Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1975, Az.: III ZR 135/72
Anspruch von öffentlicher Verwaltung auf Ersatz ihrer Leistungen gegen andere öffentliche Verwaltung; Ausschluss von Schadensersatzansprüchen für Bundesbeamte; Anwendbarkeit von § 61 BHO; Sinn und Zweck von § 4 Abs. 1 ErwZulG; Vereinbarkeit von § 4 Abs. 1 ErwZulG mit Art. 3 GG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 135/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 12.09.1972
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 ErwZulG
- § 151 BBG
- Art. 3 GG
Fundstellen
- DVBl 1977, 466 (Kurzinformation)
- MDR 1975, 740 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1323-1325 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 27, 275 - 280
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GrundG und ist auch nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts beseitigt worden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft sowie
die Richter Dr. Beyer, Dr. Tidow, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. September 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Der Posthauptschaffner S. wurde am 14. Juni 1969 schwer verletzt, als das von ihm gefahrene Postfahrzeug auf der Stader Straße in Hamburg mit einem Feuerwehrwagen der beklagten Stadt zusammenstieß. Der Fahrer der Feuerwehr, der sich auf einer Einsatzfahrt befand, hatte den Unfall verschuldet.
Die Bundespost zahlte dem Verletzten während der Dauer seiner Dienstunfähigkeit das Gehalt weiter und wandte infolge des Unfalls weitere Beträge für ihn auf, u.a. für Heilkosten und Unfallausgleich; mit weiteren Aufwendungen ist zu rechnen. Sie verlangt von der Beklagten Erstattung der hierfür bis zum 31. Dezember 1971 aufgewandten 25.720,63 DM und Feststellung der weiteren Ersatzpflicht. Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Auffassung vertreten, dem Begehren der Klägerin stehe § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I S. 674) - ErwZulG - entgegen.
Mit ihrer Revision gegen das Berufungsurteil verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.
Nach § 4 Abs. 1 ErwZulG hat eine öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen eine andere öffentliche Verwaltung, die zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dieses Rückgriffsverbot gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur im Rahmen des § 1 ErwZulG, also soweit dem Rückgriff Schadensersatzansprüche zugrundeliegen, die aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelungen an sich ausgeschlossen sind, nach § 1 ErwZulG aber geltend gemacht werden können (vgl. Senatsurteil LM § 151 BBG Nr. 1; BGH LM Dienst- u. ArbeitsanfallG Nr. 20 und 21; ebenso BayObLG NJW 1966, 889, 890; OLG Bamberg VersR 1974, 293, 294; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl. Tz. 1626 u. 1636). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch erfüllt.
a)
Der Ausschluß von Schadensersatzansprüchen findet sich für Bundesbeamte, zu denen der bei dem Unfall vom 14. Juni 1969 verletzte Postbeamte gehört, in § 151 BBG (jetzt in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juli 1972 - BGBl I 1288). Nach dieser Vorschrift hat der bei einem Dienstunfall verletzte Beamte gegen den Dienstherrn (neben dem Anspruch auf Dienstbezüge Unterhaltszuschuß oder Ruhegehalt) nur die in §§ 134 bis 148 a BBG geregelten Ansprüche auf Unfallfürsorge (Abs. 1 S. 1). Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften hat er gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder die in seinem Dienst stehenden Personen - von dem hier nicht gegebenen Fall vorsätzlicher Schadenszufügung abgesehen - nur, soweit diese Ansprüche durch das Gesetz vom 7. Dezember 1943 zugelassen werden (Abs. 2). Da der Unfall vom 14. Juni 1969 für den Postbeamten ein Dienstunfall war, hätte § 151 BBG seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte daher - vorbehaltlich ihrer Zulassung durch das Gesetz vom 7. Dezember 1943 - ausgeschlossen.
b)
Nach § 1 Abs. 1 ErwZulG können solche an sich ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" eingetreten ist. Das ist hier der Fall. Wie nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt anzunehmen ist, war der Postbeamte mit dem Postfahrzeug allerdings dienstlich unterwegs, so daß sich die Unfallfahrt im Verhältnis zu seiner eigenen Verwaltung lediglich als innerer dienstlicher Vorgang darstellte (Senatsurteil in BGHZ 17, 65, 66). Für die Beurteilung ist aber das Verhältnis des Verletzten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger maßgebend (Senatsurteil in BGHZ 17 a.a.O.; BGH LM Dienst- u. ArbeitsunfallG Nr. 10 und 20). Im Verhältnis zu der Beklagten hat der Beamte aber ohne Zweifel am allgemeinen Verkehr teilgenommen.
c)
Schließlich erfüllt der zu entscheidende Sachverhalt die Merkmale des § 4 Abs. 1 ErwZulG auch insoweit, als die Klägerin dem verletzten Postbeamten Leistungen "nach den Vorschriften des Versorgungsrechts" gewährt hat. Heilverfahren und Unfallausgleich gehören nach § 134 Abs. 2 BBG zur Unfallfürsorge, die ihrerseits zur Versorgung des Beamten rechnet (§ 105 BBG). Aber auch soweit die Klägerin dem Beamten für die Zeit seiner Dienstunfähigkeit die Dienstbezüge weitergezahlt hat, sind dies Versorgungsleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ErwZulG (Senatsurteil in BGHZ 43, 115, 118 f).
2.
Die Revision meint, § 4 Abs. 1 ErwZulG sei durch Vorschriften des Bundesrechts beseitigt worden. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
a)
Die Revision beruft sich für ihre Ansicht auf § 61 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1284) - BHO. Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift sind Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere zu erstatten, und zwar stets, wenn Bundesbetriebe oder Sondervermögen des Bundes beteiligt sind (Abs. 3), sonst nur Aufwendungen oberhalb eines bestimmten Betrages (Abs. 2). Es kann auf sich beruhen, ob und inwieweit diese Vorschrift der Anwendung des § 4 Abs. 1 ErwZulG entgegensteht, wenn es sich um Ansprüche zwischen Dienststellen des Bundes handelt. Im vorliegenden Fall, in dem eine Dienststelle des Bundes Ansprüche gegen ein Land erhebt, ist § 61 BHO jedenfalls ohne Bedeutung. Wie bereits das Berufungsgericht hervorgehoben hat, gilt die Vorschrift nur "innerhalb der Bundesverwaltung". Das ist in § 61 Abs. 1 Satz 2 BHO ausdrücklich gesagt und ergibt sich überdies aus dem Zweck des Gesetzes, das die Haushaltsführung des Bundes regelt. Es ist kein Grund ersichtlich, § 61 Abs. 3 BHO eine weitergehende Bedeutung beizulegen. Nach ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gesetz enthält die Vorschrift vielmehr nichts anderes als eine Ausnahme von der Regelung im vorhergehenden Absatz 2 und stellt für den Fall, daß Bundesbetriebe oder Sondervermögen des Bundes beteiligt sind, die allgemeine Erstattungspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BHO wieder her.
Art. 109 Abs. 1 GG, wonach Bund und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig sind, gebietet entgegen der Ansicht der Revision keine andere Auslegung. Denn diese Selbständigkeit und Unabhängigkeit wird nicht in Frage gestellt, wenn den Ländern verwehrt wird, vom Bund die Erstattung der in § 4 Abs. 1 ErwZulG gemeinten Aufwendungen zu verlangen, und umgekehrt.
b)
Die Revision meint ferner, der Anwendung des § 4 Abs. 1 ErwZulG stehe das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl I S. 241) - UVNG - entgegen. Durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 UVNG ist das Gesetz vom 7. Dezember 1943 aufgehoben worden, soweit es Arbeitsunfälle betrifft. Auf den vorliegenden Sachverhalt, bei dem es sich nicht um einen Arbeits-, sondern einen Dienstunfall handelt, ist das Gesetz also weiterhin anwendbar.
c)
Die Revision stellt jedoch zur Nachprüfung, ob die teilweise Aufhebung des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 durch das Unfallversicherungs-NeuregelungsG mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Das ist indes der Fall.
Durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 UVNG sind zweifellos die Vorschriften in § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 ErwZulG aufgehoben worden, die sich ausschließlich auf Arbeitsunfälle beziehen (vgl. Wussow Tz. 1626; Mundt, VersR 1969, 1075). Dadurch ist der Rechtszustand aber nicht geändert worden (BGHZ 63, 313; BGH LM RVO § 637 Nr. 1 a = BB 1967, 1482, 1483 Geigel Haftpflichtprozeß 15. Aufl. 31. Kap. Rdn. 90 S. 1152). Die Vorschrift in § 1 Abs. 2 ErwZulG, die einem durch einen Arbeitsunfall verletzten Sozialversicherten bzw. seinen Hinterbliebenen die sonst ausgeschlossenen Schadensersatzansprüche gegen seinen Unternehmer eröffnete, wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten war, ist durch das Unfallversicherungs-NeuregelungsG in § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO eingearbeitet worden. Die hier besonders interessierende Vorschrift in § 4 Abs. 2 ErwZulG, die Erstattungsansprüche des für den Arbeitsunfall leistenden Sozialversicherungsträgers gegen den Unternehmer ausschloß, hatte von vornherein keine eigene Bedeutung gehabt. Sie hatte lediglich inhaltlich die - nach wie vor geltende - Bestimmung in § 1542 Abs. 1 Satz 3 RVO wiederholt, wonach Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen den Unternehmer vom Übergang auf den Sozialversicherungsträger ausgeschlossen sind (vgl. die amtliche Begründung zum Gesetz vom 7. Dezember 1943 in DJ 1944, 21). Schon aus diesem Grunde hat die Aufhebung insbesondere des § 4 Abs. 2 ErwZulG keine Ungleichbehandlung zur Folge gehabt.
d)
Die hier erörterte Frage muß vielmehr dahin gestellt werden, ob der Rechtszustand, wie er unabhängig von der Aufhebung des § 4 Abs. 2 ErwZulG besteht, mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist. Als "Vergleichspaar" bieten sich zunächst die öffentlichen Verwaltungen einerseits und die Sozialversicherungsträger andererseits an. Die öffentliche Verwaltung ist bei Dienstunfällen, der Sozialversicherungsträger bei Arbeitsunfällen am Rückgriff gegen den Schädiger gehindert, jeweils in dem sich aus § 4 Abs. 1 ErwZulG und §§ 640, 1542 Abs. 1 Satz 3 RVO ergebenden Umfang. Es bestehen im wesentlichen folgende Unterschiede: § 4 Abs. 1 ErwZulG gilt - wie unter 1. schon ausgeführt - nur für Dienstunfälle bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr (Senatsurteil in LM § 151 BBG Nr. 1), so daß die leistende Verwaltung bei Unfällen anderer Art gegen die ersatzpflichtige andere Verwaltung Rückgriff nehmen kann. Demgegenüber gelten §§ 640, 1542 Abs. 1 Satz 3 RVO für Arbeitsunfälle jeder Art. Andererseits unterbinden diese Vorschriften den Rückgriff der Sozialversicherungsträger nur gegen den eigenen Unternehmer des Versicherten (und ihm gleichgestellte Personen), nicht aber gegenüber sonstigen Schädigern. Demgegenüber zieht § 4 Abs. 1 ErwZulG den Kreis möglicher Schädiger, gegen die der Rückgriff ausgeschlossen ist, weiter und erstreckt ihn auf sämtliche in das Beamten- und Haushaltsrecht einbezogene ("dienstherrnfähige") öffentliche Verwaltungen (vgl. BGHZ 43, 337, 343; LM Dienst- und ArbeitsunfallG Nr. 20). Außerdem eröffnet § 640 Abs. 1 RVO den Rückgriff bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung, während § 4 Abs. 1 ErwZulG zwar bei Vorsatz nicht eingreift (vgl. § 151 Abs. 2 S. 1 BGB; s. oben unter 1), sonst den Rückgriff aber ohne Rücksicht auf den Grad der Fahrlässigkeit ausschließt. Diese Unterschiede sind aber in den unterschiedlichen gesetzgeberischen Zwecken der jeweiligen Vorschriften begründet.
§ 4 Abs. 1 ErwZulG dient der Verwaltungsvereinfachung (vgl. amtliche Begründung a.a.O.; Senatsurteil LM § 151 BBG Nr. 1). Hingegen wird der Unternehmer in dem gesetzlich bestimmten Umfang von der Haftung freigestellt, weil er durch seine Beiträge die gesetzliche Unfallversicherung finanziert (vgl. Geigel a.a.O. S. 1130). Die Unterschiede zwischen den beiden Regelungen können daher keineswegs als willkürlich gelten.
Soweit die den Beschränkungen des § 4 Abs. 1 ErwZulG unterworfenen öffentlichen Verwaltungen mit sonstigen Ersatzberechtigten verglichen werden, die in der Geltendmachung ihrer gesetzlichen Ansprüche grundsätzlich nicht beschränkt sind, rechtfertigt sich die unterschiedliche Behandlung aus dem mit § 4 Abs. 1 ErwZulG verfolgten Zweck der Verwaltungsvereinfachung.
e)
In Rechtsprechung und Schrifttum wird vielfach die Auffassung vertreten, § 4 Abs. 1 ErwZulG sei über seinen Wortlaut hinaus nicht nur auf Dienstunfälle von Beamten, sondern auch auf Arbeitsunfälle von Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes anzuwenden, die Vorschrift schließe mithin auch solche Rückgriffsansprüche öffentlicher Verwaltungen aus, die sich aus Unfällen ihrer Angestellten und Arbeiter ergäben (LG Darmstadt VersR 1969, 143; Geigel a.a.O. S. 1076; Schlegelmilch VersR 1969, 404; Mundt VersR 1969, 1075). Vom Boden dieser Ansicht aus stellt sich die weitere Frage, ob § 4 Abs. 1 ErwZulG durch Art. 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 UVNG insoweit aufgehoben worden ist, als die Vorschrift Rückgriffsansprüche aus Arbeitsunfällen betrifft (dafür: BGH LM Dienst- u. ArbeitsunfallG Nr. 19; Wussow a.a.O. Tz. 1626; Böhm/Spiertz, Die Dienstverhältnisse der Angestellten in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben § 38 BAT Anm. 2; a.M. Schlegelmilch a.a.O.; Mundt a.a.O.).
Diesen Fragen braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Auch wenn § 4 Abs. 1 ErwZulG auf Rückgriffsansprüche aus Arbeitsunfällen nicht (oder nicht mehr) anzuwenden ist, verstößt die Vorschrift nicht gegen Art. 3 GG. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach §§ 636, 637 (früher §§ 898, 899) RVO sind Schadensersatzansprüche des Verletzten bzw. seiner Hinterbliebenen aus einem Arbeitsunfall insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen den (Beschäftigungs-) Unternehmer und ihm gleichgestellte Personen richten. Nur diese Ansprüche wurden daher durch § 1 Abs. 2 ErwZulG (jetzt eingearbeitet in § 636 RVO) zugelassen, wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten war. Hingegen konnten und können Ansprüche gegen andere Personen und Stellen, insbesondere andere Unternehmer, unbeschränkt geltend gemacht werden. Nach dem Grundgedanken, daß das Rückgriffsverbot des § 4 Abs. 1 ErwZulG nur im Rahmen des § 1 ErwZulG gilt (s. oben unter 1.), wurden hiernach schon nach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 Rückgriffsansprüche einer öffentlichen Verwaltung gegen eine andere aus einem Arbeitsunfall durch § 4 Abs. 1 ErwZulG nicht erfaßt (ebenso BGH LM Dienst- u. ArbeitsunfallG Nr. 19). Die unterschiedliche Behandlung von Rückgriffsansprüchen aus Dienstunfällen und aus Arbeitsunfällen ist also in dem größeren Rahmen der Unterschiede zwischen dem Beamtenrecht einerseits und dem Sozialversicherungsrecht andererseits zu sehen, Ordnungen also, die jeweils besonderen Grundgedanken folgen. So wenig wie sonstige Unterschiede zwischen beiden Ordnungen kann daher die unterschiedliche Behandlung von Rückgriffsansprüchen als willkürlich und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßend angesehen werden (vgl. auch BVerfGE 34, 118, 130 f [BVerfG 07.11.1972 - 1 BvR 355/71]).
Dr. Beyer
Dr. Tidow
Peetz
Lohmann