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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1967, Az.: VI ZR 6/66

Verursachung eines Verkehrsunfalls durch einen mit der Beförderung einer an auswärtiger Arbeitsstelle eingesetzten Arbeiterkolonne beauftragten Betriebsangehörigen; Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit bei Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einem firmeneigenen Kraftwagen aufgrund alkoholischer Beeinflussung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1967
Aktenzeichen
VI ZR 6/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 16403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 26.11.1965
LG Heidelberg - 26.03.1965

Fundstellen

  • DB 1968, 313-314 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verschuldet der Betriebsangehörige, der damit beauftragt ist, die an auswärtiger Arbeitsstelle eingesetzte Arbeiterkolonne im firmeneigenen Kraftwagen zur Arbeit und zurück zu befördern, durch Verkehrsunfall den Tod eines Arbeitskollegen, so hat er den Unfall auch dann durch betriebliche Tätigkeit verursacht, wenn sein verkehrswidriges Fehlverhalten auf alkoholischer Beeinflussung beruht. Die sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, die den Unfallversicherungsschutz versagt, wenn Trunkenheit die als rechtlich allein wesentlich anzusehende Ursache des Arbeitsunfalls gewesen ist (BSG 12, 242), ist bei der Beurteilung der zivilrechtlichen Schadenshaftung des Betriebsangehörigen nicht anwendbar.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 1965 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 26. März 1965, soweit es zu seinem Nachteil erkannt hat, abgeändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Der Ehemann der Klägerin war als Hilfsschachtmeister bei einer He. Straßenbaufirma beschäftigt; der Beklagte war bei dieser Firma als Bauarbeiter tätig. Zu den Aufgaben des Beklagten gehörte es, seine Arbeitskollegen in einem firmeneigenen Kraftfahrzeug zur Arbeitsstelle zu fahren und nach Arbeitsschluß nach He. zurückzubringen.

2

Am ... 1963 (S.) kam das vom Beklagten gesteuerte Fahrzeug auf der Rückfahrt kurz hinter dem Ortsausgang von Hep. bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/st nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Dadurch wurde der Ehemann der Klägerin aus dem Fahrzeug geschleudert und getötet. Die übrigen Insassen wurden verletzt. Auf der Gegenfahrbahn befand sich zur Zeit des Unfalls in unmittelbarer Nähe des Beklagten ein Volkswagen. In einer Entfernung von etwa 100 m folgte ihm ein weiterer Wagen; andere Fahrzeuge waren nicht in der Nähe. Die etwa 7 m breite Straße hatte einen geraden Verlauf und war regennaß.

3

Die Baukolonne, der der Beklagte und der Ehemann der Klägerin angehörten, hatte am Unfalltage in der Zeit von 07.00 bis 14.00 Uhr 130 to Bitumen verlegt. Die Arbeitszeit war um 9.00 Uhr durch eine kurze Pause unterbrochen worden. Die Rückfahrt hatte sich durch Abrechnungsarbeiten des Ehemannes der Klägerin bis 15.45 Uhr verzögert. Während dieser Wartezeit tranken der Beklagte und seine Arbeitskollegen in einem Bauwagen, der Firma B.. Insgesamt nahm der Beklagte während der Arbeitszeit und in der Wartepause mindestens 5 Flaschen Bier zu sich. Die Blutalkoholprobe ergab bei ihm für die Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von 1 bis 1,1 Promille. Wegen des Unfalls ist der Beklagte rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden.

4

Die Tiefbauberufsgenossenschaft hat den Unfall des Ehemanns der Klägerin als Arbeitsunfall anerkannt und der Klägerin u.a. Sterbegeld gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin unter Anrechnung der erhaltenen Sterbegeldbeträge Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von 3.506,53 DM nebst Zinsen gefordert. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und sich auf den Haftungsausschluß nach § 637 RVO berufen.

5

Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.809,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. August 1964 zu zahlen.

6

Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

8

1.

Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Beklagte den tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin verschuldet hat und die Voraussetzungen der §§ 823, 844 Abs. 1 BGB für den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Beerdigungskosten gegeben sind, wie er ihr durch die vorinstanzlichen Urteile zugesprochen worden ist. Der Streit geht im Revisionsverfahren nur darum, ob die Schadenshaftung des Beklagten nach § 637 RVO ausgeschlossen ist.

9

Das Berufungsgericht hat dies in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint. Der Sache nach sei es zwar, so hat es erwogen, eine betriebliche Tätigkeit gewesen, als der Beklagte im Auftrage des Arbeitgebers die Mitglieder der Baukolonne in dem firmeneigenen Kraftwagen von der Arbeitsstelle zu ihrem Wohnort zurückgefahren habe. Nach den Grundsätzen sozialgerichtlicher Rechtsprechung schließe aber die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund dränge, daß sie als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen sei. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrer bei gleicher Sachlage nicht verunglückt wäre. Der Unfall sei solchenfalls kein durch betriebliche Tätigkeit verursachter Arbeitsunfall. Diese Grundsätze müßten auch hier angewendet werden. Bei dem Blutalkoholgehalt von mindestens 1 Promille sei der, Beklagte zwar nicht absolut fahruntüchtig, in seiner Reaktionsfähigkeit und seinem Fahrvermögen aber doch nicht unerheblich herabgesetzt gewesen. Der Unfall sei dadurch zustande gekommen, daß der Beklagte, obwohl er auf der 7 m breiten Straße bereits scharf rechts gefahren sei, bei der Begegnung mit dem ebenfalls rechts fahrenden Volkswagen sein Fahrzeug ohne Grund noch weiter nach rechts gezogen habe und dabei gegen den Baum geprallt sei. Infolge alkoholbedingter mangelnder Konzentration und Ausfallserscheinung habe er den entgegenkommenden Volkswagen zuerst nicht bemerkt und sei dann im Schreck nach rechts ausgewichen; nach seinen eigenen Angaben im Strafverfahren habe er geglaubt, ihm komme eine Fahrzeugkolonne entgegen, aus der ein Fahrzeug zum Überholen ausschere. Allerdings habe der Beklagte am Unfalltage von 7 bis 14.00 Uhr mit nur einer kurzen Pause eine durch Hitze- und Geruchsbelästigung unangenehme und anstrengende Arbeit geleistet. Ihm möge daher zugute zu holten sein, daß er müde oder sogar sehr müde gewesen sei und seine Konzentration des halb nachgelassen habe. Immerhin habe er aber drei Stunden weniger gearbeitet, als sonst die werktägliche Arbeitszeit betrage, und sei als Facharbeiter im Straßenbau gewöhnt gewesen, anstrengende körperliche Arbeit zu verrichten, Zudem habe sich der Unfall am hellen Tage gegen 16.00 Uhr ereignet. Ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Kraftfahrer hätte bei gleicher Sachlage auf den normalen, ihn nicht behindernden Gegenverkehr nicht durch die objektiv sinnlose Ausweichbewegung reagiert, die zu dem Unfall geführt habe. Die betriebsbedingte Ermüdung könne daher nach der Lebenserfahrung nicht als rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall gewartet werden. Vielmehr sei, gerade auch wegen der besonderen Art und Weise, wie er sich zugetragen habe, die Alkoholbeeinflussung als rechtlich allein wesentliche Ursache zu betrachten. Sie dränge die betriebsbedingte Mitursache der Ermüdung so in den Hintergrund, daß diese nicht mehr als rechtlich wesentlich anzusehen sei. Infolgedessen sei der Unfall nicht durch eine betriebliche Tätigkeit des Beklagten im Sinne des§ 637 RVO verursacht worden.

10

2.

Dieser Beurteilung, der die Revision entgegentritt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

In § 636 RVO ist bestimmt, daß der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatze des Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat, nur dann verpflichtet ist, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Nach § 637 RVO gilt § 636 RVO bei Arbeitsunfällen entsprechend für die Ersatzansprüche eines Versicherten, dessen Angehörigen und Hinterbliebenen gegen einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen, wenn dieser den Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat.

12

Daß es für den Ehemann der Klägerin ein Arbeitsunfall gewesen ist, der seinen Tod herbeigeführt hat, steht aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der zuständigen Berufsgenossenschaft, die den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat, bindend fest (§ 638 RVO). Der Unfall hat sich im Betriebe des Heidelberger Straßenbauunternehmens ereignet.

13

Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß die Tätigkeit des Beklagten, die für den tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin ursächlich geworden ist, der Sache nach eine in demselben Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit gewesen ist. Es gehörte zu den Aufgaben des Beklagten, die Arbeiterkolonne von der auswärtigen Baustelle nach beendeter Arbeit im firmeneigenen Kraftwagen als dessen Fahrer nach He. zurückzubringen. Die Rückbeförderung war also für den Beklagten eine Tätigkeit, die er im Rahmen der betrieblichen Organisation und aus betrieblichem Interesse durchzuführen hatte.

14

An diesem Charakter der Rückfahrt als einer betrieblichen Tätigkeit des Beklagten hat es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts geändert, daß der Beklagte auf der Fahrt bei der Annäherung des entgegenkommenden Volkswagens in alkoholbedingter Fehlreaktion gegen einen Baum gefahren ist. Der betriebliche Zusammenhang des Beklagten mit seinem Beschäftigungsunternehmen war, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht etwa dadurch aufgehoben worden, daß er bei der Arbeit und in der Wartepause bis zur Fertigstellung der Abrechnungsarbeiten des Ehemannes der Klägerin in dem Bauwagen der Firma an der auswärtigen Arbeitsstätte mit seinen Arbeitskameraden einige Flaschen Bier getrunken hatte. Es kann auch kein begründeter Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte trotz der durch den Biergenuß eingetretenen Minderung seiner Fahrtüchtigkeit betrieblich tätig war, als er die Rückfahrt antrat und bis zu der Begegnung mit dem Volkswagen anstandslos durchführte. Nur für das Unfallereignis selbst will das Berufungsgericht eine betriebliche Tätigkeit verneinen. Das geht aber nicht an. Den Wagen zu lenken, blieb eine betriebliche Aufgabe auch dann, wenn der Beklagte sie nicht sachgerecht erledigte. Wie eine Arbeit ausgeführt wird, - sachgemäß oder fehlerhaft, vorsichtig oder leichtsinnig, - ist nicht dafür entscheidend, ob es sich um eine betriebliche Tätigkeit handelt oder nicht (BAG Urteil vom. 14. März 1961 - I AZR 310/66 - VersR 1967, 656, 658). Daß sich der Beklagte bei der Annäherung des Volkswagens verkehrswidrig verhalten und hierdurch den Unfall verursacht hat, hat seinem Tun daher nicht den Charakter einer betrieblichen Tätigkeit genommen.

15

Das gegenteilige Ergebnis läßt sich auch nicht damit begründe, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Versicherungsschutz für einen Arbeitsunfall entfällt, wenn bei Abwägung der für den Unfall ursächlich gewordenen Umstände die unternehmensbedingten Umstände durch in der persönlichen Sphäre des Verunglückten liegende Bedingungen wie Trunkenheit, Übermüdung aus Unternehmensfremden Gründen, unvernünftige Spielerei oder sonstiges höchst unvernünftiges Verhalten so sehr in den Hintergrund gedrängt werden, daß die letzteren als die rechtlich allein wesentlichen Ursachen anzusehen sind (BSG 12, 242; BSG Urteil vom 28. Februar 1961 - 2 RU 97/59 - SozR RVO § 542 a.F. Nr. 35; vom 30. März 1962 - 2 RU 32/61 - SozR RVO § 542 a.F. Nr. 53; vom 29. Mai 1962 - 2 RU 113/60 - SozR RVO § 542 a.F. Nr. 55). Die hier entwickelte Kausalitätsbetrachtung, die sich von der sonst herrschenden Rechtslehre adäquater Verursachung auffällig abhebt, hat ihren Platz, wo es um die Frage geht, ob die soziale Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall auch dann einzutreten hat, wenn der Unfall nicht so sehr auf die mit der Arbeitstätigkeit verbundenen Gefahren zurückzuführen ist, der Verunglückte sich den Unfall vielmehr aus in seiner Person liegenden Gründen selbst zuzuschreiben hat. Während grundsätzlich der Arbeitsunfall eines Versicherten die Entschädigungspflicht des Trägers der Unfallversicherung ohne Rücksicht darauf auslöst, ob der Verunglückte an seinem Unfall schuldlos ist oder nicht, wird auf diese Weise verhindert, daß sich der Verunglückte in Fällen ausschlaggebenden Eigenverschuldens auf den Schutz der Sozialversicherung berufen und deren Leistungen beanspruchen kann. Die für diesen sozialversicherungsrechtlichen Bereich maßgeblichen Rechtsgedanken zur Kausalität können aber in dem durch §§ 636, 637 RVO geregelten zivilrechtlichen Haftungsverhältnis unter Arbeitskollegen keine Geltung finden. Für die Beurteilung der Frage, ob die Schadenshaftung des einen Betriebsangehörigen für den Arbeitsunfall des anderen nach diesen Bestimmungen ausgeschlossen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Unfallursachen mehr oder weniger in betriebsbedingten Umständen oder in der persönlichen Eigensphäre des Schadensurhebers liegen; rechtlich wesentlich ist allein, ob der Schadensurheber den Arbeitsunfall seines Arbeitskollegen vorsätzlich herbeigeführt hat oder ob es zu dem Unfall gekommen ist, ohne daß ihm Vorsatz zur Last fällt. Im Interesse des Betriebsfriedens, der nicht durch Haftungsstreitigkeiten unter den Betriebsangehörigen gestört werden soll, hat das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz durch die§§ 636, 637 RVO jetziger Fassung die Schadenshaftung von Betriebsangehörigen gegenüber Arbeitskollegen und deren Angehörigen und Hinterbliebenen über die frühere Regelung der §§ 898, 899 RVO (a.F.) und über die Beschränkungen hinaus, die nach den Grundsätzen bisheriger Rechtsprechung (BAG 5, 1; BGHZ 27, 62) bei gefahrengeneigter Arbeit und nicht schwerer Schuld des Schadensurhebers galten, ausgeschlossen und nur noch für den Fall vorsätzlicher Herbeiführung des Arbeitsunfalls bestehen lassen. Es erscheint hiernach nicht zulässig, auf dem vom Berufungsgericht eingeschlagenen Wege doch wieder einer Fahrlässigkeitshaftung Raum zu geben.

16

Das Berufungsurteil kann hiernach mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es ließe sich nur dann aufrecht erhalten, wenn der Arbeitsunfall des Ehemannes der Klägerin bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Da das Straßenbauunternehmen, in dem der Ehemann der Klägerin beschäftigt war, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seine Arbeiterkolonne darunter den Ehemann der Klägerin, in dem firmeneigenen Kraftwagen von dem Ort seiner geschäftlichen Niederlassung in He. zu der auswärtigen Arbeitsstelle bringen und nach beendeter Arbeit zurückbefördern ließ, ist die Fahrt, auf der es zu dem Unfall gekommen ist, ein innerbetrieblicher Vorgang gewesen. Der Ehemann der Klägerin hat bei seiner Beförderung daher nicht am allgemeinen Verkehr, sondern an dem besonderen Verkehr teilgenommen, der mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen von dem Betriebsunternehmer durchgeführt wurde (vgl. BGHZ 8, 330).

17

Der Haftungsausschluß nach §§ 636, 637 RVO greift demnach zu Gunsten des Beklagten durch.

18

Die Klage muß infolgedessen auch insoweit als unbegründet abgewiesen werden, als nicht bereits das Landgericht die Abweisung ausgesprochen hat.

19

Nach § 91 ZPO hat die Klägerin die vollen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner