Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1983, Az.: III ZR 1/82
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Amtshaftung; Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht; Pflicht zum Schneeräumen und Streuen bei Glätte an einer Bushaltestelle; Höhe des Mitverschuldens eines verunglückten Schülers; Haftungsvoraussetzungen bei Schulunfällen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 1/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 16.11.1981
- LG Lüneburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 826-827 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2021-2022 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt C.,
vertreten durch ihren Oberstadtdirektor,
Prozessgegner
1. Schüler Stefan J., geboren am ...,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern Reinhold und Lieselotte J.,
2.
Steuerberater Reinhold J.,
alle I. Str. ..., H. II,
Amtlicher Leitsatz
Unfälle von Schülern an einer vor der Schule eingerichteten Bushaltestelle ereignen sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne von § 636 Abs. 1 RVO, wenn sie - jedenfalls auch - auf eine Verletzung der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht durch eine außerhalb des Schulverhältnisses stehende Stelle zurückzuführen sind (hier: mangelhafte Schneeräumung auf der Fahrbahn durch städtisches Tiefbauamt).
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 1981 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Der 1968 geborene Kläger zu 1) und dessen Vater, der Kläger zu 2), begehren von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen eines Unfalls, den der Kläger zu 1) am 1. Februar 1979 erlitten hat.
Der Kläger zu 1) besucht ein Gymnasium, dessen Trägerin die Beklagte ist. Er wollte an jenem Tage nach Schulschluß mit einem unmittelbar vor dem Schulgebäude auf der öffentlichen Straße haltenden Linienbus nach Hause fahren. An der Haltestelle befand sich damals am Fahrbahnrand ein etwa 50 cm hoher und 1 m breiter festgetretener und vereister Schneewall. Der Kläger zu 1) stand auf diesem Wall und versuchte, mit dem sich langsam nähernden Bus mitzulaufen, um so zur Einstiegstür zu gelangen; dabei stützte er sich mit einer Hand an dem Bus ab. Noch bevor dieser zum Stehen gekommen war, rutschte der Kläger zu 1) von dem Schneewall ab und geriet unter den Bus, wobei er Verletzungen erlitt. Der zuständige Gemeindeunfallversicherungsverband hat den Unfall als Schulunfall anerkannt und Leistungen erbracht.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zu 1) die Beklagte mit der Begründung, diese habe ihre Straßenverkehrs Sicherungspflicht verletzt, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen. Der Kläger zu 2), hilfsweise der Kläger zu 1), hat Ersatz für die bei dem Unfall beschädigte Kleidung sowie für verschiedene anläßlich des Unfalls aufgewandte Kosten beansprucht. Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben, sich auf den Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 RVO berufen und die Klageforderung auch der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte auf den Hilfsantrag des Klägers zu 1) zur Zahlung von 105,- DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger zu 1) ein Schmerzens geld von 8.000,- DM nebst Zinsen und dem Kläger zu 2) einen Betrag von 600,35 DM nebst Zinsen (davon 322,55 DM beziffert) zuerkannt, im übrigen die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, die die Kläger zurückzuweisen beantragen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, die Beklagte habe für den Unfallschaden aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) einzustehen, und zwar im Hinblick auf ein mitwirkendes Verschulden des Klägers zu 1) (§ 254 BGB) zu einer Quote von 3/4. Die Beklagte habe die ihr obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie den am Fahrbahnrand entstandenen vereisten Schneewall im Haltestellenbereich hätte beseitigen müssen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Nach der in §§ 10, 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 14. Dezember 1962, Nieders. GVBl. S. 251, mit Änderung zuletzt vom 28. Juni 1977, Nieders. GVBl. S. 233) getroffenen Regelung stellt die der beklagten Stadtgemeinde für die öffentlichen Straßen ihres Gebietes obliegende Sicherung des Verkehrs eine Amtspflicht dar, für deren Verletzung sie nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat (Senatsurteile vom 12. November 1964 - III ZR 121/64 = LM Nieders. StraßenG Nr. 1 = NJW 1965, 201; BGHZ 60, 54 = LM BGB § 839 [K] Nr. 32 mit Anm. Arndt und vom 18. Dezember 1972 - III ZR 40/70 = LM BGB § 839 [Ca] Nr. 27 = NJW 1973, 463 [BGH 18.12.1972 - III ZR 40/70]). Das sog. Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dabei nicht anwendbar (Senatsurteile BGHZ 75, 134[BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78], vom 29. November 1979 - III ZR 154/78 = VersR 1980, 282, vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 = LM BGB § 823 [Ea] Nr. 64 = NJW 1980, 2194 und vom 30. Oktober 1980 - III ZR 80/79 = LM BGB § 839 Z 17 Nr. 37 = NJW 1981, 682 sowie III ZR 116/79 = LM BGB § 839 [E] Nr. 38 = NJW 1981, 1038).
Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
2.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Unfall und seine Folgen überwiegend, nämlich zu 3/4, von der Beklagten zu vertreten sind. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Unfallursache nicht verkannt. Der Unfall und die eingetretenen Schäden sind nicht allein vom Kläger zu 1) verursacht und verschuldet worden.
a)
Der Kläger zu 1) war allerdings nach § 20 Abs. 3 StVO verpflichtet, den ankommenden Bus auf dem Gehweg zu erwarten, der nach den Feststellungen des Berufungsgericht! auch von Schnee geräumt war. Der Kläger zu 1) hat gegen diese Pflicht verstoßen. Unter den gegebenen Umständen stellt sich sein Verhalten als jugendlicher Leichtsinn dar, für den er einzustehen hat (§ 276 Abs. 1, § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Kläger zu 1) handelte fahrlässig. Er hat in altersgemäßer Unbekümmertheit die Sorgfalt nicht beachtet, die erkennbar geboten war. Der Einholung einer Auskunft der Schule (§ 273 ZPO) über die dem Kläger zu 1) im Rahmen des Verkehrsunterrichts zuteil gewordene Belehrung über richtiges Verhalten beim Ein- und Aussteigen, wie die Revision meint, bedurfte es nicht. Von der Verantwortlichkeit des zur Zeit des schädigenden Ereignisses 11 Jahre alten Klägers zu 1) ist mit dem Berufungsgericht auszugehen.
b)
Die Beklagte hat die ihr als Amtspflicht obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt.
aa)
Nach § 52 NStrG richten sich Art und Umfang der Straßenreinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wobei in diesem Rahmen auch die Schneeräumung und bei Glätte das Bestreuen zur Reinigung gehören (vgl. dazu Wendrich NStrG 2. Aufl. 1981 Erl. zu § 52). Diese öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (Senatsurteil vom 12. November 1964 - III ZR 121/64 = LM Nieders. StraßenG Nr. 1 = NJW 1965, 201; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 60, 54 = LM BGB § 839 [K] Nr. 32 mit Anm. Arndt, BGHZ 75, 134, 138[BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78] und vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 = LM BGB § 823 [Ea] Nr. 64 = NJW 1980, 2194). Die Grundsätze, die der erkennende Senat dazu in ständiger Rechtsprechung aufgestellt hat (vgl. zuletzt das vorgenannte Urteil vom 10. Juli 1980), hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
bb)
Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, von dem vereisten und glatten Schneewall sei eine beträchtliche Gefahr für die täglich sich im Haltestellenbereich aufhaltenden Kinder ausgegangen, der die Beklagte durch Entfernung der Schneeberge habe begegnen müssen. Die Beklagte war gehalten, gerade auch der Unvernunft der an der Haltestelle wartenden Schüler, die sich erfahrungsgemäß beim Herannahen des Busses drängeln, um als erste einsteigen zu können, vorzubeugen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1980 - III ZR 58/79 = LM BGB § 823 [Ea] Nr. 64 = NJW 1980, 2194, 2196 [BGH 10.07.1980 - III ZR 58/79]). Daß dabei namentlich jüngere Schüler wie der Kläger zu 1) den im Haltestellenbereich am Fahrbahnrand zusammengeschobenen Schneehaufen nicht aus Gründen der Unfallgefahr meiden würden, war vorhersehbar.
