Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.01.1992, Az.: 2 BvL 9/88
Beamtenrecht; Unfallfürsorge
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.01.1992
- Aktenzeichen
- 2 BvL 9/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 12495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 85, 176 - 191
- DVBl 1992, 362-364 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1091-1093 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 463 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1992, 150-153
- ZTR 1992, 175 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 46 II BeamtVG.
Gründe
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob die in § 46 Abs. 2 BeamtVG vorgenommene Begrenzung der Ansprüche eines bei einem Dienstunfall verletzten Beamten auf die gegen den eigenen Dienstherrn gegebenen Ansprüche auf Unfallfürsorge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
Die Unfallfürsorge aus Anlaß eines Dienstunfalls für den verletzten Beamten und seine Hinterbliebenen hat der Gesetzgeber in §§ 30 bis 46 BeamtVG geregelt. Die danach zu gewährende Unfallfürsorge geht mit der in § 46 BeamtVG getroffenen Begrenzung einher; die Vorschrift lautet:
(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43 geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenserstzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) Anwendung.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
§ 1 Abs. 2 des in § 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in Bezug genommenen Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) - ErwZulG - lautet:
Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren.
II.
1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Oberstudienrätin an einer auf bremischem Gebiet in Bremerhaven gelegenen und vom niedersächsischen Landkreis Cuxhaven getragenen Schule. Sie ist Beamtin des Landes Niedersachsen. Eigentümer des Schulgrundstücks, zu dem ein Parkplatz gehört, ist der im Ausgangsverfahren beklagte niedersächsische Landkreis. Der Landkreis ist auch Arbeitgeber des Hausmeisters der Schule.
Im März 1987 glitt die Klägerin auf einer Eisfläche auf dem durch ein Schild als Privatparkplatz gekennzeichneten Schulparkplatz aus, als sie ihren Pkw abgestellt hatte und auf das Schulgebäude zuging, um ihren Dienst aufzunehmen; dies hatte eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Das Land Niedersachsen erkannte den Unfall als Dienstunfall an und leistete Unfallfürsorge.
Die Klägerin erhob Klage mit der Behauptung, sie habe auch jetzt noch unfallbedingte Beschwerden. Sie verlangt vom beklagten Landkreis Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Erstattung der Kosten für ein ärztliches Attest; weiterhin begehrt sie festzustellen, daß der Beklagte zum Ersatz aller aus dem Unfall entstandenen Schäden verpflichtet ist. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die ihm auf dem Schulgrundstück obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, da der Hausmeister den Parkplatz nicht rechtzeitig vor Schulbeginn gestreut habe.
Das Landgericht Bremen hat das Verfahren gemäß Art. 100 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 46 Abs. 2 BeamtVG mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sei.
a) Das Gericht hält die Klage für zulässig und dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 Satz 1, 847 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für begründet, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme der vom Beklagten mit der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht auf dem Schulgelände beauftragte Hausmeister den Schulparkplatz zum Zeitpunkt des Unfalls hätte abgestreut haben müssen und der Beklagte hierfür einzustehen habe. Hingegen sei ein Amtshaftungsanspruch nicht gegeben, weil der Schulparkplatz nicht zu den Straßen gehöre, auf die sich gemäß §§ 57, 52 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) die öffentlich-rechtliche Straßenreinigungspflicht erstrecke.
Sei § 46 Abs. 2 BeamtVG mit dem Grundgesetz vereinbar, könne die Klägerin Ansprüche, welche über die in §§ 30 bis 43 BeamtVG geregelten hinausgehen, nicht geltend machen; die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 BeamtVG lägen vor, die Klage sei danach abzuweisen. Es könne weder festgestellt werden, daß der Hausmeister das Abstreuen des Parkplatzes als notwendig erkannt und vorsätzlich unterlassen habe, noch, daß die Klägerin ihren Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 ErwZulG) erlitten habe.
Sei hingegen § 46 Abs. 2 BeamtVG verfassungswidrig, habe die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg, denn der Beklagte sei ein von dem Dienstherrn der Klägerin, dem Land Niedersachsen, verschiedener Dienstherr.
b) Die Regelung des § 46 Abs. 2 BeamtVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Beamten ohne einen sachlich rechtfertigenden Grund schlechter gestellt würden als alle anderen Arbeitnehmer. Für nichtbeamtete Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen seien aus einem Unfallereignis folgende Schadensersatzansprüche, die über den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hinausgingen, gemäß §§ 636, 637 RVO nur insoweit beschränkt, als sie sich gegen den eigenen Arbeitgeber oder die in dessen Betrieb beschäftigten weiteren Arbeitnehmer richteten. Die Regelung des § 46 Abs. 2 BeamtVG reiche weiter. Sie beschränke die allgemeinen Schadensersatzansprüche des durch einen Dienstunfall geschädigten Beamten nicht nur gegenüber dem eigenen Arbeitgeber sondern auch gegenüber jeder anderen öffentlichen Verwaltung. Dafür fehle es an einer inneren Rechtfertigung.
Insbesondere habe der von dem eigenen Dienstherrn zu unterscheidende, für den Unfall verantwortliche andere Dienstherr den Anspruch des geschädigten Beamten auf Unfallfürsorge nicht zu erfüllen und erbringe somit kein die Anspruchsbeschränkung ihm gegenüber rechtfertigendes Äquivalent. Das erkennende Gericht schließe sich der Ansicht des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 24. April 1952 (BGHZ 6, 3 (11 f.) an), daß das besondere Gewaltverhältnis, in welchem der Beamte zu seinem Dienstherrn stehe, eine Ungleichbehandlung mit den insoweit bessergestellten nichtbeamteten Geschädigten nicht rechtfertigen könne. Die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1971 (BVerfGE 31, 212) und vom 7. November 1972 (BVerfGE 34, 118) angeführten Gesichtspunkte trügen eine Sonderregelung nur im Verhältnis des Beamten gegenüber seinem eigenen Dienstherrn und dessen Bediensteten.
Da die in § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG getroffene Regelung somit teilweise nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren sei, eine wirksame gesetzliche Anspruchsbeschränkung insoweit also nicht vorliege, verstoße die Regelung zugleich auch gegen Art. 14 GG, weil sie den betroffenen Anspruchsberechtigten eine im allgemeinen Schadensersatzrecht begründete Rechtsposition entziehe.
III.
Zu dem Vorlagebeschluß haben sich u. a. der Bundesminister des Innern namens der Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofs mit Stellungnahmen der Vorsitzenden des III. und des VI. Zivilsenats sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens geäußert.
1. Die Bundesregierung erhebt Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlage und hält sie im übrigen für unbegründet: Die Regelung des § 46 Abs. 2 BeamtVG sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie sei Teil des beamtenrechtlichen Versorgungssystems und gehöre damit einem anderen Versorgungssystem an als die dem System der gesetzlichen Sozialversicherung entstammenden, vom Landgericht als Vergleich herangezogenen §§ 636 und 637 RVO.
Der Bundesgerichtshof habe zwar in der Entscheidung vom 24. April 1952 (BGHZ 6, 3 (11 f.)) die Auffassung vertreten, der Ausschluß weitergehender Ansprüche der Beamten gegen eine andere öffentliche Verwaltung sei "geradezu unbillig und ungerechtfertigt", und seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer derartigen Regelung im Urteil vom 9. Juli 1962 (VersR 1962, S. 983 (987 [BGH 09.07.1962 - III ZR 22/61] linke Spalte)) wiederholt. Er habe aber im Ergebnis die Haftungsbegrenzung des § 124 DBG, des Vorläufers des § 46 BeamtVG, gegenüber dem eigenen Dienstherrn für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, weil der Dienstherr die Leistungen der Unfallfürsorge bewirke. An dieser Wechselwirkung fehle es entgegen der Ansicht des Bundesgerichtshof auch nicht im Verhältnis zu den anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren.
Die Anspruchsbeschränkung des § 46 Abs. 2 BeamtVG sei innerhalb des Systems der Beamtenversorgung eine systemgerechte Regelung. Ihr liege der Gedanke der "Einheit der öffentlichen Hand" zugrunde, welcher ein tragendes Strukturprinzip des öffentlichen Dienstes sei, das in zahlreichen gesetzlichen Vorschriften seinen Ausdruck gefunden habe und in Art. 33, Art. 74a, Art. 75 Nr. 1 GG verfassungsrechtlich abgesichert sei.
2. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß die entsprechende Regelung des § 124 DBG in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 3) nicht als verfassungswidrig angesehen worden sei; es sei vielmehr für ausreichend gehalten worden, "sie im Hinblick auf ihre recht anfechtbare innere Rechtfertigung so eng auszulegen, wie es irgend möglich ist" (a.a.O., S. 12).
3. Die Klägerin hat sich im wesentlichen die Begründung des Vorlagebeschlusses zu eigen gemacht und ergänzend ausgeführt, daß die im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1971 (BVerfGE 31, 212 zu § 91a SVG) als ausreichend erachteten Gründe für die Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung nicht mehr vorlägen, weil sich seit 1971 die Verhältnisse bezüglich der Fürsorgeleistungen des Staates seinen Bürgern gegenüber so erheblich verändert hätten, daß von einer "besonderen" Sicherstellung seiner Beamten im Falle des Vorliegens von Versorgungsansprüchen keine Rede mehr sein könne. Im übrigen schließe es die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes aus, daß der Verletzte als Äquivalent für die Versorgungsleistungen auf Zahlungen des "anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" verzichten müsse; Versorgungs- und Rentenleistungen dienten ausschließlich der Sicherung des Lebensunterhaltes.
B.
Die Vorlage ist zulässig, die Vorlagefrage ist jedoch einzuschränken.
1. Im Vorlagebeschluß wird ausreichend dargetan, daß bei Ungültigkeit des § 46 Abs. 2 BeamtVG anders entschieden werden müßte als bei dessen Gültigkeit, es mithin für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Gültigkeit der Vorschrift ankommt (vgl. BVerfGE 22, 175 (176 f.) [BVerfG 11.07.1967 - 1 BvL 11/67]; 46, 268 (283) [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 323/75]).
Aus dem Zusammenhang des Vorlagebeschlusses ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß das vorlegende Gericht bei Ungültigkeit des § 46 Abs. 2 BeamtVG jedenfalls einen - der Höhe nach bisher nicht näher bestimmten - Anspruch auf Schmerzensgeld zusprechen will.
2. Die Vorlagefrage ist jedoch in zweierlei Hinsicht einzuschränken:
a) Die Klage richtet sich lediglich gegen den Landkreis und nicht etwa gegen den für die Erfüllung der Streupflicht verantwortlichen Hausmeister. Nicht entscheidungserheblich ist die Vorlagefrage demnach im Hinblick auf den Ausschluß der Geltendmachung von Ansprüchen gegen im Dienst anderer Dienstherren stehende Personen.
b) Im Ausgangsverfahren ist eine Besonderheit nicht zu übersehen: Die Klägerin steht zu dem beklagten Landkreis, obschon dieser ihr Dienstherr nicht ist, in einem anderen Verhältnis als zu einem beliebigen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Sie versieht ihren Dienst an einer von dem Landkreis getragenen Schule. Ihr eigener Dienstherr und der Landkreis wirken bei der Erfüllung des Bildungsauftrages dieser Schule zusammen. Das Schulgebäude und der dazu gehörende Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignete, gehören gerade zu dem Gefahrenkeis, in den die Klägerin aufgrund ihres Amtes gestellt ist. Ihre Anwesenheit auf dem Schulgelände zum Zeitpunkt des Unfalls war auch nicht durch eine nur ausnahmsweise dort stattfindende dienstliche Verrichtung veranlaßt, vielmehr erfüllt die Klägerin ihre beamtenrechtlichen Pflichten schwerpunktmäßig im Dienstbetrieb dieser Schule; ihm ist sie eingegliedert. Dieser Besonderheit ist bei der Fassung der Vorlagefrage Rechnung zu tragen. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Ausschlusses der Geltendmachung von Ansprüchen gegen andere öffentlich-rechtliche Dienstherren, zu denen der Beamte nicht in einer vergleichbar dichten dienstlichen Beziehung steht, ist nicht entscheidungserheblich.
3. Die Vorlagefrage ist danach wie folgt zu fassen:
Ist § 46 Abs. 2 BeamtVG mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit nach dieser Vorschrift Beamte, die einen Dienstunfall erlitten haben, über die ihnen nach den §§ 30 bis 43 BeamtVG zustehenden Ansprüche gegen ihren Dienstherrn hinausgehende Ansprüche gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften dann nicht geltend machen können, wenn der andere Dienstherr gerade für den besonderen Gefahrenkreis verantwortlich ist, innerhalb dessen der Beamte unter Eingliederung in den Dienstbetrieb der von dem anderen Dienstherrn getragenen Dienststelle seine Pflichten schwerpunktmäßig versieht und der Dienstunfall sich in diesem Gefahrenkreis ereignet hat?
C.
Die zur Prüfung gestellte Norm ist in dem durch die eingeschränkte Vorlagefrage bestimmten Umfang mit dem Grundgesetz vereinbar.
I.
Art. 33 Abs. 5 GG ist durch die in § 46 Abs. 2 BeamtVG getroffene Regelung, soweit sie hier zur Prüfung steht, nicht verletzt.
1. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der der zu prüfenden Regelung entgegenstünde. Diese Regelung steht vielmehr ihrerseits in einer über hundertjährigen Tradition. Schon das Gesetz betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen vom 15. März 1886 (RGBl. S. 53), welches auf Betriebsunfälle der Beamten der Reichs-Civilverwaltung, des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und Personen des Soldatenstandes in der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben Anwendung fand (§ 1 Abs. 1), kannte den Ausschluß eines Schadensersatzanspruchs gegen die Betriebsverwaltung, in deren Dienst sich der Unfall ereignete (§ 8 Abs. 1). Dieses Gesetz enthielt weiterhin bereits eine Vorschrift über den Ausschluß weitergehender Ansprüche als auf Pensionen, Kosten des Heilverfahrens, Renten oder Sterbegelder gegen das Reich und die Bundesstaaten (vgl. § 10 Abs. 1, 2). Für Staats- und Kommunalbeamte, denen aufgrund eines Betriebsunfalls eine mindestens gleichwertige Fürsorge durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzungen zustand, wurden diese Beschränkungen ebenfalls für anwendbar erklärt (§ 12 Satz 1).
Die genannten Vorschriften wurden - weitgehend wörtlich - in die §§ 10, 12 und 14 des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (RGBl. S. 211) übernommen.
Diese Regelung wiederum wurde ersetzt durch § 124 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39), der den Haftungsausschluß übernahm, zugleich aber die Beschränkung auf unfallversicherungspflichtige Betriebe beseitigte, indem er an den Dienstunfall anknüpfte.
Mit dem heute noch von § 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in Bezug genommenen Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) wurde der Haftungsausschluß für Dienstunfälle bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr aufgehoben, weil es der Gesetzgeber als unbillig erachtete, bei Dienst- und Arbeitsunfällen, die sich bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignen, die Geschädigten häufig schlechter zu stellen als andere Verkehrsteilnehmer (so der Vorspruch des Gesetzes).
Die Regelungen in § 151 BBG vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) und § 81 BRRG vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) waren im wesentlichen wortgleich mit der seit 1. Januar 1977 geltenden Regelung in § 46 BeamtVG, welche § 151 BBG und § 81 BRRG unter geringfügigen redaktionellen Änderungen des Wortlauts ablöste.
2. Ob diese Regelung wegen ihrer langen Tradition allerdings schon selbst, wie im Schrifttum (Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., Stand Dezember 1990, § 46 BeamtVG Rdnr. 1 b; wohl auch Fürst, GKÖD, Teil 4, § 46 BeamtVG Rdnr. 4) gelegentlich angenommen wird, als hergebrachter Grundsatz anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Frage wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn die zu prüfende Vorschrift in einem Widerspruch zu anderen Normen des Verfassungsrechts stünde und es zum Nachweis ihrer Gültigkeit darauf ankäme festzustellen, daß sie als hergebrachter Grundsatz von Verfassungs wegen gerade geboten ist.
3. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten vor. Der Fürsorgepflicht, soweit sie als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums den Gesetzgeber verfassungsrechtlich in Pflicht nimmt, ist durch die Gewährung der Versorgungsansprüche genügt, die das Beamtenversorgungsrecht dem Beamten einräumt.
II.
Die zur Prüfung gestellte Regelung ist - soweit darüber in diesem Verfahren zu entscheiden ist - mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
1. Das vorlegende Gericht hält einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG deshalb für gegeben, weil die Vorschrift des § 46 Abs. 2 BeamtVG weiter reiche als die in §§ 636, 637 RVO getroffene Regelung, welche die Ansprüche nur insoweit beschränke, als sie sich gegen den eigenen Arbeitgeber und die in dessen Betrieb beschäftigten weiteren Arbeitnehmer richteten. Diese Bedenken greifen nicht durch.
Soweit durch die genannten Regelungen (vgl. § 636 Abs. 1 Satz 1 und § 637 Abs. 1 RVO) - wie auch durch § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG - ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ausgeschlossen wird, hat dies das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz und insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 34, 118).
Auch das Unfallversicherungsrecht kennt einen Ausschluß der Schadensersatzpflicht eines anderen als des eigenen Unternehmers: § 636 Abs. 2 RVO erweitert den in Abs. 1 geregelten Ausschluß der Schadensersatzpflicht zugunsten aller Unternehmer, in deren Unternehmen der Versicherte aufgrund der zum Unfall führenden Tätigkeit versichert und in die er eingegliedert war (vgl. BGH VersR 1983, S. 728; VersR 1984, S. 736 (737); Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, Band 3, 3. Aufl., Stand 1. Dezember 1990, § 636 Anm. 17). Die Anwendungsfälle des § 636 Abs. 2 RVO sind demnach dem Ausgangsfall des vorliegenden Verfahrens, welcher - wie ausgeführt - durch die Eingliederung der Klägerin in den Dienstbetrieb der vom Beklagten getragenen Schule gekennzeichnet ist, durchaus ähnlich. Liegt eine ins Gewicht fallende Ungleichbehandlung von Beamten einerseits und Unfallversicherten andererseits nicht vor, so kann von einem Verstoß der zur Prüfung gestellten Regelung gegen den Gleichheitssatz keine Rede sein. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Verschiedenheit der jeweiligen Ordnungssysteme nicht ohnehin eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 11, 283 (293) [BVerfG 25.07.1960 - 1 BvL 5/59]; 34, 118 (131) [BVerfG 07.11.1972 - 1 BvR 338/68]).
2. Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, soweit sie hier zur Prüfung steht, schließt die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schmerzensgeld, welches ohne diese Regelung nach allgemeinem Deliktsrecht zu gewähren wäre, infolge der Anerkennung als Dienstunfall dann aus, wenn es sich weder um eine vorsätzliche Schädigung noch um die Teilnahme am allgemeinen Verkehr handelt. Insoweit werden mithin die von § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG betroffenen Beamten und ihre Hinterbliebenen einerseits und diejenigen andererseits, die Ansprüche nach allgemeinem Schadensersatzrecht geltend machen können, verschieden behandelt. Die Regelung hält sich jedoch innerhalb der dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 71, 39 (58) [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83] m.w.N.).
a) Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, daß eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 75, 108 (157); 78, 249 (278) [BVerfG 31.05.1988 - 1 BvL 22/85]).
Diesen Anforderungen wird die hier zu prüfende Regelung, soweit es sich um die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs gegenüber dem eigenen Dienstherrn handelt, aus den gleichen Gründen gerecht, die der Senat in seinem Beschluß vom 22. Juni 1971 (BVerfGE 31, 212 (219f.) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69]; im Anschluß daran auch BVerfGE 34, 118 (132)) dargelegt hat. Insbesondere die den Gegenstand der erstgenannten Entscheidung bildende Vorschrift des § 91a SVG ist der hier zu prüfenden weitgehend ähnlich. Auf diese Ähnlichkeit (mit den durch § 46 Abs. 2 BeamtVG abgelösten weitgehend inhaltsgleichen Regelungen in den Beamtengesetzen) hat der Senat seinerzeit ausdrücklich hingewiesen (vgl. BVerfGE 31, 212 (213) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69]).
Der Beamte steht wie der Soldat zu seinem Dienstherrn in einem besonderen und engeren öffentlich-rechtlichen Dauerverhältnis, innerhalb dessen im Schadensfall Versorgungsansprüche gewährt werden, während es üblicherweise in dem Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner eines Schadensersatzanspruchs nach allgemeinen Vorschriften sowohl an einem besonderen öffentlichrechtlichen Verhältnis als auch an einer Regelung fehlt, die im Schadensfall besondere Versorgungsansprüche gewährt (vgl. BVerfGE 31, 213 (219) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69]). Die Haftungsbegrenzung des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ist aus den gleichen Gründen als berechtigt anzusehen wie die des Bundes gegenüber dem Soldaten: Hier wie da werden Versorgungsansprüche unabhängig vom Verschulden der Beteiligten (abgesehen vom Vorsatz des Verletzten - die Formulierung "Vorsatz des Verletzers" in BVerfGE 31, 212 (219) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69] ist ein Schreibversehen) gewährt, hier wie da sind dies Versorgungsansprüche im Gesetz so umschrieben, daß ihre Höhe im Einzelfall infolge der Pauschalierung leicht und sofort errechenbar ist, und hier wie da kommt aufgrund dieser klaren Rechtslage der Geschädigte ohne Verzögerung in den Genuß dieser Leistungen. Dabei entsprechen wegen der Verweisung in § 80 SVG die Leistungen aufgrund des Soldatenversorgungsgesetzes weitgehend denen aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes. Nach beiden Gesetzen erhält der Geschädigte einen - freilich pauschalierten - Ausgleich des erlittenen Schadens. Die dem Beamten auf der Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach dem Beamtenversorgungsrecht zustehenden Ansprüche wiegen das durch die Regelungen in § 91a SVG und § 46 BeamtVG bewirkten Ausschluß der allgemeinen Schadensersatzansprüche einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld auf. Der innere Grund für den Ausschluß dieser Ansprüche liegt in der Überlegung, daß der durch den Dienstunfall verletzte Beamte wie der wehrdienstbeschädigte Soldat und ihre Hinterbliebenen im Hinblick auf das bestehende Treue- und Fürsorgeverhältnis in jedem Falle einen sofort wirksamen, angemessenen Ausgleich des Schadens erhalten, ohne daß es auf eine Haftung nach allgemeinem Schadensersatzrecht ankommt (vgl. BVerfG a.a.O.).
Auch die weiteren in der angegebenen Entscheidung angestellten Erwägungen gelten entsprechend: Daß die durch einen Dienstunfall zu Schaden gekommenen Beamten oder ihre Hinterbliebenen unter Umständen im Einzelfall weniger erhalten können, als ihnen gegebenenfalls aufgrund allgemeiner Schadensersatzansprüche zustünde, ergibt sich aus dem notwendig pauschalierenden und typisierenden Charakter der Versorgungsansprüche. Auf der anderen Seite können diese Ansprüche die allgemeinen Schadensersatzansprüche auch übersteigen, da z.B. ein etwaiges Mitverschulden des verletzten Beamten - vorbehaltlich des § 44 BeamtVG - unberücksichtigt bleibt. Die Versorgungsansprüche werden rasch und ohne langwierigen Rechtsstreit erbracht. Die Regelungen dienen außerdem dem Rechtsfrieden innerhalb des Beamten- wie des Soldatenverhältnisses (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 220).
b) Aus den zu a) angeführten Gründen ist § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG mit dem Gleichheitssatz auch vereinbar, soweit diese Vorschrift die Geltendmachung weitergehender Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn dann versagt, wenn der geschädigte Beamte zu diesem in dem in der eingeschränkten Vorlagefrage bezeichneten besonderen Verhältnis steht.
Es ist nicht außergewöhnlich, daß Beamte in Wahrnehmung ihrer Dienstpflichten nicht nur zu ihrem eigenen sondern auch zu einem anderen Dienstherrn in ein solches besonderes Verhältnis treten. So kann - wie im Ausgangsfall - der Gefahrenbereich, in dem der Beamte seinen amtlichen Pflichten nachgeht, deshalb neben dem eigenen auch einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn "zurechenbar" sein, weil beide eine ihnen gemeinsam obliegende öffentliche Aufgabe erfüllen. Der Bundesgerichtshof hat bei einer insoweit vergleichbaren Sachlage - ein im Dienst eines Landes stehender Lehrer hatte im Rahmen seiner Lehrtätigkeit Schaden am Gebäude der Schule angerichtet, deren Trägerin die Stadt war - die Beziehungen beider Dienstherren zueinander als "Internum" angesehen, welches in bezug auf die andere Körperschaft das Bestehen drittgerichteter Amtspflichten ausschließe: Staat und kommunale Körperschaften seien zur Erfüllung des ihnen gemeinsam erteilten Bildungsauftrags zu gleichsinnigem Zusammenwirken miteinander verbunden (vgl. BGHZ 60, 371 (373) [BGH 07.05.1973 - III ZR 47/71]). Im Falle einer Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (vgl. §§ 17, 123 BRRG, § 27 BBG) verrichtet ein Beamter seinen Dienst unter Umständen über Jahre in der Dienststelle eines anderen Dienstherrn, ja er mag sogar, wie es gegenwärtig im Rahmen des Justiz- und Verwaltungsaufbaus in den neuen Bundesländern häufig vorkommt, einer Behörde des anderen Dienstherrn vorstehen.
Erleidet der Beamte bei so gelagerten Umständen einen Dienstunfall, hat er die gleichen Versorgungsansprüche gegenüber seinem eigenen Dienstherrn, wie wenn sich der Dienstunfall in einem von diesem selbst zu verantwortenden Gefahrenkreis ereignet hätte. In den Gefahrenkreis des anderen Dienstherrn ist der Beamte dabei in gleicher Weise gestellt, wie es der Fall wäre, wenn er an einer von seinem eigenen Dienstherrn getragenen Dienststelle seinen Dienst verrichtete. Die Aufgabenerfüllung in der von dem anderen Dienstherrn getragenen Dienststelle geschieht innerhalb des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses, so daß der andere Dienstherr nicht als Außenstehender erscheint.
Steht der Beamte also zu dem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in Fällen dieser Art in einem Verhältnis der Pflichtbindung, das demjenigen zu seinem eigenen Dienstherrn kaum nachsteht, so rechtfertigen die für den Ausschluß der Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegenüber seinem Dienstherrn maßgeblichen Gründe eine solche Regelung auch gegenüber dem anderen Dienstherrn, wenn der Beamte in dem von diesem zu verantwortenden Gefahrenkreis seine dienstlichen Pflichten erfüllt.
Man mag sogar umgekehrt fragen, ob der Beamte, der seinen Dienst an einer von einem anderen Dienstherrn getragenen Dienststelle leistet, im Vergleich sowohl zu den übrigen Beamten seines eigenen Dienstherrn als auch zu den Beamten des anderen Dienstherrn, mit denen er in einer Dienststelle seinen Dienst versieht, in einer mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbaren Weise begünstigt würde, wenn ihm bei einem Dienstunfall im Bereich seiner Dienststelle neben seinen Versorgungsansprüchen weitergehende Ansprüche nach allgemeinem Schadensersatzrecht zustünden, während jene sich mit den Versorgungsansprüchen begnügen müßten. Selbst wenn dies - aus welchen Gründen auch immer - zu rechtfertigen wäre, so ist es doch ausgeschlossen, daß der Gleichheitssatz es gebieten könnte, etwa bei einem auf einer gemeinsamen Dienststelle bei gemeinsamer Dienstverrichtung unter gleichen Umständen erlittenen Dienstunfall dem an diese Dienststelle abgeordneten Beamten einen Schmerzensgeldanspruch zu gewähren und ihn dem Beamten des die Dienststelle tragenden Dienstherrn zu versagen.
III.
Schließlich steht die zur Prüfung stehende Regelung auch mit Art. 14 GG in Einklang (vgl. BVerfGE 31, 212 (220 f.) [BVerfG 22.06.1971 - 2 BvL 10/69]), soweit diese Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang neben Art. 33 Abs. 5 GG Anwendung finden kann.
(gez.) Herzog
Henschel
Seidl
Grimm
Söllner
Dieterich
Kühling
Seibert