Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1976, Az.: III ZR 128/74
Amtspflicht; Schulbushaltestelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 128/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11401
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 08.05.1974
- LG Münster - 03.04.1973
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1977, 283-285 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1977, 207 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 28, 559 - 563
Amtlicher Leitsatz
Zu den Amtspflichten bei der Auswahl, Einrichtung undÜberwachung einer Schulbushaltestelle.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1976
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Mai 1974 aufgehoben.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 3. April 1973 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Tatbestand
Die am 1. Januar 1964 geborene Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen der Folgen eines am 8. Februar 1971 erlittenen Unfalles.
An diesem Tage besuchte die Klägerin bis 10.45 Uhr die 1. Klasse der A.-Grundschule in K.. Gegen 13 Uhr sollte sie an dem in der O.-Schule in G. stattfindenden Schwimmunterricht teilnehmen, den die Lehrerin P. zu leiten hatte. Die an dem Schwimmunterricht teilnehmenden Schüler stiegen in einen der beiden zur O.-Schule fahrenden Schulbusse teils in K., teils auf der Strecke an den üblichen Haltestellen der Schulbusse ein. Die Busse hielten dort auch, um diejenigen Kinder nach Hause zu bringen, deren Unterricht gegen 12.30 Uhr geendet hatte.
Die Klägerin stieg an der in der Nähe ihrer Wohnung gelegenen Haltestelle R.-Bahnhof in den Bus zu. Die Lehrerin P. verließ ihn dort, weil sich die Fahrt des Busses verzögert hatte. Sie fuhr mit einer Kollegin in deren Personenkraftwagen weiter, um noch vor dem anderen Bus in G. anzukommen, weil sie die Kinder in dem dortigen Schulgelände zu beaufsichtigen hatte. Nach der Ankunft begab sie sich - noch vor dem Eintreffen der Busse - in das Schulgebäude.
Der von der Klägerin benutzte Bus erreichte die O.-Schule erst, als die Kinder aus dem anderen Bus das Schulgelände schon betreten hatten und die Schüler, die ihren Unterricht in der O.-Schule beendet hatten, schon eingestiegen waren.
Die zum Ein- und Aussteigen benutzte Schulbushaltestelle befand sich in der Kirchstraße, einer rechtwinklig in die Overbergstraße einmündenden Nebenstraße. Die Schüler mußten daher nach dem Aussteigen zunächst noch ein kurzes Stück die Kirchstraße entlanggehen, sich dann nach rechts in die Overbergstraße wenden, diese ebenfalls eine kleine Strecke benutzen und dann die Fahrbahn überqueren, um in das auf der anderen Seite gelegene Schulgebäude zu kommen.
Als die Klägerin den Bus verließ, fuhr der Fahrer des anderen Busses ab. Er mußte zunächst dieselbe Richtung einschlagen, die auch die Kinder von der Haltestelle zur Schule wählen mußten. Als er nach dem Einbiegen in die Overbergstraße vor der Schule angelangt war, kreuzte sich der Weg seines Busses mit dem derjenigen Schüler, die aus dem zuletzt angekommenen Bus ausgestiegen waren.
Die Klägerin hatte nicht die beschriebene Strecke gewählt, sondern mit einigen Mitschülern eine Abkürzungüber ein Feld benutzt, das in dem von der Kirch- und der Overbergstraße gebildeten Winkel gegenüber der O.-Schule liegt. Sie rannte zusammen mit anderen Kindern direkt auf das Schulgebäude zu. Sie erreichte die Overbergstraße an einer dem Schulgebäude gegenüberliegenden Stelle, als der abfahrende Bus in diese Straße eingebogen und mit ihr auf gleicher Höhe war. In diesem Augenblick strauchelte die Klägerin in einer Mulde am Abschluß des Feldes und fiel nach vorn gegen die rechte Seite des Busses. Sie versuchte vergeblich, sich dort abzustützen und geriet mit den Füßen nach vorn unter den Bus. Dessen Fahrer hatte den sich aus seiner Sicht hinter ihm ereignenden Unfall nicht bemerkt. Er hielt auf das Schreien der im Bus mitfahrenden Schüler an. Zu diesem Zeitpunkt lag die Klägerin etwa in Höhe ihrer Hüfte unter dem rechten hinteren Zwillingsreifen des Busses. Als der Fahrer dies erkannt hatte, setzte er den Wagen etwas zurück, um die Klägerin von der Last des Fahrzeugs zu befreien.
Die Klägerin erlitt schwerste Verletzungen, deren genaues Ausmaß und Folgen noch nicht geklärt sind. Sie trug u.a. einen doppelten Beckenbruch davon, ist schwer gehbehindert und kann das Wasser nicht halten.
Die Klägerin hat vorgetragen: Die Kinder seien angewiesen worden, für die Fahrt zum Schwimmunterricht einen Schulbus zu benutzen. Die Lehrerin P. sei ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Die Klägerin hat den Ersatz eines Sachschadens von 486,70 DM nebst Zinsen verlangt und weiter beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 20.000 DM zu verurteilen, und die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, ihr sämtliche infolge des Unfalls künftig entstehende Schäden zu ersetzen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Der Unfall habe sich auf einem nicht aufsichtpflichtigen Schulweg zugetragen. Eine Aufsicht hätte den Unfall nicht verhindern können. Die Klägerin sei nach dem Aussteigen sofort losgelaufen, ohne auf das Hupen des Busfahrers, mit dem sie gekommen sei, zu reagieren.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtet ist, und im übrigen nach dem Klagantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des beklagten Landes stattgegeben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist das am 1. April 1971 in Kraft getretene Gesetz über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie für Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I S. 237) ohne Bedeutung, weil der Unfall der Klägerin sich am 8. Februar 1971 ereignet hat. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob der Klägerin Ansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB zustehen, für die das beklagte Land nach Art. 34 GG einstehen muß. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz verlangen, weil Bedienstete der Schulverwaltung durch eine fehlerhafte Auswahl oderÜberwachung der Schulbushaltestelle vor der O.-Schule zu dem Unfall beigetragen haben.
2.
Die Klägerin wurde - wie zwischen den Parteien feststeht - in einem vom Schulträger angemieteten Bus im sog. Schülerspezialverkehr befördert (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 7 Schulfinanzgesetz NW vom 30. April 1970 - GVBl NW S. 294). Bei solchen Fahrten kommt nach Nr. 6.2 des gemeinsamen Erlasses des Kultusministers und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1970 der Fahrer des Busses als Aufsichtsperson nicht in Betracht. Es ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich, daß er etwa doch in dieser Beziehung tätig geworden ist. Die Klägerin hat sich nicht auf eine Verantwortlichkeit des Busfahrers berufen, der sie mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug angefahren hat. Es ist daher auch nie streitig gewesen, daß die Klägerin Ansprüche auf anderweiten Ersatz -§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - gegen Fahrer oder Halter des Busses nicht besitzt.
3.
Die Schule muß die ihr anvertrauten Schüler vor den vermeidbaren Gefahren bewahren, die sich aus dem Schulbetrieb ergeben, insbesondere der damit verbundenen Zusammenfassung einer großen Zahl von Kindern und Jugendlichen mit ihrem oft ungestümen Drang nach Bewegung und Freiheit. Sie muß die Schüler deshalb beaufsichtigen, wenn und solange sie sich in diesem Gefahrenbereich aufhalten. Dieser Bereich kann auch die mit der Benutzung von Schulbussen verbundenen Gefahren umfassen.
Von einem der Schule zuzurechnenden Gefahrenbereich kann nur gesprochen werden, wenn sie tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, auf die Schüler einzuwirken. Deshalb entfällt grundsätzlich eine Aufsichtspflicht für den Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der Schule, den sog. Schulweg, während sie auf den sog. Unterrichtswegen besteht. Das sind die von den Schülern gemeinsam mit ihren Lehrern zurückgelegten Strecken innerhalb der Schulgebäude und zwischen diesen und außerhalb davon liegenden, für die Zwecke der Schule benutzten Einrichtungen (BGHZ 44, 103, 105 und Anm. Kreft bei LM BGB § 839 (Fd) Nr. 13). Von dieser Rechtslage geht auch der Erlaß des Kultusministers von Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 1970 aus.
Dieser Unterscheidung kommt hier aber nicht die Bedeutung zu, die ihr das Berufungsgericht beigemessen hat. Es handelt sich nicht darum, ob und in welcher Weise die Klägerin während der Fahrt mit einem Schulbus und bei dem Aussteigen aus einem solchen Fahrzeug hätte beaufsichtigt werden müssen, sondern um die Frage, ob die Klägerin nach dem Verlassen des Schulbusses auf ihrem Weg von der Haltestelle zur O.-Schule infolge von Gefahren verunglückt ist, deren Eintritt der Schulträger oder die Schulverwaltung hätten verhindern müssen. Das ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall, wie der Revision zuzugeben ist.
4.
Das beklagte Land hat in Nr. 5 des Gemeinsamen Erlasses vom 11. September 1970 zur Einrichtung von Haltestellen im Schulbusverkehr angeordnet: Sie seien für den Schülerverkehr grundsätzlich mit denen des öffentlichen Linienverkehrs zusammenzulegen. Wenn das nicht möglich sei, müßten sie vom Schulträger unter Beteiligung des Straßenverkehrsamtes und der Polizei festgelegt werden. Soweit notwendig, könnten an diesen Stellen von den Straßenverkehrsämtern zeitlich beschränkte Halte- bzw. Parkverbote angeordnet werden, eventuell mit der Zusatztafel: "Schulbushaltestelle". Abschließend heißt es an dieser Stelle des Erlasses: Wartende Schüler seien, insbesondere an Haltestellen außerhalb des öffentlichen Linienverkehrs, in hohem Maße unfallgefährdet. An solchen Stellen und bei größeren Ansammlungen empfehle sich die Einrichtung eines Schülerlotsendienstes.
In dem Erlaß ist hiernach rechtlich zutreffend von einer Verantwortlichkeit des Schulträgers für die richtige Auswahl und Einrichtung der Haltestellen im Schulbusverkehr ausgegangen worden, insbesondere für solche Haltestellen, die nur dem Schulbusverkehr dienen, wie es bei der Haltestelle in der Nähe der O.-Schule der Fall war. Die Benutzung der Schulbusse dient dem Schutz insbesondere der jüngeren Schüler vor den Gefahren des allgemeinen Straßenverkehrs auf dem Schulweg, den sie auf Grund der gesetzlichen Schulpflicht zurücklegen müssen. Die Schulbusse sollen insbesondere auch eine Beförderung der Kinder zu den Schulveranstaltungen sicherstellen, weil öffentliche Verkehrsmittel häufig dafür nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Den Schülern wird deshalb oftmals die Benutzung der Schulbusse angeraten, wie es auch hier der Fall gewesen ist.
Die richtige Auswahl und möglichst gefahrlose Einrichtung der Haltestellen für den Schülerverkehr stellt danach eine dem Schulträger gegenüber den Schülern zu erfüllende Amtspflicht dar. Die Einhaltung dieser Verpflichtung hat, falls der Träger der Schule und der der Schulverwaltung nicht identisch sind, die Schulverwaltung zu überwachen. Diese hat nicht nur die schulisch-organisatorischen Grundlagen für den Schülerverkehr zu schaffen, wovon in dem genannten Runderlaß als selbstverständlich ausgegangen wird. Sie muß vielmehr, wenn die Haltestellen den im Interesse der Schüler zu stellenden Anforderungen nicht genügen, die Beseitigung solcher Gefahrenherde veranlassen. Erforderlichenfalls muß sie auch eigenes Personal, insbesondere Lehrkräfte, an den Haltestellen zum Schutz der Schüler einsetzen, also auch in dieser Hinsicht selbst tätig werden.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt, daß Bedienstete der Schulverwaltung diesen Pflichten nicht ausreichend nachgekommen sind. Es kann daher offenbleiben, ob daneben auch ein gegenüber dem beklagten Land rechtlich selbständiger Schulträger wegen Verletzung einer ihn treffenden Amtspflicht für die der Klägerin zugestoßenen Schäden eintreten muß (BGH GSZ 13, 88, 99 f).
5.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Weg von der Haltestelle zur O.-Schule zwar übersichtlich und frei von erheblichem sonstigen Verkehr. Einige Besonderheiten im Haltestellenbereich begründeten aber Gefahren insbesondere für jüngere Kinder.
a)
Bei der Auswahl der Haltestellen mußte - wie auch sonst bei dem Schutz der Schüler vor Gefahren (Senatsurteil in VersR 1963, 947) - auf die Einsichtsfähigkeit der jüngsten und damit unvorsichtigsten Schüler abgestellt werden. Davon geht auch der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlaß vom 4. Dezember 1970 aus. Bei diesen Kindern ist eher als bei älteren damit zu rechnen, daß sie nach dem Verlassen eines Schulbusses in kindlichem Bewegungsdrang und unbesonnen zu ihrem Ziel laufen, insbesondere wenn sich - wie es hier der Fall gewesen ist - ihr Bus verspätet hat. Wenn die Klägerin zusammen mit Klassenkameraden wegen der Verspätung des von ihnen benutzten Busses und möglicherweise auch wegen des zu erwartenden Schwimmunterrichts gleich nach dem Aussteigen auf dem kürzesten Weg zur O.-Schule gerannt ist, verhielt sie sich so, wie es bei Kindern ihrer Altersgruppe in einer solchen Situation naheliegt. Daraus sich ergebende Risiken mußten daher bei der Auswahl der Haltestelle berücksichtigt werden. Dagegen ist es unwesentlich, ob die Eigenart des tatsächlich später von der Klägerin erlittenen Schadens hätte vorausgesehen werden können (vgl. dazu Palandt/Thomas BGB 35. Aufl. § 823 Anm. 3 a).
b)
Bei der Auswahl und Einrichtung der Haltestelle bei der O.-Schule sind die Gefahren, die sich durch Lage und Beschaffenheit der Haltestelle und dem Schulbusverkehr selbst jedenfalls für die jüngeren Schüler ergaben, nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das folgt aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen.
Die Kinder konnten nicht gleich nach dem Verlassen des Busses den zur Schule führenden Bürgersteig betreten. Sie mußten vielmehr erst die Fahrbahn der Overbergstraße überqueren. Das konnte zu Zusammenstößen insbesondere mit dort verkehrenden Kraftfahrzeugen und damit zu erheblichen Körperverletzungen führen. Der allgemeine Verkehr mag dort gering gewesen sein. Besondere Gefahren drohten aber gleichwohl, weil gleichzeitig oder kurz nacheinander mehrere Schulbusse anhielten, die unabhängig voneinander wieder anfuhren. Diese Busse mußten dabei den von den gerade ausgestiegenen Kindern zwischen der Haltestelle und der Schule zurückzulegenden Weg kreuzen.
Die dadurch begründeten Gefahren erhöhten sich, weil in dem Winkel zwischen der Overberg- und der Kirchstraße ein eigentlicher Bürgersteig fehlte. Da das angrenzende Grundstück nicht bebaut war, bot es sich für die Kinder geradezu an, den Schulweg durchÜberquerung dieses Grundstücks abzukürzen, also - wie es die Klägerin getan hat - schräg über das Feld auf die O.-Schule und die davonfliegende Fahrbahn der Overbergstraße zuzulaufen. Die Kinder konnten das Maß der Abkürzung frei wählen. Die Fahrer der Schulbusse mußten unter diesen Umständen auf der ganzen Strecke zwischen der Ecke Kirchstraße/Overbergstraße bis zur Schule mit Schülern rechnen, die die Fahrbahn kreuzten. Die an sich bestehendeÜbersichtlichkeit der fraglichen Strecke wurde durch das An- und Abfahren verschiedener Busse verringert, zumal diese nach dem Anfahren zunächst in einer engen Rechtskurve in die Overbergstraße einbiegen mußten.
Die sich aus dieser Gestaltung der Haltestelle mit ihrer Umgebung ergebenden Gefahren waren den Bediensteten der Schulverwaltung ohne weiteres erkennbar. Unter diesen Umständen kann es das beklagte Land nicht entlasten, daß sich ein vergleichbarer Unfall bisher noch nicht ereignet hatte (vgl. dazu Senatsurteil in VersR 1960, 994, 995).
Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob, wie das beklagte Land geltend macht, eine Beaufsichtigung der Kinder im Bus den Unfall hätte verhindern können.
c)
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß sich ein Unfall, wie ihn die Klägerin erlitten hat, nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand hätte vermeiden lassen. Angesichts der Gefahren, die sich - wie ausgeführt - besonders für die Benutzer der Schulbusse aus der Anlage der Haltestelle ergaben, hätte die Schulverwaltung durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß jedenfalls Schüler der jüngsten Jahrgänge sicher über die Fahrbahn der Overbergstraße zur Schule geleitet wurden. Das hätte selbst dann nicht zu personellen Engpässen geführt, wenn Lehrkräfte diese Aufgabe erfüllt hätten. Solche Aufsichtspersonen hielten sich wegen des anschließenden Unterrichts ohnehin in der O.-Schule auf. Von einer Pflicht der Lehrer zur Übernahme von Aufsichtstätigkeiten wird sowohl in Nr. 6.2 des Gemeinsamen Erlasses vom 11. September 1970 als auch in dem Erlaß vom 4. Dezember 1970 ausgegangen.
6.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben. Da sich eine Haftung des beklagten Landes aus den bereits getroffenen Feststellungen ergibt und das Landgericht rechtsbedenkenfrei eine Minderung des Ersatzanspruchs der Klägerin wegen eines mitwirkenden Verschuldens nach§ 254 BGB verneint hat, war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
Dr. Tidow
Dr. Peetz
Kröner
Boujong