Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1980, Az.: III ZR 58/79
Anspruch auf Schadensersatz von der Stadt wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht; Zugehörigkeit des Mittelstreifens zur Straße; Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 58/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 14.03.1979
- LG Braunschweig
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1980, 363
- MDR 1980, 1002 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 9194
- NJW 1980, 2194-2196 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 59, 243
Amtlicher Leitsatz
Der Verkehrssicherungspflichtige muß eine Hecke auf dem Mittelstreifen einer Straße mit zwei getrennten Fahrbahnen in der Nähe von Durchfahrten in einer Höhe halten, die ernstliche Sichtbehinderungen beim Ein- und Abbiegen ausschließt.
Redaktioneller Leitsatz
Um ernstliche Sichtbehinderungen beim Ein- und Abbiegen zu vermeiden, muß der Verkehrssicherungspflichtige eine Hecke, die sich auf dem Mittelstreifen einer Straße mit zwei Fahrbahnen befindet, bei den Durchfahrten so stützen, daß diese Gefahr nicht mehr gegeben ist.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn,
Dr. Tidow, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. März 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der beklagten Stadt wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht.
Am 3. Juni 1975 gegen 21.45 Uhr wollte die damalige Verlobte und jetzige Ehefrau des Klägers mit dessen Pkw aus dem Grundstück A. ring ... in Braunschweig in diese Straße nach links einbiegen. Die beiden Fahrbahnen des nachts gut beleuchteten Altewiekrings sind durch einen Mittelstreifen getrennt, der zur Unfallzeit mit einer - inzwischen entfernten - etwa 1,2 m hohen Hecke bepflanzt war. Die Ehefrau des Klägers überquerte zunächst die für sie nach rechts führende Fahrbahn bis zum Mittelstreifen. Als sie mit ihrem Fahrzeug durch eine hier vorhandene Lücke dieses Streifens in die nach links führende Fahrbahn einbiegen wollte, stieß sie mit einem dort auf der linken Seite herannahenden Pkw zusammen.
Der Kläger hat vorgetragen, seine Ehefrau habe sich vorsichtig in die Fahrbahn hineingetastet und das andere Fahrzeug lediglich infolge der zu großen Höhe der Hecke nicht rechtzeitig erkennen können.
Das Landgericht hat der Klage, soweit sie gegen die Stadt gerichtet war, in Höhe der Hälfte des auf 2 169,29 DM festgestellten Schadens stattgegeben und sie, soweit sie den Halter und den Haftpflichtversicherer des anderen Pkw betraf, - rechtskräftig - abgewiesen. Auf die Berufung der Stadt hat das Berufungsgericht die Klage auch dieser Beklagten gegenüber insgesamt abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz des gesamten vom Landgericht festgestellten Schadens gegen die Stadt in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verneint und dazu ausgeführt, der Mittelstreifen gehöre nicht zur Straße. Zwar könne auch für Flächen außerhalb der Straße eine Pflicht zur Warnung vor nicht erkennbaren Sichtbeschränkungen oder zu deren Beseitigung bestehen. Hier sei jedoch die Sichtbehinderung durch die Hecke ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Gefahr sei letztlich durch das Verhalten der Ehefrau des Klägers entstanden, die ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen nach links eingebogen sei. Ein leidlich erfahrener Kraftfahrer hätte die gegebene Situation meistern können.
Im übrigen entfalle ein Anspruch auch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Kläger gegen seine Ehefrau eine anderweitige Ersatzmöglichkeit habe.
Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
II.
1.
Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch die Amtsträger der Beklagten sei nach den Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zu beurteilen.
Nach § 10 Abs. 1 des niedersächs. Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (Nds.GVBl. S. 251) obliegen der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaft als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Diese landesgesetzliche öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Pflichten der Amtsträger einer Gemeinde bei der Sorge für die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Straßen ist - wie der Senat bereits in den Urteilen BGHZ 60, 54 und BGHZ 75, 134 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78] ausgeführt hat -, nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern zulässig und begegnet auch sonst keinen aus dem Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
2.
In dem Senatsurteil BGHZ 68, 217 ist im einzelnen ausgeführt, daß sich eine wegen Amtspflichtverletzung haftende Körperschaft auf die dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung der Teilnehmer am Straßenverkehr widersprechende Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht berufen kann.
Diese Grundsätze gelten, wie der Senat in dem nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Urteil BGHZ 75, 134, 137 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78] näher dargelegt hat, auch für den - hier vorliegenden - Fall der Überwachung der Verkehrssicherheit eines öffentlichen Verkehrsweges, wenn dem Amtsträger diese Pflicht als hoheitliche Aufgabe obliegt. Die Amtspflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr steht in einem engen Zusammenhang mit den Pflichten, die einen Amtsträger als Teilnehmer am Öffentlichen Straßenverkehr treffen.
Danach kann die beklagte Stadt zu ihrer Entlastung nicht mehr auf eine etwaige Haftung der Ehefrau des Klägers an dem Unfall verweisen,
3.
Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß hier eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht nicht vorliegt.
a)
Die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 60, 54 und 75, 134; Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl. S. 999).
Ihr Umfang wird von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfaßt die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muß sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
b)
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall muß eine Amtspflicht der Bediensteten der Beklagten angenommen werden, die Hecke auf einer Höhe zu halten, die eine ernstliche Sichtbehinderung beim Einbiegen auf einer Durchfahrt für die Straßenbenutzer ausschloß.
Das Berufungsgericht sieht den Begriff der Straße zu eng, wenn es dazu außer der Fahrbahn nur Flächen rechnet, die "auch irgendwie dem Verkehr dienen, also z.B. zum Ausweichen im Notfall ...". Sowohl nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des niedersächsischen Straßengesetzes als auch nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 Fernstraßengesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl I S. 2413) gehören zu öffentlichen Straßen auch "Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen" (vgl. auch Marschall/Schroeter/Kastner, FernstraßenG 4. Aufl. § 1 Anm. 7.2; Kodal a.a.O. S. 128). Da Bundes- und Landesrecht hier übereinstimmen, ist es für das Ergebnis ohne Bedeutung, ob der Altewiekring eine Bundes-, Landes- oder Gemeindestraße war.
Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nach diesen gesetzlichen Regelungen auf den Mittelstreifen als Teil der Straße. Daher braucht nicht auf die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung zurückgegriffen zu werden, nach der sich die Verkehrssicherungspflicht auch auf nicht zur Straße gehörende Sachen erstreckt, soweit sie eine Gefahr für die Benutzung der Straße darstellen, wie etwa in Vorgärten stehende Bäume oder Sträucher (Senatsurteile BGHZ 37, 165, 168 [BGH 28.05.1962 - III ZR 38/61] und LM BGB § 823 (Ea) Nr. 16, 32). Ebensowenig braucht auf die Pflichten verwiesen zu werden, die dem Eigentümer der Hecke als solchem oblagen.
c)
Eine hohe Hecke schuf besondere Gefahren dort, wo der Trennstreifen unterbrochen war, damit Verkehrsteilnehmer ein- und abbiegen konnten. Einbiegende Kraftfahrer konnten den Verkehr Jenseits der Hecke nur zuverlässig erkennen, wenn die Hecke Jedenfalls in angemessener Entfernung von der Einfahrt so niedrig gehalten war, daß sie sich hinter ihr bewegende Kraftfahrzeuge nicht wesentlich verdeckte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts entfiel diese Gefahr nicht ganz oder teilweise dadurch, daß die Hecke auch bei Dunkelheit mit Hilfe der Straßenbeleuchtung und der Autoscheinwerfer ohne weiteres erkennbar gewesen sein mag. Gefahrenträchtig war nicht die Hecke selbst, sondern eine durch sie hervorgerufene Sichtbehinderung, die ihrerseits nicht dadurch entfiel, daß die Hecke als solche erkennbar war.
d)
Die beklagte Stadt hat nach ihrem Vorbringen diese Grundsätze befolgen wollen. Hecken werden danach Jährlich einmal, an Verkehrsbrennpunkten zweimal, geschnitten und "im Formschnitt" gehalten. Die Endpunkte einer Hecke vor und nach Durchfahrten werden weiter zurückgeschnitten als die mittleren Teile der Hecke.
Tatsächlich hat sich die Beklagte aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Bereich der Unfallstelle an diese Grundsätze nicht gehalten. Die auf dem Trennstreifen stehenden Sträucher hatten am Unfalltag eine Höhe von etwa 1,2 m erreicht. Das Berufungsgericht hat die dadurch eingetretene Sichtbehinderung als "offensichtlich" bezeichnet und an anderer Stelle von einer "zweifelsohne sichtbehindernden Höhe" der Hecke gesprochen. Es hat dies im Ergebnis aber als unerheblich angesehen, weil sich Jeder Kraftfahrer einer dadurch drohenden Gefahr habe entziehen können entweder durch erhöhte Aufmerksamkeit beim Ein- oder Abbiegen oder aber durch Wahl einer anderen Fahrtroute. Diese Auffassung ist, wie der Revision zuzugeben ist, von Rechtsirrtum beeinflußt.
aa)
Ein Kraftfahrer muß zwar die Straße grundsätzlich so hinnehmen wie sie sich ihm darbietet und deshalb von sich aus prüfen, ob er ausreichende Sicht hat. Die Höhe der Hecke von etwa 1,2 m konnte aber, was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat, auch für aufmerksame Kraftfahrer die erforderliche Sicht ernstlich behindern. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrug die Augenhöhe der Ehefrau des Klägers in dessen bei dem Unfall benutzten Personenkraftwagen (DB 250 SE) 1,1 m, die eines Beisitzers des Landgerichts 1,2 m. Personenkraftwagen der gängigen Bauarten sind, wie aus Typenübersichten in der Presse hervorgeht, durchweg zwischen 1,3 und 1,5 m hoch. Personenkraftwagen dieser Art überragten die Hecke allenfalls geringfügig. In welchem Umfang sie erkennbar waren, hing weitgehend von ihrer Bauart ab. Die beklagte Stadt konnte Jedenfalls nicht davon ausgehen, Kraftfahrer würden beim Einbiegen an der Unfallstelle hinter der Hecke herannahende Personenkraftwagen auf jeden Fall rechtzeitig erkennen. Diese mögliche und, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, durch ein Warnschild nicht auszuräumende Gefahr, ließ die Sichtbehinderung durch die 1,2 m hohe Hecke an der Unfallstelle auch für einen aufmerksamen Kraftfahrer gefährlich werden.
Ein - vom Berufungsgericht nicht einmal für erforderlich gehaltenes - vorsichtiges Hineintasten in die jenseits der Hecke gelegene Fahrbahn konnte diese Gefahren nicht ausräumen. Denn diese Fahrbahn konnte vor dem Einbiegen nicht ausreichend überblickt werden. Das folgt aus der Feststellung des Berufungsgerichts über die sichtbehindernde Wirkung der Hecke.
bb)
Die Pflicht zur Verkehrssicherung entfiel nicht etwa, wie das Berufungsgericht gemeint hat, weil kein Kraftfahrer an der fraglichen Stelle einbiegen mußte. Grundsätzlich kann der Verkehrssicherungspflichtige Verkehrsteilnehmern nicht entgegenhalten, sie hätten gefährliche Stellen meiden sollen. Damit würde er die ihn treffende Verantwortung auf den Kraftfahrer unzulässig abwälzen. Es ist Aufgabe des Verkehrssicherungspflichtigen, ihm als solche erkennbare Gefahrenstellen soweit zumutbar rechtzeitig entweder zu beseitigen oder wenigstens zu entschärfen.
cc)
Der Verkehrssicherungspflichtige muß ferner den Verkehr vor Fehlern schützen, mit denen gerade im großstädtischen Massenverkehr erfahrungsgemäß zu rechnen ist, hier einem Unterschätzen der durch die Sichtbehinderung drohenden Gefahren und dadurch möglichen Vorfahrtverletzungen. Der Vertrauensgrundsatz, wie er im Verhältnis der Verkehrsteilnehmer untereinander gilt, findet im Verhältnis zwischen dem Verkehrssicherungspflichtigen und den Verkehrsteilnehmern keine Anwendung. Die Verkehrssicherungspflicht kann vielmehr im Einzelfall gerade Maßnahmen umfassen, deren Zweck es ist, den Verkehr vor den Folgen fehlerhaften Verhaltens einzelner Verkehrsteilnehmer zu schützen(Senatsurteil vom 28. Februar 1963 - III ZR 207/61 = VersR 1963, 652, 653).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im innerstädtischen Massenverkehr sind Verstöße gegen Vorfahrtregeln nicht selten. Ist die Sicht auf die Vorfahrtstraße wesentlich beeinträchtigt, also eine besonders sorgfältige und damit mehr Zeitaufwand als üblich erfordernde Fahrweise angezeigt, muß mit noch häufigeren Verstößen gegen diese Pflichten gerechnet werden. Das war auch für die beklagte Stadt erkennbar. Ersichtlich deshalb war auch angeordnet, die Hecke regelmäßig auf 70 bis 80 cm Höhe herunterzuschneiden. Diese verhältnismäßig einfache und billige Maßnahme war - wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der Beklagten zumutbar.
4.
Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit anderer Begründung bestehenbleiben, da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Verstoß der beklagten Stadt gegen die Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Beitrag der Ehefrau des Klägers zum Unfall völlig zurücktritt.
Nach ihrer Aussage als Zeugin ist die Ehefrau des Klägers - anders als in dem vom Kammergericht beurteilten, sonst ähnlich liegenden Fall (VerkMitt. 1966, 41) - nicht ohne Rücksicht auf die Sichtbehinderung in den Raum hinter der Hecke eingebogen. Sie will vielmehr zunächst kurz gehalten haben und erst nach dem Wiederanfahren mit dem inzwischen herangenahten anderen Personenkraftwagen zusammengestoßen sein. Es mag sein, daß sie die Entfernung und die Geschwindigkeit dieses Kraftfahrzeugs, weil es - sein Fahrer wollte weiter vorne nach links abbiegen - auf dem linken Fahrstreifen der Fahrbahn herannahte, infolge einer Unachtsamtkeit nicht oder nicht ausreichend beachtet hat. Gleichwohl kann nicht zugrunde gelegt werden, daß es auch ohne die Sichtbehinderung durch die Hecke zum Zusammenstoß gekommen wäre, zumal in Betracht kommt, daß auch der Fahrer des anderen Personenkraftwagens das Einbiegen des von der Ehefrau des Klägers gefahrenen Wagens wegen der Hecke nicht rechtzeitig erkennen konnte.
5.
Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil die Abwägung nach § 254 BGBüber das Maß der beiderseitigen Beiträge zum Unfall nach den getroffenen Feststellungen noch nicht möglich ist und dem Tatrichter vorbehalten bleiben muß.
Bisher ist noch offen, wann die Ehefrau des Klägers den hinter der Hecke herannahenden Verkehr erkennen konnte, insbesondere ob und gegebenenfalls wieweit sie dazu schon einbiegen mußte. Landgericht und Berufungsgericht haben sich dazu unterschiedlich geäußert. Nach der Meinung des Landgerichts konnte die Ehefrau des Klägers infolge der Hecke die Fahrbahn, in die sie einbiegen wollte, erst ausreichend übersehen, nachdem sie wiederangefahren war. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Durchfahrt ausreichend groß, um sich durch einen Blick nach hinten ausreichend über etwa herankommende Fahrzeuge zu vergewissern. Es hat deshalb ein Hineintasten auf die Fahrbahn als nicht erforderlich angesehen. Unter diesen Umständen muß, möglicherweise nach nochmaliger Anhörung der Zeuginnen und Einnahme eines Augenscheins, geprüft werden, von welchem Punkt ab der Verkehr hinter der Hecke von einem Einbieger ausreichend erkannt werden konnte.
Krohn
Tidow
Kröner
Boujong