Entgegen der Meinung der Revision hätte es zur Beseitigung der Gefahren nicht ausgereicht, wenn durch den aufgeschobenen Schneewall vom Hausmeister der Schule Durchgänge geschaffen worden wären, wie die Beklagte es behauptet. Kinder und Jugendliche handeln oft impulsiv und manchmal unbesonnen. Es kann nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, daß sie bei dem Vorhandensein solcher Durchgänge die verbleibenden Abschnitte des Schneewalls aus vernunftbedingten Gründen nicht bestiegen hätten. Das Berufungsgericht brauchte deshalb dem Beweisantrag der Beklagten auf Vernehmung des Hausmeisters als Zeugen nicht nachzugehen, abgesehen davon, daß sich der Beweisantrag allgemein auf den gesamten Haltestellenbereich bezog und das Berufungsgericht aufgrund der polizeilichen Fotos davon ausgehen konnte, daß jedenfalls im Bereich der Unfallstelle derartige Durchgänge nicht angelegt worden waren.
Soweit die Revision darauf hinweist, eine Beseitigung des Schneewalls sei für die Beklagte angesichts der zu Beginn des Jahres 1979 bestehenden extremen Witterungsbedingungen unzumutbar gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hatte es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um die Jahreswende 1978/1979 in C. umfangreich geschneit. Seither waren aber mehrere Wochen vergangen. Selbst wenn die Beklagte bei der Erfüllung ihrer Sicherungspflichten zunächst Prioritäten bilden mußte, war sie doch gehalten, Gefahrenquellen der hier vorliegenden Art innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraums zu beheben.
Dem erstinstanzlichen Beweisantrag der Beklagten auf Einholung einer Auskunft des Wetteramts brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Beklagte diesen Beweisantrag in der Berufungsinstanz nicht wiederholt hat.
c)
Im Rahmen der nach § 254 BGB gebotenen Abwägung ist das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen des Landgerichts ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß dem Kläger zu 1) nur ein Mitverschulden von 1/4 anzulasten ist. Insbesondere ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Beklagte dem Leichtsinn, dem der Kläger zu 1) zum Opfer gefallen ist, gerade hätte vorbeugen müssen. Kinder in der Altersgruppe des Klägers zu 1) neigen aufgrund ihrer Unbekümmertheit erfahrungsgemäß dazu, Gefahren, wie sie sich hier verwirklicht haben, zu verkennen. Bushaltestellen im Bereich von Schulen sind deshalb in besonderem Maße gegen derartige Gefahren zu sichern. Wenn die Bediensteten der Beklagten dem trotz der erkennbaren Notwendigkeit nicht nachgekommen sind, so wiegt dies gegenüber dem unbesonnenen Verhalten des Klägers zu 1) deutlich schwerer. Soweit die Strafverfolgungsbehörde ein strafrechtliches Verschulden von Mitarbeitern der Beklagten nicht in Betracht gezogen hat, worauf die Revision hinweist, kommt dem eine Bindungswirkung für den vorliegenden Zivilrechtsstreit nicht zu.
II.
Das Berufungsgericht hat, anders als das Landgericht, angenommen, die Haftung der Beklagten sei nicht nach §§ 636, 637 RVO wegen Eingreifens der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 539 Abs. 1 Nr. 14 b, 550 Abs. 1 RVO) ausgeschlossen.
1.
Bei dem Unfall vom 1. Februar 1979 handelte es sich um einen Schulunfall im Sinne der §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 4 RVO. Der Kläger zu 1) war nach §§ 539 Abs. 1 Nr. 14 b, 550 Abs. 1 RVO als Schüler gegen Unfälle auf dem Schulweg gesetzlich versichert. Der nach § 657 Abs. 1 Nr. 5 RVO als der gesetzliche Versicherungsträger zuständige Gemeindeunfallversicherungsverband hat das Schadensereignis als Schulunfall anerkannt. An diese Entscheidung ist das Zivilgericht nach § 638 Abs. 1 RVO gebunden.
2.
Die Beklagte ist als einheitlicher Unternehmer im Sinne der §§ 636, 637 RVO anzusehen. Sie ist Trägerin der Schule, die der Kläger zu 1) besucht, und andererseits, wie ausgeführt, auch als für die Straßen in ihrem Stadtgebiet Verkehrssicherungspflichtige für den Unfall des Klägers zu 1) verantwortlich (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Liegen somit "Beschäftigungsbetrieb" und "Unfallbetrieb" in einer Hand (vgl. dazu BGHZ 63, 313 = VersR 1975, 274 = LM RVO § 636 Nr. 8 mit Anm. Steffen; Senatsurteil BGHZ 64, 201, 202 f.), so hat das Eingreifen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung (dazu Vollmar, VersR 1973, 298) zur Folge, daß eine Haftung der Beklagten für Personenschäden einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld (Senatsurteil BGHZ 3, 298; BVerfGE 34, 118) nur eintritt, wenn die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn dieser bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist (§ 636 Abs. 1 Satz 1 RVO).
3.
Daß die Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hätte, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum angenommen, daß sich der Unfall des Klägers zu 1) bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hat.
a)
Für die Frage, ob ein Schulunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr oder bei einem innerbetrieblichen Vorgang im Sinne des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO eingetreten ist, sind die für den Dienst- und Arbeitsunfall entwickelten Grundsätze anzuwenden, die für den Schulbereich "gedanklich umzuformen" sind (vgl. BGHZ 67, 279, 282 m.w.N. = LM RVO § 637 Nr. 6 mit Anm. Weber; Senatsurteil vom 27. April 1981 - III ZR 47/80 = LM BGB § 839 [Fd] Nr. 22 = NJW 1982, 37).
Danach reicht es für eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr nicht aus, daß sich der Unfall auf öffentlicher Straße ereignet hat. Es ist vielmehr zu unterscheiden, ob die verunglückte Person den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat. Diese Frage ist nicht allgemein, sondern aufgrund der Beziehungen zwischen den Beteiligten bei dem Unfallgeschehen zu entscheiden. Maßgeblich ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erleidet, für den seine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des Dienstherrn im Vordergrund steht, oder ob der Unfall damit nur einen losen äußeren Zusammenhang hat. Der Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ist relativ zu verstehen. Es kommt darauf an, ob sich in dem Unfall das betriebsbezogene Verhältnis niederschlägt oder der Gefahrenkreis des allgemeinen Verkehrs verwirklicht, wobei entscheidend auf die Beziehung zu dem in Anspruch genommenen Schädiger abzustellen ist (Senatsurteile BGHZ 17, 65; 64, 201; LM BGB § 839 [Fd] Nr. 22).
Daraus ergibt sich: Handelt es sich bei dem Unternehmer, wie hier, um eine Gebietskörperschaft mit verschiedenen Verwaltungen und ist für den Unfall - jedenfalls auch - eine Stelle verantwortlich, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises steht, in den der Verunglückte kraft seiner Betriebszugehörigkeit hineingestellt ist, so kann die Relativität des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr dazu führen, daß ein und derselbe Unfall im Verhältnis zum "Beschäftigungsbetrieb" sich als innerbetrieblicher Vorgang darstellt, im Verhältnis zum "Unfallbetrieb" aber bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist (vgl. BGHZ 17, 65, 66 = LM DBG § 124 Nr. 3 mit Anm. Pagendarm; BGHZ 33, 339, 349 = LM RVO § 898 Nr. 20 mit Anm. Arndt; BGHZ 63, 313 = LM RVO § 636 Nr. 8 mit Anm. Steffen; BGHZ 64, 201, 206 = LM BGB § 839 [Fk] Nr. 4 mit Anm. Kreft).
b)
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze im Streitfall richtig angewendet.
Es hat aufgrund des eigenen Vorbringens der Beklagten festgestellt, daß für die Schneeräumung auf der Fahrbahn der H.-B.-Straße das Tiefbauamt zuständig war, das mit den von der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Schulträger des H.-B-Gymnasiums wahrzunehmenden Aufgaben nicht befaßt war. Im Verhältnis zu dieser für die Straßenverkehrssicherungspflicht zuständigen Dienststelle der Beklagten nahm der Kläger zu 1), als er in den Bus einsteigen wollte und dabei die Fahrbahn betrat, am allgemeinen Verkehr teil. Ungeachtet dessen, daß die unmittelbar vor dem Schulgebäude liegende Bushaltestelle nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade im Hinblick auf den dort bestehenden besonderen, durch die Fahrschüler ausgelösten Bedarf eingerichtet worden war, fehlt es vorliegend infolge der Schadensverursachung durch eine nicht mit dem Schulbetrieb verbundene Dienststelle der Beklagten an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem typischen Risiko, dem der Kläger zu 1) als Schüler ausgesetzt war. In einem solchen Fall fällt aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 17, 65, 67; 64, 201, 205 f.), der innere Grund für die Haftungsfreistellung des § 636 RVO weg, der darin besteht, daß der Unternehmer durch seine Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung sein Einstehenmüssen für die betriebsbezogenen Unfallgefahren gegenüber seinen Betriebsangehörigen vorwegnimmt.
c)
Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Annahme der Revision nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 27. April 1981 (III ZR 47/80 = LM BGB § 839 [Fd] Nr. 22 = NJW 1982, 37) gesetzt.
In jenem Fall ging es - ebenso wie in dem der Entscheidung vom 7. Oktober 1976 (III ZR 128/74 = LM BGB § 839 [Fd] Nr. 18 = MDR 1977, 207) - um eine Aufsichtspflicht. Verletzung der Schulverwaltung, während hier die beklagte Stadt in Anspruch genommen wird, weil die Bediensteten des städtischen Tiefbauamts der ihnen obliegenden allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht nicht ordentlich nachgekommen sind. Der Kläger zu 1) geriet beim Einsteigen in den Linienbus - jedenfalls auch - in einen Gefahrenkreis, der außerhalb des Schulverhältnisses lag und für den andere als die für die Schule zuständigen Stellen verantwortlich sind. Die dem Tiefbauamt der Beklagten obliegende Pflicht zur Straßenverkehrssicherung steht zudem in engem Zusammenhang mit den Pflichten, die sich aus der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ergeben (vgl. Senatsurteil BGHZ 75, 134, 138) [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]. Diese Unterschiede rechtfertigen eine andere Betrachtungsweise.
d)
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte auch in ihrer Eigenschaft als Schul träger des H.-B.-Gymnasiums für die Beseitigung des Schneewalls hätte sorgen müssen. Die Haftungsfreistellung in §§ 636, 637 RVO greift schon dann nicht mehr ein, wenn der Unfall jedenfalls auch von einer Stelle zu verantworten ist, die außerhalb des besonderen Gefahrenkreises steht, in den der Versicherte kraft seiner Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des Unternehmers hineingestellt ist (Senatsurteile BGHZ 17, 65, 67; 64, 201, 205). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß eine Stadt, die ihre allgemeine Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt, nicht günstiger dastehen kann, wenn sie darüber hinaus auch noch ihre Pflichten als Träger einer Schule gegenüber den Schülern verletzt hat.
III.
1.
Der vom Berufungsgericht dem Kläger zu 1) zugesprochene Schmerzensgeldanspruch von 8.000 DM (§ 847 BGB) wird von der Revision der Höhe nach nicht angegriffen. Auch im übrigen sind insoweit Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht ersichtlich.
2.
Die sonstigen mit der Klage begehrten Schadensersatzbeträge werden in erster Linie vom Kläger zu 2) geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers zu 2) bejaht und diesem Ansprüche in Höhe von 600,35 DM nebst Zinsen (davon 322,55 DM beziffert) zugesprochen.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a)
Es kann auf sich beruhen, ob dem Kläger zu 2), der als Unterhaltspflichtiger den entstandenen Unfallschaden abgedeckt hat, ein eigener Anspruch gegen die Beklagte als Schädiger zusteht. Nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zu 1) seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte Jedenfalls an den Kläger zu 2) abgetreten.
b)
Auch soweit die Revision sich gegen die zuerkannte Schadenshöhe wendet, ist ihr der Erfolg zu versagen.
Die vom Berufungsgericht als durch den Krankenhausaufenthalt entstandene Mehrkosten zugesprochenen 150,- DM sind als Kosten der Heilbehandlung unfallbedingt. Wegen der Fotokosten von 19,50 DM kann das Rechtsschutzinteresse für die Klage nicht verneint werden, weil es sich dabei nicht zweifelsfrei um Prozeßvorbereitungskosten handelt. Die zuerkannten Telefonkosten von 37,50 DM und die nachgewiesenen Kosten von 322,55 DM für das Unfallkonto sind als Folgeschäden des Unfalls nach § 249 BGB zu ersetzen, weil sie adäquat kausal verursacht sind und in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen.
Tidow
Boujong
Halstenberg
Werp