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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1963, Az.: III ZR 207/61

Verkehrssicherungspflicht; Plötzliche Verengung einer belebten Straße; Sicherungsmaßnahmen; Warnhinweis; Vorschriftswidriges Verhalten; Vertrauensgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1963
Aktenzeichen
III ZR 207/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10333
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1963, 652-655 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die allgemeine Verpflichtung, den möglichst gefahrlose Gestaltung des Verkehrs auf der Straße, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, und der Schutz vor bzw. der Hinweis auf vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergebenden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen (hier: plötzliche Verengung einer belebten Straße), gehört zur Verkehrssicherungspflicht.

  2. 2.

    Die Möglichkeit, daß sich Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig verhalten, muß vom Verkehrssicherungspflichtigen in gewissem Umfang berücksichtigt werden. Der unter den Verkehrsteilnehmer geltende Vertrauensgrundsatz findet insoweit zwischen dem Verkehrssicherungspflichtigen und den Verkehrsteilnehmern keine Anwendung.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Rechtsmittel des beklagten L. wird unter teilweiser Zurückweisung der Berufung des Klägers das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 13. Juli 1961 teilweise aufgehoben und das Teil- und Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 29. September 1960 teilweise abgeändert und neu gefaßt wie folgt:

    1. a)

      Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf Ersatz von Verdienstentgang gerichtet ist.

    2. b)

      Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung des Klägers zur Hälfte ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

    3. c)

      Es wird festgestellt, daß das beklagte L. verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 24. Juli 1959 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

    4. d)

      Mit dem weitergehenden Feststellungsanspruch wird die Klage abgewiesen.

  2. II.

    Im übrigen werden die Rechtsmittel des beklagten L. zurückgewiesen.

  3. III.

    Die Entscheidung über die Kosten, auch über die im Revisionsverfahren entstandenen, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Tatbestand

1

Der am ... 1931 geborene Kläger erlitt am 24. Juli 1959 gegen 0.55 Uhr auf der Bundesstraße ..., der sog. Rh.straße, zwischen Aß. und R. bei km 1,960 einen schweren Verkehrsunfall. Er nimmt das beklagte L. wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.

2

Auf der Strecke zwischen Aß. und Rü. verläuft die Bundesstraße unmittelbar am östlichen Rheinufer entlang. Rechts der Straße in nord-südlicher Richtung (stromaufwärts) gesehen befindet sich das zum Fluß steil abfallende Ufer. Links der Straße liegen steil ansteigende Weinberge. Die Fahrbahn ist im allgemeinen ca. 6 m breit. Sie wird zum Flußufer hin durchgehend durch ein Eisengeländer abgegrenzt, an dem sich alle 25 m senkrechte Leuchtstreifen von 25 cm Länge und 4 cm Breite befinden. Das Geländer wird an mehreren Stellen durch sog. Poller unterbrochen, d.h. etwa 50 cm hohe massive Steinklötze, an denen Schiffstaue befestigt werden können. Bei km 2,060 beginnt die Straße sich langsam nach rechts derart zu verbreitern, daß sie nach 100 m bei km 1,960 schließlich eine Breite von ca. 8 m hat. An dieser Stelle hört die Straßenverbreiterung plötzlich auf. Die äußersten 2 m der rechten Straßenseite gehen in eine Fußgängerrampe über, die in Verlängerung der Straße zum Fluß hinabführt, während die Fahrstraße selbst ihre alte Breite von 6 m wieder annimmt. Das erwähnte Eisengeländer folgt zunächst der Straßenausbuchtung bis zur Fußgängerrampe, läßt den Eingang derselben frei und führt von dort, um 1,95 m nach links versetzt, an der rechten Fahrbahnseite weiter. Vor dem Eingang der Fußgängerrampe steht ein 50 cm hoher und 42 cm breiter Betonpoller. Die Geländerunterbrechung ist durch eine Eisenkette gesichert. Um die Stelle kenntlich zu machen, waren auf dem oberen Teil des Poliers ein etwa 25 cm langer und 4 cm breiter horizontaler Leuchtstreifen und auf dem Eckpfosten des versetzten Geländers ein vertikaler Leuchtstreifen von 18 cm Höhe und 4 cm Breite angebracht.

3

Der damals in R.-E. wohnende und bei der Firma As. in R. beschäftigte Kläger hatte am 23. Juli 1959 in We. einen Bekannten besucht, bei dem er zu Abend gegessen und zwei Flaschen Bier getrunken hatte, und befand sich mit seinem Motorrad, einer Zündap-Maschine von 196 ccm, am 24. Juli 1959 um 0,55 Uhr auf der Heimfahrt nach R.. Er befuhr die Bundesstraße zwischen Aß. und R. mit einer Geschwindigkeit von ca. 60-70 km je Stunde. Als er sich der oben erwähnten Straßenstelle bei km 1,960 näherte, kam ihm aus Richtung R. ein Pkw mit aufgeblendetem Licht entgegen, der beim Sichtbarwerden zunächst noch etwa 400 m entfernt war. Der Kläger blendete einige Male auf und ab, um den entgegenkommenden Fahrer zum Abblenden zu veranlassen. Dieser fuhr jedoch mit vollem Scheinwerferlicht weiter. Da der Kläger stark geblendet wurde, schaltete er, als der auf ihn zukommende Pkw auf etwa 100 m heran war, auf den 3. Gang zurück, verminderte seine Geschwindigkeit auf 50 km/st und fuhr scharf rechts an das Geländer heran. Nach dem Vorbeifahren des Pkw, der sein vollen Scheinwerferlicht beibehalten hatte, blendete der Kläger wieder auf. Er war in diesem Augenblick noch etwa 8 m von der Unfallstelle entfernt. Erst jetzt bemerkte er, daß er von der eigentlichen Fahrbahn abgekommen war und geradewegs auf den Poller und die Fußgängerrampe zufuhr. Er konnte sein Motorrad wegen der Geschwindigkeit von 50 km/st nicht mehr zum Halten bringen und versuchte, nach links auszuweichen. Er kam zwar mit dem Vorderrad an dem Geländerknick vorbei, prallte aber mit seinem rechten Bein gegen den eisernen Pfosten und zog sich dabei so schwere Verletzungen zu, daß das Bein oberhalb des Knies amputiert werden mußte.

4

Eine nach dem Unfall um 2.45 Uhr veranlaßte Blutentnahme ergab einen Alkoholkonzentrationsgehalt von 0,29 Promille. Das entspricht einem Gehalt von 0,53 Promille zur Unfallzeit. Das gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren 10 Js 705/59 Rü der Staatsanwaltschaft in Wiesbaden ist gemäß § 153 StPO eingestellt worden. Nach dem Unfall hat das beklagte L. an der Unfallstelle und an mehreren anderen Stellen, an denen sich die Breite der Fahrbahn verändert und das Geländer Krümmungen macht, große schwarzgelbe Leuchtplanken aufgestellt und auf der Teerdecke der Fahrbahn weiße Leuchtstreifen angebracht, durch die der rechte äußere Fahrbahnrand kenntlich gemacht wird.

5

Der Kläger ist der Auffassung, die Organe des beklagten L. hätten es schuldhaft unterlassen, die durch die plötzliche Verengung der Straße entstehende Gefahrenstelle ausreichend zu sichern. Die vorhandenen Leuchtstreifen hätten eine ausreichende Sicherung nicht dargestellt, da sie bei nächtlichem Gegenverkehr nicht zu sehen gewesen seien.

6

Er hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte L. zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000 DM, ferner einen Teil des Verdienstausfalls in Höhe von 503,52 DM zu zahlen sowie festzustellen, daß das beklagte L. verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

7

Das beklagte L. stellt in Abrede, daß die zuständige Straßenbaubehörde die Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, und hat um Klageabweisung gebeten.

8

Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil dem Zahlungsanspruch in vollem Umfange, dem Feststellungen antrag zu 4/5 und dem Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach zu 4/5 stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat seinen Zahlungsanspruch erhöht, indem er einen weiteren Verdienstausfall von 1.000 DM und Sachschaden geltend gemacht hat; außerdem hat er wegen der Vermehrung seiner Bedürfnisse und der Verschlechterung seiner beruflichen Fortkommensmöglichkeiten eine Rente verlangt.

9

Die Berufung des beklagten L. ist zurückgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers ist der zugesprochene Betrag auf 668,89 DM erhöht worden. Bezüglich des Schmerzensgeld- und des Feststellungsanspruches ist es bei der Entscheidung des Landgerichts verblieben. Über den Zahlungsanspruch aus Sachschaden und über den Rentenanspruch hat das Berufungsgericht noch nicht entschieden.

10

Mit der Revision verfolgt das beklagte L. seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Die Revision ist zulässig. Die Revisionssumme von 6.000 DM ist erreicht (§ 546 Abs. 1 ZPO). Nach der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts vom 11. September 1961 ergäbe sich zwar ein Wert von unter 6.000 DM, Indessen kann der Anspruch auf Schmerzensgeld nicht wie dort geschehen mit 2.000 DM bewertet werden. Da der Kläger im ersten Rechtszug beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000 DM zu zahlen, und auch im Berufungsrechtszug von diesem Antrag ausgegangen ist, kann der Wert dieses Anspruchs zwar ebenso hoch oder höher, aber nicht niedriger als der im Antrag begehrte Mindestbetrag festgesetzt werden. Denn wenn der Kläger mindestens 10.000 DM begehrt, dann ist insoweit ein bestimmter Antrag gestellt.

12

Geht man von diesem Wert für die Vorinstanzen aus - der im übrigen der Schwere der Verletzung besser gerecht wird als der vom Berufungsgericht angenommene -, dann ist der Wert des Anspruchs für die Revisionsinstanz mit 8.000 DM, nämlich entsprechend der im Berufungsurteil zuerkannten Quote mit 4/5 des Ausgangsbetrages anzusetzen.

13

II.

Das Berufungsgericht hält das beklagte L. für verpflichtet, dem Kläger einen Teil des Unfallschadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen, weil es die ihm als Träger der Straßenbaulast nach § 20 des Bundesfernstraßengesetzes obliegende Verkehrssicherungspflicht für das hier in Betracht kommende Stück der Bundesstraße ... verletzt habe. Hiergegen wendet sich die Revision dem Grunde nach ohne Erfolg.

14

1.

Zwar kann, wie der Revision des beklagten L. zuzugeben ist, eine praktisch völlige Gefahrenlosigkeit der Straße und ihrer Benutzung mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht, deshalb vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden. Die Verkehrssicherungspflicht umschließt aber auf jeden Fall die allgemeine Pflicht, den Verkehr auf der Straße, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere den Verkehrsteilnehmer vor unvermuteten, aus der Beschaffenheit der Straße sich ergehenden und bei zweckgerechter Benutzung des Verkehrsweges nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahrenstellen zu sichern oder zumindest zu warnen; hierbei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend bestimmt durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung (vgl. LM § 823 /Ea/BGB Nr. 8, 10, 17 und 25; Urteile des Senats vom 23. Oktober 1961 III ZR 122/60 = NJW 1962, 34, 36; vom 3. Mai 1962 III ZR 168/60 = VersR 1962, 665 = MDR 1962, 638).

15

Bei der Prüfung der Fragen, ob die Straße und ihre Benutzung bestimmte, nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren in sich bergen, und wie das Maß der Verkehrssicherungspflicht zu bestimmen ist, ist nicht darauf abzustellen, in welcher Weise sowie in welchem Umfang der geschädigte Verkehrsteilnehmer selbst im Einzelfall die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Diese Fragen müssen vielmehr grundsätzlich unabhängig von dem einen Unfall mitverursachenden und mitverschuldenden eigenen Verhalten des Straßenbenutzers unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe beantwortet werden, wobei im Einzelfall die Verkehrsauffassung entscheidet, ob eine Gefahr von der Straße und ihrer Anlage ausgeht, ob sie sich also in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, oder ob und gegebenenfalls welche Sicherungsmaßnahmen der Straßenbenutzer erwarten kann und demzufolge der Verkehrssicherungspflichtige zu treffen hat (vgl. die bereits angeführte Entscheidung III ZR 168/60). Dabei muß der Sicherungspflichtige jedenfalls in gewissem Umfang die Möglichkeit berücksichtigen, daß Verkehrsteilnehmer sich vorschriftswidrig verhalten. Der Vertrauensgrundsatz, wie er im Verhältnis der Verkehrsteilnehmer untereinander gilt, findet entgegen dem Vortrag der Revision im Verhältnis zwischen dem Verkehrssicherungspflichtigen und den Verkehrsteilnehmern keine Anwendung. Die Verkehrssicherungspflicht kann vielmehr im Einzelfalle gerade Maßnahmen umfassen, deren Zweck es ist, den Verkehr vor den Folgen fehlerhaften Verhaltens einzelner Verkehrsteilnehmer zu schützen. Das zeigt sich z.B. bei der Trennung der Fahrbahnen durch Leitlinien - ein gewissenhafter Fahrer würde auch ohne solche Linien vorschriftsmäßig fahren - und besondere deutlich bei den technischen Einrichtungen, die auf den Autobahnen das Abkommen auf die Gegenfahrbahn verhindern sollen.

16

Bei seiner Prüfung, ob die Unfallstelle eine Gefahr bedeutet, ist das Berufungsgericht zutreffend nicht nur von dem Unfall des Klägers ausgegangen, sondern hat auch sonstige Unfallmöglichkeiten in Betracht gezogen. Es ist dabei entgegen der Ansicht der Revision jedenfalls bei den entscheidenden Erwägungen nicht von unrichtigen oder unvollständigen Voraussetzungen ausgegangen. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Polier auf der der Fahrtrichtung zugewandten Seite mit einem Spiegel aus weißer Leuchtfarbe versehen gewesen und das Aufleuchten dieses Spiegels wie der Leuchtstreifen an dem Pfosten auf große Entfernung, nicht nur auf 25 m zu erkennen gewesen sei. Hierauf und auf die insoweit angebotenen Beweise, deren Nichterhebung die Revision rügt, kommt es in diesem Zusammenhange nicht an. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Gefährlichkeit gerade nicht auf den Fall normaler nächtlicher Sichtverhältnisse abgestellt, sondern auf den Fall der Sichtbehinderung durch Nebel, Regen, Schnee oder Blendung. Für diese Fälle aber spielt es keine Rolle, auf welche Entfernung das Aufleuchten der Leuchtstreifen bei klarer Sicht zu erkennen ist. Die Erwägungen des Berufungsgerichte tragen den Schluß, die Unfallstelle habe sich damals in einem gefährlichen Zustand befunden, der weitere Sicherungsmaßnahmen erfordert hätte. Wenn das Berufungsgericht vor allem darauf abstellt, daß die Leuchtstreifen am Geländer den Fahrer bei schlechter Sicht hätten veranlassen können, sich an ihnen zu orientieren und in den toten Winkel zu geraten, so läßt das keinen Rechtsfehler erkennen. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichte ist umso weniger einzuwenden, als bei der Enge der Straße und der Dichte des Verkehrs auch mit der nicht ganz entfernten Möglichkeit zu rechnen war, daß die Sicht auf den Poller und den folgenden Eckpfosten durch Personen oder Gegenstände behindert werden konnte, die sich aus irgendeinem Grunde in dem toten Winkel befanden.

17

Die Verkehrszeichen aller Art sind so anzubringen, daß sie den Verkehr so sicher wie möglich leiten. Sie sollen dem Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit bieten, sich durch einen raschen Blick zuverlässig zu unterrichten. Der Gefahr der Irreführung durch die am Geländer angebrachten Leuchtstreifen hätte ohne unzumutbaren Aufwand durch die Anbringung einer seitlichen Begrenzungslinie am Fahrbahnrande begegnet werden können, wie dies hinterher geschehen ist.

18

Das Berufungsgericht geht daher zutreffend davon aus, daß das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht objektiv dadurch verletzt habe, daß es unterlassen hat, die Unfallstelle entsprechend zu sichern und insbesondere die Fahrbahn durch eine Linie vom toten Raum abzugrenzen, und statt dessen einen Zustand geschaffen hat, der bei schlechter Sicht geeignet sein konnte, den Verkehrsteilnehmer irre, nämlich in den toten Raum hineinzuführen, wenn er sich von den Leuchtstreifen am Geländer leiten ließ.

19

2.

Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die aufgezeigte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei für den Unfall des Klägers ursächlich gewesen. Die Beurteilung der Frage der Ursächlichkeit gehört im wesentlichen dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiete der Tatsachenwürdigung an. Der Revisionsrichter kann das Ergebnis des Tatsachenrichters nur in beschränktem Umfange überprüfen, insbesondere daraufhin, ob wesentliche Umstände außer acht gelassen worden sind oder ob Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen. Das Berufungsgericht legt die Ursächlichkeit der mangelhaften Sicherung für den Unfall des Klägers mit ausreichender Klarheit dar (BU S. 12). Aus seinen Darlegungen ergibt sich eindeutig, daß es das Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der Kennzeichnung der Fahrbahngrenze, als ursächlich für den Unfall angesehen hat.

20

3.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß das beklagte L. für die Verletzung der Sicherungspflicht einzustehen hat; die Ausführungen des Berufungsurteils, die Bediensteten des beklagten L. hätten die Gefährlichkeit der Unfallstelle erkennen und beseitigen können und müssen, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Umstände, die im vorliegenden Fall gegen die Annahme eines Verschuldens sprechen, sind nicht dargetan. Insbesondere sind die Fahrten, die von Zeit zu Zeit unter Beteiligung sachkundiger Personen durchgeführt worden sind, um den Straßenzustand zu überprüfen, nicht geeignet, ein Verschulden der verantwortlichen Personen auszuräumen. Insbesondere ist nicht vorgetragen, daß die Überprüfung auch bei Nacht und unter ungünstigen Sichtverhältnissen erfolgt sei. Wenn das nicht, der Fall war, konnte sie kein vollständiges Bild über die Verkehrssicherheit der Straße ergeben (vgl. Allg. Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 29. März 1956 - BA Nr. 68 S. 2-5 -, zu § 3 StVO).

21

Darauf, ob sich an der Unfallstelle kurz zuvor ein ähnlicher Unfall abgespielt hat, was das Berufungsgericht angenommen hat und die Revision anzweifelt, kommt es für die Frage, ob Bedienstete des beklagten L. ein Verschulden trifft, ebenfalls nicht entscheidend an. Auch wenn sich an der Unfallstelle kein ähnlicher Unfall vorher zugetragen hatte, läßt sich daraus nichts Entscheidendes gegen ein Verschulden der Bediensteten des beklagten L. herleiten. Die Gefährlichkeit einer Straßenstelle muß regelmäßig auch dann erkannt werden, wenn sie noch nicht zu einem Unfall geführt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt habe damit gerechnet werden können und müssen, daß der Zustand der Unfallstelle bei schlechter Sicht zu einem Unfall führen werde, wird bereits von seinen sonstigen Feststellungen getragen. Das muß umso mehr gelten, als das Berufungsgericht zwar von der Ähnlichkeit des früheren Unfalls mit dem vorliegenden ausgeht, aber zugleich auf den unterscheidenden Umstand hinweist, daß in jenem Falle der Fahrer betrunken war, und lediglich den Schluß zieht, durch den Unfall sei jedenfalls das Augenmerk der Straßenbehörde auf die Unfallstelle hingelenkt worden (S. 13 unten BU).

22

III.

Das Berufungsgericht legt zutreffend dar, daß der Kläger einen Teil seines Schadens selbst zu tragen habe, weil ihn ein Mitverschulden an dem Unfall treffe und er die Betriebsgefahr seines Kraftrades gegen sich gelten lassen müsse (§ 254 BGB, § 17 StVO). Im einzelnen ergeben sich jedoch gegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht diesen Anteil mit einem Fünftel ansetzt, rechtliche Bedenken:

23

1.

Das Berufungsgericht führt aus, die Außerachtlassung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an der Unfallstelle könne nur als grob fahrlässig bezeichnet werden, da der die Allgemeinheit gefährdende Zustand seit längerer Zeit bestanden habe und auch der vorausgegangene Unfall die Straßenbehörde nicht bewogen habe, ausreichende Sicherungen zu treffen, wie sie jetzt durch die seitlichen Leitlinien und die Leuchtplanke getroffen worden seien. Die Revision meint dagegen, den Organen des beklagten L. sei allenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Die Frage, ob im Einzelfall leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Der Revisionsrichter hat sie nur daraufhin zu überprüfen, ob der Begriff dieser Verschuldensarten verkannt ist und ob Verstöße gegen § 286 oder § 287 ZPO, gegen die Denkgesetze oder die Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 10, 14, 16, 17; VersR 1959, 370/1; LM Nr. 1 zu § 277 BGB - VersR 1959/348 mit weiteren Nachweisen). Als grob fahrlässig ist im allgemeinen ein Handeln anzusehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den ganzen Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Kommt wie hier das Handeln einer sachkundigen Behörde in Betracht, so ist grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Handelns jedem entsprechend Sachkundigen ohne weiteres erkennbar war. Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit von dem der einfachen nicht abgegrenzt und bei der Erörterung der Umstände, die es als erschwerend ansieht, nicht im einzelnen dargelegt, inwiefern sie geeignet waren, das Verschulden der Straßenbaubehörde schwerer erscheinen zu lassen. Es hat ferner keine genauen Feststellungen darüber getroffen, wieweit die Leuchtzeichen bei ungünstigen Sichtverhältnissen von Kraftfahrern bei abgeblendetem Lichte zu erkennen sind, und ist auf den Vortrag des beklagten L., bei den vorgenommenen "Signalschauen" sei der Zustand der Unfallstelle nicht beanstandet worden, in diesem Zusammenhange nicht eingegangen. Zwar kann es sich in Fällen, in denen ein hohes Maß von Verschulden zutage liegt, erübrigen, das Vorliegen grober Fahrlässigkeit näher zu begründen. Hier liegen die Dinge anderes. Wohl lag die Gefahr, daß ein schnell fahrender Kraftfahrer bei Nacht und schlechter Sicht den Polier oder, wie der Kläger, den nächsten Pfosten des Geländers anfahren werde, nicht so fern, daß sie bei Beachtung der objektiv erforderlichen Sorgfalt nicht hätte erkannt werden können und müssen. Daß sie so offen zutage gelegen habe, daß sie dem Sachkundigen ohne weiteres erkennbar gewesen sei, ist den Feststellungen des Berufungsurteils jedoch nicht zu entnehmen. Der Revision ist zuzugeben, daß die als besonders belastend angeführten Umstände, nämlich die lange Dauer des gefährlichen Zustandes und ein früherer Unfall, auch in Verbindung mit den Ausführungen über die Gefährlichkeit der Unfallstelle nicht ausreichen, die Annahme grober Fahrlässigkeit zu begründen. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Zustand der Unfallstelle bei normaler Sicht für abgeblendet fahrende Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bedeutet habe und eine, allerdings erhebliche, Gefährdung nur für den Fall schlechter Sicht (Nebel, Regen, Schnee, Blendung) festgestellt. In diesen Füllen ist der Kraftfahrer zu besonders vorsichtiger Fahrweise verpflichtet. Ein Unfall war also nur für den Fall zu befürchten, daß ungünstige Sichtverhältnisse und unrichtiges Verhalten eines Kraftfahrers zusammentrafen. Zwar mußte die verkehrssicherungspflichtige Behörde, wie bereite ausgeführt, auch damit rechnen. Indessen wird ihr Verschulden dadurch gemindert, daß an dem Eckpfosten, an dem sich der Kläger verletzt hat, und an dem Poller Leuchtstreifen angebracht waren. Es waren also Vorkehrungen getroffen, die bestimmt und geeignet waren, die Verengung der Fahrbahn auch bei Nacht auf eine größere Entfernung kenntlich zu machen, als sie es sonst gewesen wäre. Nach den für die Straßenbaubehörden erlassenen Bestimmungen - Erlaß des Bundesministers für Verkehr betr. die Anordnung und Ausführung von Leuchtpfosten und Leitplanken an Bundesfernstraßen vom 16. März 1957 - sind die Nachtkennzeichen, das sind auf der rechten Straßenseite rechteckige Reflexzeichen mit den Maßen 4 mal 18 cm, in Abständen von 50 m anzubringen, auf nebelreichen Strecken in Abständen von 25 m. Auf Grund dieser Vorschrift und des Erfahrungssatzes, daß die Kraftfahrer bei Nebel regelmäßig nicht mit vollem Lichte fahren, konnte die Behörde ohne Verschulden zu der Annahme gelangen, die Kennzeichen seien auch bei ungünstiger Sicht und bei abgeblendeten Scheinwerfern auf mindestens 25 m zu erkennen. Das Verschulden der Behörde liegt lediglich darin, daß sie die Beeinträchtigung der Wirksamkeit der am Poller und am Pfosten angebrachten Leuchtstreifen durch besonders schlechte Sichtverhältnisse nicht genügend in Rechnung gestellt hat. Damit hat sie nicht jedem Sachkundigen ohne weiteres erkennbare Umstände verkannt. Auch die lange Dauer des gefährlichen Zustandes war dann, wenn dieser nicht ohne weiteres zu erkennen war, nicht geeignet, die im Nicht-Erkennen liegende Fahrlässigkeit zu einer groben zu machen. Das könnte dann der Fall sein, wenn sich im Laufe der Zeit deutliche Hinweise auf die Gefährlichkeit der Stelle ergeben hätten. Daß dies zugetroffen habe, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Zwar hatte sich an der Unfallstelle bereits vorher ein Unfall ereignet, der der Straßenbehörde bekannt geworden war. Auch läßt die Annahme des Berufungsgerichte, der Unfall habe der Behörde Anlaß geben müssen, die Verkehrssicherheit der Unfallstelle zu überprüfen, keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler erkennen und verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze. Indessen hat das Berufungsgericht keine Umstände festgestellt, die geeignet waren, die Behörde gerade auf die ungenügende Absicherung bei schlechten Sichtverhältnissen hinzuweisen; da der vom Unfall betroffene Fahrer betrunken war, lag es nahe, in diesem Umstand die wesentliche Unfallursache zu sehen. Auch aus dem früheren Unfall läßt sich daher eine Unachtsamkeit höheren Grades nicht herleiten. Zwar hat der Kläger vorgetragen, infolge der Gefährlichkeit der Unfallstelle seien dort weitere Unfällen vorgekommen oder mit Mühe abgewendet worden; daß diese der Behörde bekannt geworden seien, ist indessen nicht vorgetragen, ebensowenig Näheres über den Hergang dieser Vorfälle. Auch hieraus läßt sich daher nichts gegen die Behörde herleiten.

24

Auch sonst ergeben sich keine Umstände, die die Annahme einer groben Fahrlässigkeit der Behörde zu tragen geeignet sind.

25

Wohl kann bei den Bediensteten einer Behörde grobe Fahrlässigkeit nicht nur dann vorliegen, wenn die gebotene Aufmerksamkeit in hohem Grade verletzt worden ist, sondern auch in anderen Fällen, vor allem wenn maßgebende Vorschriften außer acht gelassen worden sind. Auch in dieser Richtung sind belastende Umstände nicht festgestellt. Zusammenfassend ist daher zu sagen: Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes lassen keine Umstände erkennen, die die Annahme rechtfertigen, die Bediensteten der verantwortlichen Behörde hätten das übersehen, was für jeden Sachkundigen ohne weiteres zu erkennen war, oder die sonst die Annahme eines besonders hohen Verschuldens begründen könnten. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit läßt sich daher mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten. Auch der Vortrag des Klägers gibt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen bisher nicht berücksichtigter belastender Umstände. Den Bediensteten der verantwortlichen Behörde ist daher nur einfache Fahrlässigkeit zur Last zu legen. An dieser Beurteilung ist das Revisionsgericht im vorliegenden Falle nicht dadurch gehindert, daß grundsätzlich die Abgrenzung zwischen den Graden der Fahrlässigkeit Sache des Tatrichters ist. Denn das Berufungsgericht hat, wie ausgeführt, nicht in ersichtlicher Weise darauf abgestellt, ob die Bediensteten der Behörde ihre Rechtspflicht in ungewöhnlichem, besonders schwerem Maße verletzt und das übersehen haben, was für jeden entsprechend Sachkundigen ohne weiteres erkennbar war; es hat damit den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit zu weit ausgedehnt.

26

2.

Bedenken bestehen auch, wie der Revision einzuräumen ist, gegen die Annahme des Berufungsgerichts, das Verschulden des Klägers bleibe auch unter Einrechnung der Betriebsgefahr des Motorrades weit hinter dem Verschulden des beklagten L. zurück. Zu diesem Ergebnis konnte das Berufungsgericht nur gelangen, wenn es das Verschulden des Klägers als unbedeutend ansah. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, muß sich der Kraftfahrer nach ständiger Rechtsprechung in der Dunkelheit oder bei sonstigen ungünstigen Lichtverhältnissen von vornherein darauf einstellen, daß sich in seiner Fahrbahn, sei es durch unabwendbaren Zufall oder durch fremde Schuld bedingt, unbeleuchtete oder schlecht beleuchtete Hindernisse befinden, die zu einem schnellen Anhalten oder zum Ausweichen, nötigen. Die Geschwindigkeit darf dann nur so hoch sein, daß der Bremsweg nicht länger ist als die Schweite. Auch bei Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge muß der Fahrer es vermeiden, in einen Raum hineinzufahren, in dem er innerhalb der übersehbaren Strecke nicht anhalten kann (BGB-RGRK 11. Aufl. § 254 Anm. 107; LM Nr. 21, zu § 1 StVO; LM Nr. 3 zu § 9 StVO; LM Nr. 12 zu § 7 StVG; BGHSt 16, 145 ff). Notfalls muß der Kraftfahrer sogar anhalten, wenn ihm durch die Blendung jede Sicht genommen ist. Bei der verhältnismäßig langen Strecke, auf der der Kläger das ihm entgegenkommende, mit vollem Licht fahrende Kraftfahrzeug bemerkt hatte, hätte er seine Geschwindigkeit nicht nur herabsetzen, sondern soweit drosseln müssen, daß es ihm möglich gewesen wäre, vor einem unbeleuchteten Hindernis auf kürzeste Entfernung zu halten. Er hätte also im Augenblick der Begegnung mit dem entgegenkommenden Kraftwagen kaum mehr als Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß ein Kraftfahrer nur so schnell fahren darf, daß er innerhalb der zu übersehenden Strecke halten kann, und daß er keinesfalls ohne Sicht fahren darf, begründet regelmäßig den Vorwurf einer nicht unerheblicher Fahrlässigkeit. Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. - Andererseits kann aber nicht, wie das beklagte L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht geltend gemacht hat, dem Kläger ein erhöhtes Verschulden deshalb angelastet werden, weil er eine Strecke von 100 m in geblendetem Zustande gefahren sei. Diese Annahme findet in den Feststellungen des Berufungsurteils keine Stütze. Danach hat der Kläger in einer Entfernung von etwa 100 m von dem entgegenkommenden Kraftfahrzeug wegen der Blendwirkung seine Geschwindigkeit herabgesetzt. Die Strecke bis zur Begegnung mit diesem Fahrzeug betrug die Hälfte, wenn dieses auch nur eine Geschwindigkeit von 50 km/st hatte, bei höherer Geschwindigkeit entsprechend weniger; die Zeit von der Geschwindigkeitsherabsetzung durch den Kläger bis zur Begegnung lag um 3 Sekunden, da der Kläger bei einer Geschwindigkeit von 50 km/st in der Sekunde fast 14 m zurücklegte.

27

3.

Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe, mit denen die Revision sich gegen die Feststellungen wendet, von denen das Berufungsgericht weiter bei seiner Abwägung über die Verteilung des Schadens nach § 254 BGB ausgeht. Soweit es annimmt, es sei nicht erwiesen, daß dem Kläger die Strecke von früher her so gut bekannt gewesen sei, daß er mit der Gefahrenstelle habe rechnen müssen, und daß sich der zur Zeit des Unfalls bei ihm vorhandene Blutalkoholgehalt von 0,53 Promille nicht auf seine Fahrweise ausgewirkt habe, richten sich die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese läßt keine Verstöße gegen § 286 ZPO erkennen. Daß der Kläger die Betriebsgefahr seines Motorrades zu vertreten hat, ist vom Berufungsgericht entgegen dem Vortrag der Revision berücksichtigt worden.

28

IV.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann das Revisionsgericht die an sich dem Tatrichter obliegende Schadensteilung nach § 254 BGB selbst vornehmen, wenn alle zu berücksichtigenden Umstände hinreichend feststehen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Abwägung führt zur hälftigen Teilung des Schadens. Die Verursachung einschließlich der Betriebsgefahr des Motorrades und die Mitschuld, die der Kläger zu vertreten hat, sind insgesamt nicht niedriger, aber auch entgegen der Ansicht der Revision nicht höher zu bewerten, als die auf Verursachung und Verschulden beruhende Mitverantwortlichkeit des beklagten L.. Dementsprechend ist das Urteil des Berufungsgerichts teilweise aufzuheben, das des Landgerichts teilweise abzuändern.

29

Da der Kläger bei einem auf 3.453,11 DM berechneten Verdienstausfall von der zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse für die entsprechende Zeit unstreitig 1.949,59 DM an Haus- und Krankengeld erhalten hat, ist sein Anspruch auf Ersatz von Verdienstentgang kraft des Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger in voller Höhe auf die Krankenkasse übergegangen; insoweit muß die Klage als unbegründet abgewiesen werden.

30

Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs ist zu sagen: Dieser Anspruch ist auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtet. Der angemessene Betrag ergibt sich aus der Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, zu denen insbesondere auch die Mitverursachung und das Mitverschulden gehören, die der Geschädigte zu vertreten hat (BGHZ 18, 149). Deshalb kann der Schmerzensgeldanspruch nicht mit Rücksicht auf diese Umstände nur zum Teil gerechtfertigt sein; vielmehr ist jeweils der angemessene Anspruch gerechtfertigt und die Mitverantwortung des Geschädigten bei der Betragsermittlung neben den anderen in Betracht kommenden Umständen wie der Schwere der Verletzung, der Stärke der Schmerzen usw. zu berücksichtigen. Der Entscheidungssatz des landgerichtlichen Urteils ist dementsprechend hinsichtlich des Schmerzensgeldes neu zu fassen.

31

Die Entscheidung über die Kosten, auch über die des Revisionsverfahrens, ist dem Schlußurteil vorzubehalten.

Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Keßler
Dr. Reinhardt