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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.01.1990, Az.: BVerwG 1 B 161.89

Allgemeines Wohngebiet; Anerkennung eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperrzeitverkürzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.01.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 161.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 03.09.1985 - AZ: V/2 E 1261/83
VGH Hessen - 02.10.1989 - AZ: 8 UE 68/86

Fundstellen

  • DokBer A 1990, 98-100
  • DÖV 1990, 669 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 1990, 142
  • NVwZ-RR 1990, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
  • WUR 1990, 39

Amtlicher Leitsatz

Es besteht in der Regel kein öffentliches Bedürfnis (§ 18 GastG), die Sperrzeit für eine in einem allgemeinen Wohngebiet gelegene Diskothek zu verkürzen.

Redaktioneller Leitsatz

In einem allgemeinen Wohngebiet besteht i.d.R. keine Anerkennung eines öffentlichen Bedürfnisses für eine

Sperrzeitverkürzung.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

1.

Die Klägerin betreibt in einer als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Lage eine Diskothek. Sie erstrebt eine Verkürzung der Sperrzeit, die nach der einschlägigen hessischen Sperrzeitverordnung um 1 Uhr beginnt, und zwar jeweils für die Nacht von Samstag auf Sonntag; zur Begründung verweist sie auf den Wunsch vieler Gäste und auf den Umstand, daß die nächstgelegenen Diskotheken mit Sperrzeitverkürzung 20 bis 30 km entfernt sind. Das Berufungsgericht hat die ablehnende Entscheidung der Behörde bestätigt. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

2

2.

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.

4

Sie hält für klärungsbedürftig, ob "der Standort einer Diskothek innerhalb eines allgemeinen Wohngebietes" ohne weiteres dazu führt, daß ein öffentliches Bedürfnis nach einer Verkürzung der Sperrzeit (§ 18 GastG) zu verneinen ist. Sie meint, nicht der bauplanungsrechtliche Gebietscharakter, sondern die tatsächlichen Verhältnisse seien entscheidend. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision; die aufgeworfene Rechtsfrage läßt sich nämlich ohne Revisionsverfahren aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten.

5

Danach dient die Sperrzeit im Sinne des § 18 GastG vor allem dem Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs und dem Arbeitsschutz. Eine allgemeine Sperrzeit ab 1 Uhr hält sich im Rahmen dieser Zielsetzung. Das Landesrecht darf eine Verkürzung der normativ geregelten Sperrzeit nur in atypischen Fällen vorsehen, in denen die Einhaltung der allgemeinen Regelung sachwidrig wäre. Ein die Verkürzung rechtfertigendes öffentliches Bedürfnis liegt daher nicht vor, wenn zwar tatsächlich ein entsprechender Bedarf vorhanden ist, seine Befriedigung aber nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen stünde, also dem Gemeinwohl zuwiderliefe. Das öffentliche Interesse an der Verkürzung der Sperrzeit muß im einzelnen Fall das öffentliche Interesse überwiegen, dem die allgemeine Sperrzeit zu dienen bestimmt ist (Urteil vom 23. September 1976 - BVerwG 1 C 7.75 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 1 = GewArch 1977, 24).

6

In Fällen der vorliegenden Art ist demnach insbesondere abzuwägen zwischen dem etwaigen Interesse eines Teiles der Bevölkerung, sich am Wochenende über den (in Hessen) normativ auf 1 Uhr festgesetzten Sperrzeitbeginn hinaus in einer Diskothek vergnügen zu können, und dem durch die normative Sperrzeitregelung angestrebten Schutz der Nachtruhe. Der Schutz der Nachtruhe ist in diesen Fällen einerseits besonders dringlich, weil ein allgemeines Wohngebiet vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 BauNVO) und daher störungsempfindlich ist; andererseits wird die Nachtruhe durch den Betrieb einer Diskothek in besonderem Maße gefährdet, denn Diskotheken sind - auch wenn man von der Lautstärke der Musik, die nicht notwendig nach außen dringt, absieht - störungsträchtig, da sie regelmäßig mit starkem An- und Abfahrtslärm des meist jungen und fluktuierenden Publikums verbunden sind (vgl. Michel/Kienzle, GastG, 10. Aufl. 1990, § 3 Rdnr. 15 <S. 117>; Mörtel/Metzner, GastG, 4. Aufl. 1988, § 3 Rdnr. 7 <S. 83>). Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Diskothekenbesucher daran, daß die Betriebszeit über den Beginn der Sperrzeit hinaus verlängert wird, grundsätzlich zumindest kein größeres Gewicht zu als dem gerade im allgemeinen Wohngebiet erheblichen öffentlichen Interesse an der Wahrung der Nachtruhe, dem die allgemeine Sperrzeit zu dienen bestimmt ist; ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung ist somit in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich zu verneinen. Diese Regel ergibt sich aus den genannten objektiven Verhältnissen und gilt daher unabhängig davon, ob sich die im maßgeblichen Zeitpunkt in der Umgebung der Diskothek wohnenden Menschen durch einen längeren Diskothekenbetrieb gestört fühlen würden oder nicht. Allerdings können im Einzelfall besondere Umstände gegeben sein, die ausnahmsweise eine abweichende Würdigung zulassen. So ist es z.B. nicht ausgeschlossen, daß die faktische bauliche Nutzung in der Umgebung der Diskothek dem Bebauungsplan nicht (mehr) entspricht oder daß der Kraftfahrzeugverkehr zu und von der Diskothek wegen der Straßenführung das allgemeine Wohngebiet nicht berührt. Insofern kommt es nicht ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Ausweisung des Standorts der Diskothek als allgemeines Wohngebiet an, sondern auch auf die tatsächliche Situation. Ob in der vorliegenden Sache atypische Verhältnisse gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalls; sie wäre nicht geeignet, die Grundsatzrevision zu eröffnen. Es sei aber bemerkt, daß weder die Feststellungen des Berufungsurteils noch das Beschwerdevorbringen besondere Umstände in dem genannten Sinne erkennen lassen.

7

Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO): Es hätte den Bürgermeister zu der Frage vernehmen müssen, ob während der Zeit, in der er regelmäßig Sperrzeitverkürzungen für das Wochenende gewährt habe, Nachbarbeschwerden eingegangen seien; ferner hätte das Berufungsgericht eine Auskunft des Ordnungsamtes darüber einholen müssen, ob die Beschwerden der Hausgemeinschaft Birkenweg 1-3, die nächtlichen An- und Abfahrtslärm auf einem von Diskothekenbesuchern benutzten Parkplatz betrafen, begründet seien. Diese Rüge greift indessen nicht durch, weil das Berufungsgericht von seinem - zutreffenden - materiellrechtlichen Standpunkt aus keinen Anlaß zu einer Beweisaufnahme darüber hatte, ob in früheren Jahren Beschwerden erhoben wurden und ob das Beschwerdevorbringen bestimmter Anwohner zutraf oder nicht, übrigens hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 1989 die von dem Parkplatz ausgehenden nächtlichen Lärmbelästigungen nicht bestritten; sie hat lediglich die Frage aufgeworfen, ob diese Belästigungen tatsächlich von Diskothekenbesuchern ausgingen und ob den Beschwerden nicht "durch eine Benutzungsregelung" für den Parkplatz abgeholfen werden könne.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe