Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1993, Az.: BVerwG 1 B 129.92
Auswärtige Architekten; Berufsbezeichnung; Architektenliste
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 129.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 10.01.1991 - AZ: 6 K 89.1403
- VGH Bayern - 14.04.1992 - AZ: 22 B 91.672
- nachfolgend
- BVerfG - 03.06.1996 - AZ: 1 BvR 1221/93
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 2 ArchG Bay
- Art. 4 BayArchG
- Art. 7 BayArchG
Fundstellen
- DÖV 1994, 223 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1993, 413-414
- IBR 1994, 112 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NVwZ-RR 1993, 616-617 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung des ArchG Bay, die bei einem auswärtigen Architekten trotz seiner Eintragung in die Architektenliste eines anderen Bundeslandes die Führung der Berufsbezeichnung Architekt innerhalb Bayerns von der Eintragung in die bayerische Architektenliste abhängig macht, wenn er in Bayern seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat, verstößt nicht gegen Art. 12 I und 3 I GG.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und den Richter Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Sie beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt der Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß in der Beschwerdeschrift eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Revision grundsätzlich nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Regelung des Bayerischen Architektengesetzes, die einem in der Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragenen Architekten vor Eintragung in die bayerische Liste die Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" in Bayern untersagt, mit den Art. 12 und 3 GG sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Daraus ergibt sich jedoch keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf dem Gebiet des Bundesrechts.
Hinsichtlich des Grundrechts der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist insbesondere durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, inwieweit dieses Grundrecht eingeschränkt werden darf. Eine Berufsausübungsregelung, wie sie hier vorliegt, ist danach zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (BVerfGE 68, 272 [BVerfG 28.11.1984 - 1 BvL 13/81] <282>). Damit sind die in Betracht kommenden bundesrechtlichen Fragen der Berufsfreiheit ausreichend klargestellt. Die weitere Frage, ob die von der Beschwerde beanstandeten Regelungen der Art. 4 und 7 BayArchG diesen Maßstäben genügen, ist eine Frage des Landesrechts und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision. Im übrigen ist nicht zweifelhaft, daß die sich daraus ergebende Notwendigkeit der Eintragung in die bayerische Liste für in anderen Bundesländern bereits eingetragene Architekten durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Sie soll sicherstellen, daß die Architekten, die mehr als nur vorübergehend in Bayern tätig sind, einheitlich den Anforderungen des bayerischen Landesrechts genügen (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1993 - BVerwG 1 B 191.92). Dies ist ein für die Allgemeinheit und für die in Bayern tätigen Architekten sinnvolles Anliegen. Die Notwendigkeit der Eintragung dient somit vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und ist daher als Berufsausübungsregelung zulässig (vgl. BVerfGE 28, 364 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 117/65] <374>). Die Erforderlichkeit der Eintragung und der damit verbundenen Überprüfung muß nicht in den Fällen entfallen, in denen der Bewerber bereits in der Architektenliste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist. Die einzelnen Bundesländer haben unterschiedliche Eintragungsvoraussetzungen aufgestellt, so daß bei einer anderweitigen Eintragung nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, daß auch die Eintragungsvoraussetzungen des Bayerischen Architektengesetzes erfüllt sind.
Soweit die Beschwerde geltend macht, daß die Regelungen der Art. 2 und 7 BayArchG gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. das Übermaßverbot verstießen, zeigt sie ebenfalls keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts auf. Im Rahmen des Bundesrechts ist der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend geklärt. Es ist auch geklärt, daß bei mehreren in Betracht kommenden Mitteln das mildere Mittel zu wählen ist. In welcher Weise dieser Grundsatz bei der Eintragung von in einem anderen Bundesland eingetragenen Architekten zu beachten ist, ist eine Frage der Anwendung dieses Grundsatzes auf das nichtrevisible Landesrecht. Im übrigen kommt die von der Beschwerde angesprochene Möglichkeit der unterschiedlichen Bezeichnung der in die bayerische Architektenliste eingetragenen und der anderweit eingetragenen Architekten als milderes Mittel nicht in Betracht; denn durch die unterschiedliche Bezeichnung wird das Anliegen der Art. 4 und 7 BayArchG, bei den in Bayern dauerhaft tätigen Architekten eine einheitliche Qualifikation zu gewährleisten, nicht erfüllt.
In bezug auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zeigt die Beschwerde ebenfalls keine grundsätzliche Frage des Bundesrechts auf. Es ist geklärt, daß der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lediglich verbietet, wesentlich Gleiches ohne hinreichenden Grund ungleich zu behandeln. Ob das Bayerische Architektengesetz diesen Grundsatz verletzt, indem es die Notwendigkeit der Eintragung in die bayerische Architektenliste davon abhängig macht, ob der auswärtige Architekt in Bayern seinen Wohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung hat, ist wiederum eine Frage des Landesrechts, nämlich der Überprüfung der betreffenden landesrechtlichen Regelung nach den gefestigten Maßstäben des bundesverfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes. Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, daß es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, die verschieden behandelt werden dürfen. Dies gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde beanstandete Anknüpfung der Eintragungsbedürftigkeit an den Wohnsitz bzw. die Niederlassung in Bayern. Diese Merkmale sind starke Anzeichen dafür, daß eine dauerhafte Tätigkeit in Bayern beabsichtigt ist oder zumindest in Betracht kommt. Es ist daher nicht willkürlich, bei Vorliegen dieser Umstände die für bayerische Architekten geltenden Maßstäbe anzuwenden (vgl. Beschluß vom 19. Mai 1993 - BVerwG 1 B 191.92).
Die Beschwerde hält weiterhin für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei der Prüfung der Eintragung des Klägers in die bayerische Architektenliste die ihm als berufsunwürdiges Verhalten angelastete mehrfache Benutzung der Berufsbezeichnung "Architekt" nach den Grundsätzen der Lehre vom Fortsetzungszusammenhang lediglich als "ein Verhalten" zu bewerten sei. Auch dieses Vorbringen führt nicht auf eine klärungsbedüftige Frage des Bundesrechts. Diese Frage kann sich lediglich bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 BayArchG betreffend die Versagung der Eintragung wegen gröblichen oder wiederholten berufsunwürdigen Verhaltens stellen. Sie gehört damit zur Anwendung des nichtrevisiblen Landesrechts und rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Scholz-Hoppe
Hahn