Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1988, Az.: BVerwG 1 C 59/86
Versagung der Gaststättenerlaubnis; Versagung für Verabreichnung von Speisen; Spielhallencharakter; Spielgeräte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 59/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 374-376 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1989, 23
- NVwZ 1989, 51
- NVwZ-RR 1989, 137 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
1) Es liegt eine ungerechtfertigte Versagung der Gaststättenerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GastG bzw. eine ungerechtfertigte Versagung für die Verabreichung von Speisen und Getränken in einer Spielhalle nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG vor, wenn der Spielhallencharakter den betrieblichen Schwerpunkt bildet.
2) Weiterhin erfolgt in diesen Fällen keine Beschränkung für die in Schank- und Speisewirtschaften sonst geltende Begrenzung auf zwei Spielgeräte i.S.d. § 3 Abs. 2 SpielVO.