Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1991, Az.: BVerwG 1 B 174.90
Sperrzeitverkürzung; Spielhallen; Zeitliche Grenze des Spielhallenbetriebs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 174.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 06.10.1989 - AZ: 3 K 205/89
- VGH Baden-Württemberg - 19.10.1990 - AZ: 14 S 3055/89
Rechtsgrundlagen
- § 18 GastG
- § 18 Abs. 1 GastG
- § 33f Abs. 1 GewO
- § 33i Abs. 1 GewO
Fundstellen
- DVBl 1991, 959 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1991, 434 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1991, 186-187
- NVwZ-RR 1991, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
- WuR 1991, 155-156
Amtlicher Leitsatz
Bei der Entscheidung über eine Verkürzung der Sperrzeit von Spielhallen darf im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach § 18 Abs. 1 GastG der Gesichtspunkt der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs berücksichtigt werden. Dieser Gesichtspunkt kann es rechtfertigen, die durch Rechtsverordnung festgelegte zeitliche Grenze des Spielhallenbetriebs in der Regel nicht hinauszuschieben.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Sie stützt sich in erster Linie auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Sie wirft zunächst die Frage auf, "ob im Rahmen der Ermessenserwägungen zur Sperrzeitverkürzung nach § 18 GastG die Zurückdrängung und Einschränkung von Spielhallen unter städtebaulichen und stadtplanerischen Gesichtspunkten sowie politisch-moralische Erwägungen zur Bekämpfung von Spielhallen berücksichtigungsfähig und damit entscheidungserheblich sind". Diese Frage würde sich aber in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Entscheidungserheblich ist lediglich die zweite in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob die Behörde im Rahmen ihres Ermessens nach § 18 GastG befugt ist, "unter dem Gesichtspunkt der Eindämmung des Spieltriebes den Spielhallen regelmäßig die Sperrzeitverkürzung zu verweigern". Das Berufungsgericht hat nämlich - im Einklang mit der Begründung der angefochtenen Bescheide - festgestellt, es gehe der Behörde bei ihrer neueren Ermessenspraxis, Sperrzeitverkürzungen für Spielhallen grundsätzlich zu versagen, erklärtermaßen darum, "die Spielsucht und die von dieser ausgehenden Gefahren einzudämmen" (BU S. 10); sie verfolge das Ziel, "mögliche nachteilige Folgen für die Spielhallenbesucher zu begrenzen, die dort im Eifer des Spiels mehr Geld ausgeben können, als sie ursprünglich vorhatten und sich wirtschaftlich leisten können, und die in einer dadurch herbeigeführten sozialen Notlage letztlich der Allgemeinheit zur Last fallen müßten" (BU S. 11). Der Anlaß für die Behörde, den genannten Gefahren durch die grundsätzliche Versagung von Sperrzeitverkürzungen vorzubeugen, bestand darin, daß die Zahl der Spielhallen und der darin aufgestellten Spielgeräte in den letzten Jahren landesweit und auch im Stadtgebiet der Beklagten stark angestiegen war (BU S. 2). Das Berufungsgericht spricht von "einer zunehmenden Massierung des Spielhallengewerbes" (BU S. 11). Wegen dieser Entwicklung will die Beklagte an ihrer früheren großzügigen Ermessenspraxis nicht festhalten, sondern Sperrzeitverkürzungen für Spielhallen nur noch im Einzelfall aus besonderem Anlaß - etwa für besondere Veranstaltungstage - gewähren (BU S. 4).
Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die geschilderten Ermessenserwägungen von der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG gedeckt sind: Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG ist für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten - hierzu zählen auch Spielhallen im Sinne des § 33 i Abs. 1 GewO - durch Rechtsverordnung der Landesregierung eine Sperrzeit allgemein festzusetzen; nach Satz 2 ist in der Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Danach darf ein Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit auch dann nach pflichtgemäßem Ermessen abgelehnt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG vorliegen (vgl. Urteil vom 23. September 1976 - BVerwG 1 C 7.75 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 1 = GewArch 1977, 24). Für die Ermessensausübung sind f soweit es sich um Gaststätten handelt, die öffentlichen Belange bedeutsam, die durch das Gaststättengesetz (vgl. etwa § 5 Abs. 1 GastG) geschützt werden, vor allem die Belange der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung von Alkoholmißbrauch und des Arbeitsschutzes (vgl. Beschluß vom 10. Januar 1990 - BVerwG 1 B 161.89 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 4 = GewArch 1990, 142). Geht es um die Verkürzung der Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten, so sind die insoweit gesetzlich anerkannten öffentlichen Belange von Bedeutung. Daher darf die Behörde bei der Entscheidung über die Verkürzung der Sperrzeit von Spielhallen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auch den Gesichtspunkt der "Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs" (§ 33 f Abs. 1 GewO) berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt kann es rechtfertigen, die durch Rechtsverordnung festgelegte zeitliche Grenze des Spielhallenbetriebs in der Regel nicht hinauszuschieben. Geschieht dies wie hier im Hinblick auf eine durch starke Vermehrung der Spielhallen und Geldspielgeräte gekennzeichnete Entwicklung und mit der Maßgabe, daß die Behörde immerhin bereit ist, Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall aus besonderem Anlaß zu bewilligen, so läßt sich gegen die Ermessensausübung bundesrechtlich nichts erinnern. Insbesondere widerspricht eine solche restriktive Ermessenspraxis nicht der in § 18 Abs. 1 Satz 2 GastG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung, daß Sperrzeitverkürzungen für Schank- und Speisewirtschaften und für öffentliche Vergnügungsstätten bei Vorliegen bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen nicht einfachhin ausgeschlossen sein sollen. Auch der Einwand der Beschwerde, bei dieser Ermessenspraxis verbleibe "kein Raum mehr für Ermessenserwägungen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Folgen der Verweigerung der Sperrzeitverkürzung für den jeweiligen Betreiber", greift nicht durch; denn die Ermessenserwägung, in einer Situation erheblicher Vermehrung von Spielhallen und Geldspielgeräten habe das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Betätigung des Spieltriebs und damit an der Einhaltung der Sperrzeit grundsätzlich Vorrang vor dem gegenteiligen wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, ist nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde hält schließlich für klärungsbedürftig, ob "Spielhallen einerseits und Schank- oder Speisewirtschaften mit der Möglichkeit zu Glücksspielen andererseits" bei der Gewährung von Sperrzeitverkürzungen verschieden behandelt werden dürfen. Die Beschwerde macht dazu geltend, das Maß der Gefährdung des einzelnen Spielers durch lange Spieldauer sei unabhängig davon, ob das Spielgerät in einer Gaststätte oder einer Spielhalle stehe. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Es ist nicht zweifelhaft, daß es zwischen - mit Spielgeräten ausgestatteten - Schank- und Speisewirtschaften einerseits und Spielhallen andererseits Unterschiede gibt, die die Einschätzung erlauben, die Gefahr der übermäßigen Betätigung des Spieltriebs sei in Gaststätten in geringerem Maße gegeben als in Spielhallen. Zum einen dürfen in Schank- und Speisewirtschaften nämlich nur höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden (§ 3 Abs. 1 der Spielverordnung in der Fassung vom 11. Dezember 1985 <BGBl. I 2246> - SpielV -), in Spielhallen aber bis zu zehn (§ 3 Abs. 2 SpielV). Zum anderen gehört zum Begriff der Schank- und Speisewirtschaft, daß etwa vorhandene Spielgeräte dem Betrieb nicht das Gepräge geben, sondern das Verabreichen von Getränken und Speisen (§ 1 Abs. 1 GastG) im Vordergrund steht; Spielhallen im Sinne des § 33 i Abs. 1 GewO - auch solche mit Speisen- oder Getränkeangebot - sind dagegen Gewerbebetriebe, deren Schwerpunkt auf dem Bereitstellen der Spielgeräte liegt und deren Gesamtbild folglich durch den Spielbetrieb bestimmt wird (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1988 - BVerwG 1 C 59.86 - Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 13 = GewArch 1989, 23). Angesichts dieser Unterschiede liegt es auf der Hand, daß die Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Spielhallen typischerweise größer sind als in Schank- und Speisewirtschaften. Dies läßt die von der Beklagten praktizierte Differenzierung bei der Bewilligung von Sperrzeitverkürzungen als sachlich vertretbar erscheinen.
2.
Die weitere Rüge der Beschwerde, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 18. September 1984 (BVerwGE 70, 127 <142>) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), muß ebenfalls erfolglos bleiben. Die Beschwerde trägt vor, nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könnten Verwaltungsrichtlinien "die Behörde nicht von der Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung und der sachlichen Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Falles" befreien. Damit sind die betreffenden Ausführungen des Urteils nicht zutreffend wiedergegeben. Es heißt dort vielmehr: Die durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift bewirkte Ermessensbindung gehe nicht so weit, daß wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht mehr Rechnung getragen werden könnte; Ausnahmen dürften aber auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben, da anderenfalls die Verwaltungsvorschrift ihren Zweck nicht hinreichend erfüllen würde. Das Berufungsurteil enthält keinen Rechtssatz, der diesen Grundsätzen widerspricht. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten erkennt, wie erwähnt, ausdrücklich an, daß die von der Beklagten aufgestellte Regel, bei Spielhallen die Sperrzeit nicht mehr zu verkürzen, dann nicht gilt, wenn im Einzelfall ein besonderer Anlaß für eine Verkürzung gegeben ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO[.]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe