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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1983, Az.: VI ZR 276/81

Erstattungsanspruch des Landes für geleistetes Arbeitsunfähigkeitsentgelt an einen Beamten gegenüber dem Schädiger; Erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstunfällen und Arbeitsunfällen ; Erstattung unfallbedingter Gehaltsfortzahlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1983
Aktenzeichen
VI ZR 276/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 02.10.1981
LG Paderborn

Fundstelle

  • MDR 1984, 41 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Deutsche Bundesbahn,
vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion in E.,

Prozessgegner

Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in D.,

Amtlicher Leitsatz

Das Erstattungsverbot des § 4 Abs. 1 ErwZulG erstreckt sich nicht auf Regreßansprüche des Arbeitgebers aus Arbeitsunfällen von im öffentlichen Dienst beschäftigten nichtbeamteten Arbeitnehmern gegen die zum Schadensersatz verpflichtete öffentliche Verwaltung (Bestätigung des BGH Urteils vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 177/67 = LM Dienst- und ArbeitsunfallG Nr. 19 = VersR 1969, 61).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Am 3. Mai 1978 wurde die bei dem klagenden Land angestellte Lehrerin Dr. R. auf der Heimfahrt vom Schuldienst mit ihrem Pkw von einem Omnibus der beklagten Bundesbahn angefahren und verletzt.

2

Das klagende Land hat ihr für die Dauer ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Juni 1978 die Bezüge fortgezahlt. Unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Verletzten von 50 v.H. verlangt es mit seiner Klage von der Beklagten hierfür Erstattung von 3.021,17 DM nebst Zinsen aus abgetretenem Recht.

3

Die Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, das klagende Land sei an der Geltendmachung der Erstattungsansprüche durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 - RGBl I 674 - (Erweiterungsgesetz - ErwZulG) gehindert.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Daß das klagende Land in der eingeklagten Höhe Schadensersatzforderungen, die seiner verletzten Angestellten aus §§ 7, 17 StVG wegen des unfallbedingten Arbeitsausfalls zustehen, durch Abtretung erworben hat (vgl. § 38 Abs. 1 c BAT), ist außer Streit. Umstritten ist allein, ob § 4 Abs. 1 ErwZulG der Geltendmachung dieser Forderungen gegen die beklagte Bundesbahn entgegensteht. Das Berufungsgericht hat das zu Recht verneint.

6

1.

§ 4 Abs. 1 ErwZulG ist nur im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften des Erweiterungsgesetzes, insbesondere mit seinem § 1, verständlich.

7

In seiner ursprünglichen, bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Nauregelungsgesetzes vom 30. April 1963 geltenden Passung hatte § 1 ErwZulG folgenden Wortlaut:

"(1)
Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren.

(2)
Ist ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Versicherte und seine Hinterbliebenen Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer oder ihm nach § 899 der Reichsversicherungsordnung Gleichgestellte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den §§ 898, 899 der Reichsversicherungsordnung bisher ausgeschlossen waren."

8

Dadurch sollten die "Sperrwirkungen" der Vorschriften, durch die ein Beamter nach dem Beamtenrecht bei einem Dienstunfall allein auf seine beamtenrechtliche Versorgungsansprüche und ein nichtbeamteter sozialversicherter Beschäftigter nach Maßgabe der damals geltenden §§ 898, 899 RVO a.F. bei einem durch seinen Unternehmer oder eine diesem gleichgestellte Person verursachten Arbeitsunfall allein auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen verwiesen wurde, für Schadensersatzansprüche gegen den für den Unfall Verantwortlichen in Grenzen aufgehoben werden, wenn sich der Uhfall "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr", d.h. in einem Gefahrenbereich ereignete, in dem Verletzter und Verletzer nicht dienstlich bzw. betrieblich zusammengeführt worden waren. In diesen Fällen sollte der Verletzte haftungsrechtlich den anderen Verkehrsteilnehmern gleichgestellt werden, um eine unbillige Schlechterstellung durch die sonst mit Dienst- und Arbeitsunfällen verbundene Haftungsersetzung zu beseitigen und um seinen Schutz zu verstärken (so der Vorspruch zu dem Erweiterungsgesetz; näher dazu RGRK-BGB/Steffen 12. Aufl. Rdz. 110 ff vor § 823).

9

Für die Rückgriffsforderungen der Leistungsträger wegen ihrer in diesen Fällen zu erbringenden Versorgungs- bzw. Versicherungsleistungen sah § 4 ErwZulG folgende Regelung vor:

"(1)
Die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zum Schadensersatz verpflichtet ist.

(2)
Die Träger der reichsgesetzlichen Versicherung, die nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts Leistungen gewähren, haben keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den zum Schadensersatz verpflichteten Unternehmer oder ihm nach § 899 der Reichsversicherungsordnung Gleichgestellte."

