Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1956, Az.: VI ZR 37/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 37/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 01.09.1954
- Landgerichts in Memmingen - 08.04.1954
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674)
Fundstelle
- DB 1956, 595 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Buchhalterin Elfriede P. in M., W.straße ...,
Prozessgegner
den Apotheker Otto W. in M., A.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein nur für seine privaten Zwecke gefälligkeitshalber im Kraftwagen des Betriebsunternehmers mitgenommener Arbeitnehmer erleidet einen Verkehrsunfall auch dann "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr", wenn er sich unterwegs bereiterklärt hat, am Bestimmungsort nötigenfalls geschäftliche Besorgungen zu erledigen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 1. September 1954, das den Parteien am 10. und 14. September 1954 an Verkündungs Statt zugestellt worden ist, aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Memmingen vom 8. April 1954, das den Parteien am 21. April 1954 an Verkündungs Statt zugestellt worden ist, wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen den Grund des Anspruchs richtet.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte fuhr am 13. November 1952 mit seinem Personenkraftwagen von Memmingen nach München, um geschäftliche Angelegenheiten seiner Apotheke zu besorgen. Er nahm dabei gefälligkeitshalber die schon seit Jahren als Buchhalterin bei ihm angestellte Klägerin auf ihre Bitte und für ihre privaten Zwecke mit. Unterwegs erklärte die Klägerin sich auf den Vorschlag des Beklagten hin bereit, während des Aufenthalts in München einige geschäftliche Besorgungen für ihn zu machen, falls er selbst nicht mehr zu deren Erledigung kommen sollte. Zwischen Landsberg und dem Ammersee schaltete der Beklagte bei Beginn einer ziemlich steilen Gefällstrecke vom 3. auf den 2. Gang zurück, ließ aber angesichts der noch verhältnismäßig hohen Fahrgeschwindigkeit und der dort bestehenden Schneeglätte die Kupplung zu schnell wieder ein, so daß der Wagen ins Schleudern geriet und gegen einen Baum fuhr. Die Klägerin, die gegen die Windschutzscheibe vorfiel, erlitt neben Sachschaden eine Reihe von Verletzungen, insbesondere zehn Schnitt- und Quetschwunden im Gesicht sowie das Abschlagen der Kanten an vier Schneidezähnen.
Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung wurden von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg erstattet. Hinsichtlich der übrigen Heilungskosten und des Sachschadens hat sich die Klägerin mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geeinigt. Sie beansprucht nunmehr Schmerzensgeld zum Teilbetrag von 1.800 DM.
Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Nach §1 Abs. 2 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674) können unfallversicherte Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche gegen den Betriebsunternehmer unbeschränkt geltend machen, wenn der Arbeitsunfall "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzung verneint, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr nur für ihre privaten Zwecke, sondern auch für betriebliche Zwecke des Beklagten als ihres Arbeitgebers mitgefahren sei. Dem kann nicht beigetreten werden.
Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es für die Frage, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, in erster Linie maßgebend, ob der Versicherte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat; ob das eine oder das andere vorliegt oder überwiegt, ist nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu beurteilen (BGHZ 8, 330, 337[BGH 16.01.1953 - VI ZR 161/52]; 19, 114, 119) [BGH 23.11.1955 - VI ZR 193/54]. Dabei ist dem Zweck des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 Rechnung zu tragen, das nach seinem Vorspruch die Unbilligkeiten beseitigen will, die sich dann ergeben, wenn in Fällen dieser Art der durch einen Dienst- oder Arbeitsunfall Geschädigte infolge des gesetzlichen Haftungsausschlusses schlechter gestellt wird, als andere Verkehrsteilnehmer.
Die vom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umstände des vorliegenden Falles ergeben eindeutig, daß die Klägerin die Fahrt nach München ganz überwiegend nicht als Betriebsangehörige, sondern als normale Verkehrsteilnehmerin unternommen hat. Zutreffend weist das angefochtene Urteil darauf hin, daß der Beklagte die Klägerin nicht in ihrer Eigenschaft als seine Angestellte, sondern rein aus Gefälligkeit ohne geschäftliche Zwecke auf die Reise mitgenommen hat. Daß sie um diese Mitfahrt deshalb bat, weil er ihr Arbeitgeber war, und daß er seinerseits vielleicht keinen Anlaß gehabt hätte, sie mitzunehmen, wenn sie nicht seine Angestellte gewesen wäre, ferner daß die Klägerin von Anfang an den Charakter der Reise als Geschäftsreise des Beklagten kannte, macht ihre Mitfahrt - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - noch nicht zu einer betrieblichen Fahrt, die einen Reiseunfall als Arbeitsunfall erscheinen lassen könnte, weil es nämlich an der Zweckverbindung ihrer Mitreise zu dem Geschäftsbetrieb des Beklagten fehlt.
Rechtsirrig ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Änderung in dem rechtlichen Charakter der Mitfahrt und Mitnahme sei von dem Augenblick an eingetreten, wo die Klägerin sich auf den Vorschlag des Beklagten hin bereiterklärte, für diesen während des Aufenthalts in München einige geschäftliche Besorgungen zu machen, falls der Beklagte selbst nicht mehr zu deren Erledigung kommen sollte. Denn die nachträgliche und vage, für den tatsächlichen Geschehensablauf bedeutungslose Bereiterklärung zu etwaiger Besorgung von Betriebsangelegenheiten trat gegenüber dem rein privaten Anlaß und Zweck der Mitfahrt so sehr zurück, daß sie den privaten Charakter der Reise der Klägerin nicht zu beeinträchtigen vermochte und daher auch deren Rechtsstellung als Teilnehmerin am allgemeinen Verkehr nicht aufheben konnte. Sie brachte die Fahrt der Klägerin nicht in einen so engen Zusammenhang zu dem Apothekenbetrieb des Beklagten, daß demgegenüber die Eigenschaft der Klägerin als Verkehrsteilnehmerin in den Hintergrund träte. Es würde im übrigen der Billigkeit und damit den erklärten Absichten des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 zuwiderlaufen, wenn die Klägerin lediglich als Folge der sie beschwerenden Bereiterklärung, die sie hätte versagen dürfen, eine vermögensrechtliche Schlechterstellung sollte hinnehmen müssen.
Hat hiernach die Klägerin ihren Reiseunfall ganz überwiegend nicht als Betriebsangehörige, sondern als normale Verkehrsteilnehmerin erlitten, so werden ihre Schadenersatzansprüche durch die Vorschriften der §§898, 901 RVO nicht beeinträchtigt. Einer Beurteilung des Falles unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten bedarf es daher nicht.
Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Haftungsausschlusses unter den Gesichtspunkten des stillschweigenden Haftungsverzichts oder des Handelns auf eigene Gefahr sind vom Beklagten nicht behauptet worden. Daß der Beklagte die Klägerin auf ihre Bitte hin aus Gefälligkeit unentgeltlich mitnahm, kann für sich allein die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses noch nicht rechtfertigen; es müßten vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die auf einen Verzichtswillen schließen lassen. Als derartiger Umstand ist nur behauptet, daß zur Zeit des Unfalls erhebliche Straßenglätte herrschte und dies der Klägerin bekannt gewesen sei. Mit Recht hat indessen bereits das Landgericht ausgesprochen, daß Schnee- und Eisglätte für ein vierrädriges Kraftfahrzeug mit einem vorsichtigen Fahrer keine so erhebliche Gefahrerhöhung bedeutet, daß bei einem freiwilligen Fahrtteilnehmer ohne weiteres auf den Willen des Haftungsverzichts geschlossen werden könnte.
Da das Verschulden des Beklagten unstreitig ist, erweist der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Seine Höhe bedarf dagegen noch tatrichterlicher Erörterung im Berufungerechtszuge. Es ist daher eine Vorabentscheidung über den Grund geboten.