Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.08.1993, Az.: BVerwG 1 B 178.92
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 178.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 26.06.1992 - AZ: 8 S 532/92
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 2 Abs. 3 BauVorlVO BW
- § 2 Abs. 4 BauVorlVO BW
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. August 1993
durch
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Juni 1992 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt
Gründe
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg; sie erfüllt nicht die Darlegungsvoraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, daß grundsätzlich nur dem Bundesrecht angehörende Rechtsfragen in einem Revisionsverfahren geklärt werden können (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf der Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, daß und inwiefern ein Revisionsverfahren zur Klärung einer revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen Frage des Bundesrechts beitragen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Beschwerde wirft zwei Fragen auf zur Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 4 a Nr. 7 der Verordnung des Innenministeriums von Baden-Württemberg über Bauvorlagen im baurechtlichen Verfahren vom 2. April 1984 (GBl S. 262, ber. S. 519) in der Fassung der Verordnung vom 8. Juli 1985 (GBl S. 234) - BauVorlVO BW -. Danach sind Sachverständige für Lagepläne im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4 BauVorlVO BW "Personen, die in den letzten fünf Jahren vor dem 1. Oktober 1985 hauptberuflich auf dem Gebiet des Vermessungswesens tätig waren und dabei ohne wesentliche Beanstandungen regelmäßig Lagepläne erstellt haben, wenn ihnen eine Bestätigung darüber von der höheren Baurechtsbehörde ausgestellt und diese Bestätigung bis zum 1. Oktober 1986 beantragt worden ist." Diese Bestimmung enthält lediglich eine Übergangsregelung; denn sie erfaßt nur einen bestimmten abgeschlossenen Kreis von Personen, nämlich nur diejenigen, die bereits vor dem 1. Oktober 1985 hauptberuflich auf dem Gebiet des Vermessungswesens tätig waren und eine Bestätigung der höheren Baurechtsbehörde bis zum 1. Oktober 1986 beantragt haben. Personen, die nach diesen Stichtagen eine solche Tätigkeit aufgenommen haben oder künftig aufnehmen werden, fallen nicht mehr darunter, sondern sind nach den allgemeinen Regelungen zu beurteilen. Die beanstandete Regelung betrifft daher nur Übergangsfälle. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende rechtliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen aber Fragen zum Übergangsrecht regelmäßig -und so auch hier - nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
Im übrigen gilt zu den beiden aufgeworfenen Fragen folgendes: Die Beschwerde hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn in § 2 Abs. 4 a Nr. 7 BauVorlVO BW für eine Sachverständigentätigkeit eine hauptberufliche Tätigkeit von fünf Jahren vor dem 1. Oktober 1985 vorausgesetzt wird, wohingegen für Personen, die unter § 2 Abs. 4 a Nr. 6 BauVorlVO BW fallen, dies nicht verlangt wird. Damit wird eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage entsprechend den dargelegten Anforderungen nicht aufgeführt. Es wird damit nur die Frage der Vereinbarkeit von Landesrecht mit vorrangigem Bundes(verfassungs)recht aufgeworfen. Es ist keine grundsätzliche Frage des revisiblen Rechts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn der Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe die Frage der Verletzung von Bundesrecht - hier des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG - durch die von ihm angewendeten Vorschriften des Landesrechts unzutreffend beantwortet (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 223 und 277). Die erforderliche Grundsätzlichkeit für das Bundesrecht liegt nur dann vor, wenn sie eine für das Bundesrecht klärungsbedürftige Problematik hat. Dies wird von der Beschwerde nicht ersichtlich gemacht. Im übrigen ist hinsichtlich des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG geklärt, daß er lediglich verbietet, wesentlich Gleiches ohne hinreichenden Grund ungleich zu behandeln. Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, daß es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, die nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG verschieden behandelt werden dürfen. Es ist nicht willkürlich, wenn für die Sachverständigeneigenschaft das Fachstudium als Qualifikationsmerkmal gewertet wird und daher hinsichtlich der zusätzlich verlangten Berufserfahrung weniger lange Zeiten verlangt werden als bei Personen, die nur über praktische berufliche Erfahrungen verfügen.
Die Beschwerde hält weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es gegen die Freiheit der Berufsausübung des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG verstößt, wenn § 2 Abs. 4 a Nr. 7 BauVorlVO BW für die Sachverständigeneigenschaft voraussetzt, daß die betreffende Person vor dem 1. Oktober 1985 fünf Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet des Vermessungswesens tätig gewesen und dabei ohne wesentliche Beanstandung regelmäßig Lagepläne erstellt hat. Diese Frage zeigt ebenfalls keine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf. Hinsichtlich des Grundrechts der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, inwieweit dieses Grundrecht eingeschränkt werden darf. Eine Berufsausübungsregelung, wie sie hier vorliegt, ist danach zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (BVerfGE 68, 272 [BVerfG 28.11.1984 - 1 BvL 13/81] <282>[BVerfG 28.11.1984 - 1 BvL 13/81]). Damit sind die in Betracht kommenden bundesrechtlichen Fragen der Berufsfreiheit ausreichend klargestellt (vgl. Beschluß vom 3. Juni 1993 - BVerwG 1 B 129.92). Die weitere Frage, ob die von der Beschwerde beanstandete Regelung des § 2 Abs. 4 a Nr. 7 BauVorlVO BW diesen Maßstäben genügt, ist eine Frage des Landesrechts und rechtfertigt - wie oben ausgeführt - nicht die Zulassung der Revision. Im übrigen ist nicht zweifelhaft, daß die darin aufgestellte Voraussetzung einer fünfjährigen einschlägigen hauptberuflichen Erfahrung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist; denn bei Personen, bei denen sich die Sachverständigenqualifikation allein aus der beruflichen Tätigkeit ergeben soll, ist es aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt, eine hinreichend lange Zeit an beruflicher Erfahrung und Bewährung zu verlangen (vgl. BVerfGE 28, 364 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 117/65] <375>[BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 117/65]).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Kemper
Hahn