10

Dem durch § 4 Abs. 1 ErwZulG verhängten Verbot eines Rückgriffs des Versorgungsträgers bei einer anderen öffentlichen Verwaltung lag der Gedanke zugrunde, daß sich auf Dauer jede Behörde einmal in der Stellung des Gläubigers, ein anderes Mal in der des Schuldners solcher Leistungen befindet und sich so ein Ausgleich in der großen Zahl von selbst einstellen werde; deshalb sollten die Beziehungen der Behörden zueinander nicht zusätzlich mit dem Verwaltungsaufwand für Einzelabrechnungen belastet werden (vgl. amtliche Begründung zu § 4 in DJ 1944/1945, 22; BGHZ 43, 337, 342; Senatsurteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 = NJW 1973, 896 = VersR 1973, 467, 468). Für den Ausschluß des Regresses des Sozialversicherungsträgers durch § 4 Abs. 2 ErwZulG war maßgebend, daß der Unternehmer bereits durch seine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu den Versicherungsaufwendungen für Arbeiteunfälle in seinem Bereich beigesteuert hat (BVerfGE 34, 118, 130, 132, 136;  w.Nachw. RGRK-BGB/Steffen a.a.O. Rdz. 74 ff vor § 823).

11

Durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 - BGBl I 241 - ist das Erweiterungsgesetz aufgehoben worden, "soweit es Arbeitsunfälle betrifft" (Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 UVNG).

12

Wäre die Lehrerin Dr. R. im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls bei dem klagenden Land als Beamtin beschäftigt gewesen, so würde das Regreßverbot des nach wie vor fortgeltenden § 4 Abs. 1 ErwZulG gegenüber der Klageforderung eingreifen. Nach seinem Sinn erfaßt es auch die Erstattung von Dienstbezügen, die von dem Dienstherrn an seine Beamten für die Zeit eines Ausfalls als Folge eines bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr erlittenen Dienstunfalls fortzuzahlen sind (BGHZ 43, 115, 118 ff; Senatsurteil vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73 = LM Dienst- und ArbeitsunfallG Nr. 21 = VersR 1974, 784, 785). Auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ErwZulG wären dann entgegen den insoweit vom Berufungsgericht geäußerten Zweifeln zu bejahen. Frau Dr. R. hat den Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr erlitten: Sie befand sich damals mit ihrem eigenen Pkw auf der Heimfahrt vom Schuldienst; der Omnibus der Beklagten, mit dem sie zusammengestoßen ist, war unstreitig im linienmäßigen Einsatz; Frau Dr. R. war mit der Beklagten nicht innerbetrieblich verbunden, sondern sie ist im Verhältnis zu dieser als "normale" Verkehrsteilnehmerin verletzt worden. Es handelt sich geradezu um einen der Modellfälle, für die das Erweiterungsgesetz geschaffen worden ist (vgl. die Amtliche Begründung zu § 1 a.a.O. S. 21). Ob die in Anspruch genommene Beklagte öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig geworden war, ist unerheblich; für § 4 Abs. 1 ErwZulG genügt es, daß sie als Anstellungsbehörde von Beamten öffentlich-rechtliche Dienstherrhfähigkeit besitzt (BGHZ 43, 337, 343; BGH Senatsurteil vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 = aaO).

13

2.

Der Anwendung von § 4 Abs. 1 ErwZulG steht im Streitfall indes entgegen, daß Frau Dr. R. bei der Klägerin unstreitig nicht als Beamtin, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen ist. § 4 Abs. 1 ErwZulG erfaßt nur Dienstunfälle von Beamten; auf Arbeitsunfälle von nichtbeamteten Beschäftigten erstreckt die Vorschrift sich auch dann nicht, wenn diese im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 1968 (VI ZR 177/67 = LM Dienst und ArbeitsunfallG Nr. 19 = VersR 1969, 61) im einzelnen ausgeführt. Hieran hält der Senat auch gegenüber der teilweise ablehnenden Kritik an dieser Entscheidung fest (vgl. Hundt VersR 1969, 1075; Schlegelmilch VersR 1969, 404; ders. in Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 18. Aufl. Kap. 30 Rdnr. 34 ff; LG Darmstadt VersR 1969, 143).

14

a)

Ein Verbot, die für einen Arbeitsunfall verantwortliche öffentliche Verwaltung auf Erstattung solcher unfallbedingten Gehaltsfortzahlungen aus abgeleitetem Recht in Anspruch zu nehmen, bestand für den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber des nichtbeamteten Verletzten schon vor der teilweisen Aufhebung des Erweiterungsgesetzes durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz nicht (so schon Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 = aaO; BGH Urt. v. 24. April 1975 - III ZR 135/72 = NJW 1975, 1323, 1325 = VersR 1975, 855, 856).

15

aa)

Das Erweiterungsgesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung hatte zwar Dienstunfälle und Arbeitsunfälle in einem Gesetz zusammengefaßt; es hat aber jede Gruppe von Unfällen als jeweils eigenständige Regelungsmaterie angesehen und als solche zwischen ihnen insbesondere in § 1 und § 4 ErwZulG deutlich unterschieden. Das erhellt schon der Wortlaut beider Vorschriften, die jeder Gruppe von Unfällen einen eigenen Absatz widmen und den von den "Entsperrungswirkungen" des Gesetzes betroffenen Adressatenkreis auf der Schädigerseite unterschiedlich ziehen. Sachlich erklärt sich diese Fassung aus den Unterschieden zwischen den für Dienstunfälle geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen und der für Arbeitsunfälle maßgebenden Versicherungsordnung, an denen das Erweiterungsgesetz mit den "Entsperrungswirkungen" des § 1 anzusetzen hatte (BGH Urteil vom 24. April 1975 = a.a.O. m.w.Nachw.). Dem Beamten war es bis dahin grundsätzlich verwehrt, nicht nur seinen eigenen Dienstherrn, sondern schlechthin den für seinen Dienstunfall verantwortlichen Schädiger aus Delikt (außer bei Vorsatz) oder aus Gefährdungshaftung in Anspruch zu nehmen, wenn es sich bei dem Schädiger um eine öffentliche Verwaltung oder deren Bedienstete handelte (vgl. etwa § 124 Abs. 2 DBG; weitere Nachw. in der Amtlichen Begründung zum Erweiterungsgesetz = a.a.O. S. 21). Für Dienstunfälle von Beamten standen deshalb Ersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung schlechthin im Mittelpunkt der Regelung des Erweiterungsgesetzes. Für die nichtbeamteten Beschäftigten war die Ausgangslage des Erweiterungsgesetzes eine ganz andere. Hier ging es um die Haftungsfreistellungen des eigenen Unternehmers des Verletzten durch § 898 RVO a.F. und der diesem durch § 899 RVO a.F. gleichgestellten Personen. Regelungsgegenstand des Erweiterungsgesetzes waren insoweit Schadensersatzansprüche, die keineswegs typisch, sondern allenfalls "zufällig" gegen eine öffentliche Verwaltung dann in Frage kamen, wenn der Verletzte im öffentlichen Dienst beschäftigt war; und auch in diesem Fall nur Ersatzansprüche gegen die eigene Anstellungsbehörde, nicht gegen eine fremde öffentliche Verwaltung.

16

Diese unterschiedliche Ausgangslage für die "Entsperrung" durch § 1 ErwZulG mußte sich notwendig auch der Regelung des Rückgriffsverbots in § 4 ErwZulG für Forderungsübergänge aus den durch § 1 ErwZulG "entsperrten" Schadensersatzansprüchen mitteilen: Für den Rückgriff aufgrund dieser ("entsperrten") Schadensersatzansprüche, um die es in § 4 ErwZulG allein geht (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1973 - aaO; BGH Urteil vom 24. April 1975 = aaO, jeweils m.w.Nachw.), kam als Ersatzschuldner eine andere öffentliche Verwaltung grundsätzlich nur bei Dienstunfällen von Beamten in Frage; deshalb befaßt sich § 4 Abs. 1 ErwZulG auch nur mit Regressen aus Dienstunfällen von Beamten bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Bei Arbeitsunfällen nichtbeamteter Beschäftigter stand demgegenüber nur der Regreß der Berufsgenossenschaft gegen den eigenen Arbeitgeber des Verletzten und die diesem nach § 899 RVO a.F. gleichgestellten Schädiger zur Diskussion; ihm hat sich das Erweiterungsgesetz in § 4 Abs. 2 durch eine Regelung zugewendet, die lediglich als klarstellender Hinweis auf das damals schon geltende Regreßverbot des § 1542 Abs. 1 Satz 3 RVO in das Erweiterungsgesetz aufgenommen worden ist (Amtliche Begründung zu § 4 = aaO).

17

Ein Bedürfnis, Rückgriffsansprüche des eigenen Arbeitgebers des nichtbeamteten Verletzten gegen einen anderen Unternehmer oder eine andere öffentliche Verwaltung zu regeln, stellte sich dem Gesetzgeber nicht nur deshalb nicht, weil die Erstattung von Lohn- und Gehaltsfortzahlungen des Arbeitgebers durch den Schädiger damals noch nicht anerkannt war (RGZ 165, 236, 239; vgl. BGHZ 7, 30, 49 ff). Vielmehr waren solche Ersatzansprüche von der Haftungsfreistellung der §§ 898, 899 RVO a.F. nicht erfaßt und deshalb nach dem dargelegten Grundgedanken des Erweiterungsgesetzes auch nicht in den Regelungsbereich des Gesetzes einzubeziehen.

18

bb)

Das Rückgriffsverbot des § 4 Abs. 1 ErwZulG ist sonach von Anfang an allein auf Dienstunfälle von Beamten, nicht auf Arbeitsunfälle nichtbeamteter Beschäftigter, auch nicht auf solche im öffentlichen Dienst, zugeschnitten gewesen. Ein allgemeiner Grundsatz, der über den begrenzten Regelungsrahmen der Vorschrift hinaus auch bei Arbeitsunfällen nichtbeamteter, aber im öffentlichen Dienst Beschäftigter dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber den Regreß bei einer anderen öffentlichen Verwaltung verwehrte, kann der Vorschrift schon wegen der dargelegten Ausklammerung der Arbeitsunfälle aus dem Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 ErwZulG nicht entnommen werden. Der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung, den die Vorschrift bezweckt, setzt sich nicht einmal allgemein dann durch, wenn es um den Rückgriff des Dienstherrn wegen eines Dienstunfalls bei der verantwortlichen öffentlichen Verwaltung geht: Hat sich der Dienstunfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet, so bleibt ein Rückgriff des Versorgungsträgers bei der verantwortlichen öffentlichen Verwaltung von § 4 Abs. 1 ErwZulG unberührt (Senatsurteil vom 12. März 1974 = a.a.O. m.w.Nachw.). Dem Verständnis des § 4 Abs. 1 ErwZulG als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes steht zudem entgegen: Die gerechte Verteilung der Schadenslasten durch den "selbstregulierenden Mechanismus in der großen Zahl", derentwegen § 4 Abs. 1 ErwZulG nach dem eingangs Gesagten einen Regreß zwischen den öffentlichen Verwaltungen für entbehrlich hält, bedarf einer Umgrenzung des für solche "Aufrechnung" in Frage kommenden Schadensvolumens. Wie wiederholt dargelegt, zieht das Erweiterungsgesetz diese Grenze bei den Schadensersatzansprüchen, die durch § 1 ErwZulG "entsperrt" worden sind. Jede Ausweitung des Rückgriffsverbotes auf andere Schäden aus von § 1 ErwZulG nicht erfaßten Sonderlagen würde das vom Gesetz einer Selbstregulierung überlassene Schadensvolumen erweitern; auch das steht einer Ausdehnung des § 4 Abs. 1 ErwZulG auf Schadensersatzansprüche entgegen, die von der "Entsperrung" des Erweiterungsgesetzes nicht erfaßt worden sind. Um solche Schadensersatzansprüche geht es auch im Streitfall. Für die Ersatzansprüche von Frau Dr. R., die das klagende Land gegen die Beklagte aus abgeleitetem Recht geltend macht, bestand keine versicherungsrechtliche Sperre, deren Aufhebung Gegenstand von § 1 Abs. 2 ErwZulG ist; weder nach den §§ 898, 899 RVO a.F., noch nach den §§ 636, 637 RVO n.F. war die Beklagte haftungsprivilegiert.

19

b)

Um so weniger kann die Revision zu ihren Gunsten daraus etwas herleiten, daß das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 das Erweiterungsgesetz aufgehoben hat, soweit es Arbeitsunfälle betrifft. Die teilweise Aufhebung beruht darauf, daß das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz die Vorschriften des Erweiterungsgesetzes für Arbeitsunfälle in die Reichsversicherungsordnung eingearbeitet hat; an dem bisherigen Rechtszustand hat sie - abgesehen von der hier nicht berührten Erweiterung der Haftungsprivilegien der §§ 636, 637 RVO und der Erstreckung des Rückgriffsverbots des § 1542 Abs. 1 Satz 3 RVO auf alle Sozialversicherungsträger (BGHZ 63, 313; Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 = aaO; BGH Urteil vom 24. April 1975 = aaO) - nichts geändert. Ebensowenig läßt sich der Vorschrift des Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG irgend ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß der Gesetzgeber der Meinung gewesen ist, § 4 Abs. 1 ErwZulG sei bei Arbeitsunfällen, die im öffentlichen Dienst beschäftigte Sozialversicherte erleiden, auf Rückgriffsansprüche ihres Arbeitgebers gegen die für den Unfall verantwortliche öffentliche Verwaltung entsprechend anzuwenden. Vielmehr hat er die Generalklausel des Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG, nach der "alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft treten", für das Erweiterungsgesetz in Nr. 8 der Übergangsvorschrift eindeutig präzisiert. Für eine noch weitergehende Klarstellung dahin, daß damit das Erweiterungsgesetz als Regelungsgrundlage für Arbeitsunfälle in jeder Beziehung, insbesondere auch bezüglich eines Rückgriffsverbots ausscheiden sollte, bestand nach dem zuvor Gesagten kein Anlaß.

20

3.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war ihre Revision zurückzuweisen.

Dr. Hiddemann
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann