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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1968, Az.: VI ZR 177/67

Schadenersatz wegen eines Arbeitsunfalls oder eines Dienstunfalls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1968
Aktenzeichen
VI ZR 177/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.04.1967
LG Essen

Fundstellen

  • DB 1968, 2289 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 130 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Durch Art. 4 § 16 Abs. 2 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) ist auch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen (Dienst- und ArbeitsunfallG) vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674) insoweit aufgehoben worden, als diese Vorschrift Rückgriffsansprüche aus Arbeitsunfällen betrifft.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des klagenden Landes wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westfalen) vom 28. April 1967 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 7. Januar 1965 erlitt der in Diensten des klagenden Landes stehende, bei dem Finanzamt in W. beschäftigte Verwaltungsangestellte H. auf dem Wege zu seinem Dienstort am Bahnsteig des Bahnhofs El. einen Unfall; er geriet mit dem linken Fuß in eine schadhafte Stelle des Betonbodens, kam zu Fall, verletzte sich und war bis zum 14. Februar 1965 dienstunfähig. Während der Zeit der Dienstunfähigkeit zahlte das klagende Land die Angestelltenvergütung von 1.293,39 DM weiter und entrichtete 158,88 DM Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur Zusatzversorgung; der Geschädigte trat in diesem Umfang seine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte an das klagende Land ab, das nunmehr die Beklagte auf Ersatz in Anspruch nimmt. Die Beklagte hat sich auf § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 berufen und im übrigen geltend gemacht, daß den Geschädigten ein mit einem Drittel zu bewertendes mitwirkendes Verschulden treffe.

2

Die auf Zahlung von 1.452,27 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

3

Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt das klagende Land sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß das klagende Land durch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 - RGBl. I 674 - (Dienst- und ArbeitsunfallG) daran gehindert sei, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen. Nach den Wortlaut dieser Vorschrift treffe das allerdings nicht ohne weiteres zu, weil die Formulierung "nach den Vorschriften des Versorgungsrechts" zunächst ersichtlich auf Unfälle von Beamten hinweise, während das klagende Land den ihm abgetretenen Verdienstausfallanspruch eines seiner Angestellten geltend macht. Diese scheinbare Einschränkung erkläre sich aus dem Rechtszustand im Jahre 1943. Damals habe der Fiskus bei Unfällen seiner Beamten den Schädiger nur auf Ersatz von gezahlten Versorgungsbezügen in Anspruch nehmen können. Der damalige Rechtszustand habe sich aber seitdem geändert, der Dienstherr könne bei Unfällen von Beamten auch den Ersatz des während der Zeit der unfallbedingten Dienstunfähigkeit gezahlten Gehalts verlangen. Das gelte ebenso für Angestellte im öffentlichen Dienst; wenn auch der Angestellte Inhaber der Schadensersatzforderung bleibe, so sei er doch verpflichtet, diesen Anspruch dem Arbeitgeber abzutreten oder das Empfangene abzuführen. Der in § 4 Abs. 1 des Dienst- und ArbeitsunfallG angeordnete Verzicht der einen Verwaltung gegen die andere müsse in gleicher Weise wie für Beamte auch für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst gelten. Diese Vorschrift sei durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz nicht aufgehoben worden; die Regelung, daß die eine öffentliche Verwaltung nicht von der anderen Verwaltung Schadensersatz verlangen könne, sei unberührt geblieben.

5

II.

Diese Auffassung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

1.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Dienst- und ArbeitsunfallG seit dem 1. Juli 1963 dann außer Kraft getreten, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt.

7

In Art. 4 § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl. I 241) ist bestimmt, daß mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft treten, insbesondere ...

"8. das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 647), soweit es Arbeitsunfälle betrifft."

8

Der Gesetzgeber hat damit das Dienst- und ArbeitsunfallG insoweit aufgehoben, als es Arbeitsunfälle betrifft. Die Ansicht der Beklagten, Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 UVNG besage nicht, daß das Dienst- und ArbeitsunfallG, soweit es Arbeitsunfälle betrifft, schlechthin aufgehoben werde, sondern es sei nur insoweit außer Kraft gesetzt, als es dem UVNG entgegenstehe oder gleichlautende Vorschriften enthalte, findet im Gesetz keine Stütze, Zwar enthält der Vordersatz der Vorschrift des Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG die Generalklausel, daß "alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft" treten; insoweit ist jede in Betracht kommende ältere Vorschrift auf ihre Vereinbarkeit mit dem neuen Gesetz zu prüfen. Der Gesetzgeber hat jedoch in dem mit "insbesondere" beginnenden Satzteil diejenigen Vorschriften aufgezählt, welche auf jeden Fall, also ohne daß eine Nachprüfung der Vereinbarkeit mit dem neuen Recht gestattet ist, außer Kraft treten. Unter diese Vorschriften fällt das Dienst- und ArbeitsunfallG in dem Umfang, in welchem es Arbeitsunfälle betrifft (Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 UVNG). Es kommt also für die Frage der Weitergeltung des Dienst- und ArbeitsunfallG nur darauf an, ob es sich um einen Dienstunfall oder um einen Arbeitsunfall handelte Ist die Schädigung bei einem Arbeitsunfall eingetreten, so ist für eine Anwendung des Dienst- und ArbeitsunfallG kein Raum mehr; das muß auch für die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Dienst- und ArbeitsunfallG gelten. Hätte der Gesetzgeber diese Vorschrift auch dann weitergelten lassen wollen, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt, so hätte dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht werden müssen, zumal die in Art. 4 § 16 Abs. 2 UVNG im einzelnen als aufgehoben bezeichneten Vorschriften erkennen lassen, inwieweit eine bisher gültige gesetzliche Vorschrift durch die Neuregelung in Wegfall geraten sollte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß eine Gesetzeslücke vorliegt und daß sich der Gesetzgeber über den Umfang der Außerkraftsetzung des Dienst- und ArbeitsunfallG nicht im klaren war. Zwar enthalten die Gesetzesmaterialien, der von der Bundestagsfraktion der CDU/CSU eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) - Bundestagsdrucksache IV/120 - und der hierzu ergangene Schriftliche Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik des Deutschen Bundestages - Bundestagsdrucksache IV/938 -, keine Erläuterungen zu der in Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 (im Gesetzentwurf und im Ausschußbericht noch als "Art. 3 § 14 Abs. 2 Nr. 9" bezeichnet) getroffenen Regelung. Bei der Interpretation der Vorschrift des Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 UVNG gelangt der Senat jedoch zu dem Ergebnis, daß alle Vorschriften des Dienst- und ArbeitsunfallG aufgehoben sind, soweit es sich - wie hier - um einen Arbeitsunfall handelt, und daß dieses Gesetz seit dem 1. Juli 1963 nur noch bei Dienstunfällen Anwendung finden darf.

9

Darüberhinaus ist der Senat der Ansicht, daß der Arbeitsunfall, den der Verwaltungsangestellte H. erlitten hat, auch nach altem Recht nicht nach dem Dienst- und ArbeitsunfallG zu beurteilen gewesen wäre.

10

Zweck des Dienst- und ArbeitsunfallG war es, wie sich aus seiner Präambel ergibt, gegenüber der bis dahin geltenden gesetzlichen Regelung, die bei Dienst- und Arbeitsunfällen Schadensersatzansprüche gegen öffentliche Verwaltungen oder gegen Unternehmer grundsätzlich ausschloß (§ 124 Abs. 2 DBG, §§ 898, 899 RVO a.F.), Unbilligkeiten zu beseitigen und den Schutz des Verletzten zu verstärken. Deshalb war in § 1 Abs. 2 bestimmt worden, daß, wenn ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten war, der Versicherte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer oder gegen ihm nach § 899 RVO a.F. Gleichgestellte auch dann geltend machen konnten, wenn ein solcher Anspruch nach bisherigem Recht ausgeschlossen war. Entscheidend war also, daß der durch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr entstandene Schadensersatzanspruch sich gegen den Unternehmer richtete, wobei der Haftungsgrund nach allgemeinen Vorschriften zu beurteilen war (vgl. die Amtliche Begründung zu dem Dienst- und ArbeitsunfallG, DJ 1944, 21 zu § 1). Es kam allerdings nicht darauf an, ob der Geschädigte den Unfall gerade in dem Betrieb erlitten hatte, in dem er beschäftigt war. Maßgebend war nur, ob der Unternehmer des Unfallbetriebes auch der Unternehmer des Beschäftigungsbetriebes, daß also zwischen dem Beschäftigungsbetrieb und dem Unfallbetrieb eine Unternehmereinheit anzunehmen war (vgl. BGHZ 20, 301, 304 f.) [BGH 25.04.1956 - VI ZR 43/55].

11

Der Verwaltungsangestellte H. steht in Diensten des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Wegeunfall hat sich im Bereich der Deutschen Bundesbahn zugetragen. Mithin handelt es sich bei dem Beschäftigungsbetrieb und bei dem Unfallbetrieb um zwei verschiedene Unternehmer, so daß weder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 noch des § 4 Dienst- und ArbeitsunfallG gegeben gewesen wären. Der Unfall des Verwaltungsangestellten H. war also so zu beurteilen wie der Unfall eines jeden Eisenbahnreisenden. Der Umstand, daß sich H. gerade auf dem Weg zu seiner Dienststelle befunden hatte, war ohne Bedeutung.

12

3.

Das klagende Land ist mithin nicht daran gehindert, von der Beklagten Ersatz der aus Anlaß der unfallbedingten Dienstunfähigkeit des Verwaltungsangestellten H. erbrachten Leistungen im Rahmen des von diesem abgetretenen Schadensersatzanspruchs zu verlangen.

13

III.

Die Revision erweist sich mithin als begründet, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben war.

14

Da in den Vorinstanzen die von der Beklagten aufgestellte Behauptung, den Verwaltungsangestellten H. treffe ein mitwirkendes Verschulden, noch nicht geprüft worden ist, war die Sache in Anwendung von § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Engels
Dr. Bode
Meyer
Dr. Nüßgens
Sonnabend