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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1994, Az.: BVerwG 1 B 190.94

Gaststättenrecht; Sperrzeitverordnung; Ermächtigungsgrundlage; Berufsausübungsregelung; Verhältnismäßigkeit; Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 190.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 17.06.1992 - AZ: 14 VG 431/92
OVG Hamburg - 22.03.1994 - AZ: Bf VI 7/93

Fundstellen

  • DVBl 1995, 812-813 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1995, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1995, 155-157
  • JuS 1995, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 487-489 (Volltext mit amtl. LS)
  • PersR 1995, 439-440

Verfahrensgegenstand

Gaststättenrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 18 Abs. 1 GastG enthält eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmte Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen zur Festsetzung einer Sperrzeit auch für öffentliche Vergnügungsstätten einschließlich der Spielhallen.

  2. 2.

    Wird eine Berufsausübungsregelung durch Verordnung getroffen, stellt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG an die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm keine höheren Anforderungen als Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

  3. 3.

    Sperrzeiten für Spielhallen dürfen die Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs bezwecken.

  4. 4.

    Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für Spielhallen einerseits und sog. Automatensäle der Spielbanken andererseits ("Kleines Spiel") unterschiedliche Öffnungszeiten zulässig sind.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

4

Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die RevisionsentScheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Demgemäß ist die Prüfung des beschließenden Senats auf die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe beschränkt.

5

2.

Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der - auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 GastG erlassenen - Sperrzeitverordnung vom 18. Dezember 1990 (Hamb. GVBl S. 280) bestimmte der Senat der ... stadt H., daß die Sperrzeit für Spielhallen nicht mehr um 2.00 Uhr, sondern um 23.00 Uhr beginnt, nicht um 6.00 Uhr, sondern um 7.00 Uhr endet und entgegen früherer Regelung auch in den Nächten zum Sonnabend und Sonntag besteht.

6

Vor diesem Hintergrund stellt die Klägerin nach bisher erfolglos durchgeführtem Verwaltungsrechtsstreit die von ihr für klärungsbedürftig erachteten Fragen,

  1. 1.

    ob § 18 Abs. 1 Satz 1 Gaststättengesetz in der Auslegung der angegriffenen Entscheidung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt,

  2. 2.

    ob ein solches Verständnis der Ermächtigungsnorm im Gaststättengesetz den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügt,

  3. 3.

    ob die mögliche Gefahr für einige Spieler, durch nächtliches Spielen der Spielsucht zu verfallen, für sich genommen ausreicht, um das nächtliche Spiel allgemein und im Gegensatz zu anderen Vergnügungen zu verbieten,

  4. 4.

    ob derselbe Gesetzgeber bei Sperrzeitregelungen zur Eindämmung des Spieltriebs zwischen den Automatensälen seiner Spielbanken und dem gewerblichen Spiel in der Weise differenzieren kann, daß er für die staatlichen Einrichtungen günstigere Sperrzeiten vorsieht,

  5. 5.

    und ob die Begünstigung auch darin bestehen darf, daß er die Sperrzeit für die Automatensäle der staatlichen Einrichtungen allgemein auf 2.00 Uhr bzw. 6.00 Uhr, die Sperrzeit der gewerblichen Spielstätten dagegen allgemein auf 23.00 Uhr festsetzt, bei gewerblichen Spielstätten allerdings die Möglichkeit einräumt, im Einzelfall unter ganz besonderen Voraussetzungen eine Ausnahmeregelung zu erwirken.

7

3.

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.

8

a)

Die Fragen 1 und 2 können auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantwortet werden, ohne daß dazu die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich wäre.

9

Der beschließende Senat ist stets von der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 GastG ausgegangen (Urteil vom 23. September 1976 - BVerwG 1 C 7.75 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 1 - GewArch 1977, 24<25>; Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - BVerwG 1 B 174.90 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 5 = GewArch 1991, 186, vom 18. September 1991 - BVerwG 1 B 107.91 - Buchholz 451.41§ 18 GastG Nr. 6 = GewArch 1992, 34 und vom 12. Juni 1992 - BVerwG 1 B 74.92 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 7 = GewArch 1992, 346). Auch im Schrifttum war sie bis vor kurzem unbestritten (vgl. Mörtel/Metzner, Gaststättengesetz, 4. Aufl.,§ 18 RdNr. 6 m.w.N.; Jarass, NJW 1981, 721 <722>). An dieser Auffassung ist entgegen Thieme (GewArch 1992, 289 <292>) festzuhalten.

10

aa)

Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Verordnungsermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dies bedeutet nicht, daß die erforderlichen Bestimmungen im Gesetz ausdrücklich zu treffen sind. Für die Interpretation von Ermächtigungsnormen gelten vielmehr die allgemeinen Auslegungsgrundsätze. Berücksichtigt werden können also der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, der objektive Wille des Gesetzgebers und die Entstehungsgeschichte (BVerfGE 8, 274 <307>; 85, 97 <105>). Dies zugrunde gelegt, lassen sich dem § 18 Abs. 1 GastG Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung entnehmen.

11

Der Inhalt der Ermächtigung ergibt sich aus dem Begriff der Sperrzeit. Während der Sperrzeit dürfen die unter § 18 Abs. 1 GastG fallenden Betriebe Leistungen nicht erbringen und in ihren Räumen Gäste nicht dulden.

12

Der Zweck der Ermächtigung ergibt sich daraus, daß die zeitliche Einschränkung der gewerblichen Betätigung dem Schutz deröffentlichen Sicherheit und Ordnung dient. Soweit es sich um Schank- und Speisewirtschaften handelt, geht es dabei vor allem um den Schutz der Nachtruhe, die Volksgesundheit sowie die Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs (Urteil vom 23. September 1976, a.a.O.). Ob daneben auch der Arbeitsschutz bezweckt wird, kann mit Blick auf die selbständige Regelung des Arbeitszeitrechts (Gesetz vom 6. Juni 1994, BGBl I S. 1170) zweifelhaft sein; darauf kommt es nicht an, da dieser Gesichtspunkt bei der Bestimmung der Zielsetzung der Sperrzeitregelung stets nur flankierenden Charakter hatte. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird auch durch die für Vergnügungsstätten geltenden Sperrzeiten geschützt. Zu den Vergnügungsstätten im Sinne des § 18 Abs. 1 GastG gehören u.a. Spielhallen (Beschluß vom 14. Januar 1991 - BVerwG 1 B 174.90 - Buchholz 451.41§ 18 GastG Nr. 5 = GewArch 1991, 186). Die Amtliche Begründung zu § 18 GastG (BTDrucks V/205, S. 17) hebt in diesem Zusammenhang den Schutz der Nachtruhe hervor. Auch wenn berücksichtigt wird, daß Spielhallen nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung nur in den weniger empfindlichen Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind (vgl. § 4 a Abs. 3 Nr. 2, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 8,§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO), kommt dem Gesichtspunkt des Schutzes der Nachtruhe für Vergnügungsstätten und namentlich für Spielhallen in der Tat Bedeutung zu. Denn eine mit Publikumsverkehr verbundene gewerbliche Betätigung stellt ein Unruhepo- tential dar.

13

Bei der Bestimmung des Zwecks der Ermächtigung des§ 18 Abs. 1 GastG tritt für Spielhallen der Gesichtspunkt der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs hinzu. Es entspricht der ordnungsrechtliehen Natur der Ermächtigung, hinsichtlich des Schutzzwecks der Sperrzeit für Spielhallen auch auf die gewerberechtliche Behandlung dieser Vergnügungsstätten abzuheben. Das Gaststättenrecht ist ein gewerberechtliches Spezial- und Nebengesetz (vgl. Mörtel/Metzner, a.a.O., § 1 RdNr. 4; Amtliche Begründung in BTDrucks V/205, S. 21), für dessen Auslegung und Anwendung das allgemeine Gewerberecht herangezogen werden darf (vgl. auch § 31 GastG). Daß in diesem Zusammenhang nicht auf Gesetze aus anderen Ordnungsbereichen abgestellt werden darf, versteht sich von selbst, ist aber hier ohne Erheblichkeit. Aus dem Gewerberecht läßt sich entgegen der Auffassung Thiemes (a.a.O.) das hinsichtlich der Sperrzeit für Spielhallen mit der Verordnungsermächtigung verfolgte "Programm" - den Gedanken des Schutzes der Nachtruhe ergänzend - entnehmen. Insbesondere gibt § 33 i GewO genügend Anhaltspunkte hierfür. Zwar betrifft diese Vorschrift Tatbestände, bei deren Vorliegen keine Erlaubnis erteilt werden darf. Sie zeigt damit aber zugleich das Anliegen des gewerblichen Spielrechts auf, die übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu verhindern. Durch Festsetzung von Sperrzeiten kann diesem Anliegen Rechnung getragen werden. Die Verhinderung derübermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und darüber hinaus die Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs (§ 33 f Abs. 1 GewO), auf die der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Januar 1991 (a.a.O.) hingewiesen hat, bestimmen wesentlich die Zielsetzung des für Spielhallen geltenden gewerberechtlichen Instrumentariums, wobei eine Abwägung mit Rechten von Spielhallenbetreibern und Spielern geboten ist.

14

Die Begrenzung des Ausmaßes der Ermächtigung ergibt sich schon aus der Begrenzung ihres Zwecks (BVerfGE 53, 1 <17>), aber auch aus dem Umstand, daß die Sperr zeit auch die Nachtruhe zu schützen bestimmt ist, so daß sich die äußersten Grenzen der Sperrzeit aus dem Verständnis dessen ergeben, was "Nacht" ist.

15

bb)

Bezüglich der Anforderungen, die Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG an die Bestimmtheit von Berufsausübungsregelungen stellt (Frage 2), ist im gegebenen Zusammenhang zu beachten, daß eine Regelung der Berufsausübung nicht nur durch förmliches Gesetz, sondern auch durch Rechtsverordnung erfolgen darf. Für solche Rechtsverordnungen fordert das Grundgesetz in Art. 80 Abs. 1 allgemein, daß die gesetzliche Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß näher bestimmt ist. Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 41, 251 <265 f.>). Nichts anderes fordert Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Die für Eingriffe in die Berufsfreiheit erforderliche gesetzliche Grundlage muß Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lassen. Dabei muß der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen, soweit sie gesetzgeberischer Regelung zugänglich sind. Das bedeutet aber nicht, daß sich die erforderlichen Vorgaben ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssen; es genügt, daß sie mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschlossen werden können, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (BVerfGE 82, 209 [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86] <224>). Genügt eine Verordnungsermächtigung den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG, stellt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sonach in bezug auf die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage keine weitergehenden Anforderungen.

16

b)

Die übrigen Fragen führen nicht auf Probleme des Bundesrechts, sondern betreffen die Auslegung und Anwendung des nichtrevisiblen Landesrechts. Sie rechtfertigen daher nicht die Zulassung der Revision.

17

Die Frage, ob die beklagte ... stadt H. bei dem Erlaß der Sperrzeitverordnung die Grenzen der bundesrechtlichen Ermächtigungsnorm eingehalten oder, wie die Beschwerde meint, ihren Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist keine Frage des Bundesrechts, sondern betrifft die Auslegung des Landesrechts und seine Vereinbarkeit mit vorrangigem Bundesrecht. Dies gilt auch, wenn eine Verletzung verfassungsrechtlicher Vorschriften oder Grundsätze behauptet wird. In bezug auf vorrangiges Bundesrecht wird in der Beschwerdebegründung kein Klärungsbedarf aufgezeigt.

18

Die Frage Nr. 3 zielt auf die Klärung der Rechtfertigung für die ... Sperrzeitregelung von H. ab; sie führt deshalb nicht auf eine Grundsatzfrage des Bundesrechts. Aber auch wenn sie die Problematik aufzeigen sollte, ob § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG es zuläßt, unter dem Gesichtspunkt der möglichen Gefahr für einige Spieler, durch nächtliches Spiel der Spielsucht zu verfallen, "für sich genommen" das nächtliche Spiel allgemein zu verbieten, ermöglicht die Frage nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Das Berufungsgericht hat die Sperrzeitregelung nicht nur unter dem Aspekt des Schutzes gefährdeter Spieler für gerechtfertigt erachtet, sondern auch und in erster Linie auf die Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs abgehoben. Hierzu hat das Berufungsgerichtübrigens nicht seine eigenen Erkenntnismöglichkeiten herangezogen, wie es im Schriftsatz vom 5. Dezember 1994 dargestellt wird, sondern auf ein mit der Verordnung verfolgtes Ziel abgehoben, wie es sich nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts aus der Entstehungsgeschichte der Norm ableiten läßt. Wie bereits in anderem Zusammenhang hervorgehoben, gehört die Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs zu den Zwecken der Ermächtigung. Dazu ist dem Verordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum eröffnet. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, es lasse sich nicht feststellen, daß die Erwägung fehlsam sei, durch verringerte Öffnungszeiten könne eine vom Gesetz gewollte Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs bewirkt werden.

19

Die Fragen Nr. 4 und 5 betreffen wiederum kein revisibles Recht. Sie zielen darauf ab, ob Spielhallenbetriebe durch die landesrechtliche Sperrzeitregelung gegenüber Spielbanken mit Automatensälen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich behandelt werden. Damit sind aber keine klärungsbedürftigen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG aufgezeigt. Es ist geklärt, daß der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne hinreichenden Grund ungleich zu behandeln (vgl. z.B. Beschlüsse vom 4. August 1993 - BVerwG 1 B 178.92 - Buchholz 451.26 Sachverständige Nr. 12 und vom 19. Mai 1993 - BVerwG 1 B 191.92 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 12). Ob die Sperrzeitregelung diesen Grundsatz verletzt, indem für Spielhallen andere Sperrzeiten bestimmt sind als für Spielbanken, ist wiederum eine Frage des Landesrechts, nämlich der Überprüfung der betreffenden landesrechtlichen Regelung nach den geklärten Maßstäben des bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (vgl. z.B. Beschlüsse vom 12. Mai 1993 - BVerwG 1 B 95.92 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 24 und vom 19. Mai 1993 - BVerwG 1 B 191.92 - a.a.O.).

20

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegtübrigens auch nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (BVerfGE 40, 121 <139>; 75, 78 <107>). Das Spielbankenrecht ist als landesrechtliches Ordnungsrecht (BVerfGE 28, 119 ff. [BVerfG 18.03.1970 - 2 BvO 1/65]) von einer grundsätzlich anderen Zielsetzung getragen als das bundesrechtliche Gaststättenrecht und die darauf beruhende Sperrzeitverordnung; die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Aufstellung von Gewinnspielgeräten und zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit finden auf die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken gemäß § 33 h Nr. 1 GewO keine Anwendung. Gehören Spielbankenrecht und Sperrzeitregelung für Vergnügungsstätten im Sinne des§ 18 Abs. 1 GastG verschiedenen rechtlichen Ordnungsbereichen an, erfordert Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichstellung hinsichtlich der Öffnungszeiten. Das gilt um so mehr, als die Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche Spielbank in H. (Spielordnung) vom 19. April 1977 (GVBl S. 93) auch im sog. Kleinen Spiel andere Spiele zuläßt als sie in Spielhallen betrieben werden und eine sehr differenzierte Regelung der Öffnungszeiten (Spielzeiten) enthält (§ 9). Überdies werden wesentliche Teile der Bruttospielerträge abgeschöpft (§ 3 des ... Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 - GVBl S. 139 -). Diese Unterschiede im Spielangebot und in der Gewinnverwendung rechtfertigen unterschiedliche Öffnungszeiten.

21

Auch sonst werden klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts nicht aufgeworfen.

22

4.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und berücksichtigt das wirtschaftliche Interesse an einer Erweiterung der Öffnungszeiten der Spielhalle, das mit dem Jahresbetrag der damit verbundenen zusätzlichen Gewinnerwartung zu bewerten ist.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.

Meyer
Hahn
Groepper