Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1976, Az.: BVerwG 1 C 7/75
Sperrzeit; Öffentliches Bedürfnis; Offenhaltung der Gaststätte; Repressive Verbote mit Ausnahmevorbehalt; Verbote mit Erlaubnisvorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 7/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt 07.09.1972 - III E 129/72
- VGH Kassel 10.09.1974 - II OE 32/73
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 GastG
- § 3 SperrzeitV HE
- § 4 SperrzeitV HE
- § 18 Abs. 1 S. 2 GastG
Fundstelle
- DÖV 1977, 405
Amtlicher Leitsatz
(Sperrzeit und "öffentliches Bedürfnis")
1. Ein öffent.l Bedürfnis für das Hinausschieben des Beginns der Sperrzeit liegt nicht vor, wenn zwar ein Interesse der Bevölkerung an der Offenhaltung der Gaststätte während der allgemeinen Sperrzeit besteht, eine Befriedigung dieses Bedarfs aber dem Gemeinwohl zuwiderliefe.
2. Die Vorschriften über die allgemeine Sperrzeit und deren Verkürzung für einzelne Betriebe sind repressive Verbote mit Ausnahmevorbehalt, nicht Verbote mit Erlaubnisvorbehalt.