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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1988, Az.: BVerwG 1 C 59/86

Versagung der Gaststättenerlaubnis; Versagung für Verabreichnung von Speisen; Spielhallencharakter; Spielgeräte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.10.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 59/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1989, 374-376 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1989, 23
  • NVwZ 1989, 51
  • NVwZ-RR 1989, 137 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

1) Es liegt eine ungerechtfertigte Versagung der Gaststättenerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG bzw. eine ungerechtfertigte Versagung für die Verabreichung von Speisen und Getränken in einer Spielhalle nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG vor, wenn der Spielhallencharakter den betrieblichen Schwerpunkt bildet.

2) Weiterhin erfolgt in diesen Fällen keine Beschränkung für die in Schank- und Speisewirtschaften sonst geltende Begrenzung auf zwei Spielgeräte i.S.d. § 3 Abs. 2 SpielVO.