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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1969, Az.: III ZR 207/66

Abgrenzung bürgerlich-rechtlicher Verkehrssicherungspflichten und öffentlich-rechtlicher Fürsorgepflichten hinsichtlich eines Schulgebäudes; Verkehrssicherheit eines zu begehenden Rostes am Fuß mehrerer Treppenstufen; Unabhängigkeit der Sicherungspflicht von der Schülereigenschaft; Maßstab des § 823 BGB bezüglich allgemeiner Sicherungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1969
Aktenzeichen
III ZR 207/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 17.02.1966

Prozessführer

Stadt O.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor

Prozessgegner

B. E., Hauptverwaltung, W.-Ba.,
vertreten durch ihren Vorstand

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17. Februar 1966 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Am Vormittag des 9. Dezember 1963 wollte die damals vierzehnjährige Marita Wi., deren Vater bei der Klägerin versichert ist, in der von ihr besuchten Ov. schule (Volksschule) in O. vom Schulhof aus die Mädchentoilette aufsuchen. Zu der Toilette führen vom Schulhof aus einige Stufen abwärts. Als das Mädchen den rechten Fuß auf den vor den Stufen befindlichen Eisenrost setzte, geriet es mit dem Schuh (Stiefel ohne Absatz) in ein etwa absatzgroßes Loch des Rostes. Sie kam daher zu Fall und brach sich das Schienbein.

2

Die Klägerin hat Kosten der stationären und ambulanten ärztlichen Behandlung der Verunglückten sowie Transportkosten in Höhe von 777,50 DM getragen und hat diesen Betrag zuzüglich Zinsen gegen die Beklagte als die Schulträgerin eingeklagt. Sie beruft sich dabei darauf, die verunglückte Schülerin habe gegen die Beklagte wegen Verletzung einer diese treffenden Verkehrssicherungspflicht einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB erworben, dieser Anspruch sei gemäß § 154 c RVO - richtig in Verbindung mit § 205 c RVO - auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte hat ihre Haftung verneint, namentlich mit der Überlegung, Grundlage für eine Schadenshaftung ihrerseits könne allein die Bestimmung des § 839 BGB sein; dann aber entfalle angesichts von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Schadensersatzpflicht für sie mit Rücksicht darauf, daß die verletzte Schülerin in Gestalt der Leistungen der Klägerin anderweit Ersatz erlangt habe.

3

Die Vorinstanzen haben eine Verletzung einer die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB angenommen; das Landgericht hat jedoch die Klagesumme wegen eines seiner Meinung nach die verletzte Schülerin treffenden Mitverschuldens um 1/4 gekürzt und hat außerdem einen geringen Zinsabstrich vorgenommen. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 1966 (VRS 31, 339) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

4

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die von der Revision erneut zur Entscheidung gestellte Frage, ob eine Schadenersatzpflicht der Beklagten sich nach § 823 BGB, ggf. in Verbindung mit §§ 31, 89 oder § 831 BGB - Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht -, oder nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG - Amtshaftung - bemißt, ist mit den Vorinstanzen im ersteren Sinne zu entscheiden.

6

Das Reichsgericht (DR 1941, 2561) und der Bundesgerichtshof (LM BGB § 839 (Fd) Nr. 11 und (Fd) Nr. 12 a mit weiteren Zitaten) haben übereinstimmend dahin entschieden:

7

Die Zurverfügungstellung und Herrichtung eines Schulgebäudes mit den zu ihm gehörenden Anlagen ist bei Unfällen von Lehrern und Schülern aus dem Gesichtspunkt der bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht dann zu beurteilen, wenn es sich um die Sicherung des Objekts in einer Weise handelt, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt. Um die Verletzung einer Amtspflicht in Ausübung der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht geht es dagegen dann, wenn es sich um die Anpassung des Schulgebäudes nebst Nebenanlagen an die besonderen Zwecke der Schule handelt.

8

Im vorliegenden Fall geht es um die Sicherung des Schulgrundstücks in einer Weise, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt. Bei einem solchen Grundstück hat der Eigentümer dafür zu sorgen, daß ein am Fuß von mehreren Treppenstufen befindlicher Rost, der von das Grundstück betretenden Personen begangen werden kann und werden wird, verkehrssicher ist. Diese Sicherungspflicht besteht unabhängig davon, ob die betreffenden Personen Schüler sind oder nicht, und hat in dem einen oder anderen Fall den gleichen Umfang. Zwar hatte die beklagte Stadt dem Berufungsgericht vorgetragen (Berufungsbegründung vom 13. Oktober 1965 S. 4), der Rost befinde sich nicht an einer Stelle des Schulgeländes, die auch von privaten Besuchern erreicht werde, sondern vor der Mädchenteilette, die sanitären Anlagen einer Schule sowie ihre Zuwegungen seien für den allgemeinen Verkehr nicht freigegeben. Es versteht sich jedoch von selbst, daß auch andere Personen als Schülerinnen befugtermaßen, sei es als Mütter oder andere weibliche Familienangehörige von Schülerinnen bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen, sei es, um in den Räumen Reinigungs- und Reparaturarbeiten vorzunehmen, in die Lage kommen werden, die Toilettenräume aufzusuchen, und hierbei die Räume über die zu ihnen führenden Treppenstufen samt Rost erreichen wollen. Handelt es sich aber demnach um eine allgemeine Sicherungsmaßnahme, die die Beklagte hätte ergreifen sollen, so tritt das öffentlich-rechtliche Verhältnis, in dem die Schüler zu der Schule stehen, ganz zurück, und das Verhalten der Beklagten ist an § 823 BGB zu messen. Daß die von der Revision herangezogene Vorschrift des § 11 des Nieder sächsischen Schulverwaltungsgesetzes i.d.F. vom 28. März 1962, wonach die Schul träger die erforderlichen schulischen Anlagen zu errichten, mit den notwendigen Einrichtungen auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten haben, nicht dazu führen kann, eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB anzunehmen, ergibt sich bereits aus den zutreffenden einschlägigen Ausführungen des angefochtenen Urteils. Es fehlt jeder hinreichende Anhalt dafür, daß diese Bestimmung die Sicherungspflicht der Beklagten zu einer den Schülern und ändern das Schulgrundstück aufsuchenden Personen gegenüber bestehenden Amtspflicht hat machen wollen.

9

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses eine Verletzung der die Beklagte treffenden Sicherungspflicht und eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB angenommen hat, lassen im übrigen einen Rechtsirrtum zu lasten der Beklagten nicht erkennen. Auch die Revision bringt insoweit nichts von Belang vor.

10

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler