metzgermeisters Walter S. in F., F.strasse ...,
Prozessgegner
Angelika von O. in F., F.strasse ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Dr. Hauss
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main von 27. November 1951 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Berufungsgerichts folgenden Wortlaut erhält:
- 1.
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Mai 1951 werden zurückgewiesen.
- 2.
Jedoch wird zur Klarstellung die Formel des Urteils des Landgerichts wie folgt neu gefasst.
"Der bezifferte Zahlungsanspruch und der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin werden zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel allen aus den Unfall vom 11. Oktober 1950 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen.
Soweit die Klägerin mehr als zwei Drittel des ihr entstandenen Schadens ersetzt verlangt und zu mehr als zwei Dritteln die Ersatzpflicht des Beklagten festzustellen begehrt, wird die Klage abgewiesen."
- II.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs bleibt dem Endurteil des Landgerichts vorbehalten.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin bewohnt seit Herbst 1948 im dritten Stock des durch Kriegseinwirkung schwer beschädigten, dem Beklagten gehörigen Hauses F., F.strasse Nr. ..., mit ihrer Mutter eine von dieser gemietete Wohnung, die mit Hilfe eines von dieser gewährten Baukostenzuschusses von 10.000 DM wieder bewohnbar gemacht worden war. Als die damals 20-jährige Klägerin am 11. Oktober 1950 die wendeltreppenartig gewundene Treppe des Hauses übermässig schnell hinunterging um dieses zu verlassen, kam sie zu Fall und stürzte durch das sich fast bis zu den Treppenstufen hinabziehende Treppenhausfenster zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss des Hauses etwa 8 m tief auf den zementierten Hof ab. Sie fiel so, dass sie zuerst mit den Füßen auf dem Boden aufschlug, und zog sich durch den Sturz ausserordentlich schwere Verletzungen zu.
Das Treppenhausfenster befand sich zur Zeit des Unfalls in kriegsmässigem Zustand und war nicht durch ein Schutzgitter gesichert. Auf der Treppe waren damals noch Messingleisten als Kantenschoner vorhanden, die früher das auf den Treppenstufen befindliche, im Kriege jedoch weggebrannte Linoleum gehalten hatten. Auf Anordnung der Bauaufsichtsbehörde sind nach dem Unfall die Messingleisten entfernt und ein Schutzgitter vor dem Fenster angebracht worden.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei beim Hinuntergehen mit dem Schuh an einer der Messingleisten hängengeblieben und dadurch zu Fall gekommen.
Sie hat mit der Klage von dem Beklagten Ersatz des ihr entstandenen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Schadens verlangt und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5.000 DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz aller weiteren aus den Unfall entstandenen Schäden verpflichtet sei.
Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin an einer der Messingleisten hängengeblieben sei, und geltend gemacht, der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin infolge des übermässig schnellen Hinablaufens auf der Treppe ausgerutscht sei.
Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel allen aus dem Unfall vom 11. Oktober 1950 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen.
Die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil sind von dem Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zu zwei Dritteln dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Die Formel des als Grund- und Teilurteil bezeichneten Urteils des Landgerichts ist von den Parteien und auch von dem Berufungsgericht dahin verstanden worden, dass beide Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsanspruch zu zwei Dritteln stattgegeben werden sollten, dass das Landgericht im übrigen aber die Klage abweisen wollte. Diese Auslegung des Urteils ist nicht zu beanstanden. Aus seiner Formel ist allerdings dieser Sinn des Urteils nicht klar zu entnehmen, jedoch lassen seine Entscheidungsgründe, die zur Auslegung der Urteilsfomel heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 2, 164 [170] und das zum Abdruck bestimmte Urteil des III. Zivilsenats vom 23. Oktober 1952 - III ZR 231/51 - mit weiteren Nachweisen), den entsprechenden Willen des Gerichts klar erkennen. Die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts beginnen mit dem Satz: "Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt". Hieraus ergibt sich also, dass das Landgericht auch über den bezifferten Zahlungsanspruch und nicht nur über den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach hat entscheiden wollen. Die Formel des Urteils des Landgerichts kann daher unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe bedenkenfrei dahin ausgelegt werden, dass auch der bezifferte Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt worden ist, zumal da keine Gründe ersichtlich sind, die das Landgericht dazu hätten veranlassen können, über diesen dem Grunde nach ebenfalls entscheidungsreifert Anspruch noch keine Entscheidung zu treffen.
Ebenso ergeben die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts mit aller Klarheit, dass die Klage, soweit sie nicht für berechtigt erachtet worden ist, abgewiesen werden sollte. Auch insoweit ist daher die Auslegung der diese Abweisung nicht ausdrücklich aussprechenden Formel des Urteils in diesem Sinne geboten (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 20. November 1952 - VI ZR 2/52 -).
Dass auch das Berufungsgericht die Formel des Urteils des Landgerichts in diesem Sinne verstanden hat und bei seiner Entscheidung von dieser Grundlage ausgegangen ist, lässt der Eingang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zweifelsfrei erkennen.
Bei der von dem erkennenden Senat zutreffenden Entscheidung ist daher ebenfalls den Formeln der Urteile der Vorinstanzen diese Deutung zu geben.
2.
Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass es sich in der tatsächlichen Feststellung des Unfallherganges dem Urteil des Landgerichts anschliesst. Das Landgericht hat auf Grund der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung und unter Berücksichtigung der von ihm als glaubhaft erachteten Erklärungen der Klägerin für erwiesen angesehen, dass diese mit einem Fuß an einer der überstehenden Messingleisten im Treppenhaus hängengeblieben ist. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen: Der Klägerin ständen allerdings unmittelbare Beweismittel für ihre Darstellung des Unfallherganges nicht zur Verfügung; sie könne ihre Behauptung, an den Messingleisten hängengeblieben zu sein, nicht belegen. Indem aber die Klägerin auf die am vorderen Hand der Treppenstufen nach dem Verbrennen des durch die ursprünglich festgehaltenen Linoleums verbliebenen Messingleisten Bezug nehme, berufe sie sich auf einen Sachverhalt, der nach der Erfahrung des Lebens ohne weiteres eine so hohe Wahrscheinlichkeit des von der Klägerin vorgetragenen Unfallherganges begründe, dass es Sache des Beklagten gewesen sein würde, den Beweis für eine andere Ursache des Sturzes der Klägerin zu führen. Der von dem Beklagten aus der Tatsache, dass die Klägerin beim Auftreffen auf den Hof mit den Füßen zuerst angekommen sei, gezogene Schluss, die Klägerin könne nicht mit der Schuhsohle hängengeblieben sein, sei unrichtig. Der Sturz eines lebenden Menschen sei nicht dem Fall eines toten Körpers gleichzusetzen. Die Möglichkeit, dass der Mensch sich beim Fallen bewege und dabei aus der ursprünglich eingenommenen Körperlage gerate, sei nicht auszuschliessen und hier sogar naheliegend. Dazu komme noch dass die Klägerin im Fallen den Widerstand des Fensters zu überwinden gehabt und möglicherweise auch versucht habe, Halt zu finden.
3.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises und meint, hier liege keinesfalls ein typischer Geschehensablauf vor. Die Klägerin könne auch, ohne an den Messingleisten hängengeblieben zu sein, den Sturz erlitten haben, vor allem durch ihr allzu schnelles unvorsichtiges Hinabrennen. Für ihre Behauptung, sie sei an den Messingleisten hängengeblieben, sei sie deshalb voll beweispflichtig. Diese Rüge geht fehl.
a)
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass der Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehens ablaufen eine Rolle spielt, d.h. bei solchen Tatbeständen, bei denen eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu finden ist und bei denen angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind, und dass es sich bei ihm nicht um einen Wahrscheinlichkeitsbeweis handelt, der die Grundlage für eine gewisse tatsächlich widerlegbare Vermutung darstellt. Vielmehr beruhen die Beweisregeln des ersten Anscheins bei typischen Geschehensabläufen auf der Erfahrung, dass typische Ursachen gewisse Folgen zu zeitigen pflegen, die deshalb ohne weiteren Nachweis rein erfahrungsmässig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen (BGHZ 2, 1 [5]; BGH VerkRSamml 4, 260 [262]). Der festgestellte Sachverhalt muss mithin der Art sein, dass er unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, insbesondere der allgemeinen Lebenserfahrung die Überzeugung des Gerichts in vollem Umfang begründet (BGH NJW 1951, 360 Nr. 11).
b)
Zu Unrecht leugnet jedoch die Revision das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs. Ist der schadhafte Zustand einer Treppe geeignet, Unfälle auf dieser Treppe generell zu begünstigen, und kommt ein Benutzer der Treppe auf ihr zum Sturz, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der schadhafte Zustand der Treppe für diesen Sturz ursächlich gewesen ist. Da vorstehende Messingleisten am vorderen Rand der Treppenstufen nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade beim Benutzen der Treppe zum Hinabgehen leicht dazu führen können, dass der Benutzer der Treppe mit den Schuhen an ihnen hängenbleibt und stürzt, gibt das Vorhandensein derartiger Messingleisten hier eine naheliegende Erklärung für den Eintritt des Unfalls. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Treppe zu schnell hinuntergegangen ist. Die Messingleisten waren auch dann, ja sogar gerade dann gefährlich, wenn die Treppe unvorsichtig benutzt wurde. Für denjenigen, der die Treppe schnell und unvorsichtig hinabrannte, war die Möglichkeit, an den Messingleisten hängenzubleiben, wesentlich grösser als für einen aufmerksamen und bedachtsamen Benutzer der Treppe. Die besonderen Umstände des Einzelfalles waren daher für die tatsächliche Beurteilung der Gefährlichkeit der Messingleisten für die Benutzer der Treppe ohne Belang, vielmehr bildeten diese Messingleisten nach der Lebenserfahrung ausnahmslos für alle Benutzer eine sehr erhebliche Gefahr, so dass es nach der Sachlage und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles naheliegt, einen Sturz auf einer Treppe, auf der sich derartige Messingleisten befinden, auf das Hängenbleiben des Fußes an den Messingschienen zurückzuführen.
c)
Die Beweispflicht der Klägerin ist somit hier, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, durch die Berufung auf die Erfahrung des täglichen Lebens erfüllt, und wenn der Beklagte auch nicht in dem Sinne gegenbeweispflichtig ist, dass er das Gegenteil der als bewiesen angesehenen Tatsachen beweisen müsste (BGHZ 2, 1 [5]; BGH VerkRSamml 4, 91 [92] und 260 [262]), so wäre es doch seine Aufgabe gewesen, diese auf die Erfahrung gestützte Vermutung zu entkräften, also Tatsachen zu beweisen, aus denen die Möglichkeit eines anderen Sachverhalts als des erfahrungsmässigen folgt.
Nun hat allerdings das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Wendung gebraucht, für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin über den Unfallhergang spreche eine so hohe Wahrscheinlichkeit, dass es Sache des Beklagten gewesen sei, den Beweis für eine andere Ursache des Sturzes der Klägerin zu führen. Wären diese Ausführungen dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht den Beklagten als gegenbeweispflichtig angesehen hätte, so könnte in ihnen ein Rechtsfehler zu erblicken sein. Ersichtlich ist aber das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nicht von dieser rechtsirrigen Annahme, sondern von der zutreffenden Vorstellung ausgegangen, dass der Beklagte lediglich Umstände darzutun und zu beweisen hatte, die geeignet waren, den Anscheinsbeweis zu entkräften, denn das Berufungsgericht erörtert ausdrücklich ein entsprechendes Vorbringen des Beklagten. Es hat nämlich geprüft, ob die von dem Beklagten hervorgehobene Tatsache, dass die Klägerin zuerst mit den Füßen auf dem Hof aufgeprallt ist, geeignet ist, die Annahme des Berufungsgerichts zu widerlegen, dass die Klägerin mit einem Fuß an der Messingleiste hängengeblieben ist. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieser Umstand den Anscheinsbeweis nicht entkräften kann, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im übrigen werden auch von der Revision Angriffe gegen das Berufungsurteil in dieser Richtung nicht erhoben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anscheinsbeweis unterliegen mithin keinen rechtlichen Bedenken.
4.
Das Berufungsgericht erblickt in Übereinstimmung mit dem Landgericht eine weitere Ursache für den Unfall der Klägerin in der fehlenden Sicherung des Treppenhausfensters, die dem Beklagten ebenfalls zum Verschulden gereiche.
Demgegenüber, macht die Revision geltend, wegen mangelnder Sicherung des Treppenhausfensters könne der Beklagte nur schadensersatzpflichtig sein, wenn die Klägerin so durch das Fenster hindurchgefallen sei, wie sie es behauptet habe, nicht aber, wenn der eigentliche Grund des Durchfallens durch das Fenster unbewiesen geblieben sei oder gar im eigenen schuldhaften Verhalten der Klägerin liege. Es sei hierbei zu beachten, dass die Klägerin damals fast großjährig gewesen sei und bereits über 2 Jahre in dem Hause gewohnt habe; sie sei also mit der Einrichtung der Treppe und des Fensters völlig vertraut gewesen.
Diesen Gedankengängen der Revision kann nicht gefolgt werden. Wäre das Schutzgitter damals vorhanden gewesen, so hätte die Klägerin nicht durch das Fenster auf den Hof stürzen können. Das Fehlen eines solchen Gitters war auch adäquat ursächlich für den Schaden, denn es liegt nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass sich bei einem derartigen Zustand des Treppenhausfensters ein solcher Unfall ereignet, wie er hier geschehen ist.
Da derartige Sicherungsmaßnahmen nach den rechtsirrtumsfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen dem Beklagten zuzumuten waren, so ist ihm daraus, dass sie unterblieben waren, mit Recht der Vorwurf eines Verschuldens gemacht worden.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, auf welche Weise die Klägerin durch das Fenster gefallen ist. Zudem hat das Berufungsgericht unter zulässiger Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises tatsächlich und für den erkennenden Senat bindend festgestellt, dass die Klägerin mit einem Fuß auf der Treppe an einer Messingleiste hängengeblieben, dadurch gestürzt und infolge dieses Sturzes durch das ungesicherte Fenster auf den Hof gefallen ist. An der grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Beklagten für den Unfall der Klägerin wird auch dadurch nichts geändert, dass diese an ihrem Unfall ein mitwirkendes Verschulden trifft. Es ist daher den Vorinstanzen darin zu folgen, dass der Beklagte der Klägerin nach §§ 823, 842, 847 BGB schadensersatzpflichtig ist. Ob die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs auf den zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten abgeschlossenen Mietvertrag stützen könnte, kann daher ebenso wie in den Vorinstanzen ungeprüft bleiben.
5.
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall deshalb bejaht, weil diese entsprechend ihrer Gewohnheit die Treppe übermässig schnell hinuntergegangen ist. Da die Klägerin gegen das angefochtene Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, muss auch der erkennende Senat davon ausgehen, dass hierin ein Mitverschulden der Klägerin zu erblicken ist und eine Abwägung gemäss § 254 BGB stattzufinden hat. Bei dieser Abwägung ist das Berufungsgericht ebenfalls dem Landgericht gefolgt, das der Klägerin zwei Drittel ihres Schadens zugebilligt und ausgeführt hat, der Unfall und seine Folgen seien in überragendem Maße durch die Unterlassung des Beklagten verursacht worden; wäre wenigstens ein Schutzgitter angebracht gewesen, so hätte die Klägerin allenfalls die Treppe hinunterfallen können, ohne nach allgemeiner Lebenserfahrung derart schwere Verletzungen davonzutragen. Das Berufungsgericht hat zusätzlich erwogen, die Kenntnis der Klägerin von dem durch das Verschulden des Beklagten geschaffenen Gefahrenzustand sei kein geeigneter Grund, der Klägerin ein überwiegendes Verschulden zur Last zu legen, es komme entscheidend auf die überwiegende Verursachung an, die eindeutig auf der Seite des Beklagten liege, der seine Verpflichtungen als Hauseigentümer verletzt und dadurch erst die Grundlage dafür geschaffen habe, dass auch das eigene Verhalten der Klägerin sie gefährdete.
Diese Abwägung hält die Revision für verfehlt. Sie ist der Ansicht, dass die überwiegende Verursachung in dem unvorsichtigen Verhalten der Klägerin liege. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.
Die Abwägung des Maßes der Verursachung der Beteiligten ist grundsätzlich Sache der tatrichterlichen Würdigung, sie kann im Wege der Revision nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn die vom Tatrichter vorgenommene Verteilung des Schadens auf einer rechtlich nicht zutreffenden Beurteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit beruhen oder gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen würde, wenn also das Berufungsgericht die Abwägung aus rechtsirrtümlichen Erwägungen unrichtig vorgenommen hätte oder wenn doch wenigstens mit der Möglichkeit eines solchen Rechtsirrtums bei der Abwägung zu rechnen wäre (Urteile des III. Zivilsenats vom 17. Mai 1951 - III ZR 57/51 - insoweit nicht in BGHZ 2, 159, jedoch in NJW 1951, 916 Nr. 1 = LM Nachschlagewerk BGB § 254 (DA) - (1) abgedruckt; vom 25. September 1952 - III ZR 334/51 - VerkRSamml 4, 561 = VersR 1952, 403 und vom 23. Oktober 1952 - III ZR 364/51). Die Möglichkeit eines derartigen Rechtsirrtums des Berufungsgerichts ist hier nicht ersichtlich. Die von der Revision hervorgehobenen Umstände sind von dem Berufungsgericht ausdrücklich gewürdigt worden.
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben, jedoch erschien es angebracht, zur Klarstellung die Formeln der Urteile der Vorinstanzen, wie geschehen, neu zu fassen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZP.