Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1991, Az.: VI ZR 20/91
Teilnahme am allgemeinen Verkehr; Mitnahme eines Arbeitskollegen; Dienstfahrt im privateigenen KFZ
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 20/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 46 Abs. 2 BeamtVG
- § 1 Abs. 1 ErwZulG
- § 636 RVO
- § 637 RVO
Fundstellen
- BGHZ 116, 30 - 36
- DAR 1992, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 164-165 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 572-574 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 405 (amtl. Leitsatz)
- NZV 1992, 112-113 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1992, 274-276 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- VersR 1992, 122-123 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Mitnahme eines Arbeitskollegen auf einer Dienstfahrt im privateigenen Kfz als Teilnahme am allgemeinen Verkehr zu gelten hat.
Tatbestand:
Die Erstbeklagte prallte am 14. November 1985 auf der schneeglatten Autobahn mit ihrem Pkw auf einen Fahrbahnteiler. Dabei wurde ihre Beifahrerin B. schwer verletzt. Die Erstbeklagte und Frau B., die damals beide als Verwaltungsanwärterinnen in L. bei der klagenden AOK beschäftigt waren, befanden sich auf der Fahrt zu einem in H. stattfindenden zweiwöchigen Lehrgang, zu dem sie die Klägerin abgeordnet hatte. Es ist außer Streit, daß die Erstbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat.
Die Klägerin hat anläßlich des Unfalls der Frau B. als Krankenversicherer und Arbeitgeber Aufwendungen (Kosten der ärztlichen Behandlung, Lohnfortzahlung, Zahlung eines Unfallausgleichs) gehabt, deren Erstattung sie von der Erstbeklagten und deren Haftpflichtversicherer, der Zweitbeklagten, aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X und § 4 LFZG) verlangt; ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz ihrer zukünftigen unfallbedingten Aufwendungen.
Die Beklagten machen geltend, daß es sich bei der Unfallfahrt um eine Dienstreise gehandelt habe, so daß die Haftung der Erstbeklagten nach §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen sei. Die Zweitbeklagte verlangt deshalb einen Betrag von 7.570,86 DM, den sie aufgrund eines Teilungsabkommens an die Klägerin gezahlt hat, im Wege der Widerklage zurück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen nach § 46 Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, im folgenden: BeamtVG) i.V.m. § 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674; im folgenden: ErwZulG) ausgeschlossen. Diese Vorschriften fänden, so führt das Berufungsgericht aus, nach § 33 der Dienstordnung, die nach dem zwischen der Klägerin und Frau B. geschlossenen Anstellungsvertrag hier eingreife, entsprechende Anwendung. Frau B. habe ihre Verletzungen, aus denen die Klägerin ihre Klageansprüche herleite, durch einen Dienstunfall im Sinne von § 46 BeamtVG, § 1 ErwZulG erlitten. Dies folge schon daraus, daß sie und die Erstbeklagte die Unfallfahrt aufgrund eines Dienstortwechsels unternommen hätten, den die Klägerin als Dienstherrin angeordnet habe. Die Klägerin habe die Fahrt auch als Dienstreise behandelt; sie habe der Erstbeklagten die Kosten für die Benutzung des eigenen Pkw's pauschal erstattet und die Mitnahme von Frau B. gesondert vergütet. Die Mitnahme eines Arbeitskollegen im eigenen Pkw auf einer Dienstfahrt sei als dienstliche Tätigkeit einzustufen, wenn - wie hier - die vom Dienstherrn genehmigte Fahrt dem Zweck diene, am Zielort gemeinsam dienstliche Aufgaben zu erfüllen. Dabei komme es hier nicht darauf an, daß die Klägerin den Teilnehmern des Lehrgangs für die Fahrt nach H. die Benutzung eines Privatfahrzeugs oder eines öffentlichen Verkehrsmittels freigestellt habe; entscheidend sei vielmehr, daß sie der Erstbeklagten die Mitnahme der Verletzten im eigenen Wagen gestattet habe, was sich aus der Zahlung einer gesonderten Vergütung für die Mitnahme der Frau B. ergebe. Hierdurch habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß sie die Mitnahme der Frau B. durch die Erstbeklagte als im dienstlichen Interesse liegend angesehen habe. Es komme hinzu, daß die Fahrt während der üblichen Dienstzeit stattgefunden habe. Daraus, daß es sich um eine Dienstfahrt gehandelt habe, folge zugleich, daß die Verletzte den Unfall nicht als normale Verkehrsteilnehmerin und damit nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne von § 1 ErwZulG erlitten habe. Die Klägerin habe es generell gebilligt, daß sich ihre Bediensteten auf Dienstfahrten in ihren Privatfahrzeugen gegenseitig mitnähmen; daraus ergebe sich die überwiegende Dienstbezogenheit der Mitnahme der Verletzten durch die Erstbeklagte. Da die Erstbeklagte für den Gesundheitsschaden von Frau B. nicht hafte, fehle es auch an einer Einstandspflicht der Zweitbeklagten aus dem Teilungsabkommen, so daß sie nach § 812 BGB ihre Zahlung hierauf von der Klägerin zurückfordern könne.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.
1. Allerdings stellt das Berufungsgericht für die Frage, ob deliktische Ansprüche, wie sie hier die Klägerin aus übergegangenem Recht gegen die Arbeitskollegin der Geschädigten bzw. deren Haftpflichtversicherer geltend macht, ausgeschlossen sind, mit Recht auf die Anspruchssperre des § 46 Abs. 2 BeamtVG und nicht auf die der §§ 636, 637 RVO ab. Nach § 33 der Dienstordnung, die nach dem Anstellungsvertrag dem Ausbildungsverhältnis zwischen der Klägerin und der verletzten Frau B. zugrunde liegt, gelten für die Versorgung der Verletzten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend. Dies wird in der Revisionsinstanz auch nicht mehr in Frage gestellt.
Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG sind - abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung - Ansprüche, wie sie hier geltend gemacht werden, ausgeschlossen. Jedoch findet nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG das ErwZulG Anwendung, nach dessen § 1 ein Geschädigter gegen den Schädiger deliktische Ansprüche geltend machen kann, wenn es sich bei dem Unfall um einen "Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" handelt. Zwar ist der Senat mit dem Berufungsgericht der Auffassung daß es sich bei dem Unfall, den Frau B. auf dem Weg zu dem Lehrgang erlitten hat, an dem sie auf Anordnung der Klägerin teilzunehmen hatte, gemäß § 31 BeamtVG um einen Dienstunfall im Sinne der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 46 BeamtVG und des § 1 ErwZulG handelt. Der Senat teilt aber nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dieser Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 ErwZulG eingetreten sei.
2. Nach der Zielsetzung des § 1 ErwZulG sollen die Haftungsbefreiungen des § 46 Abs. 2 BeamtVG für einen Bereich entfallen, in dem der Verletzte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleichsteht, so daß es unbillig wäre, ihn insoweit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu benachteiligen (vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 276/81 - VersR 1983, 859 m.w.N.). Dementsprechend hebt der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der sich in derselben Weise auch bei der Anwendung der §§ 636, 637 RVO stellenden Frage, ob der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, vornehmlich darauf ab, ob der Verletzte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat (vgl. etwa Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 37/55 - VersR 1956, 388; vom 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 - VersR 1956, 589, 590; vom 14. Januar 1964 - VI ZR 88/62 - VersR 1964, 270, 271; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736). Dabei hat der Senat stets betont, daß der Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr in dem Sinne relativ zu verstehen ist, daß es darauf ankommt, ob sich der Unfall im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang darstellt. Ein Unfall ist bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne von § 1 ErwZulG eingetreten wenn der Geschädigte nicht in seinem innerdienstlichen Verhältnis zum Schädiger von dem Unfall betroffen worden ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53; vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392; vgl. ferner BGH, Urteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 m.w.N.). Entscheidend ist, ob sich in dem Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten manifestiert oder ob insoweit zur dienstlichen bzw. betrieblichen Beziehung zwischen beiden kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - aaO. und vom 19. Januar 1988 VI ZR 199/87 - aaO.).
a) Von diesen Beurteilungsgrundsätzen ausgehend hat der Senat entschieden, daß die Mitnahme eines Arbeitskollegen im Privatfahrzeug zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause grundsätzlich kein innerbetrieblicher Vorgang, sondern Teilnahme am allgemeinen Verkehr ist, weil die Fahrt zur Arbeitsstelle und zurück grundsätzlich Privatsache ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 27. Juni 1956 - VI ZR 252/55 - aaO.; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - VersR 1976, 539; vom 18. November 1978 - VI ZR 147/78 - VersR 1981, 251, 252). Dasselbe gilt in der Regel auch für die Fahrt zum auswärtigen Beschäftigungsort (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 - VersR 1967, 1201, 1202 und vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625).
Auf der anderen Seite hat der Senat eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr verneint, wenn der Unternehmer im betriebseigenen Fahrzeug Betriebsangehörige zum Arbeitsplatz bringen läßt (BGHZ 8, 330, 337; Senatsurteil vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354) oder wenn ein Betriebsangehöriger auf Anordnung des Unternehmers nach einer Betriebsveranstaltung im werkseigenen Kraftfahrzeug nach Hause gefahren wird (BGHZ 19, 114, 119) [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]. In derartigen Fällen erscheint die gemeinsame Fahrt selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr ist deshalb insbesondere dann zu verneinen, wenn die Fahrt durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet ist oder wenn sie durch Anordnung des Dienstherrn zur dienstlichen bzw. betrieblichen Aufgabe erklärt worden ist. Eine Verneinung ist indes nicht schon dann gerechtfertigt, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen oder dienstlichen Interesses verbunden war. Dieses Kriterium kann Bedeutung für die Einordnung des Unfalls als Dienst- bzw. Arbeitsunfall, also für die Auslösung der Versorgungs- bzw. Sozialversicherungsleistung an den Verletzten haben; zur Ausgrenzung des Unfalls von den Fällen, in denen die Berechtigung des Verletzten aus der Beamtenversorgung bzw. aus der Sozialversicherung, weil sich in ihnen nur das "normale" Risiko einer "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" verwirklicht hat, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluß gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung führen soll, genügt der dienstliche bzw. betriebliche Zweck der Unglücksfahrt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts allein nicht. Vielmehr muß hinzukommen, daß die Fahrt selbst als Teil der betrieblichen Organisation erscheint, daß ihre Durchführung durch die betriebliche Organisation geprägt ist. Nur in diesem Fall stellt sich das verwirklichte Risiko als Teil des Dienstbetriebs bzw. Unternehmens dar und hebt sich so von den "normalen" Risiken des "allgemeinen Verkehrs" ab. Sollte den vom Berufungsgericht für seine Auffassung herangezogenen Senatsurteilen vom 2. März 1971 (VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565) und vom 2. November 1971 (VI ZR 50/70 - VersR 1972, 145, 146) ein Verständnis des Begriffs der Teilnahme am allgemeinen Verkehr zugrunde liegen, nach dem es für die Verneinung schon ausreicht, daß die Fahrt den betrieblichen bzw. dienstlichen Interessen dienlich ist, so hält der Senat hieran nicht fest. Soweit in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077 hierauf Bezug genommen worden ist, beruht das Urteil nicht darauf, so daß es der hier vertretenen Auffassung nicht entgegensteht.
b) In diesem Sinne kann im Streitfall die Unfallfahrt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als innerbetrieblicher Vorgang gewertet werden, vielmehr stellt sie im Verhältnis zwischen der Erstbeklagten und Frau B. eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr dar.
Nach den Umständen - Fahrt im Privatwagen der Erstbeklagten zum auswärtigen Dienstort - handelt es sich um eine Privatfahrt. Die Benutzung dieses Fahrzeugs durch die Verletzte war nicht angeordnet worden, vielmehr hatte die Klägerin den Lehrgangsteilnehmern das Beförderungsmittel freigestellt; die Beförderung der Verletzten im Fahrzeug der Erstbeklagten beruhte demnach auf einer freien privaten Vereinbarung zwischen beiden. Die gemeinsame Fahrt erscheint auch nicht der Sache nach als Teil der betrieblichen Organisation. Es ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, daß der Lehrgangsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig zu erreichen gewesen wäre. Zwar zahlte die Klägerin wegen ihrer Kostenersparnis für die Mitnahme an die Erstbeklagte eine gesonderte Vergütung. Das allein machte die gemeinsame Fahrt der Erstbeklagten und von Frau B. nicht zu einer innerbetrieblichen Veranstaltung. Vielmehr handelte es sich bei der Fahrt um eine von der betrieblichen Organisation losgelöste Privatangelegenheit zwischen ihnen.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, zur streitigen Höhe der Ansprüche Feststellungen zu treffen.